Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 09.06.2026 – 20 L 304/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0609.20L304.26.00
Gründe
Soweit der Antragsteller den Eilantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 1041/26 - gegen die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 09.01.2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag in Bezug auf die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in Bezug auf den angegriffenen Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1. des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG und hinsichtlich der Folgeanordnungen in den Ziffern 2. und 3. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 6 WaffG in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) von Gesetzes wegen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen. Das gilt sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers in Ziffer 1. des Bescheides (dazu 1.) als auch für die Folgeanordnungen in Ziffer 2. und 3. des Bescheides (dazu 2.).
1. Der in Ziffer 1. des Bescheides angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit den Nummern N01 und N02 findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG besitzt.
Der Antragsgegner ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung voraussichtlich zurecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG nicht mehr besaß.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller gröblich gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen hat, § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG (dazu a), Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen unberechtigten Personen überlassen wird, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG (dazu b), sowie Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (dazu c).
a) Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG) besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben. Diese Prognose war bei dem Antragsteller bei summarischer Prüfung gerechtfertigt.
Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringhalten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 - juris, Rn. 25.
Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 31.
Gemessen daran hat der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs voraussichtlich zurecht angenommen, dass ein gröblicher Verstoß des Antragsstellers gegen Vorschriften des WaffG vorliegt und die Prognose gestellt, der Antragsteller besitze aufgrund dieses gröblichen Verstoßes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
Der Antragsteller hat gegen das Waffengesetz verstoßen, indem er die Vorderladerpistole erworben und besessen hat, ohne über die hierfür erforderliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz zu verfügen.
Nach summarischer Prüfung handelt es sich bei der Vorderladerpistole des Antragstellers um eine Schusswaffe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1. 1 zum WaffG, also um einen Gegenstand, der zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt ist und bei dem Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Der Antragsteller ist der entsprechenden Bewertung der Fachdienststelle des Antragsgegners (Bl. 159 des Verwaltungsvorgangs) nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgetragen, es handle sich bei der Vorderladerpistole um eine nicht funktionsfähige Dekorationswaffe, die als bloßer Dekorationsgegenstand verwendet worden sei und deren Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit ungeklärt sei. Aus dem bloßen Umstand, dass eine Schusswaffe nicht funktionsfähig ist oder die Funktionsfähigkeit ungeklärt ist, folgt jedoch nicht, dass ihr Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf oder diesbezügliche Erleichterungen bestehen. Erforderlich wäre hierfür vielmehr, dass die Vorderladerpistole entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen unbrauchbar gemacht wurde, es sich also um eine „Neu-Dekowaffe“ (vgl. Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4) oder eine „Alt-Dekowaffe“ (vgl. § 25c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV) handelt. Der Erwerb und Besitz einer „Neu-Dekowaffe“ ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2b) und für „Alt-Dekowaffen“ sieht § 25c Abs. 1 Satz 1 AWaffV vor, dass die Berechtigung zum Besitz fortbesteht.
Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die Vorderladerpistole entsprechend den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen unbrauchbar gemacht wurde. Er scheint vielmehr selbst davon auszugehen, dass eine Explosion in der Hand eines Schützen möglich ist (Bl. 6. d. A.).
Der Erwerb und Besitz einer (nicht unbrauchbar gemachten) Schusswaffe bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG, § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG einer entsprechenden Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Eine solche Erlaubnis besaß der Antragsteller unstreitig nicht.
Diese Verletzung des Waffengesetzes war in objektiver Hinsicht auch schwerwiegend.
Der Antragsteller erfüllte durch das vorgenannte Verhalten den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Bei vorsätzlicher Begehung (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) ist für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne die entsprechende Erlaubnis ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren und selbst bei fahrlässiger Begehung (§ 52 Abs. 4 WaffG) noch ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Bereits daraus wird ersichtlich, dass der Verstoß keine bloße Bagatelle darstellt.
Vgl. zu dem mit einer niedrigeren Strafandrohung versehenen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG auch VG Berlin, Urteil vom 30.01.2024 - 31 K 45/22 -, juris, Rn. 30.
