Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 11.06.2026 – 3 K 4975/24.A

3.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0611.3K4975.24A.00

Tatbestand

Die am 00.00.1998 in H. geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ die Klägerin ihr Heimatland im Juni 2019, hielt sich 3 Jahre in Griechenland auf und reiste am 13. September 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. November 2022 stellte sie einen Asylantrag.

Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 7. Dezember 2022 trug die Klägerin vor, dass ihr Vater die Familie 2016 verlassen habe und ihre Mutter sie und die Geschwister allein habe erziehen müssen, was angesichts der Sicherheitslage und allgemeinen Lage in Syrien sehr schwierig gewesen sei. Ihr Vater habe zwei Ehefrauen gehabt, ihre Mutter sei die 2. Frau gewesen. Im Jahr 2015 sei sie von ihrem Vater mehrfach sexuell misshandelt, geschlagen und beschimpft worden. Sie habe sich stets gewehrt und versucht, sich ihm zu entziehen. Ihre Mutter habe erst später davon erfahren und deswegen mit dem Vater gestritten, so dass er die Familie verlassen habe. Sie habe ihre Mutter von 2017 bis 2019 überredet, auszureisen, damit ihr Vater sie nicht mehr erreichen könne. Zudem stamme sie aus B., das zur Stadt D. gehöre. Die Regierung nehme Personen aus dieser Stadt wegen vielfacher Demonstrationen von Oppositionellen fest. In Deutschland wolle sie studieren.

In Griechenland wurde der Klägerin am 31. März 2022 Flüchtlingsschutz gewährt. Aus diesem Grund lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar 2023 als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an.

Auf die dagegen erhobene Klage (20 K 759/23.A) hob das hiesige Gericht den Bescheid vom 2. Februar 2023 mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2024 auf.

Die Klägerin hat am 7. August 2024 eine sog. Untätigkeitsklage erhoben.

Das Bundesamt erkannte den Klägern mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. November 2024 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung geschildert habe, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe. Die Übergriffe des Vaters hätten bei Ausreise bereits einige Zeit zurück gelegen und seien nicht mehr als fluchtauslösend anzusehen. Aufgrund des Kontaktabbruchs sei nicht mit einer konkreten Wiederholung zu rechnen. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Rückkehrer grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es auch nach obergerichtlicher Auffassung an neuen Erkenntnissen.

Zur Begründung der Klage beruft die Klägerin sich auf eine Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit. Zudem habe das Bundesamt auf zu dünner Tatsachengrundlage entschieden, da die Erkenntnismittel aus dem griechischen Asylverfahren nicht angefordert worden seien.

Nachdem das Gericht die Klägerin im Juli 2025 unter Hinweis auf den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 dazu aufgefordert hat, zu begründen, warum weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht gesehen werde, trägt die Klägerin vor, dass Frauen auch unter der aktuellen Regierung geschlechtsspezifische Verfolgung drohe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2024 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn sie ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

Die Klägerin hat schlüssig und substantiiert vorgetragen, zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu gehören, und zwar zu der Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Begleitung in Syrien, und deswegen befürchten muss, in ihrem Herkunftsland Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Im Einzelnen:

1.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 35.21 - Rn. 19, juris, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 10 f.

Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.

Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 66.

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32.

Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 15.

Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998 - 2 BvR 253/96 - juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8.

Zu den Verfolgungsgründen gehört u. a. die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß §3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, an deren Art. 2 Buchst. d) die Definition des Flüchtlingsbegriffs in § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft, nicht nur im Lichte der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Zu diesen Verträgen gehören u. a. auch das in Istanbul geschlossene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden: Istanbul-Konvention) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (nachfolgend CEDAW).

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 - juris Rn. 36 m.w.N.

Wie die Art. 1 und 3 und Art. 4 Abs. 2 der Istanbul-Konvention bestätigen, umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern u. a. das Recht jeder Frau, vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt zu werden, das Recht, nicht zur Eheschließung gezwungen zu werden, sowie das Recht, sich für oder gegen einen Glauben zu entscheiden, ihre eigenen politischen Meinungen zu haben und zu äußern und ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum, frei zu treffen. Gleiches gilt für die Art. 3, 5, 7, 10 und 16 des CEDAW.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 - juris Rn. 37.

Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und reicht daher aus, um die erste Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) AsylG zu erfüllen. Ferner können Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal haben, wie z. B. ein anderes angeborenes Merkmal, oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, wie eine besondere familiäre Situation (wie etwa der Umstand, sich einer Zwangsehe entzogen zu haben, oder als verheiratete Frau den Haushalt verlassen zu haben), oder aber Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, dadurch diese Voraussetzung erfüllen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 - juris Rn. 42f. sowie Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 51.

