Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.06.2026 – 1 L 1051/26
1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0622.1L1051.26.00
Gründe
Die Anträge der Antragstellerin haben in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antrag zu 1.,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. April 2026 der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin mündlich getroffenen Anordnungen in Gestalt der Bestätigung der mündlich ausgesprochenen Ordnungsverfügung vom 30. März 2026, Az. N01 KCanG insgesamt wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag zu 1. ist hinsichtlich der am 26. März 2026 mündlich ausgesprochenen Untersagung der Weitergabe von Cannabis-Jungpflanzen, die mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2026 unter Ziffer I. schriftlich bestätigt worden ist, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer II. der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz (JustG) NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Ein überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf der Antragstellerin zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
a)
In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6.
Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen sie gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Hierzu hat sie auf die Erheblichkeit des mit dem Verkauf der Cannabisprodukte verbundenen Verstoßes und die damit verbundenen Gefahren für den Gesundheitsschutz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung sowie den bereits aufgenommenen Vertrieb der streitgegenständlichen Ware verwiesen. Sie hat die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und dabei auch die Berufsfreiheit der Antragstellerin berücksichtigt.
b)
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
aa)
Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. März 2026 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 30. März 2026, mit der der Antragstellerin die Weitergabe von Vermehrungsmaterial in Form von Cannabis-Jungpflanzen im Sinne der §§ 1 Nr. 6 und 7 KCanG, sowohl über Online-Plattformen als auch in all ihren Betriebsstätten untersagt wurde, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) als Verbot des Handeltreibens auszulegen und umfasst sowohl den Handel mit Cannabisjungpflanzen in Anzuchtgefäßen mit festem Substrat, insbesondere mit vorgeformten Substratmaterial, sog. Plugs, als auch den Handel mit hydroponischen Jungpflanzen.
Die Hydroponik ist eine Anbaumethode für Pflanzen, bei der diese ohne Pflanzerde auskommen können. Hierfür werden die Pflanzen in einem hydroponischen System, welches mit einer künstlichen Nährlösung befüllt ist, gehalten.
Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hydrokultur#Hydroponik, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026.
Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79 -, BVerwGE 60, 223-230, Rn. 22; vom 7. Juni 1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286-303, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 13 B 736/09 -, Rn. 16, sämtlich juris.
Die Untersagungsverfügung bezieht sich ausweislich des Tenors der schriftlichen Bestätigung vom 30. März 2026 auf die Weitergabe von Vermehrungsmaterial in Form von Cannabis-Jungpflanzen.
Soweit die Antragsgegnerin die Weitergabe von Cannabis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 KCanG untersagt, ist bei verständiger Würdigung für den Empfänger ersichtlich, dass der Handel mit Cannabis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG untersagt werden soll. Weitergabe gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 KCanG meint die Weitergabe im Sinne des Kapitel 4 als Form der Abgabe zwischen natürlichen Personen oder natürlichen und juristischen Personen und bezieht sich daher auf die Abgabe im Rahmen von Anbauvereinigungen nach den Vorschriften der §§ 11-30 KCanG,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S 94; Hollering/Köhnlein in: BeckOK BtMG, 30. Ed. 15.3.2026, KCanG § 2 Rn. 24.
Bei der Antragstellerin handelt es sich aber, worauf die Antragsgegnerin in den Gründen ihres Bescheids auch explizit abstellt, nicht um eine Anbauvereinigung, sondern eine gewerbliche Anbieterin, die ihre Jungpflanzen zum Verkauf anbietet. Es ist insoweit ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die kommerzielle Tätigkeit der Antragstellerin in Form des Handels untersagen wollte.
Bei verständiger Würdigung der streitigen Ordnungsverfügung wird der Antragstellerin nicht nur der Handel mit den Jungpflanzen untersagt, die in Substrate mit festem Aggregatzustand eingepflanzt sind, sondern auch der Handel mit solchen Jungpflanzen, die in ein hydroponisches System eingebracht sind.
