Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 20.01.2005 – 9 K 796/03
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.04.2002 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.01.2003 verurteilt, die Klägerin so zu stellen, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die am 06.09.1955 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichtvergabe einer Leistungsstufe.
Sie wurde 1978 Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der ... in ..., 1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und am 12.01.1983 zur Beamtin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. 1983 wurde sie Mitglied des Örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt ... und 1985 dessen Vorsitzende. Seit dem Schuljahr 1993/94 ist sie Mitglied des Hauptpersonalrats für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und seit 1998 Mitglied des Bezirkspersonalrats. Im März 1999 wurde sie zum stellvertretenden Mitglied des Landespersonalausschusses berufen. Seit August 1999 ist sie Vorsitzende des Hauptpersonalrats für den Bereich Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Oberschulamt Karlsruhe. Seit 1983 ist sie aufgrund ihrer Personalratstätigkeit teilweise und seit 1989/90 in vollem Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Ihre letzte dienstliche Beurteilung erfolgte am 09.12.1982 vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und enthielt die Note sehr gut. Sie befand sich am 01.01.2000 in der Grundgehaltsstufe 9 und rückte am 01.09.2000 aufgrund ihres Besoldungsdienstalters in die Stufe 10 auf.
Mit Schreiben vom 05.11.2000 an den Schulleiter der ... beantragte sie die vorweggenommene Zuordnung zur nächsthöheren Grundgehaltsstufe im Rahmen der Umsetzung der Leistungsstufenverordnung für das Jahr 2000. Das Schreiben enthielt folgende Erklärung: „Für den Fall, dass ich eine Leistungsstufe erhalten sollte, lege ich Wert darauf, dass diese nicht aus dem Kontingent der Schule entnommen wird, sondern aus dem 20%-Kontingent des Staatlichen Schulamts, da ich aufgrund meiner derzeitigen dienstlichen Aufgaben keine Leistungen an der ... erbringen kann. Entsprechend wird im Oberschulamt Stuttgart mit freigestellten Personalratsmitgliedern verfahren“.
Am 15.12.2000 fand unter Moderation des Staatlichen Schulamts ... eine Dienstbesprechung mit den 16 Schulleiterinnen und Schulleitern statt, die beantragt hatten, im Rahmen der 20%-Regelung weitere Leistungsstufen für ihre Schulen zu erhalten. Über den Verlauf und das Ergebnis dieser Dienstbesprechung, bei der über die Vergabe von acht Leistungsstufen zu entscheiden war, gibt ein Bericht Aufschluss, den das Staatliche Schulamt ... dem Oberschulamt Karlsruhe am 28.3.2001 schriftlich erstattete. Im Anschluss an die Dienstbesprechung wurden die betroffenen Beamten über die Vergabe der Leistungsstufen unterrichtet. Der Schulleiter der ... teilte der Klägerin am 19.12.2000 mit, dass sie keine Leistungsstufe aus den vorhandenen Bruchteilen erhalte, und eröffnete ihr bei dieser Gelegenheit auch die nach der Leistungsstufenverordnung zu erstellende aktuelle Leistungsfeststellung vom 18.11.2000, nach der sie die Leistungserwartungen in besonderem Maße übertrifft. Mit Schreiben vom 19.12.2000 wandte sich die Klägerin an das Staatliche Schulamt ... und bat um Informationen über die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Kriterien. Nach der ihr am 19.12.2000 mündlich eröffneten Darstellung des Schulleiters sei als Kriterium für die Vergabe unter anderem die Tatsache bewertet worden, dass sie ihre Leistungen nicht an der Schule erbringe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2001 beim Oberschulamt Karlsruhe die Feststellung, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Leistungsstufe im Vergabeverfahren 2000 rechtswidrig gewesen sei. Außerdem beantragte sie, besoldungs- und versorgungsrechtlich wie auch beförderungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre. Zur Begründung berief sie sich auf das Verbot, Personalratsmitglieder zu benachteiligen, gegen das durch die Vergabeentscheidung verstoßen worden sei.