Vielmehr handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um ein tragendes Prinzip; ihr kommt eine zentral ordnende Bedeutung zu. Sie dient dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang des Waffenbestandes und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Der Antragsteller hat sich mithin über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.02.2026 - 8 K 3961/24 - juris, Rn. 20; VG Würzburg, Beschluss vom 08.03.2017 - W 5 S 17.149 -, juris, Rn. 38. Vgl. mit entsprechenden Erwägungen im Kontext einer unterbliebenen Eintragung OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 32.
Das Verhalten des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Der Kläger handelte jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 52 Abs. 4 WaffG. Als Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schusswaffen hätte der Antragsteller wissen müssen, dass er zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe einer Erlaubnis bedarf. Sofern er davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Vorderladerpistole um eine nicht gebrauchsfähige Dekorationswaffe handelt, so ist ihm jedenfalls erhebliche Nachlässigkeit vorzuwerfen. Als Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schusswaffen hätte ihm bewusst sein müssen oder er hätte sich zumindest darüber informieren müssen, dass es für das Vorliegen einer unbrauchbar gemachten Dekorationswaffe nicht genügt, dass diese nicht mehr funktionsfähig ist, sondern dass diese unbrauchbar gemacht sein muss. Bei Zweifeln hätte er sich an die Waffenbehörde wenden müssen.
Zu der entsprechenden Erkundigungspflicht siehe etwa Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 52 WaffG Rn. 71.
Die Tatsache, dass er allein aufgrund des optischen Eindrucks der Waffe davon ausgegangen sein mochte, dass es sich bei der Waffe um einen unbrauchbar gemachten Dekorationsgegenstand handele, obwohl auf der Waffe ein Beschusszeichen angebracht war, offenbart vielmehr, dass er nicht die für Waffenbesitzer erforderliche Sorgfalt an den Tag legt.
Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zielt nicht darauf, lediglich gleichartige Verstöße gegen das Waffengesetz zukünftig zu verhindern. Ihr ist ebenso wie den Regeltatbeständen, die an eine bestimmte strafrechtliche Verurteilung anknüpfen, die gesetzgeberische Einschätzung zu entnehmen, dass jemand, der wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat, regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und die Frage begründet, ob sein Umgang mit Waffen im Übrigen zu einem Risiko führt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll. Es handelt sich um eine Typisierung in der Weise, dass die aufgeführten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 38 m. w. N.
Gründe, warum vorliegend diese Zweifel nicht angebracht wären, sind nicht erkenn-bar.
b) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Diese Prognose war bei dem Antragsteller bei summarischer Prüfung gerechtfertigt.
Nach der in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum Waffengesetz enthaltenen Legaldefinition überlässt jemand eine Waffe oder Munition i. S. d. Waffengesetzes, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt darüber einräumt. Hierbei erfordert das Überlassen nicht, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgibt, vielmehr ist ein Überlassen schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbstständig und ohne Mitwirkung des anderen der Waffe bedienen zu können.
vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 7.77 - juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 MB 53/16 - juris Rn. 5.
Für das Überlassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG ist entscheidend auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des nicht berechtigten Dritten abzustellen; diese kann gerade auch darin liegen, dass dem Ehegatten des Antragstellers der jederzeitige Zugriff auf die verwahrte Waffe möglich ist.
vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.05.2023, 20 L 621/23; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 316/1 7 -, juris, Rn. 20; Gade, in Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 17.
Der allein zum Waffenbesitz berechtigte Ehepartner ist dazu verpflichtet, die Waffe so unterzubringen, dass sie dem Zugriff des nicht berechtigten Ehegatten entzogen ist.
vgl. VG München, Beschluss vom 06.04.1999 - M 7 S 98.4371 - juris Rn. 19 m. w. N.
Ehegatten können untereinander ein Überlassen demnach nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu der Waffe einräumen.
vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 7.77 - juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 20.
Wie bereits ausgeführt, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich bei der Vorderladerpistole um eine Schusswaffe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1. 1 zum WaffG handelt. Solche Schusswaffen dürfen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG nur berechtigten Personen überlassen werden.
