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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.06.2026 – 1 L 1267/26
1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0629.1L1267.26.00
Gründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der übrige sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 3945/26 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 sowie der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs am 27. April 2026 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung und der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs am 27. April 2026 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der vorläufige Rechtsschutz gegen die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte Versiegelung der Betriebsstätte richtet sich in Anwendung des Rechtsgedankens des § 18 Abs. 2 VwVG Bund nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es kann insoweit offenbleiben, ob es sich bei der Anwendung von Verwaltungszwang in Form des Sofortvollzuges um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt oder um eine Zwangsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2025 - 1 L 162/25 -, juris, m.w.N. und OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 696/07 -, Rn. 35, juris.
2.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
a) In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, Rn. 6, juris.
Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, Rn. 2, juris.
Dem genügt die hier vorliegende Begründung noch. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf Ihre vorherigen Ausführungen den Schluss gezogen, dass auch eventuelle zukünftige Gewerbeausübungen sich zum Schaden der Allgemeinheit auswirken würden. Nur durch die sofortige Vollziehung könne verhindert werden, dass eine weitere erhebliche Schädigung des Allgemeininteresses in Folge der Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin eintrete.
b) Die Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die Teiluntersagung des konkret ausgeübten Gewerbes unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Untersagung des im Haus M.-straße 00, 00000 T. ausgeübten Einzelhandelsgewerbes ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Die Antragsgegnerin ist gem. § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO zuständige Behörde für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, da die Antragstellerin in ihrem Bezirk ein Ladengeschäft betreibt,
vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks/Heß, 94. EL Januar 2025, GewO § 35 Rn. 187.
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, Rn. 14, juris, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 94.78 -, Rn. 15, juris.
Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 - Rn. 13 ff., juris.
Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen.
Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 B 118/20 -, Rn. 6, juris, m.w.N.
Dies zugrunde gelegt bietet die Antragstellerin nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Bei der ersten Durchsuchung der Geschäftsräume durch das Hauptzollamt Köln am 00. März 2026 stellten die Zollbeamten 39 Stück nicht zugelassene E-Zigaretten sicher. Außerdem stellte die vom Zoll hinzugezogene Polizei am 00. März 2026 39 Stück THC-haltige Schokolade („Modelliermasse“) und 337 Tabletten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET sicher.
Am 00. April 2026 erfolgte eine erneute Durchsuchung der Geschäftsräume, in dessen Rahmen durch die Polizei wiederum THC-haltige Schokolade und THC-haltige Gummibärchen sichergestellt wurden. Außerdem wurden wieder Tabletten (392 Stück) mit u.a. 1Fe-LSD sichergestellt.
Durch den Vertrieb der bei den beiden Durchsuchungen der Geschäftsräume sichergestellten Produkte hat die Antragstellerin gegen verschiedene gesetzliche Vorgaben verstoßen, wodurch sie nicht mehr die Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben.
(1)
Die sichergestellten E-Zigaretten hatten entgegen des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) geltenden maximal erlaubten Volumens von 2 ml Liquid in 37 Fällen ein Volumen von 20 ml Liquid und in 2 Fällen ein Volumen von 25 ml Liquid.
(2)
Zwar fällt 1Fe-LSD entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Denn Eisen (Fe) ist nicht in Ziffer 5.2 lit. a) der Anlage 1 zum NpSG genannt. Zuletzt wurde das NpSG zum 2. Dezember 2025 durch Ergänzung von Silizium erweitert. Dies hat zu einer Ersetzung am Markt des bis dahin weit verbreiteten LSD-Derivats 1S-LSD durch das hier streitgegenständliche 1Fe-LSD geführt,
vgl. etwa die Berichterstattung darüber unter: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/04/lsd-derivate-bicycle-day-neue-psychoaktive-stoffe-gesetz.html (zuletzt abgerufen am: 29. Juni 2026).
Für ein Verbot von 1Fe-LSD bedarf es einer weiteren Änderung des Anhangs zum NpSG.
Auch 4-PrO-MET ist derzeit nicht vom NpSG erfasst, da die darin enthaltene Propionyloxy-Gruppe an Position 4 nicht in der Liste der zulässigen Substituenten Rn der Stoffgruppe 5.1 enthalten ist.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei den Molekülen 1Fe-LSD und 4-PrO-MET auch nicht um Stoffgemische im Sinne von Zubereitungen (§ 2 Nr. 2 NpSG) von und mit vom NpSG erfassten Stoffen. Ein solches Verständnis von „Stoffgemisch“ entspricht weder dem allgemeinen Sprachgebrauch, noch wäre es mit der detaillierten Systematik des Anhangs zum NpSG vereinbar. Es handelt sich vielmehr jeweils um Stoffe, welche jedoch eben nicht von der derzeitigen Fassung des NpSG erfasst sind.
Der Handel mit den 1Fe-LSD und 4-PrO-MET Tabletten begründet dennoch - jedenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Verstößen gegen geltende Gesetze - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Denn der Handel mit den 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (VO (EU) 2015/2283). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Bei 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform handelt es sich um „neuartige Lebensmittel“ i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) i) VO (EU) 2015/2283.
Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Bei den bei der Antragstellerin sichergestellten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET kann aufgrund ihrer Darbietung in Tablettenform jedenfalls nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Aufgrund der Darbietung in Tablettenform ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zusätzlich davon auszugehen, dass sie dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.
