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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 08.06.2026 – 22 K 5532/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0608.22K5532.23A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juli 2023 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 2. August 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund der Gefahr, wie sein Freund getötet zu werden, aus der Türkei ausgereist. Seine Tante väterlicherseits sei Bürgermeisterin in Q. und Mitglied der HDP gewesen. Sie habe ihn immer wieder aufgefordert, Informationsbroschüren oder Flyer für sie zu verteilen. Er habe ihr nicht widersprechen können. Eine andere Partei namens „Hüda Par“ habe bereits in der Vergangenheit, konkret im Jahr 2013, eine Person getötet, die ebenfalls Flyer verteilt habe. Zudem sei sein Freund bei der Verteilung der Flyer von diesen Parteianhängern verletzt worden. Er befürchte, dass ihm das gleiche widerfährt und sei deshalb aus der Türkei ausgereist. Ihm sei persönlich in der Türkei nichts zugestoßen. Allerdings sei auch er eine Zielscheibe für die Anhänger der „Hüda Par“ gewesen.

Mit Bescheid vom 19. September 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 26. September 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: In Bezug auf die vom Kläger befürchteten Übergriffe von Seiten der „Hüda Par“ fehle es an einem relevanten Verfolgungsgrund. Vorliegend habe der Kläger vorgetragen, weder ein Mitglied der HDP gewesen zu sein noch sich politisch engagiert oder interessiert zu haben. Er habe lediglich die Aufträge seiner Tante väterlicherseits durchgeführt, weil er ihr nicht habe widersprechen können. Soweit er sich wegen einer möglichen Gefahr seitens der „Hüda Par“ auf Verfolgung berufe, stellten diese Vorkommnisse noch keine Verfolgung dar, weil es hier an der erforderlichen Intensität des Eingriffs fehle. Allein die Angst, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden, weil ihm eine politische Überzeugung seitens der „Hüda Par“ zugeschrieben werden könne, reiche hier nicht aus. Im Übrigen sei der Kläger darauf zu verweisen, in seinem Herkunftsland, insbesondere an seiner letzten Wohnanschrift in der Stadt J., den Schutz der dortigen Polizei und anderer Sicherheitsbehörden in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in J. im Bedarfsfall Hilfe und Unterstützung durch die dortige Polizei und andere Sicherheitsbehörden gewährt werde. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er den Eindruck gehabt habe, schutzlos zu sein, weil es in der Türkei keine Rechtstaatlichkeit gäbe, sei er darauf zu verweisen, sich bei einer möglicherweise nicht sachgerechten Behandlung einer Anzeige an vorgesetzte Dienststellen der genannten Behörden - gegebenenfalls bis hin zum Innenministerium - zu wenden. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Fall eventuelle Fehler bei der Behandlung des Falls des Klägers korrigiert würden. Diese Schutzmöglichkeiten habe der Kläger jedoch aus freien Stücken nicht genutzt, sondern sein Herkunftsland verlassen. Abgesehen von diesen - für sich genommen bereits ausreichenden - Schutzmöglichkeiten stehe dem Kläger darüber hinaus eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang auf die Großstädte Istanbul, Izmir oder Ankara zu verweisen. Diese Städte ließen sich auf dem Luftweg über die dortigen Flughäfen auch vom Ausland aus problemlos und sicher erreichen. Es sei nicht zu befürchten, dass dem Kläger in Istanbul, Izmir oder Ankara eine konkrete Gefahr seitens nichtstaatlicher Bedrohungsakteure aus der Stadt J. drohe, da die Gefahr einer zufälligen Entdeckung in einer über 1.500 Kilometer, 1.530 Kilometer bzw. über 1.100 Kilometer von J. entfernt liegenden Großstadt von etwa 15,46 Millionen Einwohnern, 4,4 Millionen Einwohnern bzw. 5,6 Millionen Einwohnern nicht beachtlich wahrscheinlich sei und eventuell in J. ansässige Verfolgungsakteure zudem nicht über die Rückkehr des Klägers in die Türkei informiert wären. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr, möglich sein würde, in den genannten Städten den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst zu bestreiten. Die allgemeine wirtschaftliche Situation in der Türkei stehe dem nicht entgegen. Der Kläger sei ein junger und erwerbsfähiger Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zwar habe er in der Türkei die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht. Er habe trotz dessen auf Baustellen gearbeitet und so sein Geld verdient. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und werde. Danach könne es dem Kläger zugemutet werden, sich in Istanbul, Izmir oder Ankara niederzulassen.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2023 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4-6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2026 nicht erschienen ist, denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Haupt- und der erste Hilfsantrag sind bereits unzulässig. Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellt Hauptantrag stellt eine unzulässige Klageänderung dar. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers verändert wird. Der Streitgegenstand wird festgelegt durch das Klagebegehren und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergeleitet wird.

Vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, VwGO § 91, Rn. 8.

Das Klagebegehren wiederum ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet (Klagegrund, § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO), den Streitgegenstand definiert. Es ist dabei Sache des Klägers, sein Begehren zu konkretisieren, nicht aber Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte.

Vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, VwGO § 88, Rn.7.

Hiervon ausgehend gilt im vorliegenden Fall folgendes: In der Klageschrift hat der - anwaltlich vertretene - Kläger wörtlich beantragt:

1. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 aufzuheben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Nach dem Wortlaut der Anträge stellt der Kläger kumulativ zwei (Haupt-)Anträge. Der Antrag zu 1 ist auf die - vollständige - Anfechtung des Bescheids des Bundesamts vom 19. September 2023 gerichtet und der Antrag zu 2 auf die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Von der Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers die Asylberechtigung anzuerkennen bzw. die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, ist nicht die Rede. Die mit dem Antrag zu 1 beantragte isolierte Anfechtung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig. Denn in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Asylberechtigung bzw. auf Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) wäre nur die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO in der Form der Versagungsgegenklage statthaft. Eine solche Versagungsgegenklage hat der Kläger jedoch nicht ausdrücklich erhoben. Der Wille, eine solche Versagungsgegenklage zu erheben, lässt sich der Klageschrift vom 2. Oktober 2023 jedoch auch sonst nicht entnehmen. Denn in der Klagebegründung wird allein darauf abgestellt, dass die drohende Gefahr für Leib und Leben ein Abschiebungsverbot rechtfertige. Die „Begründung“ der Klage leitet ein mit dem Satz:

„Der Kläger ist türkischer Staats-, kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten in die Türkei.“

Von der Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes ist in der Klagebegründung an keiner Stelle die Rede. Eine Auslegung des wörtlich gestellten Klageantrags im Sinne einer Versagungsgegenklage würde daher einen Verstoß gegen § 88 VwGO darstellen. Danach ist das Gericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf über das Klagebegehren jedoch nicht hinausgehen.

Erweist sich die vollständige Anfechtung des Bescheids vom 19. September 2023 somit als teilweise unstatthaft, ist der wörtlich gestellte Klageantrag zu 1 zugunsten des Klägers sowie zusammen mit dem Klageantrag zu 2 einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 verpflichtet wird festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag sowie mit dem ersten Hilfsantrag erweitert der Kläger nun die ursprünglich nur auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Versagungsgegenklage auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Diese Klageänderung ist jedoch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Eine Klageänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste.

Vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, VwGO § 91, Rn. 31.

So liegt der Fall hier. Denn die auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. des subsidiären Schutzes gerichtete Versagungsgegenklage konnte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr fristgerecht erhoben werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Hier ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2023 dem Kläger am 26. September 2023 zugestellt worden, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 10. Oktober 2023 endete. Der Kläger hat hier am 4. Oktober 2023 zwar Klage erhoben. Wie oben näher ausgeführt, sind mit dieser Klage jedoch bei objektiver Auslegung des Klagebegehrens gerade nicht die Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes anhängig gemacht worden. Die Stellung dieser Anträge erst in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2026 liegt außerhalb der Klagefrist.

Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. In Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt das Gericht aus, dass die Erwägungen in Bezug auf die internen Schutzmöglichkeiten sowie die innerstaatliche Fluchtalternative ebenso bei der Prüfung von Abschiebungsverboten insbesondere gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zur Anwendung kommen. Ist der Kläger bereits in Bezug auf die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach den §§ 3, 4 AsylG auf internen Schutz bzw. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen, kann im Zusammenhang mit einer vermeintlich drohenden Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK im Ergebnis nichts anderes gelten.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.