Die Verfügung ist ausweislich der Begründung darauf gerichtet, der Antragstellerin allgemein den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen zu untersagen. Zwar mag die Antragsgegnerin bei ihrer Ortsbesichtigung im Geschäft der Antragstellerin von den hydroponischen Jungpflanzen nicht gewusst haben und daher in ihrer mündlich ausgesprochenen Untersagungsverfügung ursprünglich diese nicht mitbedacht haben. Auch hebt die schriftliche Begründung darauf ab, dass das Einpflanzen in einen „Plug“ die Jungpflanze zu dem verbotenen Cannabis mache. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Antragsgegnerin Jungpflanzen in hydroponischen Systemen mangels Einpflanzung in ein festes Substrat nicht erfassen wollte. Vielmehr musste die Antragstellerin vom objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den Handel aller Cannabis-Jungpflanzen untersagen wollte, die die Antragstellerin zum Verkauf anbietet und daher auch die von ihr bei der behördlichen Kontrolle am 26. März 2026 nicht erkannte Form der hydroponen Kultivierung von Cannabis-Jungpflanzen mit dem Verbot erfassen wollte. So hat die Antragstellerin ausweislich Blatt 19 der Antragsschrift vom 28. April 2026 die Ordnungsverfügung auch verstanden.
Die so verstandene Untersagungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (im Folgenden: OBG NRW). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Der mündliche Erlass der am 30. März 2026 schriftlich bestätigten Ordnungsverfügung war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 OBG NRW in Abweichung von dem Grundsatz der Schriftlichkeit von Ordnungsverfügungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW zulässig, weil Gefahr im Verzug vorlag. Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck dahin zu verstehen, dass eine solche Gefahr anzunehmen ist, wenn durch eine schriftliche Abfassung der Ordnungsverfügung auch bei besonderer Beschleunigung ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. September 2014 - 9 K 2342/13 -, Rn. 27; zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27/82 -, Rn. 56, beide juris.
Aufgrund der bereits zum Verkauf angebotenen und beworbenen Cannabis-Jungpflanzen stand eine Beeinträchtigung der Rechtsordnung als Schutzgut nicht nur unmittelbar bevor, sondern war sogar bereits eingetreten, sodass eine schriftliche Abfassung der Ordnungsverfügung zwangsläufig mit einer Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes einhergegangen wäre.
Auch Anhörungsmängel bestehen nicht. Die gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwVfG) NRW grundsätzlich vor Erlass eines Verwaltungsakts vorzunehmende Anhörung des Adressaten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen des zu erlassenden Verwaltungsakts ist vorliegend erfolgt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin wurde ausweislich des Protokolls der Antragsgegnerin über den Kontrolleinsatz am 26. März 2026 in der Filiale der Antragstellerin am N. in X. nach Auffinden von 30 eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen umfassend über die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeklärt und konnte sich zu diesen äußern, bevor unmittelbar im Anschluss der Verwaltungsakt ihm gegenüber mündlich erlassen wurde.
Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Von dem Handel mit Cannabispflanzen durch die Antragstellerin geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
Eine (konkrete) Gefahr nach § 14 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung.
Hier besteht eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, da die Antragstellerin mit dem Handel mit den Cannabispflanzen gegen geltendes Recht verstößt.
Nach § 2 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (im Folgenden: KCanG) ist der Umgang mit Cannabis in Form von Besitz (Nr. 1), Anbau (Nr. 2) und Handeltreiben (Nr. 4) verboten. Die von der Antragstellerin in ihrem Laden und ihrem Online-Shop gehandelten Cannabisjungpflanzen sind bereits als „Cannabis“ im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG einzuordnen.
Dies gilt sowohl für die in sog. Plugs als auch für die in ein hydroponisches System eingebrachten Jungpflanzen.