Die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern setzt insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraus, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) AsylG als „[ein Merkmal] oder eine Glaubensüberzeugung [angesehen werden], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass [die] Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 - juris Rn. 44.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG, die sich auf die „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist festzustellen, dass Frauen eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen besitzen können. Ob sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, hängt von der sie umgebenden Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 - juris Rn. 33 ff.

Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, können als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.

EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 58.

Die Erkenntnislage zu Frauen in Syrien stellt sich wie folgt dar:

Grundsätzlich bekannte sich die HTS seit ihrer Machtübernahme zur politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen. Die Verfassungserklärung vom 13. März 2025 garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, die Meinungs- und Medienfreiheit sowie die politischen, bildungs- und arbeitsrechtlichen Rechte der Frauen.

Vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16.

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein.

BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, S. 263.

Die Situation der Frauen in Syrien - einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung - variiert stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie von der Region und dem Ort abhängt, in der bzw. dem sie leben.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2026 - A 10 K 702/24 - juris Rn. 84.

Die syrische Gesellschaft ist sehr patriarchalisch. Von Frauen wird im Allgemeinen erwartet, dass sie traditionelle Rollen als Ehefrauen und Mütter erfüllen. Der wirtschaftliche Druck des Konflikts führte zu einigen Veränderungen der traditionellen Geschlechterrollen, wobei mehr Frauen einer bezahlten Arbeit nachgehen, doch soziale und kulturelle Normen marginalisieren Frauen weiterhin. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben. Frauen in ländlichen Gebieten sind in ihrer Bewegungsfreiheit stärker eingeschränkt als Frauen in städtischen Gebieten. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur allgemeinen Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt, wozu Zwangsheirat, Gewalt in Paarbeziehungen, häusliche Gewalt, Ehrenmorde und sexuelle Ausbeutung, auch über Social-Media-Plattformen zählen. Einschränkungen, wie das soziale Stigma rund um das Thema, erschweren die Datenerhebung. Frauen melden geschlechtsspezifische Gewalt selten, unter anderem aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und weiterer Gewalt durch die Täter. Quellen deuten darauf hin, dass geschlechtsspezifische Gewalt häufig und im ganzen Land verbreitet ist, oft kulturell akzeptiert und normalisiert wird und infolge des Konflikts zugenommen hat.

Vgl. UK Home Office, CPIN Syria - Women, Stand 1. Dezember 2025, Ziffern 3.2.4, 3.2.6, 12.2.1; BAMF, Länderreport Syrien, Stand 11/2025 S. 68; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, S. 274.

Häusliche, familiäre und eheliche Gewalt ist in Syrien noch immer tief verwurzelt und gilt weitgehend als normal. Insbesondere sexuelle Ausbeutung und eheliche Gewalt hängen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage, der Unsicherheit und den Vertreibungen zusammen. Auch die steigende Zahl von Früh- und Zwangsehen lässt sich auf finanzielle Schwierigkeiten zurückführen.

Vgl. SFH, Factsheet Syrien - allgemeine Lage, Stand 5. Januar 2026, S. 14.

Ehrenverbrechen, einschließlich Ehrenmorde, kommen in ganz Syrien vor, es gibt jedoch keine verlässlichen Statistiken, die das Ausmaß und den Umfang des Problems belegen. In der patriarchalischen Kultur Syriens ist die Ehre einer Familie eng mit der Ehre ihrer weiblichen Mitglieder verbunden. Opfer sexueller Übergriffe, Frauen, die vorehelichen oder außerehelichen Geschlechtsverkehr haben, und Frauen, denen andere Verfehlungen unterstellt werden, können als Schande für ihre Familie angesehen werden. In der patriarchalischen Kultur Syriens ist die Ehre einer Familie eng mit der Ehre der Frauen und Mädchen in der Familie verbunden. Dieser Ehrbegriff basiert auf Vorstellungen von weiblicher Jungfräulichkeit vor der Ehe und sexueller Treue während der Ehe.

Vgl. UK Home Office, CPIN Syria - Women, Stand 1. Dezember 2025, Ziffern 3.2.7 und 12.5.1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, S. 278.

Vor allem in den mehrheitlich alawitischen Küstenregionen Tartus und Latakia, aber auch in den Gouvernements Homs, Hama, Damaskus und Aleppo sollen seit Jahresbeginn 2025 dutzende Frauen unter ungeklärten Umständen verschwunden oder gezielt entführt worden sein, die Berichten zufolge z. T. Opfer von Menschenhandel und Zwangsheirat wurden.