Mit Bescheid vom 12.04.2002 lehnte das Oberschulamt Karlsruhe den Antrag der Klägerin ab. Die Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufe sei weder durch den primär zuständigen Schulleiter noch im Rahmen der 20%-Vergaberegelung rechtswidrig gewesen. Bei der Dienstbesprechung des Staatlichen Schulamtes ... am 15.12.2000 sei ein Kriterienkatalog mit insgesamt 10 Punkten erarbeitet worden. Oberste Priorität hätten danach die kleinen Grundschulen gehabt, die aufgrund ihrer geringen Lehrerzahl keine Leistungsstufe entsprechend der 10%-Regelung hätten erreichen können. Die Klägerin sei dem Kriterium „Sonderfall“ zugeordnet worden. Die anwesenden Schulleiter hätten sich darauf geeinigt, fünf kleine Grundschulen mit einer Leistungsstufe zu bedenken, die übrigen drei Leistungsstufen seien nach anderen Kriterien an eine reine Grundschule und zwei Grund- und Hauptschulen vergeben worden. Der Antrag der Klägerin auf Vergabe einer Leistungsstufe sei bereits unzulässig, weil er unter einer Bedingung erfolgt sei.
Mit der Formulierung, dass sie Wert darauf lege, dass die an sie zu vergebende Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent des Staatlichen Schulamts ... und nicht aus dem dem Schulleiter zur Verfügung stehenden Kontingent genommen werde, habe sie in unzulässiger Weise auf das Ermessen des Schulleiters Einfluss genommen. Abgesehen davon bestehe selbst dann kein Anspruch auf eine Leistungsstufe, wenn sie mit dem höchsten Prädikat beurteilt worden sei. Zudem habe es zur Vergabe einer Leistungsstufe an einer ordnungsgemäßen aktuellen Leistungsfeststellung gefehlt. Der Leiter ihrer Stammschule habe ihre Unterrichtsleistungen bzw. sonstigen dienstlichen Leistungen nicht beurteilt und auch nicht beurteilen können, weil sie seit langem aufgrund ihrer Personalratstätigkeit von dienstlichen Aufgaben vollständig freigestellt worden sei. Weder mit Beamten- noch mit Personalvertretungsrecht sei es vereinbar, die Tätigkeit von Personalratsmitgliedern dienstlich zu beurteilen. Letzteres habe der Leiter ihrer Stammschule jedoch unzulässigerweise getan. Unabhängig davon liege ein Ermessensfehlgebrauch nicht vor. Das unter Moderation des Staatlichen Schulamts in Anwesenheit von Vertretern des Personalrats, der Schwerbehinderten und der Frauen hauptsächlich zugunsten kleiner Grundschulen ausgeübte Ermessen sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Erwägung, dass Leistungen an der Schule zu erbringen seien, um in den Genuss einer Leistungsstufe zu kommen, angestellt worden sein sollte, sei dies allenfalls Motiv für die anderweitige Vergabe, nicht aber ein die Klägerin ausschließendes Kriterium gewesen. Ein Schadensersatzanspruch stünde der Klägerin nur zu, wenn die Vergabe an sie die einzig richtige und allein in Frage kommende Entscheidung dargestellt hätte. Hierfür sei nichts vorgetragen.
Am 17.07.2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und trug ergänzend vor, in der Sitzung vom 15.12.2000 sei von der Leiterin des Staatlichen Schulamts Pforzheim die Maßgabe gegeben worden, dass Leistungen dort honoriert werden sollten, wo sie erbracht würden. Dies sei auf die freigestellten Personalratsmitglieder gemünzt gewesen. Ihre Formulierung im Schreiben vom 05.11.2000 sei weder als Bedingung noch als Eingriff in die Ermessensentscheidung des Schulleiters anzusehen. Im Übrigen sei ein Verzicht auf die Einbeziehung in das Vergabeverfahren nicht möglich. Die aktuelle Leistungsfeststellung des Schulleiters vom 18.11.2000 sei als fiktive Weiterentwicklung ihrer früheren dienstlichen Beurteilung anzusehen. 20 Prozent des Vergabeumfangs seien nach dem einschlägigen Erlass unter Moderation des Staatlichen Schulamts nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe zu vergeben gewesen. Wenn hierbei Personalratsmitglieder von vornherein keine Berücksichtigung fänden, sei dies nicht sachgerecht und ermessensfehlerhaft. Aufgrund dessen finde eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast statt. Der Dienstherr müsse nachweisen, dass sie bei sachgerechter Anwendung der Kriterien die Leistungsstufe nicht erhalten hätte. Im Übrigen habe es das Staatliche Schulamt versäumt, den Schulleiter auf dessen Nachfrage über die korrekte Handhabung in ihrem Fall zu informieren.