„Cannabis“ im Sinne des KCanG sind gemäß § 1 Nr. 8 KCanG Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen (Cannabinoide) und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Ausdrücklich von dem Begriffsverständnis ausgenommen ist gemäß § 1 Nr. 8 Buchst. c) KCanG „Vermehrungsmaterial“. Vermehrungsmaterial ist in § 1 Nr. 7 KCanG legaldefiniert als Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen, wobei nach § 1 Nr. 6 KCanG Stecklinge von Cannabispflanzen als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen definiert sind, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Aus § 1 Nr. 6 KCanG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind. Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze eingepflanzt oder so in ein System eingebracht ist, dass sie für einige Zeit überlebensfähig ist und angebaut wird. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts, der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung und entspricht dem Unions- und Völkerrecht.
Stecklinge weisen nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 6 KCanG
„höchstens einen THC-Gehalt von 0,3 Prozent auf, sodass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling“, vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 91.
Zur Definition von Cannabis führt die Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 8 KCanG aus:
„Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes,“ vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 91.
Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind Stecklinge danach nur solche Jungpflanzen (oder Sprossteile) ohne Blüten- oder Fruchtstände, die noch nicht wieder in ein Substrat eingepflanzt sind.
Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 13. November 2025 zum Az. 1 L 1371/25 ausgeführt:
„Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Stecklinge nur solche Jungpflanzen (oder Sprossteile) ohne Blüten- oder Fruchtstände sind, die noch nicht wieder in Substrat eingepflanzt sind. Andernfalls handelt es sich um einen Setzling.
[....]
Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich aus § 1 Nr. 6 KCanG nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind. Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze - wie hier - eingepflanzt ist und angebaut wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts, der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung und entspricht dem Unions- und Völkerrecht.
Zur Definition von Cannabis führt die Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 8 KCanG aus:
„Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes,“ vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 91.
Eine eingepflanzte Jungpflanze ist im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG eine angebaute Cannabispflanze und damit Cannabis.
Der Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht umfasst sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um ein Wachstum der Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen etwa das Bewässern, Düngen und Belichten,
vgl. zum BtMG BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 6 StR 107/23 -, Rn. 8 und Beschluss vom 17. Juni 2024 - 4 StR 187/24 -, Rn. 6 mwN, beide juris; vgl. auch Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 44.
Auch ein Zwischenhändler wie der Antragsteller baut in diesem Sinn die eingepflanzten Jungpflanzen durch Gießen, Düngen, Schädlingsvorsorge und Beleuchten bis zum Weiterverkauf an den Endverbraucher an.
Ob die vom Antragsteller angebotenen Pflanzen hinsichtlich ihrer THC-Konzentration den Orientierungswert von 0,3 Prozent im Einzelfall überschreiten, kann letztlich dahinstehen, da sie bereits eingepflanzt waren.
Der THC-Gehalt der eingepflanzten und angebauten Pflanze kann abhängig von der Sorte der Cannabispflanze schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt in der vegetativen Phase etwa in den Blättern der Cannabispflanze erreicht werden. Eine bereits eingepflanzte Jungpflanze kann daher bis zur Blütezeit, die regelmäßig erst 50 bis 60 Tage nach der Keimung einsetzt,
vgl. Kriese, Genotypendifferenzierung und Erstellung von Kreuzungspopulationen bei Hanf (Cannabis sativa L.), Dissertation (angenommen von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), Halle/Saale, 2007, S. 5,
bereits einen erheblichen THC-Gehalt aufweisen. Würde man entsprechend dem Vortrag des Antragstellers eingepflanzte Jungpflanzen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie Blüten- oder Fruchtstände tragen, als Stecklinge einordnen, so würde man danach auch Pflanzen vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG ausnehmen, die bereits eine berauschende Wirkung entfalten.
Wenngleich der Gesetzgeber mit dem KCanG den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang ermöglichen wollte, so wollte er nicht den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen legalisieren, wie sich an § 9 Abs. 2 KCanG (Weitergabeverbot an Dritte von legal erzeugtem Cannabis aus Eigenanbau) und § 20 KCanG (kontrollierte persönliche Weitergabe von Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen zum Selbstkostenpreis) entnehmen lässt.
Zweck des KCanG ist, den Schwarzmarkt sowie die organisierte Kriminalität einzudämmen und den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu verbessern,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 1f.