Die Molekularstruktur der LSD-Derivate 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform wurde auch nicht vor dem 15. Mai 1997 in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet. Die Molekularstruktur wurde vielmehr gezielt geschaffen und in Verkehr gebracht in Reaktion auf die Anpassung des NpSG zum 2. Dezember 2025,
vgl. etwa https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/04/lsd-derivate-bicycle-day-neue-psychoaktive-stoffe-gesetz.html (zuletzt abgerufen am: 29. Juni 2026).
Es handelt sich nicht um Arzneimittel, da die Wirkung der Stoffe sich auf eine schlichte Beeinflussung physiologischer Funktionen beschränkt, ohne dass sie geeignet sind, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
1Fe-LSD und 4-PrO-MET sind nicht auf der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel geführt und daher vom Verbot nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2014/2283 erfasst.
Der Zweck der VO (EU) 2014/2283 besteht ausweislich ihres Art. 1 Abs. 2 darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen. Indem die Antragstellerin entgegen des Verbots nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2014/2283 nicht zugelassene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sogar Normen zum Schutz des besonders hohen Schutzguts der menschlichen Gesundheit missachtet.
Der Einzelrichter hat aufgrund der dadurch zu erwartenden Verzögerung der Entscheidung im Eilverfahren und der Möglichkeit der Änderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO davon abgesehen, den Beteiligten zu dem bislang nicht thematisierten Verbot des Inverkehrbringens der 1Fe-LSD und 4-PrO-MET Tabletten nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2014/2283 vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Die mangelnde Verkehrsfähigkeit der sichergestellten THC-haltigen Schokolade und Gummibärchen hat die Antragstellerin bereits nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr im Nachgang zu den Durchsuchungen erklärt, diese künftig nicht mehr zu vertreiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ihr diese Erklärung im Nachgang zur erfolgten Betriebsschließung nicht mehr zu Gute gehalten werden, da diese Erklärung gerade nur in Reaktion auf die drohende Gewerbeuntersagung abgegeben wurde.
Die Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Antragstellerin gefährdet die Gesundheit ihrer Kunden und entzieht durch die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist - wie hier - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
Vgl. OVG NRW, vom 2. Juli 2021 - 4 B 806/21 -, Rn. 20, juris.
c)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 besteht.
Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, Rn. 16, juris, m.w.N.
Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, Rn. 40, juris.
Vorliegend besteht die Besorgnis, dass die Antragstellerin auch während des Klageverfahrens weitere Verstöße gegen Gesundheitsschutz-, Steuer- und Tabakerzeugnisvorschriften begeht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sich bei der zweiten Durchsuchung erneut Gesetzesverstöße offenbarten.
3.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 und der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs am 27. April 2026 ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung und der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs.
a)
Die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63, § 66 und § 69 VwVG NRW. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass im Fall der Antragstellerin allein unmittelbarer Zwang dazu geeignet sei, die konkrete Gewerbeuntersagung wirksam durchzusetzen. Dass die Antragsgegnerin bereits am 27. April 2026 im Wege des Sofortvollzugs (§ 55 Abs. 2 VwGO) unmittelbaren Zwang angewandt hat und die Geschäftsräume des Antragstellers versiegelt hat, steht einer Androhung der erneuten Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2026 nunmehr unter Ziffer 1 verfügten Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Denn sollte die Antragstellerin das untersagte Gewerbe entgegen der Verfügung und unter Bruch der bereits angebrachten Versiegelung wiedereröffnen, so könnte auf Grundlage der hier erfolgten Androhung die Festsetzung (§ 64 VwVG NRW) und sodann erneute Anwendung (§ 65 VwVG NRW) des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
b)
Die Versiegelung der Geschäftsräume der Antragstellerin in der M.-straße 00, 00000 T. im Wege des Sofortvollzugs war ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW.
Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Versiegelung im Wege des Sofortvollzugs waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anwendung gegeben.
Die Antragsgegnerin hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, da sie zur Untersagung des in den versiegelten Geschäftsräumen ausgeübten Gewerbes der Antragstellerin, wie bereits dargestellt, nach § 35 Abs. 1 GewO wegen der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ermächtigt war. Die dargestellten Gründe für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 12. Mai 2026, lagen auch bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs am 27. April 2026 vor.
Die Antragsgegnerin handelte zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Gegenwärtig ist eine Gefahr, bei der ein Schaden bereits eingetreten ist und weiterer droht oder bei der dieser Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
Die Antragstellerin hat durch die im Ladengeschäft vorgehaltenen Artikel gezeigt, dass sie nicht nur steuerrechtliche Vorschriften, sondern auch solche zum Gesundheitsschutz von Menschen missachtet. Aufgrund der bei auch bei der zweiten Durchsuchung erneut offenbarten Gesetzesverstöße war davon auszugehen, dass die Antragstellerin weiterhin unter Missachtung von Vorschriften zum Schutz des besonders hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit ihr Gewerbe betreiben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit der Antragsgegnerin 1/5 der Kosten aufzuerlegen, da sie sich durch die Aufhebung der Ziffern 2 und 5 der Ordnungsverfügung insoweit freiwillig in die Lage der Unterlegenen begeben hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.