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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.06.2026 – 20 L 1021/26

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0618.20L1021.26.00

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Androhung der Sicherstellung in Ziffer 3 des Bescheides vom 31.03.2026, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat der nun noch sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 20 K 3280/26 - gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 31.03.2026 wiederherzustellen,

keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bereichsbefahrungsverbot, wonach ihm für insgesamt drei Monate während der Zeiträume Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag jeweils von 20 Uhr bis 8 Uhr verboten ist, einen näher bezeichneten örtlichen Bereich, welcher einen Stadtteil und Teilbereiche eines weiteren Stadtteils umfasst, mittels fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge zu befahren.

Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klage gegen das Bereichsbefahrungsverbot vom 31.03.2026 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

I. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.

Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.

vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.02.2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 - juris, Rn. 15 m. w. N.

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner Rechnung getragen, indem er zum Ausdruck gebracht hat, dass aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr und einer effektiven Verhinderung von Straftaten nicht zugewartet werden kann, bis das Bereichsbefahrungsverbot bestandskräftig wird.

II. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Denn bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich das Bereichsbefahrungsverbot, wie es im Bescheid vom 31.03.2026 angeordnet wurde, als rechtmäßig dar.

1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.

2. Das Bereichsbefahrungsverbot erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Es findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 PolG NRW. Dass der Antragsgegner die Maßnahme in dem streitgegenständlichen Bescheid dagegen auf die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützt hat, ist unschädlich.

Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Nach den Grundsätzen, nach denen ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage zulässig sein kann,

vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 - BVerwGE 82, 185, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2023 - 5 A 3146/21 - NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 58 ff. m. w. N.

ist ein solcher Austausch hier rechtlich möglich und begegnet auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken.

Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 dieser Regelegung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf nach Satz 4 ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Vorliegend hat der Antragsgegner ein Bereichsbefahrungsverbot als Minusmaßnahme gegenüber dem umfangreicheren und eingriffsintensiveren Bereichsbetretungsverbot gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW erlassen. Wenn die Polizei gestützt auf diese Norm den Aufenthalt innerhalb eines Bereichs insgesamt verbieten darf, darf sie erst recht auch nur eine bestimmte Art der Bewegung innerhalb dieses Bereichs verbieten.

a) Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit begegnet die Verfügung keinen Bedenken.

Ein Verwaltungsakt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert ist.

Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2023 - 5 B 1087/22 - juris, Rn. 4 f., und v. 28.05.2021 - 8 B 1468/20 - NWVBl. 2021, 427, juris, Rn. 10; Tiedemann, in BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 37 Rn. 1 f.

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Der Antragsteller kann ihr eindeutig sowohl den inhaltlichen als auch den zeitlichen und räumlichen Umfang des Bereichsbefahrungsverbots entnehmen. Inhaltlich ist dem Antragsteller aufgegeben, den näher beschriebenen örtlichen Bereich nicht mittels fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge zu befahren. Der räumliche Geltungsbereich ist für den Antragsteller durch Benennung des Stadtteils X.-U. und der Teilbereiche des Stadtteils X.-K., insbesondere der Bezeichnung der Außengrenzen und durch Beifügung eines Kartenausschnitts, in dem der Verbotsbereich markiert ist, hinreichend deutlich gekennzeichnet. Auch der zeitliche Umfang (Freitag auf Samstag 20 Uhr bis 6 Uhr und Samstag auf Sonntag 20 Uhr bis 6 Uhr) ist klar bestimmt. Das zeitlich befristete Bereichsbefahrungsverbot gilt bis zum 30.06.2026.

b) Nach summarischer Prüfung liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vor.

Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betroffene Person werde in dem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Erforderlich ist insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; bloße Vermutungen genügen nicht.

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 1142/06 - juris, Rn. 6 f. m.w.N.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Recht von einer entsprechenden Gefahrenlage ausgegangen ist.

Der Begriff „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ bzw. der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“, findet sich im PolG NRW an verschiedenen Stellen und bezeichnet dabei ein Wahrscheinlichkeitsmaß zwischen bloßer Möglichkeit und an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wobei geringere Anforderungen zu stellen sein dürften, als beim Gefahrbegriff.