Um dies zu gewährleisten, sollte der private Eigenanbau von Cannabis in begrenztem Umfang ermöglicht werden. Hierfür war es erforderlich, dem privaten Anbauer Möglichkeiten zu eröffnen, Material für Anbauzwecke im frühesten Stadium des pflanzlichen Wachstumszyklus legal zu erwerben. Zu diesem Zweck ist Vermehrungsmaterial vom Begriff des Cannabis und damit vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG ausgenommen und eigenen Einfuhr- und Abgaberegelungen unterstellt. So können Cannabissamen zum Zwecke des privaten Eigenanbaus aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt werden, § 4 Abs. 2 KCanG.
Das umfassende Umgangsverbot mit Cannabis gemäß § 2 KCanG entspricht den Verpflichtungen aus den von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten, internationalen Suchtstoffübereinkommen von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“), von 1971 (Convention on Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1971“) und von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“), welchen der Gesetzgeber mit Erlass des KCanG ausdrücklich weiterhin nachkommen wollte,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 72.
Auch das Unionsrecht verbietet in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2004/757 den Handel mit Drogen, zu denen gemäß Art. 1 Nr. 1a) des Rahmenbeschlusses auch Cannabis gehört. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Handlungen nach Abs. 1, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.
Daraus folgt mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass
„Betäubungsmittel außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot fallen“, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-137/09 - Rn. 41.
Die Auslegung der Kammer des Begriffs Steckling entspricht der jüngsten strafrechtlichen Auslegung des KCanG,
wonach mit dem Einpflanzen des Stecklings der Anbau von Cannabis beginnt. Der Bundesgerichtshof betont, dass § 1 Nr. 6 KCanG allein eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch Ausschneiden von Stecklingen aus der Blüte oder Frucht verhindern soll, nicht aber den Umkehrschluss zulasse, jede Jungpflanze ohne Blüten- oder Fruchtstände sei als legal zu vertreibender Steckling einzuordnen,
vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 441/24 -, Rn. 2 und vom 27. November 2024 - 3 StR 25/24 -, Rn. 12, beide juris; vgl. ferner zum alten Recht: LG Kleve, Urteil vom 22. Mai 2023 - 120 KLs 3/23 -, BeckRS 2023, 44082 (Handeltreiben bei Transport von Setzlingen).“
Soweit der Beschluss vom 13. November 2025 hinsichtlich des vor der Blütezeit zu erreichenden, die Schwelle von 0,3 Prozent überschreitenden THC-Gehalts von Jungpflanzen ein Fehlzitat mit Kriese, Genotypendifferenzierung und Erstellung von Kreuzungspopulationen bei Hanf (Cannabis sativa L.), enthält, korrigiert die Kammer ihre Ausführungen und verweist als Quelle für diese Tatsache auf
De Backer, Maebe, Verstraete, et alii, Evolution of the Content of THC and Other Major Cannabinoids in Drug-Type Cannabis Cuttings and Seedlings During Growth of Plants, Journal of Forensic Sciences, Juli 2012, 918 ff, zitiert nach https://www.researchgate.net, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026, s. dazu auch Mitsch, Strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Vermehrungsmaterial i.S.v. § 1 Nr. 7 des Konsumcannabisgesetzes, StV Spezial 2024, 179, 181.
Im Übrigen hält die Kammer an ihrem Beschluss und dem darin zugrunde gelegten Begriffsverständnis des Stecklings, Setzlings und der Jungpflanze aus Gründen der Gesetzesbegründung zum KCanG, der inneren Systematik desselben und des die Auslegung noch tragenden Wortlauts fest.
Die Kammer ist sich bewusst, dass ihre Auslegung den Begriff des Vermehrungsmaterials durch die restriktive Auslegung des Begriffs des Stecklings einschränkt. Insoweit ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass der reine Wortlaut des hinsichtlich der Begriffsdefinitionen in § 1 KCanG etwas verworrenen Gesetzes auch ihre Auslegung trüge, ungeerntete Jungpflanzen so lange als Stecklinge anzusehen, wie sie noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügten.