BAMF, Länderreport Syrien, Stand 11/2025 S. 67.

Sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab tragen, sind Berichten zufolge weniger Herausforderungen ausgesetzt als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend - beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen. In bestimmten Regionen greifen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte ein und sagen ihnen beispielsweise, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. Im Allgemeinen wird berichtet, dass Frauen in Syrien erschwerten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben, jedoch nicht landesweit in gleichem Ausmaß. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2026 - A 10 K 702/24 - juris Rn. 85 mit Verweis auf BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, S. 266 ff.

Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, ins Visier zu geraten. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen dem Risiko von Zwangsehen ausgesetzt. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind oft mit wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung konfrontiert. Alleinstehende Frauen sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert wie unter dem Assad-Regime. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber alleinlebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, Seite 272f.; EUAA, Country Guidance Syria, Stand Dezember 2025, S. 50; UK Home Office, CPIN Syria - Women, Stand 1. Dezember 2025, Ziffer 14.4.1.

Zusammengefasst können Frauen in ganz Syrien Diskriminierungen und (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt sein. Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt allerdings von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen.

2.

Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung in Syrien anzunehmen, liegen nicht vor, was (soweit ersichtlich) in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beurteilt wird.

Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2025 - 17 K 432/23.A - juris Rn. 40ff.; VG Minden, Urteil vom 23. April 2025 - 1 K 1053/22.A - juris Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 26. Januar 2026 - RN 11 K 25.33928 - juris Rn. 47.

Es lässt sich den vorstehenden Erkenntnissen auch nicht entnehmen, dass alle syrischen Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern, landesweit Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung befürchten müssen. Allerdings ist dies ein Faktor, der das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöht und daher mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist. Zudem ist dieser Umstand auch von erheblichem Gewicht für die Frage, ob der Betroffenen individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht. Hierfür ist jedoch die Identifikation eines konkreten Akteurs erforderlich.

3.

Ausgehend von diesem Maßstab gehört die Klägerin der sozialen Gruppe der Frauen an, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatort R. im Norden H. Verfolgung durch die dort anwesende Großfamilie ausgesetzt wäre.

a.

Eine Vorverfolgung der Klägerin durch die sexuellen Übergriffe ihres Vaters im Jahr 2015 ist aufgrund der fehlenden Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG nicht anzunehmen.

b.

Die Klägerin, an deren Glaubwürdigkeit die Einzelrichterin nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel hat, hat glaubhaft bekundet, dass sie kategorisch das Recht für sich beansprucht, nicht zur Partnerschaft oder gar Eheschließung mit einem bestimmten Mann durch Familienangehörige oder sonstige Dritte gezwungen zu werden, und sich ohne Fremdbestimmung für oder gegen einen Glauben zu entscheiden, sich nach eigenem Wunsch verhalten und kleiden zu wollen sowie ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum, frei zu treffen. Die Klägerin schilderte, dass sie als Frau in Syrien nicht alleine abends das Haus verlassen und spazieren gehen dürfte, wie sie dies in Deutschland häufig mache, wenn es ihr nicht gut gehe. Auch Urlaub und Reisen seien syrischen Frauen in der konservativen Familie nicht erlaubt. Sie berichtete sichtlich emotional von Erlebnissen, wie sie und ihre Mutter von ihrem Vater geschlagen worden sind, weil sie seine Wünsche nach geputzten Schuhen nicht erfüllen wollte. Mehrmals betonte sie, wie wichtig für sie die Freiheit sei, selbst darüber entscheiden zu können, überhaupt eine Beziehung einzugehen und - falls ja -ihren künftigen Partner selbst auswählen zu können. Für einen glaubhaften Vortrag der Klägerin spricht auch, dass die Klägerin aufgrund der eigenen Erfahrungen, durch das männliche Familienoberhaupt - ihren Vater - auch mehrfach sexuell missbraucht worden zu sein, eine Ehe traditioneller Art kategorisch ablehne und auch sonstigen Partnerschaften sehr zurückhaltend gegenüberstehe. Selbst als sie in Deutschland in einen Mann sehr verliebt gewesen sei und eine Beziehung mit ihm geführt habe, wäre eine Ehe mit ihm für sie nicht in Betracht gekommen. Sie befürchte und wolle dies auf jeden Fall verhindern, dass ein (Ehe)Mann aufgrund seiner Stellung sie und ggf. dann vorhandene Töchter erneut in ähnlicher Weise wie ihr Vater in der Vergangenheit behandeln und missbrauchen würde. Insgesamt gesehen hat die Klägerin glaubhaft vorgebracht, dass sie sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern, verbunden mit dem Wunsch, im Alltagsleben usw. gleichberechtigt zu sein, identifiziert. Zugleich hat sie damit identitätsbildende innere Überzeugungen bzw. Eigenschaften vorgetragen, die bei der Beurteilung der Frage, ob sie der von ihr angeführten, bestimmten sozialen Gruppe angehört, relevant sind.

c.

Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen von ihrer in ihrer Heimat lebenden Großfamilie ausgesetzt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ihre Großfamilie eine konservative Gesinnung hat. Insbesondere hat die Klägerin emotional bewegt und glaubhaft berichtet, dass ihre Familienangehörigen ihre Schwester töten würden, da sie es ablehne, ein Kopftuch zu tragen. Daneben hat sie gewalttätige Übergriffe auf sich, ihre Mutter und Cousine durch Familienmitglieder anschaulich geschildert. Sie habe gesehen, wie ihr Vater ihre Mutter gewürgt und geschlagen habe, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt hätte. Ihre Cousine sei trotz bestehender Schwangerschaft auf der Straße von ihrem Mann geschlagen worden. Ein „Nein“ der Frauen werde in ihrer Familie nicht akzeptiert, stattdessen folgten Schläge oder Ohrfeigen. Für eine konservative Gesinnung der Familienangehörigen spricht überdies, dass auch die Mutter der Klägerin während der Zeit der Übergriffe durch den Vater der Klägerin trotz Kenntnis geschwiegen hat und seit der Flucht versucht, die Klägerin zu einer Heirat zu motivieren. Das Gericht hält die Befürchtung der Klägerin vor diesem Hintergrund für glaubhaft, dass nach einer Rückkehr in ihren Heimatort die dort verbliebene Großfamilie ihre Einstellung nicht akzeptieren und sie zu einem „tradierten“ Leben und der Heirat mit einem Mann zwingen würde, bei dem sie kein Mitsprachrecht hätte. Weitergehend besteht nach ihrer glaubhaften Schilderung für die Klägerin die Gefahr drastischer Gewaltmaßnahmen durch ihre Familienangehörigen, da sie außerhalb einer Ehe ihre Jungfräulichkeit während einer in Deutschland geführten Beziehung verloren hat, was nach der Erkenntnislage als besonders verwerflich und Schädigung der Ehre der Familie angesehen wird.

4.

Der Klägerin steht kein Schutz (§ 3d AsylG) an ihrem Herkunftsort zur Verfügung.

Dass die neuen Machthaber bereit bzw. in der Lage wären, die hier konkret betroffene Klägerin wirksam zu schützen (§ 3d AsylG), lässt sich aus den Erkenntnismittel zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen.

Vgl. zur entsprechenden Unfähigkeit: SFH, Factsheet Syrien - allgemeine Lage, Stand 5. Januar 2026, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, Seite 281; UK Home Office, CPIN Syria - Women, Stand 1. Dezember 2025, Ziffer 4.1.2 ff.

5.

Die Klägerin hätte in Syrien schließlich keine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG. Denn wie dargelegt, ist in Syrien ein Leben als alleinstehende, unverheiratete Frau ohne familiäres Netzwerk kaum bis gar nicht möglich. Die auf sich gestellte Klägerin stünde letztlich vor unüberwindbaren oder jedenfalls unzumutbaren Hürden bei dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, der Beschaffung von Wohnraum und Personaldokumenten sowie der Aufnahme einer Beschäftigung. Damit würde ihr eine unerträgliche Härte drohen. Darüber hinaus müsste sie befürchten, dass Familienangehörige sie für den Fall, dass sie ausfindig gemacht würde, zumindest drangsalieren würden, ohne dass dagegen von Seiten der Ordnungskräfte eingeschritten werden würde.

Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem Flüchtlingslager zu suchen, da sie als alleinstehende Frau auch dort - wie in der Heimatregion - vor den befürchteten Schäden nicht sicher wäre. Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch sowie Ausbeutung ausgesetzt, darunter auch Verweigerung medizinischer Versorgung, Diskriminierung und Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Notunterkünften sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt.

Vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Stand Dezember 2025, S. 51; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand: 28. Februar 2026, Seite 275; UK Home Office, CPIN Syria - Women, Stand 1. Dezember 2025, Ziffer 12.4.1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.