Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 26.06.2026 – 25 K 5220/25
25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0626.25K5220.25.00
Tatbestand
Der Kläger lebt mit seiner im Jahr 2009 geborenen Tochter in einem Haushalt. Von der Kindesmutter lebt der Kläger getrennt, die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Zum 01.09.2021 wurde auf Antrag des Klägers für seine Tochter eine Beistandschaft eingerichtet. Der Beistand forderte die Mutter erstmals mit Schreiben vom 17.09.2021 zur Zahlung von Unterhalt ab dem 01.09.2021 auf. Mit Urkunde vom 31.08.2022 verpflichtete sich die Mutter zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.09.2022 sowie zur Zahlung eines Gesamtrückstands i.H.v. 232,71 € für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022.
Am 03.04.2024 meldete der Kläger Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung i.H.v. 1200,00 € an. Unter dem 22.05.2024 meldete der Kläger weiteren Sonderbedarf für eine Klassenfahrt i.H.v. 330,00 € an. Am 14.06.2024 forderte der Beistand die Mutter zur anteiligen Zahlung des Sonderbedarfs für die kieferorthopädische Behandlung sowie die Klassenfahrt auf. Diese widersprach jedoch der Zahlungsaufforderung.
Mit E-Mail vom 09.07.2024 meldete der Kläger weiteren Sonderbedarf für Nachhilfe zur Vorbereitung auf die Nachprüfung in den Sommerferien i.H.v. 372 € an. Auch hier zeigte die Mutter keine Zahlungsbereitschaft.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass weder die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung noch die Kosten für die Klassenfahrt als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf geltend gemacht werden könnten.
Mit Schreiben vom 05.11.2024 wandte sich der Beistand an die Mutter und forderte Einkommensnachweise zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die entsprechenden Unterlagen legte die Mutter mit E-Mail vom 20.11.2024 vor. Mit Schreiben vom 15.04.2025 berechnete der Beistand den von der Mutter zu leistenden Unterhalt neu und setzte ihn, unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens für den Unterhalt in Höhe von 2.732,63 €, ab dem 01.01.2025 auf monatlich 586,50 € (Einkommensgruppe 3) fest.
Am 23.06.2025 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Beistand würde die Höhe des seiner Tochter zustehenden Unterhaltsanspruchs nicht ordnungsgemäß berechnen und bleibe insoweit untätig. Zur Berechnung der Unterhaltsverpflichtung seien Lohnabrechnungen mit Auszahlungsbeträgen zwischen 20 und 600 € verwendet worden. Dem Beistand sei bekannt, dass die Mutter eine Immobilie finanziere und unterhalte. Dies sei mit einem derart niedrigen Einkommen gar nicht möglich. Der Kläger behauptet, die Mutter habe nicht alle Einnahmen angegeben, dies sei dem Beistand nicht aufgefallen. Der Beistand solle die Kindesmutter anhalten, ihr gesamtes Einkommen offenzulegen. Nach seiner eigenen Berechnung ergebe sich ein höherer Unterhaltsanspruch seiner Tochter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte in ihrer Funktion als Beistand dazu zu verpflichten, die Kindesmutter zu Unterhaltszahlungen gemäß den gesetzlichen Regelungen anzuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Es liege schon kein Fall der Untätigkeit vor. Sie habe den Sachverhalt geprüft und entschieden, allerdings sei der Kläger mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Zudem sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig, sofern der Kläger die Berechnung des Unterhalts seiner Tochter infrage stelle. Hierfür sei vielmehr die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 01.09.2025, diesem zugestellt am 02.09.2025, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat ihr Einverständnis hierzu unter dem 31.08.2025 erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nicht eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine solche liegt im Falle der durch den Kläger veranlassten Beistandschaft, die durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten geführt wird, nicht vor. Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Tätigkeit auf das Jugendamt ist § 55 Abs. 1 SGB VIII: Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft). Wie die Aufgabe wahrzunehmen ist, richtet sich nach § 56 Abs. 1 SGB VIII, der ebenfalls auf das Bürgerliche Gesetzbuch verweist: Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für die Aufgabe der Beistandschaft bestimmt das SGB VIII nichts anderes,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2001 - 12 E 489/01 - juris, Rn. 4.
Nimmt das Jugendamt die Aufgabe eines Beistands wahr, übt es ein privat-rechtliches - kein öffentlich-rechtliches - Amt aus,
vgl. Walther in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Auflage 2026, § 55 Rn. 73.
Nach § 1716 S. 2 2. HS BGB sind alle Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts in Bezug auf den Beistand unanwendbar. Der Beistand benötigt daher für Geschäfte, die nach Maßgabe von § 1712 Abs. 1 BGB in seine Zuständigkeit fallen, niemals eine Genehmigung des Familiengerichts. Auch soweit er über Unterhaltsforderungen verfügen kann, muss er hierüber dem Familiengericht keine Rechnung legen.