So auch de lege ferenda Mitsch, Strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Vermehrungsmaterial i.S.v. § 1 Nr. 7 des Konsumcannabisgesetzes, StV Spezial 2024, 179, 184.
Dass eine Jungpflanze auch dann noch als Steckling bezeichnet werden kann, wenn sie eingepflanzt ist, widerspräche auch nicht einem hergebrachten allgemeinem Begriffsverständnis,
vgl. Brockhaus, 8. Auflage, Eintrag „Steckling“ und Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/Steckling, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026.
Der Wille des Gesetzgebers, ausschließlich noch nicht in ein Substrat eingepflanzte oder verbrachte Jungpflanzen vom Cannabisbegriff auszunehmen, ergibt sich jedoch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien sowie der Gesetzessystematik. Aus der Perspektive des Wirtschaftsverwaltungsrechts ist eine solche Auslegung des Cannabisbegriffs erforderlich, um dem Sinn und Zweck des KCanG sowie dem die Bundesrepublik bindenden EU-Rahmenbeschlusses 2004/757 Rechnung zu tragen.
Dass der Gesetzgeber den Begriff des Stecklings enger fassen wollte, als von der Antragstellerin vorgetragen, kommt insbesondere in der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 5 KCanG, der den Anbauvereinigungen den Versand von Stecklingen verbietet, zum Ausdruck. Danach ist ein Versand von Stecklingen nicht gestattet,
„da diese sich nicht für einen Transport eignen,“vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 117.
Ein Steckling, der nicht in ein Substrat eingesetzt ist, ist nach Vorstellung des Gesetzgebers nicht - nicht einmal für die kurze Versanddauer von regelmäßig drei Tagen - überlebensfähig. Der Einwand der Antragstellerin, die Gesetzesmaterialien gingen von einer fehlerhaften oder veralteten gärtnerischen Anbautechnik aus, denn ihre „Stecklinge“ seien auch ohne Pflanzmedium (insbesondere ohne Substrat) im Expressversand transportfähig, verfängt nicht. Denn eine solche Robustheit der „Stecklinge“ der Antragstellerin ist Ergebnis eines vorherigen Verbringens und Aufziehens in einem Substrat. Wird ein Steckling einmal eingepflanzt und damit überlebensfähig gemacht, sodass er sich (mit oder ohne Substrat) für den Transport, etwa in einem besonders reinen Spezialbehälter, eignet, wird er zu Cannabis. Die Annahme des Gesetzgebers, ein Steckling sei ohne pflegerisches Bemühen nicht versandfähig, ist weiter zutreffend.
Aus diesem Grund unterfällt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch eine Jungpflanze, die in ein hydroponisches System eingebracht ist, dem Cannabisbegriff.
Ob die Jungpflanze bis zu ihrer Ab- bzw. Weitergabe in ein festes Substrat oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist, macht für die rechtliche Einordnung als Cannabis keinen Unterschied. Maßgebend ist nicht die Beschaffenheit bzw. der Aggregatzustand der Materie, in welche die Jungpflanze eingebracht ist, sondern deren Wirkung für die Überlebens- und damit für die Transportfähigkeit der Jungpflanze.
Hydroponische Jungpflanzen unterscheiden sich insoweit nicht von herkömmlich eingepflanzten Jungpflanzen. Hydroponische Systeme streben an, zugleich die Wasser-, Nährstoff- und Sauerstoff-Versorgung der Pflanzenwurzeln zu optimieren. Sie eignen sich insbesondere zur Stecklingsbewurzelung.
Vgl. Mejía/Barrera-Sánchez/Cordoba Gaona, Asexual propagation in female plants of cannabis (Cannabis sativa L.), Revista Colombiana de Ciencias Hortícolas - Vol. 17 - No. 2, Mai 2023, S. 8.