Die Ehefrau des Antragstellers verfügt unstreitig nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Indem der Antragsteller die Vorderladerwaffe in seinem Hausflur an die Wand gehangen hat, ermöglichte er seiner die Wohnung mit ihm bewohnenden Ehefrau den jederzeitigen Zugriff auf die Waffe. Dieser erhebliche Verstoß rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller auch künftig unberechtigten Personen Waffen oder Munition überlassen wird.
Als Waffen- und Munitionsbesitzer musste der Antragsteller davon Kenntnis haben, zu welchen Sicherheitsvorkehrungen er verpflichtet ist. Dieser Verstoß offenbart eine erhebliche Nachlässigkeit und damit eine grundlegend mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften. Hierin liegt die Gefahr begründet, dass er erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.
Sofern der Antragsteller vorträgt, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der Waffe um einen nicht funktionsfähigen Dekorationsgegenstand handelt, ist ihm - wie bereits ausgeführt - jedenfalls erhebliche Nachlässigkeit vorzuwerfen.
Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass es sich nicht lediglich um einen situativen Verstoß handelt und dass der Antragssteller sein Fehlverhalten nicht selbst erkannt und angezeigt hat, sondern dieses nur zufällig aufgefallen ist.
c) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Diese Prognose war bei dem Antragsteller bei summarischer Prüfung gerechtfertigt.
Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 6 f.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 8 f.
Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 10 f.
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 12 f.
Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 14 f.
Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 16 f.
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 18 f.
Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 20 f.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 22 f.
Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f.; Beschluss vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 24 f.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs voraussichtlich zurecht die Prognose gestellt, der Antragsteller werde Waffen oder Munition möglicherweise nicht sorgfältig verwahren.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen hat (dazu aa) und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist (dazu bb).
aa) Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.12.2025 - 20 B 549/25 -, juris, Rn. 27 f., und vom 09.04.2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18.
Vorliegend hat der Antragsteller seine Vorderladerpistole nicht ordnungsgemäß verwahrt gemäß § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV.
Nach summarischer Prüfung ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass es sich bei der Vorderladerpistole um eine Schusswaffe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1. 1 zum WaffG handelt.
Diese Schusswaffe war, indem sie an der Wand im Wohnungsflur hing und nicht in einem Behältnis der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AWaffV aufbewahrt wurde, nicht ordnungsgemäß verwahrt.
Ein Aufbewahrungsverstoß läge selbst dann vor, wenn angenommen würde, die Vorderladerpistole sei unbrauchbar gemacht worden und stelle daher eine Dekowaffe dar. Für „Alt-Dekowaffen“ (§ 25c Abs. 1 Satz 1 AWaffV) gilt nach § 25c Abs. 4 AWaffV i. V. m. § 39b Abs. 3 Satz 2 WaffG die Verpflichtung zur Aufbewahrung mindestens in einem verschlossenen Behältnis (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Nur für „Neu-Dekowaffen“ (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4) gibt es keine Aufbewahrungsvorschriften, sodass diese auch an eine Wand gehängt aufbewahrt werden dürfen.
a. A. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 37d Rn. 1.