Bei der Leistungsstufenvergabe im Jahr 2002 wurde der Klägerin das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe als Leistungsstufe zuerkannt.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2003 zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, die Zuordnung der Leistungsstufen in der Sitzung vom 15.12.2000 sei ohne Nennung der Namen der jeweils betroffenen Lehrkräfte erfolgt. Mit der Devise, die Leistungen dort zu honorieren, wo sie erbracht worden seien, sei lediglich die Übertragung der Zuständigkeit zur Vergabe der Leistungsstufen auf die Schulleiter in allen Schularten näher begründet worden. Es habe damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass alle Leistungen außerhalb der eigenen Schule bei der Leistungsstufenvergabe unberücksichtigt bleiben sollten. Dies zeige das Beispiel der Lehrkräfte, die an andere Schulen abgeordnet worden seien und für die gleichwohl die Schulleitung der Stammschule zuständig geblieben sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.02.2003 zugestellt.
Am 03.03.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
den Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.04.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.01.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin so zu stellen, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre,
hilfsweise festzustellen,
dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei der Vergabe der Leistungsstufe im Vergabeverfahren 2000 rechtswidrig war.
Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, alle Antragsteller hätten einen Anspruch darauf, in das Verfahren einbezogen und nach sachlichen und leistungsgerechten Gesichtspunkten beschieden zu werden, auch wenn durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung kein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe bestehe. Eine ordnungsgemäße aktuelle Leistungsfeststellung liege vor und habe zu dem Gesamturteil „übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ geführt. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses bestmögliche Leistungsurteil nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen. Das Oberschulamt habe bisher nicht dargelegt, in welcher Weise konkret in der Vergabesitzung über den Kriterienkatalog und die einzelnen Fälle entschieden worden sei. Da es über den Verlauf der Sitzung offenbar keine Unterlagen gebe, müsse eine Beweislastumkehr greifen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es fehle an einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Beklagten. Bei der unter Moderation des Staatlichen Schulamts durchgeführten Dienstbesprechung sei je eine Leistungsstufe an sechs reine Grundschulen vergeben worden, die im Rahmen der 10%-Berechnung eine Leistungsstufe nicht hätten erreichen können. Für die Vergabe der beiden anderen Leistungsstufen an zwei Grund- und Hauptschulen sei vordringlich der außergewöhnliche dienstliche und außerdienstliche Einsatz der Bewerber und die Tatsache Ausschlag gebend gewesen, dass es für diese Bewerber auf Grund ihres Alters die letzte Möglichkeit gewesen sei, eine Leistungsstufe zu erhalten. Außerdem habe die Schule der Klägerin, die Grund-, Haupt- und Realschule Heimsheim, bereits vier Leistungsstufen vergeben können, während an den beiden Grund- und Hauptschulen nur eine bzw. zwei Leistungsstufen gewährt worden seien.
Mit Verfügung vom 11.11.2003, zugestellt am 19.11.2003, war die Klägerin gem. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO aufgefordert worden, ihre Klage zu begründen. Die Klagebegründung ging am 19.02.2004 beim Verwaltungsgericht ein.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Band Personalakten der Klägerin) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide des Oberschulamtes Karlsruhe vom 12.04.2002 und 30.01.2003 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.
Der Beklagte ist der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 98 LBG zur Fürsorge verpflichtet. Er muss sich dabei ein etwaiges Verschulden seiner Bediensteten und sonstiger Erfüllungsgehilfen in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen lassen. Verletzt er schuldhaft seine Fürsorgepflicht, so hat er den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1979, Justiz 1980, 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26/03-, <juris>).