Mit dem Einbringen in das hydroponische System wird das Überleben der Cannabis-Jungpflanze gesichert und der von dem Gesetzgeber des KCanG ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gewollte Transport der eingepflanzten Jungpflanze ermöglicht. Die in die Nährstofflösung eingesetzte Jungpflanze wird durch die Behandlung so robust, dass sie auch nach Entnahme aus dem hydroponischen System einige Tage - die Antragstellerin geht von mindestens 3 Tagen aus - überlebensfähig ist. Die in das hydroponische System eingebrachte Cannabis-Jungpflanze wird auch mit dem „Austopfen“ und Versenden in einem besonderen Gefäß ohne Substrat nicht wieder in einen Steckling zurück verwandelt. Vielmehr bleibt sie Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG.
Dass der Status als Jungpflanze fachsprachlich erst dann endet, wenn diese an ihrem Endstandort verpflanzt, also ins Freiland oder Gewächshaus ausgepflanzt oder in den Endtopf eingesetzt wird,
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/2009/2009_09_22_Fa_in_jungpflanzen.html, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026,
ändert an dieser Einordnung nichts. Nicht die Einordnung als Jungpflanze, sondern die Einordnung als Steckling ist für die Abgrenzung zwischen Vermehrungsmaterial i.S.d. § 1 Nr. 7 KCanG und Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG entscheidend. Auch eine Jungpflanze unterfällt dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG, soweit sie eingepflanzt ist,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 91.
Insoweit ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin für die Einordnung als Cannabis auch nicht maßgeblich, ob die Jungpflanze bereits an ihrem Endstandort, an dem sie final kultiviert werden soll, eingepflanzt ist, sondern allein, dass sie eingepflanzt und damit überlebens- und transportfähig ist.
Ferner ergibt sich ein solches - den Wortlaut „Jungpflanze als Vermehrungsmaterial“ einschränkendes Verständnis der § 1 Nrn. 6 und 7 KCanG - aus der Gesetzessystematik des KCanG, namentlich § 4 KCanG sowie den Vorschriften des vierten Kapitels des KCanG zu gemeinschaftlichem Eigenanbau und kontrollierter Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum. Das KCanG legalisiert in § 4 allein den Umgang mit Cannabissamen, sofern dieser aus dem Ausland eingeführt wird. Damit dürfte - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - auch der gewerbliche Handel mit aus dem Ausland bezogenen Samen erlaubt sein. Mit Stecklingen ist er aus Gründen der fehlenden Haltbarkeit nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich. Mit diesem Verständnis geht § 18 Abs. 5 KCanG konform, der die Voraussetzungen der Weitergabefähigkeit von Vermehrungsmaterial für Anbauvereinigungen dahingehend festlegt, dass dieses beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde (Nr. 1) und die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG verfügt (Nr. 2). Ferner darf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG gemäß § 11 Abs. 2 KCanG nur Anbauvereinigungen erteilt werden.
Der Gesetzgeber, der mit dem KCanG ausdrücklich weiterhin den Verpflichtungen aus den von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten, internationalen Suchtstoffübereinkommen von 1961 in der Fassung von 1972, von 1971 und von 1988 nachkommen wollte,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 72,
sowie an den EU- Rahmenbeschlusses 2004/757 gebunden ist, der den Handel mit Drogen untersagt und den Mitgliedsstaaten lediglich Regelungsraum für den Eigenbedarf lässt, wollte Cannabisjungpflanzen nicht zu einem Handelsgut ausgestalten. Lediglich Cannabissamen, mit denen die Anzucht erst noch gelingen muss und deren Umgang daher nach § 4 Abs. 1 KCanG zu diesem Zwecke ausdrücklich erlaubt ist, sollten von dem Umgangsverbot ausgenommen werden. Für jede über den abgeschnittenen und noch nicht wieder eingepflanzten Steckling hinausgehende Cannabis(jung)pflanze sollte dagegen eine streng regulierte Abgabe erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber Anbauvereinigungen geschaffen und für diese besondere Voraussetzungen für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und Cannabis aufgestellt. Anbauvereinigungen dürfen überhaupt nur mit einer Erlaubnis ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit nachgehen. Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder ausschließlich unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes erfolgt.
Vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 102.
