Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 26.06.2026 – 22 K 5194/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0626.22K5194.23A.00
Tatbestand
Der am 00.00.1983 in V. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit.
Am 17. Mai 2022 verließ er die Türkei mit einem am 21. April 2022 beantragten Visum der deutschen Botschaft und reiste am selben Tag auf dem direkten Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 28. Juli 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 21. Juli 2023 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe bis zur Ausreise in V. im Dorf S. mit seinen Eltern in einem Mietshaus gewohnt. Seine Eltern, Geschwister sowie die Großfamilie würden weiterhin in der Türkei leben. Er habe auf dem Gymnasium einen Schulabschluss erworben und sein Physikstudium aufgrund einer Exmatrikulation verlassen müssen. Anschließend habe er als Bauer in der Landwirtschaft auf den eigenen oder gepachteten Feldern seiner Familie gearbeitet. Ihm sei es finanziell gut gegangen.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei schon im Jahr 2004 verhaftet und gerichtlich zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Grund dafür sei der damals noch unzutreffende Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gewesen. Er sei bis November 2005 in Untersuchungshaft gewesen, dann aber bis zum Prozessende freigelassen worden. Im Jahr 2007 habe er sich dann tatsächlich der PKK angeschlossen. Seine wesentliche Tätigkeit für die PKK sei es gewesen, gegen die Willkür des türkischen Staates zu demonstrieren. Die meiste Zeit sei er aber im Nordirak gewesen und habe dort primär Öffentlichkeitsarbeit geleistet. Seine Tätigkeit für die PKK habe am 3. Februar 2010 geendet, als er verhaftet worden sei. Dies sei aufgrund des Verfahrens aus 2004 geschehen. Er sei wieder ins Gefängnis gekommen, obwohl er an keinen bewaffneten Handlungen teilgenommen habe. Er habe dann ein Jahr von seiner verhängten Haftstrafe im Gefängnis absitzen müssen, bis zum 2. Dezember 2011. Am 8. November 2012 sei er auf Bewährung entlassen worden. Nach der Entlassung habe er seine Verbindung zur PKK aufgegeben. Da er zuvor straffällig geworden sei, habe er jedoch Probleme gehabt, eine Arbeit zu finden. In den letzten 8-9 Jahren vor seiner Ausreise sei er gezwungen gewesen, in der Landwirtschaft zu arbeiten.
Als er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe er unter dem Druck der Dorfschützer, Soldaten und Polizisten gestanden. Man habe ihn unter Druck gesetzt, als Spitzel für den türkischen Staat zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Im Jahr 2020 hätten Unbekannte auf sein Auto geschossen. Im März 2022 habe er in einem Traktor auf dem Feld gearbeitet. Er habe festgestellt, dass ein Ford Ranger zwei bis drei Mal vorbeigefahren sei. Beim dritten Mal hätten die Insassen das Feuer auf ihn eröffnet. Er habe sich nur knapp aus dem Traktor retten können. Er gehe davon aus, es sei ein „staatliches Auto“ gewesen. Er habe den Vorfall zwar zur polizeilichen Anzeige gebracht, aber es sei nichts passiert. Er habe weder die Anzeige dabei, noch könne er Fotos vorlegen, da diese auf seinem alten Handy in der Türkei seien. Er habe gedacht, die Unterlagen seien nicht so wichtig. Er legte stattdessen Unterlagen zu seinem Gerichtsverfahren vor. Aufgrund des ständigen Drucks habe er schließlich die Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der PKK oder dem Staat getötet zu werden.