Thiel, in Schönbroicher/Heusch, 1. Aufl. 2023, § 34 Rn. 18; Barczak, in Lisken/Denniger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4. Rn. 381 f.

Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt insbesondere von Art und Ausmaß sowie der zeitlichen Nähe des zu erwartenden Schadens ab. Vor diesem Hintergrund wird der Erlass eines Bereichsbetretungsverbots bereits bei einem Gefahrenverdacht als zulässig angesehen.

Barczak, in Lisken/Denniger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4. Rn. 382; Ogorek, in Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht, 34. Edition, Stand: 15.04.2026, § 34 PolG Rn. 38.

Das Bereichsbetretungsverbot bietet der Polizei somit die Möglichkeit, bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr Straftaten zu verhindern.

Vgl. Ogorek, in Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht, 34. Edition, Stand: 15.04.2026, § 34 PolG Rn. 38.

Nach diesen Maßstäben liegen hier ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung von Verkehrsstraftaten in dem konkreten örtlichen Bereich vor.

Der Antragsteller ist in zwei Fällen in typischen Autoraser-Szenarien polizeilich in Erscheinung getreten.

Zum einen ist er am 30.01.2025 um 14:35 Uhr auf der J.-straße im Bereich der Anschlussstelle X.-V. - außerhalb des in dem Bereichsbefahrungsverbot angeordneten Bereichs - mit seinem Fahrzeug einem vorausfahrenden Pkw in rasanter und rücksichtsloser Weise nachgefahren, so dass ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer zu einer Gefahrenbremsung gezwungen war, um eine Kollision zu vermeiden. Im Anschluss überholte der Antragsteller unter überhöhter Geschwindigkeit im Slalom vorausfahrende Fahrzeuge. Nach den Angaben der Geschädigten betrug seine Geschwindigkeit mindestens 60 km/h bei zulässigen 30 km/h (Bl. 44 d. Verwaltungsvorgangs). Dieser Sachverhalt dürfte den Straftatbestand des § 315d StGB erfüllen, jedenfalls aber des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d StGB. Dass das entsprechende Strafverfahren - Az.: 351 Js 142/25 - gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist, steht der gefahrenabwehrrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen, zumal die Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift gerade einen fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Bei erwiesener Unschuld ist sie unzulässig.

Zum anderen ist der Antragsteller am 01.03.2026 um 00:21 Uhr in X.-K. - innerhalb des in dem Bereichsbefahrungsverbot angeordneten Bereichs - mit drei weiteren Fahrzeugen, mit deren Fahrzeuginhabern er befreundet ist, in einer Kolonne in enger Formation gefahren, in welcher die Fahrzeuge mehrfach nahezu gleichzeitig und impulsiv erheblich beschleunigt haben. Die Kolonne führte ein Überholmanöver mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit und ohne verkehrliche Notwendigkeit durch. Die Fahrzeuge führten zudem renntypische Positionswechsel durch und es kam zu gegenseitigen Überholvorgängen innerhalb der Gruppe, ohne dass verkehrsbedingte Gründe hierfür erkennbar waren. Die Fahrer hielten während der Fahrt zueinander Funkkontakt per Walkie-Talkies.

Soweit der Vorfall vom 01.03.2026 durch die Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Az.: 500 Js 36/26), schließt dies eine gefahrenabwehrrechtliche Würdigung ebenfalls nicht aus. Denn unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung wurde der Antragsteller an einem bekannten Treffpunkt der sogenannten Autoraserszene angetroffen. Er fuhr dort in Kolonne mit weiteren Fahrzeugen, führte Walkie-Talkies mit und beschleunigte wiederholt kurzfristig erheblich. Diese Umstände sprechen unzweifelhaft für eine Einbindung in szenetypische Verhaltensweisen.