Zur Fürsorgepflicht des Beklagten gehört es, bei der Vergabe der Leistungsstufen gemäß § 27 Abs. 3 BBesG hinsichtlich der Klägerin eine am Leistungsgedanken orientierte Entscheidung ohne Ermessens- und Beurteilungsfehler zu treffen. Bei der Leistungsstufe handelt es sich um die vorweggenommene Festsetzung der nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Grundgehalt, die an Beamte der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A mit dauerhaft herausragenden Leistungen vergeben werden darf. Gemäß § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3434) kam die Festsetzung einer Leistungsstufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums bis zum Erreichen der nächsthöheren Grundgehaltsstufe in Betracht. Dieses neue, durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) eingeführte leistungsbezogene Besoldungsinstrument hat die Landesregierung mit der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom 30.03.1998 (GBl. S. 214), geändert durch Verordnung vom 21.06.1999 (GBl. S. 308), näher ausgestaltet. In § 2 Abs. 1 S. 2 LStuVO ist geregelt, dass durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung kein Anspruch auf die Gewährung entsteht. Einem Beamten, welcher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 BBesG erfüllt, steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung einer Leistungsstufe zu (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.1999 – 12 K 933/98, <juris>; Schwegmann/Summer, BBesG, RN 6f. zu § 27 BBesG; Schnellenbach, Rechtsschutz beim Einsatz der neuen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente, ZBR 1999, 53, 55). Es ist daher Teil der Fürsorgepflicht, bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen das eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, wobei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (§ 40 VwVfG).
Mit der Entscheidung, der Klägerin keine Leistungsstufe zu gewähren, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der unter Moderation des Staatlichen Schulamts ... stattfindenden Vergabesitzung am 15.12.2000 objektiv gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Bei dieser Sitzung sollten die Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent vergeben werden, über deren Vergabe die Schulleitungen unter Moderation des Staatlichen Schulamts nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe entscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung der Leistungsstufen bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten durch die Schulleiter (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 - LStuVO-ZustVO - [GBl. S. 435], geändert durch die rückwirkend zum 01.01.2000 geltende Änderungsverordnung des Kultusministeriums vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]). Sie können jährlich an bis zu 10 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, Leistungsstufen vergeben (§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 2 LStuVO). Hierfür ist zunächst anhand der Zahl der an einer Schule in Betracht kommenden Beamten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 LStuVO erfüllen, der auf die jeweilige Schule entfallende Vergabeumfang festzustellen. Der Vergabeumfang ist dabei stets auf eine volle Zahl von Beamten abzurunden (vgl. Nr. 5.2.2 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Leistungsstufe und zur Aufstiegshemmung bei Beamten des Landes vom 18.08.1999 - VwV-LStuVO - [GABl. S. 496]). Der Präsident des Oberschulamts Karlsruhe als der nächsthöhere Dienstvorgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 BeamtenrechtszuständigkeitVO a.F.) bzw. der von diesem mit dieser Aufgabe betraute Beamte (§ 8 BeamtenrechtszuständigkeitVO i.V.m. § 6 Abs. 3 LStuVO) ermittelt sodann anhand der ihm von den Schulleitungen gemeldeten Zahl der in Betracht kommenden Beamten den gesamten höchstmöglichen Vergabeumfang für den nachgeordneten Bereich (maximal 10 vom Hundert, vgl. Nr. 5.2.3 VwV-LStuVO). Durch die Abrundungsregel verbleiben nach Abzug der auf die einzelnen Schulen entfallenden Vergabemöglichkeiten Bruchteile, die zu neuen Vergabemöglichkeiten zusammengefasst werden. Über deren Verwendung wird nach Ermessen entschieden (vgl. Nr. 5.2.3 S. 4 VwV-LStuVO). Dieses Ermessen wird im Bereich des Kultusministeriums in der Weise ausgeübt, dass das Staatliche Schulamt die sich aus dem Abrundungsgebot ergebenden Bruchteile von Vergabemöglichkeiten für Leistungsstufen sammelt und den weiteren Vergabeumfang feststellt. Sodann werden 80 vom Hundert dieses Vergabeumfangs den Schulen mit den höchsten Bruchteilsresten zugewiesen, während die verbleibenden 20 vom Hundert des Vergabeumfangs das 20%-Kontingent bilden, über das nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe unter Moderation des Staatlichen Schulamts entschieden wird (vgl. im Einzelnen Nr. 12.2 der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ in der Neufassung vom 21.07.2000 [K.u.U. vom 9.10.2000, S. 280]).
