Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 24.11.2004 – 11 K 3678/04

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.11.2004 gerichteten Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse der jeweiligen Antragsteller daran, dass die Verfügung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihren Rechtsbehelf einstweilen nicht vollzogen wird. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, um dessen aufschiebende Wirkung es geht, zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Anforderungen konnten die Anträge keinen Erfolg haben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.11.2004. Die sofortige Vollziehung der Verfügung bedeutet für die Antragsteller auch keine unbillige Härte.

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Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin ist § 56a Abs. 3 GewO, wonach die nach Abs. 2 zuständige Behörde die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen kann, wenn die Anzeige nach Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Abs. 2 S. 1 2. HS und S. 2 entspricht. Nach § 56a Abs. 2 GewO ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach S. 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

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1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,

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2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,

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3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

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Das Warenlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen die Antragsteller auch nach Vorlage einer deutschen Übersetzung der öffentlichen Ankündigung und der Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung für den Vertreter, der das Wanderlager leiten soll, nicht.

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In der öffentlichen Ankündigung, deren deutsche Übersetzung der Antragsgegnerin erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids am 10.11.2004 zugestellt wurde, sollen auf der genannten Verkaufsveranstaltung auch russische Waren vertrieben werden, ohne dass diese Waren näher gekennzeichnet werden. Um welche Waren es sich dabei im Einzelnen handelt, lässt sich aus den dem Gericht und der Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bescheids überlassenen Katalogen des Antragstellers Ziff. 2 aufgrund der darin enthaltenen Abbildungen nur unzureichend erahnen, da die Kataloge nur in russischer Sprache abgefasst sind. Es liegt somit auch ein eklatanter Verstoß gegen § 56a Abs. 2 S. 1 2. HS GewO vor, wonach in der öffentlichen Ankündigung die Art der Ware, die vertrieben werden soll, anzugeben ist. Der bloße Hinweis auf russische Waren genügt diesen Anforderungen nicht. Aus diesem Grunde kann auch derzeit nicht festgestellt werden, ob das von den Antragstellern beabsichtigte Wanderlager gegen den Verbotskatalog des § 56 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GewO verstößt.

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Da im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin die erforderliche schriftliche Bevollmächtigung eines Vertreters im Sinne von § 56a Abs. 2 S. 4 GewO und eine nachvollziehbare deutsche Übersetzung der öffentlichen Ankündigung nicht vorlag, kann die Verfügung vom 02.11.2004 nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Hinzu kommt außerdem, dass der Vertreter, der die Veranstaltung leitet, selbst eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO besitzen muss. Danach betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistung anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 Abs. 2 GewO). Die Einschränkung „in eigener Person“ bedeutet, dass nur derjenige ein Reisegewerbe betreibt und nach Abs. 2 eine Karte benötigt, der die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten persönlich selbst ausübt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass das Gefährdungspotenzial im Reisegewerbe vor allem im persönlichen Kontakt des Gewerbetreibenden mit dem Kunden sowie in seiner schwierigen Überwachung liegt. Die Höchstpersönlichkeit der reisegewerblichen Tätigkeit werden auch dadurch unterstrichen, dass ausdrücklich sowohl die selbständige als auch die unselbständige Tätigkeit erfasst wird. Der Ausdruck „in eigener Person“ ist damit nicht gleichbedeutend mit für eigene Rechnung. Es bedarf daher auch derjenige selbst einer Reisegewerbekarte, der für einen anderen, wenn auch nur vorübergehend, auf dessen Rechnung im Reisegewerbe als Hilfsperson oder als Stellvertreter tätig wird (siehe Landmann/Rohmer, GewO, § 55 Rdnr. 54 u. 55). Zwar hat der Antragsteller Ziff. 2 eine Reisegewerbekarte, jedoch nicht die von ihm im nachhinein schriftlich bevollmächtigte .... Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller Ziff. 2 in seiner am 25.10.2004 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Veranstaltungsanzeige selbst nicht als Veranstalter aufgetreten ist.

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Da auch nach Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung des Vertreters und einer Übersetzung der öffentlichen Ankündigung nach wie vor die oben genannten Verstöße gegen § 56a GewO vorliegen, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 02.11.2004 keine durchgreifenden Bedenken.

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Die sofortige Vollziehung der ausgesprochenen Untersagung war wegen der kurzen Prüfungsfrist von 14 Tagen notwendig, da sonst das Gebot des § 56a Abs. 2 GewO praktisch leer laufen würde (siehe Landmann/Rohmer, GewO, § 56a Rdnr. 57).

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Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (siehe Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327, II Ziff. 1.5 S. 2 i.V.m. Nr. 54.2.1).

Sonstige Literatur

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RECHTSMITTELBELEHRUNG:

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.

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Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

19

In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.