Anbauvereinigungen haben zudem Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 18 KCanG) zu treffen und Cannabis sowie Vermehrungsmaterial nur unter strenger Ausweiskontrolle weiterzugeben (§ 19f. KCanG).
Gewerbetreibende unterliegen hingegen keinen solchen Kontrollmechanismen. Würden unter Vermehrungsmaterial mit dem Verständnis der Antragstellerin auch eingepflanzte Jungpflanzen gefasst, die noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügen, so würden Anbauvereinigungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers mit den § 18 Abs. 5 KCanG und § 20 Abs. 5 KCanG ohne nachvollziehbaren Grund einem ungleich schärferen Rechtsregime unterworfen als der dann zulässige, nicht weiter regulierte gewerbliche Handel mit Cannabisjungpflanzen. Eine solche Diskriminierung von Anbauvereinigungen gegenüber Gewerbetreibenden ließe sich nicht, insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass Anbauvereinigungen als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften nicht zu gewerblichen Zwecken tätig werden dürfen (vgl. § 1 Nr. 13 KCanG) und daher ihr Vermehrungsmaterial nicht kommerzialisieren dürfen. Eine solche Unterscheidung widerspräche erkennbar dem gesetzgeberischen Willen.
Diese restriktive Auslegung des Begriffs des Stecklings durch die Kammer steht auch in völliger Übereinstimmung mit Ziffer 37 des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken, welches das damalige Bundeskabinett am 26.Oktober 2022 beschlossen hat,
abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/kontrollierte-abgabe-von-cannabis-eckpunktepapier-der-bundesregierung-liegt-vor, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026.
Danach sollte der Vertrieb von Genusscannabis in lizensierten Fachgeschäften sowie in Apotheken erfolgen. Nach Ziffer 38 sollte erst nach einer Evaluierung geprüft werden, inwieweit ein Online- und Versandhandel an Privatpersonen durch behördlich zugelassene Geschäfte erlaubt wird. Zu diesem Vorhaben ist es dann bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr gekommen. Entsprechend dem Eckpunktepapier heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des KCanG u.a.:
„Um eine evidenzbasierte Entscheidung über die etwaige Einführung kommerzieller Lieferketten für Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu ermöglichen, werden unter Berücksichtigung der völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen schrittweise zunächst der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, der private Eigenanbau durch Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums zur nichtgewerblichen Verwendung sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau nebst Weitergabe von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum straffrei ermöglicht.“, vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 2.
Die restriktive Auslegung des Begriffs „Vermehrungsmaterial“ durch die Kammer verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG. Danach muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestands erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der Normadressat soll voraussehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.
BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 195 und vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666.
Denn der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die abstrakte Strafbarkeit eines Verhaltens berufen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 -, BVerfGE 126, 170-233, juris Rn. 77.
Die Kammer des Verwaltungsgerichts ist für das Gewerberecht zuständig und bestimmt weder abstrakt noch im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit von gewerblichen Händlern von Jungpflanzen, die sprachlich und nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 6 KCanG auch als Stecklinge verstanden werden können.
Im Bereich von Vorschriften, die - wie hier - Grundrechtseingriffe bestimmen, muss sichergestellt sein, dass mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 4 B 976/24 -, juris Rn. 59.
Das ist vorliegend nach Auffassung der Kammer - noch - der Fall. Denn die von der Kammer vertretene Auffassung des Stecklings geht mit der ständigen strafrechtlichen Rechtsprechung konform,
vgl. BayOLG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 206 StRR 315/25 -, juris, Rn. 26ff., das die Auslegung der Begrifflichkeiten für verfassungskonform hält, dafür aber angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB für naheliegend erachtet; BGH, Beschluss vom 4. November 2024 - 2 StR 441/24 -, juris Rn. 2 hinsichtlich des Stecklings; entsprechend zur alten Rechtslage: LG Kleve, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 110 KLs 22/23 -, juris Rn. 11.
Mit dem Cannabis treibt die Antragstellerin auch Handel.
Hinsichtlich des Handeltreibens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist in den Gesetzesmaterialien auf die zum Betäubungsmittelgesetz ergangene Rechtsprechung Bezug genommen,
vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 94.