Dass (nur) für „Neu-Dekowaffen“ keine Aufbewahrungsvorgaben bestehen, folgt bereits aus einem Umkehrschluss aus § 25c Abs. 4 WaffG, denn es wäre nicht erforderlich, die entsprechende Anwendbarkeit gewisser Aufbewahrungsvorschriften für „Alt-Dekowaffen“ zu regeln, wenn Dekowaffen generell von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV erfasst wären. Hinzu kommt, dass § 13 AWaffV auf der Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG beruht, die im Grundsatz unbrauchbar gemachte Waffen nicht einschließt. Dies wird daran deutlich, dass § 39b Abs. 2 WaffG eine gesonderte Verordnungsermächtigung dafür enthält, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln. Auf dieser Verordnungsermächtigung beruhen die §§ 25a bis 25c WaffG, die den Abschnitt 7a mit der Überschrift „Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ bilden. Innerhalb dieses Abschnitts ordnet § 25c Abs. 4 WaffG die Anwendbarkeit von Vorschriften in Bezug auf die Aufbewahrung nur für unter § 25c Abs. 1 Satz 1 genannten „Alt-Dekowaffen“ an. Selbst bei unterstellter erfolgter Unbrauchbarmachung der Vorderladerpistole kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine „Neu-Dekowaffe“ handelt, denn dafür wäre eine EU-Deaktivierungsbescheinigung erforderlich und die Waffe müsste gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet sein. Eine EU-Deaktivierungsbescheinigung hat der Antragsteller - auch nachdem das Gericht auf deren Bedeutung hingewiesen hat - nicht vorgelegt (und auch nicht behauptet, über eine solche zu verfügen). Es könnte sich bei der Vorderladerpistole daher allenfalls um eine „Alt-Dekowaffe“ handeln, für die die Verpflichtung zur Aufbewahrung mindestens in einem verschlossenen Behältnis bestünde. Diese Aufbewahrungsvorschrift hat der Antragsteller verletzt, indem er die Waffe in seinem Hausflur an der Wand hängend aufbewahrt hat.
bb) Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller auch subjektiv vorwerfbar. Verstößt ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer - wie hier - objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, offenbart sich darin regelmäßig eine mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung der Aufbewahrungsvorschriften, so dass ein plausibles Risiko besteht, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird. Anderes gilt nur dann, wenn ihm der objektive Verstoß ausnahmsweise in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68 f.
Besonderheiten des Einzelfalls, die darauf schließen ließen, dass dem Antragsteller der Aufbewahrungsverstoß ausnahmsweise nicht subjektiv vorgeworfen werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Als Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schusswaffen musste dem Antragssteller bewusst sein, dass Schusswaffen sicher aufzubewahren sind. Sofern er davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Vorderladerpistole um eine unbrauchbar gemachte Dekorationswaffe handelt, hätte er dies - wie dargelegt - sorgfältig prüfen müssen und sich auch über die erforderlichen Aufbewahrungsvorschriften erkundigen müssen. Die Tatsache, dass er allein aufgrund des optischen Eindrucks der Waffe davon ausgegangen sein möchte, dass es sich bei der Waffe um einen unbrauchbar gemachten Dekorationsgegenstand handle, obwohl auf der Waffe ein Beschusszeichen angebracht war, offenbart vielmehr, dass er nicht die für Waffenbesitzer erforderliche Sorgfalt an den Tag legt.
Dieser schwerwiegende Sorgfaltsverstoß über einen beträchtlichen Zeitraum von mehreren Jahren offenbart eine erhebliche Nachlässigkeit und damit eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Hierin liegt die Gefahr begründet, dass er erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen könnte.
Die Umstände, dass der Antragsteller bisher nicht straffällig geworden ist, seit mehr als 60 Jahren über einen Jagdschein verfügt und bisher nie als unzuverlässig aufgefallen ist, rechtfertigen - anders als er meint - keine andere Beurteilung. Die Unzuverlässigkeitsprognose kann, wie dargelegt, auch auf einen einzelnen, erstmaligen Aufbewahrungsverstoß (hier über längere Zeit) gestützt werden. Sie setzt nicht voraus, dass darüber hinaus weitere nachteilige Umstände über den Betroffenen bekanntgeworden sind.
2. An der Rechtmäßigkeit der auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Anordnung des Unbrauchbarmachens oder Überlassens von Waffen und Munition) und § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Rückgabe der Erlaubnisdokumente) gestützten Verfügungen bestehen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der angegriffenen Ziffern 1 bis 3 des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich aus Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs ergebende Betrag von 8.000,00 Euro (5.000,00 Euro für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe und je 1.500,00 Euro für die weiteren zwei Waffen) war für das Eilverfahren zu halbieren auf 4.000,00 Euro (vgl. Ziffer 1.5). Hinsichtlich der in Ziffer 4. des Bescheides festgesetzten Gebühr von 405,00 Euro war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ein Betrag von 101,25 Euro (ein Viertel) zu addieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.