Mit Bescheid vom 6. September 2023 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die PKK oder der Staat den Kläger nach seiner Rückkehr töten würden. Der Kläger habe die PKK vor 12 Jahren verlassen und seitdem keine Probleme mit der PKK gehabt. Der behauptete Anwerbeversuch als Spitzel für die türkische Regierung sei vor diesem Hintergrund ebenfalls unglaubhaft. Der Kläger verfüge über keine aktuellen Kenntnisse oder Verbindungen zur PKK mehr, die für den türkischen Staat von Relevanz sein könnten. Auch seitens des türkischen Staates gebe es seit 12 Jahren kein neues Strafverfahren gegen den Kläger. Hinsichtlich des behaupteten Anschlages im März 2022 verfüge der Kläger über keinerlei Beweise, weder in Form von Fotos noch in Form der polizeilichen Anzeige, während er zu dem 12 Jahre alten Strafverfahren- rudimentäre - Dokumente dabeihabe. Ferner handele es sich beim Kläger um einen gesunden Mann mit umfangreicher Berufserfahrung, welcher über ein familiäres Netzwerk in der Türkei verfüge.
Der Kläger hat am 19. September 2023 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Vortrag in der Anhörung, der entgegen des Vorwurfs des Bundesamtes glaubhaft sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2023 zu verpflichten, ihm den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2023 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu I.) die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu II.) sowie auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (dazu III.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu IV.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu V.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu VI.).
Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.
Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.
Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.
Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.
Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrensrichtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.
Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:
Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,
siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,
gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.
So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.
Das gefundene Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.
Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.
So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.
Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer fehlenden hinreichend bestimmten Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO.
Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).
Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die grundsätzliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a., -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.
Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.
Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall, wie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt wird.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.
Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,
dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.
Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.
Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.
Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).
Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.
Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.
Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.
Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,
siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,
zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der StatusVO (dazu 1.) oder auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat (dazu 2.).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der StatusVO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,
können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).
Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der StatusVO noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die StatusVO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.
Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22.
Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die StatusVO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.
Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40/19 -, juris, Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Die Vermutung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der erlebten Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 -, juris, Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Es ist dabei Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, Art. 4 Abs. 1 StatusVO, § 15 Abs. 1 AsylG. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der StatusVO legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten. Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 StatusVO genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Dem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Asylprozess dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers nicht vor. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr Verfolgung droht.
Der Kläger ist bereits unverfolgt ausgereist. Die von ihm geschilderten Vorfälle - ihre Wahrheit unterstellt - erreichen auch kumulativ nicht die Schwelle einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 StatusVO. Unabhängig davon, dass der Kläger beim Bundesamt die von ihm nun in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen häufigen Festnahmen durch die Polizei nicht erwähnt hat und auf Vorhalt hin in eine Schutzbehauptung ausgewichen ist, blieb es bei reinen ein- bis zweitägigen Festnahmen und Spitzelanfragen, ohne dass aber zur Durchsetzung weitere Maßnahmen ergriffen worden wären, die - alleine oder kumulativ - eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würden. Für diese Beurteilung spricht zudem, dass die Festnahmen im Zeitraum von 2014 bis 2020 - oder 2021, hier widersprach sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung - selbst über mehrere Jahre hinweg nicht dazu geführt haben, dass der Kläger ausgereist ist. Wie dem Gericht aus zahlreichen Fällen bekannt ist, ist auch eine illegale Ausreise aus der Türkei gerade finanziell gut situierten Personen wie dem Kläger durch Zuhilfenahme von Schleusern möglich. Der Kläger wartete allerdings, bis seine Ausreisesperre 2021 - in der Anhörung beim Bundesamt war es noch 2018 - aufgehoben worden war und er mit seinem Reisepass und einem deutschen Visum per Direktflug legal aus der Türkei ausreisen konnte. Selbst wenn man die Aufhebung der Ausreisesperre erst im Jahr 2021 unterstellt, so wartete der Kläger noch ein weiteres Jahr ab, bevor er schließlich ausreiste. Die mehrfachen Festnahmen führten damit nicht unmittelbar zur Ausreise des Klägers. Bei dem Vorfall im März 2022 - kurz vor der Beantragung seines Visums im April 2022 - vermutet der Kläger lediglich, dass es sich um ein staatliches Auto gehandelt habe. Ob dieser Vorfall damit tatsächlich mit den vorherigen Festnahmen in Zusammenhang stand, bleibt offen. Hinzu kommt, dass dem Vortrag des Klägers zufolge bereits 2020 einmal auf ihn geschossen worden sei, was auch nicht zum Ausreisewunsch führte.