Fröschle in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 56 SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 29.
Aus dieser Maßgabe folgt, dass kein gesetzlich einklagbarer Anspruch des Kindes auf Rechnungslegung oder gerichtliche Aufsicht über das Jugendamt als Beistand besteht. Der Gesetzgeber hat den Wegfall der gerichtlichen Aufsicht damit begründet, dass diese sich im Wesentlichen darauf beschränken würde, Beschwerden über das Verhalten von Jugendamtsmitarbeitern nachzugehen, etwa - wie hier - dem Vorwurf unzureichenden und nicht nachdrücklichen Einsatzes für die Belange des Kindes. Derartige Beschwerden seien aber vorrangig im Wege der allgemeinen behördlichen Dienstaufsicht zu behandeln.
Vgl. BT-Drs. 13/892, S. 50; so auch Sievertsen in: LPK-SGB VIII/Kunkel/Leonhardt/Sievertsen, 8. Aufl. 2022, SGB VIII vor § 52a Rn. 73, der auf „förmliche und formlose Rechtsbehelfe“ verweist.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass im Rahmen einer Sachentscheidung oder im Hinblick auf allgemeine Amtspflichten Verfahrenshandlungen des Beistands verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind,
so VG München, Beschluss vom 13.08.2014 - M 18 E 14.971 - juris, Rn. 21; offengelassen OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2001 - 12 E 489/01 - juris, Rn. 9,
wäre im Falle des Klägers der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Denn der Kläger macht allein eine Verletzung des privat-rechtlichen Rechtsverhältnisses geltend, indem er die in seinen Augen fehlerhafte Ermittlung der Unterhaltshöhe rügt. Auch wäre lediglich seine Tochter als Dritte von der Festsetzung des Unterhalts gegenüber ihrer Mutter betroffen, da allein ihr der Unterhaltsanspruch zusteht.
Zudem fehlt dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis. Danach muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch eine Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln,
ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.10.1970 - 6 C 48.68 - juris, Rn. 41, und vom 17.01.1980 - 7 C 42.78 - juris, Rn. 32.
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass dem Kläger möglicherweise ein Anspruch im Sinne seines Rechtsschutzbegehrens zustehen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Jugendamt ist aufgrund der Formulierung in § 1712 Abs. 1 BGB (…wird das Jugendamt Beistand des Kindes…“) Beistand des jeweiligen Kindes, nicht jedoch des Elternteils,
vgl. auch Walther in: Oberloskamp/Dürbeck, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 5. Auflage 2023, § 23 Rn. 83.
Zudem steht auch der Unterhaltsanspruch dem Kind, nicht dem Elternteil zu. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten scheidet schon damit aus. Überdies greift der Beistand mit seiner Tätigkeit auch nicht in die Rechte des Klägers als Elternteil ein. Denn der Beistand tritt neben den sorgeberechtigten Elternteil, die elterliche Sorge des Elternteils wird durch den Beistand nicht eingeschränkt. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Beistand verpflichtet, allein nach seiner Sachkunde zu entscheiden. So darf er hinsichtlich der Höhe eines geltend zu machenden Unterhalts nicht nach dem Willen des Alleinsorgeberechtigten einen seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten Betrag fordern.
vgl. Walther in: Oberloskamp/Dürbeck, a.a.O., § 23 Rn. 83, 84.
Einigen sich der Elternteil und der Beistand nicht, steht es dem Elternteil frei, jederzeit die Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 BGB zu beenden oder den Unterhalt selbst einzufordern.
Mangels Zulässigkeit der Klage ist das erkennende Gericht daran gehindert zu entscheiden, ob das Jugendamt der Beklagten als Beistand - wie vom Kläger behauptet - untätig geblieben ist, indem es die vorgelegten Einkommensunterlagen der Mutter auf Anregung des Klägers nicht weiter hinterfragt hat.
Sofern der Kläger gegenüber dem Beistand einen Anspruch auf Amtshaftung geltend machen möchte, wäre dieser Anspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dem Kläger ist dies mehrfach mitgeteilt worden. Infolge seines Festhaltens am hiesigen Verfahren, aufgrund der Ankündigung, dass er „bei Ablehnung ohne plausible Begründung die Angelegenheit dem OLG vorlegen werde“ und aufgrund der Tatsache, dass nicht ihm, sondern seiner Tochter der Anspruch zustehen würde,
vgl. Hoffmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, 10. Auflage 2026, § 55 Rn. 80,
hat das Gericht von einer entsprechenden Verweisung des Verfahrens abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.