Als Handeltreiben iSv § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist danach jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit zu verstehen,
vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 - 3 StR 25/24 -, Rn. 10 und vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24 -, Rn. 6, beide juris.
Die Antragstellerin bietet ihre Cannabisjungpflanzen zum Verkauf an und treibt somit Handel.
Ermessensfehler gem. § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Ordnungsverfügung erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck, die mit dem Verbot des Handeltreibens mit Cannabis verfolgten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes zu erreichen. Hierzu ist die Durchsetzung des gesetzlichen Verbotes des gewerblichen Handelstreibens mit Cannabisjungpflanzen durch die angegriffene Ordnungsverfügung auch geeignet und erforderlich. Sie stellt sich auch als angemessen dar. Auf ihre Berufsfreiheit kann sich die Antragstellerin im Ergebnis nicht erfolgreich berufen. Die Berufsfreiheit schützt zwar auch solche Tätigkeiten, die einfachgesetzlich verboten sind,
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Sportwetten, juris Rn. 82.,
sofern sie nicht aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin vom Grundrechtsschutz der Berufsfreiheit ausgeschlossen sind.
Die Berufsfreiheit der Antragstellerin ist vorliegend jedoch verhältnismäßig zum Schutz von wichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, etwa dem Schutz der Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahren durch Gesetz beschränkt worden. Daher ist auch nicht von Belang, dass das Verbot des Handels mit Cannabis-Jungpflanzen nach ihrem Vortrag einen wirtschaftlich erheblichen Teil des Gewerbes der Antragstellerin betrifft.
Da die Einführung von Cannabis in den Wirtschafts- und Handelsverkehr der Union außerhalb eines streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verboten ist, kann sich die Antragstellerin schließlich auch nicht auf die Verkehrs- oder Diskriminierungsfreiheiten berufen,
vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-137/09 - Rn. 41, und Urteil vom 5. Juli 1988 - C 289/86 - Rn. 25.
Dass Cannabis innerhalb der EU nicht verkehrsfähig ist, ändert sich nicht dadurch, dass der Handel zum Eigenkonsum nicht strafrechtlich verfolgt wird oder andere Mitgliedsstaaten der Union - etwa Österreich - den Cannabisbegriff enger fassen und die nicht oder gering THC-haltigen Jungpflanzen vom Handelsverbot von Cannabis ausnehmen.
bb)
Auch Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
cc)
Schließlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Untersagung besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.
Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Untersagung des Handels mit Cannabispflanzen bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Die Begründetheit dieser Besorgnis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 -, juris Rn. 15.
Hier ist anzunehmen, dass die Antragstellerin im Falle des Aufschubs des Vollzugs der Untersagung den Handel mit Cannabispflanzen fortsetzen wird und die durch das Verbot bezweckten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes in dieser Zeit nicht erreicht werden können.
2.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin zu 2.,
hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung insoweit wiederherzustellen, als der Antragstellerin untersagt wird, hydroponische Stecklinge abzugeben, bei denen die Pflanze weder in ein Substrat noch in Erde eingebracht sind,
ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, da er sich lediglich als Minus zum unbegründeten Hauptantrag darstellt. Hydroponische Jungpflanzen fallen nach den obigen Ausführungen unter den Begriff der eingepflanzten Jungpflanze und stellen damit Cannabis dar, sodass die Beklagte auf Grundlage von § 2 KCanG befugt war, der Antragstellerin den Handel mit Cannabis-Jungpflanzen zu untersagen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert war gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen auf die Hälfte des Jahresbetrages des erwarteten Gewinns, mithin auf 30.000,- EUR, festzusetzen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie erwarte einen jährlichen Umsatz in Höhe von 120.000,- Euro. Die Kammer geht danach von einem jährlich zu erwarteten Gewinn von 60.000,- Euro aus. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz wurde der Betrag halbiert. Der Hilfsantrag war gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da er als bloßes Minus zum Hauptantrag denselben Gegenstand betrifft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde
findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.