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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0609.3K6121.22A.00
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in W. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben konfessionslos. Der Kläger verließ sein Heimatland am 2. Juli 2015 und reiste am 24. Juli 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 14. Juli 2016 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 14. November 2016 trug er vor, dass er sein Jura-Studium wegen des Krieges nicht habe fortsetzen können. Zudem sei er als konfessionsloser Kurde von verschiedenen Seiten bedroht und auch für 6 Tage inhaftiert worden.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 - dem Kläger am 6. Dezember 2016 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.
Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 2. Juli 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vom 1 Jahr und 6 Monaten gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Bundesamt erhielt im August 2021 Kenntnis von dieser Verurteilung.
Der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bergheim vom 18. August 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c StGB verurteilt.
Das Bundesamt leitete am 12. Oktober 2021 förmlich ein Rücknahmeverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes ein.
Seit dem 14. Oktober 2021 lautete die Adresse des Klägers ausweislich der Ausländerakte der Stadt Bergheim „A.-straße 25“ in Y..
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021, adressiert an „A.-straße 19“ in Y., wurde der Kläger zur beabsichtigten Rücknahme des subsidiären Schutzes angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 wurde der mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 zuerkannte subsidiäre Schutz zurückgenommen (Ziffer 1), die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Ziffer 2) und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien zuerkannt (Ziffer 3). Zur Begründung der Rücknahmeentscheidung, gestützt auf § 73b Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG, legte das Bundesamt dar, dass in der begangenen gefährlichen Körperverletzung eine schwere Straftat liege, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach der Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG indiziere. Eine Einstufung als Verbrechen sei nicht notwendig.
Der Bescheid wurde am 23. Dezember 2021 zur Zustellung an die Adresse „A.-straße 19“ in Y. gegeben, am 31. Dezember 2021 in einer Deutschen Post-Filiale niedergelegt. Die Benachrichtigung wurde in den Sammelbriefkasten der Sammelunterkunft für Obdachlose, A.-straße 17-27 in Y., eingelegt. Der Bescheid wurde nicht abgeholt.
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2022 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt gemäß § 74 StGB, §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG.
Der Kläger hat am 8. November 2022 Klage erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung macht er geltend, dass er erst durch Akteneinsicht am 26. Oktober 2022 im Verfahren 11 L 1583/22 gegen die Stadt Bergheim wegen einer Ausweisungsverfügung von dem Rücknahmebescheid vom 14. Dezember 2021 erfahren habe. Der Bescheid sei zudem mangels richtiger Adressierung nicht wirksam zugestellt worden.
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung reiche in ihrer Schwere nicht an die anderen Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG heran. Bei dem Straftatbestand handle es sich nur um ein Vergehen und es sei nur eine geringe Strafe verhängt worden. Auch liege keine Gefahr für die Allgemeinheit vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 14. Dezember 202 hinsichtlich dessen Ziffern 1 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. Dezember 2021 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Sie hält die Klage bereits wegen Verfristung für unzulässig.
Den am 24. April 2023 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hat die damals zuständige Kammer mit Beschluss vom 26. Mai 2023 (11 L 727/23.A) abgelehnt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des beigezogenen Verfahren 11 L 727/23.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht außerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Nach dieser Vorschrift muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Vorliegend lässt sich die formgerechte Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht nachweisen, so dass hier gemäß § 8 VwZG der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, mithin der 26. Oktober 2022, als Zeitpunkt der Zustellung gilt. Die Erhebung der Klage erfolgte am 8. November 2022 binnen zwei Wochen und damit fristgerecht.
Eine formgerechte Zustellung erfolgte hier nicht bereits am 31. Dezember 2021. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte hier eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach Maßgabe von § 181 ZPO unter der Anschrift „A.-straße 19“ in Y.. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist erst zulässig, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung) oder § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) nicht ausführbar ist. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO setzt aber einen Zustellversuch in der Wohnung oder der Gemeinschaftseinrichtung voraus. Der vorliegenden Zustellungsurkunde lässt sich dieser Versuch an der damals aktuellen Anschrift des Klägers - A.-straße 25 in Y. - angesichts der falschen Adressierung nicht entnehmen.
Der Kläger musste eine Zustellung unter der vorherigen Adresse „A.-straße 19“ auch nicht nach § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Danach muss der Ausländer Zustellungen, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes widerrufen oder der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses zurückgenommen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht anwendbar.
Vgl. VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 - juris Rn.15; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2011 - 23 X 60.06 - juris Rn 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 3. November 2010 - 11 B 2702/10 - juris Rn. 6; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2013 - 3 A 69/11 - juris Rn. 13; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 01.04.2020, § 10 AsylVfGNG, Rn. 92: Funke/Kaiser, GK-AsylG, § 10 Rn. 20f.; Bruns, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, § 10 Rn. 10.