Unabhängig davon, ob die bloße Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Szene für sich genommen genügt, um die Prognose künftiger Straftaten zu tragen,

dagegen Söllner, in Pewestorf/Söllner/Tölle, 3. Aufl. 2022, § 29 Rn. 19; VG Osnabrück, Beschluss vom 30.04.2002 - 3 B 20/02, NdsVBI 2003, 306; Barczak, in Lisken/Denniger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4. Rn. 382; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 - 17 K 3954/14 - juris; Thiel, in Schönbroicher/Heusch, 1. Aufl. 2023, § 34 Rn. 18, wonach bereits an die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, etwa gewaltbereiten Anhängern eines Fußballvereinsangeknüpft werden darf.

treten vorliegend konkrete, polizeilich dokumentierte Verhaltensweisen hinzu. Sowohl die erheblich verkehrsgefährdende Fahrweise am 30.01.2025 als auch das am 01.03.2026 beobachtete, für die Raserszene typische Verhalten (Fahren in enger Kolonne, Nutzung von Walkie-Talkies, wiederholtes starkes Beschleunigen und positionswechselartiges Überholen) belegen eine gesteigerte Bereitschaft zu verkehrsgefährdendem Verhalten mit strafrechtlicher Relevanz.

Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in dem festgelegten Bereich Verkehrsstraftaten, insbesondere im Sinne des § 315d StGB und § 315c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. d, Buchst. e StGB, begehen wird.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass von den von dem Antragsteller zu erwartenden verbotenen Kraftfahrzeugrennen i. S. d. § 315d StGB und vergleichbaren Verhaltensweisen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Eigentum unbeteiligter Dritter ausgeht. Durch Autorennen werden nicht nur die jeweiligen Fahrer und Beifahrer in Lebensgefahr gebracht, sondern gerade auch unbeteiligte Dritte wie Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber stellt die angeordnete Maßnahme eine vergleichsweise geringe Belastung für den Antragsteller dar. Das Bereichsbefahrungsverbot ist räumlich eng begrenzt, gilt lediglich für die Nutzung von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, ist zeitlich beschränkt auf die Wochenendnächte (von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und ist zudem auf drei Monate befristet. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Bereich jederzeit zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu betreten.

c) Von der demnach gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW gegebenen Befugnis zum Einschreiten hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei in nicht unverhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben, § 3 Abs. 1 PolG NRW i. V. m. § 40 VwVfG NRW. Vorliegend hat die Behörde im Ausgangspunkt ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 8 Abs. 1 PolG NRW ausgeübt, hätte es aber entsprechend dem Zweck des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ausüben müssen. Hierin liegt aber kein Ermessensfehler, denn die Zwecke der beiden Vorschriften sind identisch; beide dienen der Gefahrenabwehr und in diesem Rahmen der Straftatenverhütung, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW.

Im Übrigen hat der Antragsgegner die gesetzlichen Vorgaben, dass die Erstreckung des Aufenthaltsverbots gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW auf das Gemeindegebiet oder einen Gebietsteil (Satz 2) und zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang (Satz 3) zu beschränken ist ebenso berücksichtigt, wie die Höchstdauer der Maßnahme von drei Monaten (Satz 4). Trotz der Annahme von § 8 Abs. 1 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage hat der Antragsgegner ausweislich des Bescheides vom 31.03.2026 insbesondere die zeitliche Beschränkung im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt (Bl. 14 f. d. GA).

Das Bereichsbefahrungsverbot ist nicht für einen unverhältnismäßig großen Bereich angeordnet. Es bezieht sich nicht auf das gesamte Stadtgebiet, sondern lediglich auf den Stadtteil X.-U. und Teilbereiche des Stadtteils X.-K.. Dieser Bereich ist von der Autoraser- und Autoposerszene stark frequentiert und dient gleichzeitig als städtisches Naherholungsgebiet, was ihn besonders gefahrenintensiv macht.

Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Bereichsbefahrungsverbot nicht zu beanstanden. Die Ausnutzung der gesetzlich höchstzulässigen Geltungsdauer von drei Monaten erscheint angesichts der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit, die von Autorennen ausgehen und der dargelegten akuten Gefahr, nicht unangemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt. Der Teil des Rechtsstreits, den die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und für den dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten aufzuerlegen wären, fällt nicht ins Gewicht, zumal sich diese Folgemaßnahme nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 1.7.2 Satz 1 und 35.1 des Streitwertkatalogs. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Die Androhung der Sicherstellung des genutzten Pkw findet im Rahmen der Streitwertfestsetzung keine Berücksichtigung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.