Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 08.06.2026 – 25 L 1372/26.A
25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0608.25L1372.26A.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4203/26.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.05.2026 anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezüglich Ziffer 2 des Bescheides vom 12.05.2026 zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht abgeschoben werden darf,
hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris,
ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist dagegen weiterhin die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann ist vorläufiger Rechtsschutz auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt in der Entscheidung über den Folgeantrag - wie hier - keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. In Bezug auf die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheides kommt vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.05.2026 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG muss der Betroffene ferner ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen und der Antrag auf Wiederaufgreifen ist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2026 und macht sich diese zu eigen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vorbringen, er sei in Armenien im Jahr 2013 wegen Wehrdienstentziehung verurteilt worden, werde dort noch immer gesucht und es drohe ihm eine Haftstrafe, verfängt nicht. Dieser Grund ist mit Blick auf die Regelung des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG schon nicht rechtzeitig vorgetragen worden. Zudem führt er inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung. Jeder Staat hat das Recht, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren; auch eine erniedrigende Behandlung infolge der drohenden Haft steht in Armenien nicht zu befürchten,
vgl. VG Köln, Urteil vom 14.03.2025 - 25 K 5443/22.A - juris, Rn. 43 ff.
Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass der hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung liegen ebenfalls nicht vor. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes - jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu. Zur Begründung verweist das Gericht auch hier auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2026 und macht sich diese zu eigen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller ist auch diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er die Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG nicht entkräftet, wonach vermutet wird, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Soweit er vorträgt, er sei „sehr nervös und beängstigt“ und suche „nach einer Behandlung, diese er in Armenien nicht bekommen wird, zumal er dort auch nicht über das nötige Kleingeld verfügt“, ist schon nicht erkennbar, welche Krankheit er hiermit geltend machen möchte. Etwaige ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG hat er dem Gericht nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.