Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.06.2026 – 3 L 1208/26.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0623.3L1208.26A.00
Gründe
Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich in Bezug auf den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. April 2026 erfolgten Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Diese Auslegung entspricht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, weil die Klage, soweit sie sich gegen die in den Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung aus Ziffer 3, dass in Bezug auf den Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, richtet, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.
Der so verstandene Antrag
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3780/26.A gegen den in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. April 2026 erfolgten Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuordnen,
hat Erfolg, weil er zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.) ist.
1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a. F. keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes finden in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (im Folgenden: „a.F.“) Anwendung. Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Sätze 1 f. AsylG in der aktuellen Fassung i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - „VerfVO“). Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 VVO für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach Art. 79 Abs. 3 VerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren - und damit auch § 75 AsylG -, erst auf Entzugsverfahren Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind.
Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 - juris Rn. 10.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. statthaft, da das Bundesamt seine Widerrufsentscheidung auf die Vorschriften des § 73 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG gestützt hat und die Anfechtungsklage insoweit keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
2.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die sich nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entsprechend fällt die Abwägung regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 17. April 2026 erfolgte Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweist sich bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. stellt das Gericht in Entscheidungen nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab.
Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung des Bundesamtes insbesondere nicht in § 73 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG a.F. und § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG.
Die bis zum 12. Juni 2026 geltenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG a.F. sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anwendbar. Sie wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 aufgehoben bzw. ersetzt (Art. 1 Nr. 6 und Nr. 79 GEAS-Anpassungsgesetz). Die (weitere) Anwendbarkeit dieser Vorschriften für bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VerfVO, da sich diese Vorschriften - wie aufgezeigt - nur auf die verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes beziehen, es sich bei dem § 73 sowie § 3 AsylG a.F. jedoch um materiell-rechtliche Zuerkennungs- bzw. Widerrufsvoraussetzungen handelt.
Eine weitere Anwendbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG nunmehr vorsieht, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge bzw. Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht bzw. begonnen werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionrechts: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - juris Rn. 8, mit Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - C-6/64 - ECLI:EU:C:1964:66, Costa, NJW 1964, 2371 (2372), und vom 9. März 1978 - C-106/77 - ECLI:EU:C:1978:49, Finanzverwaltung/Simmenthal, juris Rn. 17 f.
Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge und begonnenen Entzugsverfahren, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Denn die Statusverordnung enthält keine Übergangsvorschrift und beansprucht gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A - juris Rn. 152 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 - juris Rn. 14; VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft kann auch nicht auf Artikel 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) gestützt werden, der im neu gefassten § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG in Bezug genommen wird.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 (StatusVO) entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in Art. 14 Abs. 4 lit. b) der - bis zum 12. Juni 2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie),
vgl. Urteile vom 6. Juli 2023, C-663/21, Celex-Nr. 62021CJ0663, C-402/22, Celex-Nr. 62022CJ0402 und C-8/22, Celex-Nr. 62022CJ0008,
setzt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss erstens eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegen, zweitens eine Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein und drittens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.
Die materiellen Voraussetzungen für den unter Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Von dem Antragsteller geht nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung keine Gefahr für die Allgemeinheit aus.
Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil der Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - juris Rn. 45.
Der Drittstaatsangehörige muss zudem eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellen und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft muss in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßig sein. Zur Beurteilung ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Vgl. zu den unionsrechtlich determinierten Voraussetzungen einer Gefahr für die Allgemeinheit: EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - juris Rn. 71; EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - juris Rn. 52, 54, 56, und Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 - juris Rn. 51 ff.
Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Drittstaatsangehörigen ernsthaft drohen muss; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 14.
Zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umständen gehören insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 - juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 29. Januar 2015 - A 9 S 314/12 - juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 - 14 A 1886/21.A - nicht veröffentlicht.
Für den asylrechtlichen Widerruf sind dabei ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Drittstaatsangehörigen steht. Sie sind, da Resozialisierungsgesichtspunkte keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich erforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A - juris Rn. 51 ff.
Das Gericht hat (ebenso wie das Bundesamt) eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Auch ist das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 -1 C 10.12 - juris Rn. 18 f.
Bei Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Maßgaben ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des in Rede stehenden Einzelfalls nach summarischer Prüfung keine solche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Antragstellers für ein Grundinteresse der Allgemeinheit dargelegt oder sonst ersichtlich.
Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 2025 wegen versuchten Einschleusens von drei Ausländern unter Mitführen einer Waffe gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 AufenthG i.d.F. vom 12. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Er hat dabei beide Tatbestandsvarianten des § 96 Abs. 1 AufenthG verwirklicht und auch durch das Mitführen einer Waffe eine gewissermaßen gesteigerte kriminelle Energie entfaltet.
In vorstehenden Zusammenhang ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht Traunstein ausgeurteilte Strafhöhe mit einem Jahr und 2 Monaten im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens des § 96 Abs. 2 AufenthG liegt, der auch nicht etwa wegen der Verwirklichung des Versuchs nach unten verschoben wurde, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ist die seither andauernde strafrechtliche Unauffälligkeit des Antragstellers - wenn auch noch unter dem Druck der noch laufenden dreijährigen Bewährungszeit - in die Prognose mit einzustellen. Ferner muss es hinsichtlich der Frage, ob eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vorliegt, Beachtung finden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen geständigen Erstverbüßer ohne Vorstrafen handelt. Er ist während seiner inzwischen elfjährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland nur wegen des hier streitgegenständlichen Delikts strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Blick auf den Umstand, dass der Antragsteller seit der Tat im Oktober 2023 nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verdichtet sich überdies die Wahrscheinlichkeit, dass die Einschätzung der Kammer des Landgerichts Traunstein im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zutreffend sein dürfte. Mangels abweichenden oder umfassenderen Tatsachenmaterials des Bundesamts bzw. der hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin ist überdies nicht erkennbar, weshalb vorliegend von dieser strafrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen sein sollte.
Entscheidend gegen eine in der Person des Antragstellers liegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit spricht, dass sich aus den Umständen der Tat am 10. Oktober 2023 und der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie sich aus den Akten ergibt, keine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf gleichgewichtige Straftaten ableiten lässt. Der Antragsteller hat keine Delikte gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum oder die sexuelle Integrität begangen, weshalb jeglicher Anknüpfungspunkt für eine negative Prognose zu diesen Deliktstypen fehlt. Aber auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG als ähnlich schwerwiegend eingestufte Schleuserkriminalität fehlen nach aktueller Sachlage hinreichende Anhaltspunkte für eine gegenwärtige und ernsthaft drohende Gefahr. Den Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, dass der Antragsteller keinen finanziellen Vorteil aus der Tat gezogen hat. Als Vorteil wurden (nur) die Tank- und Verpflegungskosten für die Fahrt von Kroatien nach Deutschland lediglich versprochen. Einen finanziellen Gewinn, der einen Anreiz für eine - auch zukünftige - Verbesserung seines Lebensunterhalts hätte darstellen können, hat der Antragsteller demnach nicht erhalten. Dieser Umstand spricht auch gegen eine Einbindung des Antragstellers in ein Schleusernetzwerk, das zu Wiederholungstaten ernsthaft veranlassen könnte.
Ferner verfügt der Antragsteller über ein stabiles soziales Umfeld, er versteht sich gut mit seiner Familie und übernimmt in dieser Verantwortung. Auch in seiner Nachbarschaft und bei Freunden ist er ausweislich derer im Verfahren eingereichten zahlreichen Stellungnahmen aufgrund seiner Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und ausgeprägten Hilfsbereitschaft sehr geschätzt. Schließlich spricht für eine positive Prognose, dass das Geständnis des Antragstellers vor dem Landgericht Traunstein vollumfänglich sowie sichtlich von Einsicht und Reue getragen war.
Hervorzuheben ist jedoch, dass die vorstehenden Feststellungen lediglich das Ergebnis der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind und die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Mit Blick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach bei gerichtlichen Entscheidungen auf Grundlage des AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, wird es insoweit insbesondere darauf ankommen, dass der Antragsteller auch weiterhin nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung tritt und die konkrete - bislang nicht festgestellte - Motivationslage für die Tatbegehung aufgeklärt wird. In diesem Zusammenhang wird überdies auf die Regelung in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO hingewiesen, wonach das Gericht den hiesigen Beschluss jederzeit von Amts wegen aufheben oder ändern kann, wenn es im Nachhinein - insbesondere angesichts geänderter Umstände - zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gelangt und daher die vorgenommene Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG a.F.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).