Die Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestehen nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete mit der bestandskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Kläger.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
Der Bescheid vom 14. Dezember 2021 erweist sich im angefochtenen Umfang unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anwendbar ist danach das Asylgesetz sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung aufgrund des am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024, BGBl. I 2024, 332.
Der in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2021 verfügte Widerruf des mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes ist rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 5 AsylG (bis zum 31. Dezember 2022 inhaltlich vergleichbar geregelt in: § 73b Abs. 3 AsylG) ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.
Der Kläger ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, weil er eine schwere Straftat begangen hat.
Hierzu hat die damals zuständige Kammer im Beschluss vom 26. Mai 2023 im zugehörigen Eilverfahren 11 L 727/23.A Folgendes ausgeführt:
„Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL). Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Qualifikationsrichtlinie indes nicht. Sie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht. Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss. Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 - , juris Rn. 33 ff.; vgl. zum inhaltsgleichen Begriff der „schweren Straftat“ i. S. d. Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auch: BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 22 ff.
Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 QRL aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen. Dabei muss die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vornehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Die Beurteilung hat sich an einer Vielzahl von Kriterien zu orientieren, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.
Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52, 56.
Außerdem kann zur Auslegung des Begriffs der „schweren Straftat“ auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „schweren nichtpolitischen Straftat“ verwiesen werden. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird.
Vgl. BVerwG zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, Urteil vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 47.
Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
Vgl. VG München, Urteil vom 01.12.2016 - M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 30.
Zumindest soll die gleiche Schwere der Straftat wie bei einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG,
vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, 2022, § 25 AufenthG Rn. 44,
vorliegen, also eine Straftat die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.05.2014 - RN 7 K 13.30239 -, juris Rn. 32.
Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden.
Vgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 17.01.2019 - 23 K 181.18 A - juris Rn. 21 ff.; VG München, Beschluss vom 02.09.2019 - M 22 S 19.32826 -, juris, Rn. 21 f.
Nach diesen Maßstäben weist die vom Antragsteller begangene Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Antragsteller ist wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 223 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB verurteilt worden. Die gefährliche Körperverletzung wird gem. §§ 224 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und ist damit als besonders schwerwiegendes Vergehen zu qualifizieren. Die Straftat des Antragstellers begründet auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Ziffer 1a. lit b) AufenthG, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand 01.01.2023, § 54 Rn. 39.
Für die Schwere der Tat spricht auch die Begehung der Straftat, insbesondere hat der Antragsteller die körperliche Integrität des Geschädigten in hohem Maße missachtet. Für den Geschädigten bestand aufgrund der Tat akute Lebensgefahr; er erlitt erhebliche Verletzungen (Durchtrennung der Vorder- und Hinterwand des Magens und des Dünndarms sowie innere Blutungen) und musste notoperiert werden. Zudem hat der Antragsteller bei der konkreten Tatbegehung - vor allem durch das mehrfache Einstechen auf Brust und Bauch des Opfers mit einem Messer - eine besonders erschreckende Verrohung und Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt und in der Folge eine deutlich über dem Mindestmaß liegende Haftstrafe zur Bewährung erhalten.
Der Antragsteller hat nach alledem eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylG begangen und sich damit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als unwürdig erwiesen.“
An diesen Ausführungen hält das Gericht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter nochmaliger Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage sowie des Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren fest. Ergänzend ist festzuhalten, dass für den Geschädigten nach den Feststellungen des Amtsgerichts akute Lebensgefahr bestand, die bei nicht rechtzeitiger ärztlicher Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dessen Ableben geführt hätte und zur Überzeugung von der Schwere der Tat wesentlich beiträgt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - juris Rn. 29.
Der Kläger hat im Klageverfahren zudem nichts vorgetragen, was geeignet ist, diese Feststellungen infrage zu stellen. Insbesondere überzeugt die klägerische Ansicht nicht, dass lediglich Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB als schwere Straftat in Betracht kämen. Denn nach oben Gesagtem muss jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling oder von der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen. Der EuGH hat im zitierten Vorlageverfahren entschieden, dass das Unionsrecht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehen Strafmaßes, das nach deutschem Recht für die Einstufung als Verbrechen oder Vergehen maßgeblich ist, davon ausgegangen wird, dass eine Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" begangen hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 - juris Rn. 58.
Auf die Frage, ob der Kläger auch - wie vom Bundesamt angenommen - nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an.
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Ziffer 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2021 zu Recht die Zuerkennung des subsidiären Schutzes verwehrt. Diesen kann er nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er ist vom subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG - wie bereits dargelegt - ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.