Letztlich bekam der Kläger jahrelang vor seiner Ausreise Nachrichten und Anfragen, als Spitzel tätig zu sein, und seine Familie wurde bereits seit den 2000er Jahren - so behauptet der Kläger - seinetwegen unter Druck gesetzt und bedroht, ohne dass der Kläger dies als Anlass zur Ausreise genommen hätte. Dass allein die Ausreisesperre bzw. der fehlende Reisepass ihn an der Ausreise gehindert haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies stützt vielmehr die Beurteilung, dass die erlebten Vorfälle - auch kumulativ gesehen - vom Kläger selbst nicht als ernstzunehmende, einen ernsthaften Fluchtwillen begründende Bedrohung wahrgenommen worden sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung droht. Es hat sich im Vergleich zur Ausreise an den Umständen seinem eigenen Vortrag zufolge nichts geändert, er bekommt weiterhin Anfragen hinsichtlich seiner Spitzeltätigkeit und seine Familie wird weiterhin seinetwegen befragt. Trotz seiner fortbestehenden Weigerung, ist jedoch weder ihm gegenüber, noch den Eltern gegenüber, eine Handlung vorgenommen oder angedroht worden, die die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO erfüllen würde. Er selbst gab hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an, er wisse nicht, ob er einfach verhaftet oder vielleicht auf der Straße einfach so getötet werde. Aus welchem Grund ihm nunmehr eine Tötung drohen sollte, die ihm in all den Jahren nicht einmal angedroht worden ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Ferner ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass gegen den Kläger in der Türkei aktuell ein Ermittlungsverfahren läuft und ihm aus diesem Grunde eine Verfolgung in Form eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens drohen könnte.
Schließlich droht dem Kläger auch aufgrund von sog. Nachfluchtgründen bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere, wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
Die - als wahr unterstellte - einmalige Teilnahme des Klägers an einer alevitischen Demonstration in N. vor sechs Monaten reicht dazu nicht aus, auch wenn die Polizei den Eltern des Klägers Fotos von der Demonstration gezeigt haben soll. Denn mehr als das Zeigen der Fotos ist seitdem nicht passiert. Weder läuft - wie oben ausgeführt - ein Ermittlungsverfahren, noch wurden der Kläger oder seine Eltern bedroht oder der Kläger aufgefordert, die Teilnahme an weiteren Demonstrationen zu unterlassen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Demonstrationsteilnahme Ausdruck oder Fortsetzung einer bereits in der Türkei bestehenden Überzeugung gewesen ist.
Der Kläger ist ferner nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Der Schutzbereich der Art. 13 und 3 Nr. 5 StatusVO ist weiter gefasst als derjenige des Art.16a GG. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO hat. Danach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status des subsidiären Schutzes zu.
Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Richtlinie 2011/95/EU orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 22 sowie OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 25.
Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 StatusVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund 49 der StatusVO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.
Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutungsregelung für Fälle vor, in denen der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war.
Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nr. 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Analog zum Flüchtlingsschutz muss auch beim subsidiären Schutz die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.
Ferner ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Antragsteller in seinem Heimatstaat wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 StatusVO erhalten kann oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 StatusVO verwiesen werden kann.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz darf zudem nicht nach Art. 17 StatusVO oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 StatusVO ausgeschlossen sein.
Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger ein derartiger ernsthafter Schaden nicht. Zur Begründung wird auf die - auch nach Maßgabe des aktuellen Prüfungsmaßstabs - zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gäbe.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn der § 34 AsylG a.F. widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.
Die Anforderungen aus § 34 AsylG a.F. i.V.m. § 59, 60 Abs. 10 AufenthG sind hier erfüllt. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, psychische Probleme zu haben, reicht insofern nicht aus.
Die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 38 Abs. 1 AsylG a.F. Auch die Regelung der Ausreisefrist widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. zur alten Fassung des § 11 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18 - die Neufassung weicht lediglich durch die Streichung des § 71a AsylG in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von der vorherigen Fassung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.