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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 08.06.2026 – 22 K 7242/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0608.22K7242.23A.00
Tatbestand
Die Klägerinnen und die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. August 2022 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 21. September 2022 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Im Jahr 2019 sei er im Gefängnis gewesen. Er habe seit 2018 in der Firma eines Freundes gearbeitet und Autos u.a. an die Jugendorganisation der HDP vermietet. Da es eine offizielle Arbeit gewesen sei, habe die Polizei ihn nicht direkt inhaftieren können, dennoch sei er immer von der Polizei bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass er keine Autos an die Mitglieder der HDP vermieten solle. Man habe ihn wegen einer anderen Sache beschuldigt und ins Gefängnis gebracht. Er habe ein Auto an jemanden verliehen, der eine Straftat begangen habe. Er habe beweisen können, dass es sich um eine geschäftliche Vermietung gehandelt habe. Gleiches habe auch der Straftäter vor Gericht gesagt. Er sei dann wieder freigelassen worden, der Prozess laufe jedoch noch. Vor drei Jahren sei Anklage gegen ihn erhoben worden und es stehe noch eine Verhandlung an. Er habe keine Autos mehr vermietet, dennoch sei er bedroht worden, damit er nicht wieder damit anfange. Damit er nicht noch einmal unschuldig ins Gefängnis komme, habe er das Land verlassen. Die Haftbedingungen in der Türkei seien schlecht. Auch seine Cousins seien nach Deutschland geflohen, weil sie das Geschäft während seiner Haft fortgeführt hätten. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, er habe mit der Autovermietung nur Geld verdient. Er sei zwar Sympathisant der HDP, habe die Autos aber nicht aus politischen Gründen an sie vermietet. Auch die Aktivitäten der HDP seien legal gewesen. Eine Person, die nicht zur HDP gehöre, habe ein Auto gemietet und dann eine Straftat begangen. Die besagte Person habe mit jemanden gestritten und eine Waffe benutzt. Verletzt oder getötet worden sei niemand. Ihm habe man vorgeworfen, die Polizei angegriffen zu haben. Er sei im Mai 2018 festgenommen und Ende 2018 bzw. Anfang 2019 freigelassen worden. Die Autovermietung gehöre seinem Freund, der in der Türkei lebe. Er habe aber drei Autos gekauft und habe mit ihm zusammengearbeitet, weil er Analphabet sei und das mit dem Finanzamt nicht machen könne. Auch seine Cousins seien bedroht worden, weil sie Autos an die HDP verliehen hätten. Die Cousins hätten das Geschäft geschlossen. Seit 2019 habe er nicht mehr in der Autovermittlung gearbeitet. Der Grund seiner Ausreise sei, dass er wieder inhaftiert werden solle. Das Problem sei, dass in ihrem Stadtviertel 80 bis 90% Kurden lebten. Man sehe sie als Terroristen an. Ein vermummter Polizist habe ihn vor sechs Monaten ohne Grund im Rahmen einer Personen- und Autokontrolle geschlagen. Es könne der sein, der ihn auch bedroht habe. Er sei natürlich nur nachts bedroht worden. Er wolle hier eine Schule besuchen, die Sprache lernen und sich integrieren. Seine Kinder hätten in der Heimat keine Probleme.
Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie persönlich habe keine Probleme in der Türkei. Ihr Ehemann sei im Gefängnis gewesen und habe Probleme. Er habe sieben Monate unschuldig im Gefängnis gesessen. Er sei inhaftiert worden, weil das Auto, mit dem eine Person eine Straftat begangen habe, ihrem Ehemann gehört habe. Er habe ihr auch nicht alles erzählt. Der Prozess laufe noch und er könne jederzeit inhaftiert werden. Es gebe ein Komplott gegen ihren Mann. Ihr Mann habe keine Autos mehr vermietet, er habe zuletzt in einer Bäckerei gearbeitet. Er sei nicht zu Hause festgenommen worden, sondern er sei selbst zur Polizei gegangen, habe aber nicht damit gerechnet, festgenommen zu werden. Er sei im Jahr 2018 inhaftiert und im Jahr 2019 freigelassen worden. Einzelheiten wisse sie nicht. Welche Straftat diese Person begangen habe, wisse sie auch nicht und sie kenne die Person auch nicht. Ihr Mann sei früher bedroht worden. Die letzte Zeit habe er nichts zu ihr gesagt. Ein paar Mal sei die Polizei dagewesen, habe nach ihrem Mann gefragt, sei dann aber gegangen. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht genau. Die Polizei sei vor der Inhaftierung bei ihnen gewesen, danach nicht mehr. Sie seien nur wegen des Haftrisikos ausgereist. Ihr Mann habe auch keinen zweiten Wohnsitz gehabt. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Sie wisse nicht, ob sie wegen ihres Mannes zu ihr kommen würden. Ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 8. Dezember 2023 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen und Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das vom Kläger zu 1 vorgetragene Strafverfahren sei nicht politisch motiviert. Ein Terrorvorwurf sei den vom Kläger zu 1 vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Die Klägerinnen und die Kläger haben am 23. Dezember 2023 Klage erhoben.
Die Klägerinnen und die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen und die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerinnen und die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägerinnen und den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG oder § 3a AsylG droht. Das Bundesamt hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Strafverfahren, das derzeit gegen den Kläger in der Türkei geführt wird, ein sog. „Politmalus“ zugrunde liegen würde. Gegenstand des Strafverfahrens ist vielmehr gewöhnliches kriminelles Unrecht. Dass in diesem Strafverfahren grundlegende Menschenrechte des Klägers wie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden könnten, ist nach den dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen nicht beachtlich wahrscheinlich. Gegen diesen Befund sprechen auch weder die mehrmonatige Untersuchungshaft noch die insgesamt lange Verfahrensdauer des Strafverfahrens. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag das Auto selbst gefahren, aus dem heraus mit einem Gewehr auf ein Gebäude geschossen worden ist. Dass der Kläger bei dieser Sachlage gemeinsam mit dem Schützen in Untersuchungshaft genommen worden ist, stellt schon keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar, weil dies angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten offensichtlich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Im Übrigen hat der Kläger zu 1 selbst vorgetragen, dass er aufgrund der entlastenden Aussage eines Mitangeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Soweit der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er Angst davor habe, erneut unschuldig inhaftiert zu werden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stellt sich die gegen den Kläger zu 1 angeordnete Untersuchungshaft - wie bereits dargestellt - angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten eine nachvollziehbare Maßnahme zur Sicherung der Strafverfolgung und gerade keine Maßnahme zur Bestrafung dar, so dass insoweit nicht die Rede davon sein kann, dass der Kläger zu 1 unschuldig inhaftiert gewesen sei. Zum anderen ist der Kläger zu 1 aufgrund der entlastenden Aussagen eines Mitangeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen worden, so dass nicht anzunehmen ist, dass der Kläger zu 1 überhaupt noch einmal inhaftiert wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 freigesprochen wird. Dass der Kläger zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
Da der Kläger zu 3 und die Klägerinnen zu 2 und 4 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben, sondern sich insoweit auf den Vortrag des Klägers zu 1 berufen, stehen auch ihnen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Da dem Kläger zu 1 nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe droht, ergibt sich hier auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der Haftbedingungen in der Türkei.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.