Ob es rechtmäßig war, den 16 Schulleiterinnen und Schulleitern, die am 15.12.2000 bei der Vergabesitzung anwesend waren, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden acht Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent, insbesondere im Fall der Klägerin, zuzuweisen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Klägerin, die als Vorsitzende des Hauptpersonalrats vollständig von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, verletzt jedenfalls § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG. Nach dieser Vorschrift darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Eine solche Benachteiligung haftet der getroffenen Entscheidung im Falle der Klägerin jedoch an. Denn sie beruhte auf der Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, d.h. ein freigestelltes Personalratsmitglied, das keine Leistung an einer Schule mehr erbringt, war allein wegen seiner Freistellung von der Vergabe einer Leistungsstufe ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die dauerhaft herausragenden Leistungen, die eine Leistungsstufe rechtfertigen, grundsätzlich auch tatsächlich erbracht werden müssen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 27 RdNr. 6 Anm. b Ziff. 3). Denn Personalratsmitgliedern kommt insoweit aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG eine Sonderstellung zu (Schwegmann/Summer, a.a.O.).
Entgegen den Einwänden des Oberschulamts ist die Kammer der Überzeugung, dass die Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, und damit freigestellte Personalräte von der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent auszuschließen, bei der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Klägerin zumindest mitursächlich gewesen ist. Hierfür spricht, dass der Klägerin von ihrem Schulleiter, der an der am 15.12.2000 getroffenen Entscheidung beteiligt war, als Begründung für die ablehnende Entscheidung mitgeteilt wurde, ein Kriterium bei der Vergabe sei unter anderem die Tatsache gewesen, dass sie ihre Leistungen nicht an der Schule erbringe. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Für die Richtigkeit der Aussage des Schulleiters der ... spricht zudem, dass der Beklagte es nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden selbst nicht für ausgeschlossen erachtet, dass diese Erwägung bei der ablehnenden Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnte. Die Auffassung des Beklagten, hierbei habe es sich jedoch allenfalls um ein Motiv, nicht aber um ein ausschließendes Kriterium gehandelt, überzeugt nicht. Denn in der vom Staatlichen Schulamt ... am 28.03.2001 erstellten Stellungnahme zur Vergabe der Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent findet sich die Maßgabe „Die Leistungsstufen sollen dort vergeben werden, wo Leistung erbracht wird“ ausdrücklich als Begründung einer ablehnenden Entscheidung. Zwar steht diese in Klammern beigefügte Bemerkung nicht in der Passage, welche die Klägerin betrifft, sondern in der nachfolgenden Passage zum Fall einer Lehrerin der Haidachschule. Diese Beamtin ist jedoch ebenso wie die Klägerin wegen ihrer Personalratstätigkeit von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt, so dass die Bemerkung ohne weiteres als beide Entscheidungen betreffende Begründung zu verstehen ist.
Es ist auch nicht zutreffend, dass die ablehnende Entscheidung allein darauf beruhte, dass bei der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent mit oberster Priorität die kleinen Grundschulen, die wegen ihres geringen Personalbestands im Rahmen der 10%-Berechnung keine Leistungsstufe zugeteilt bekommen konnten, bedacht werden sollten. Denn diese Erwägung, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sein dürfte, traf ausweislich der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 28.03.2001 nur für fünf, allenfalls für sechs der mit einer Leistungsstufe bedachten Grundschulen zu, während zumindest zwei Leistungsstufen an Grund- und Hauptschulen (GHS) gingen, die bereits zuvor eine oder sogar zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Der Einschätzung der Kammer steht auch der Einwand des Beklagen nicht entgegen, die genannte Devise sei für das Kultusministerium nur insoweit maßgebend gewesen, als damit die Übertragung der Zuständigkeit zur Vergabe der Leistungsstufen auf die Schulleitungen begründet worden sei. Denn dieser Einwand ist nicht geeignet, den durch die schriftliche Stellungnahme des Staatlichen Schulamts ... vom 28.03.2001 belegten Vorwurf auszuräumen, dass sich die an der Vergabesitzung beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen möglicherweise entgegen den Vorstellungen des Kultusministeriums von der Erwägung leiten ließen, Leistungsstufen aus diesem Kontingent nur an Beamte zu vergeben, die Leistungen an einer Schule erbringen.
Die objektive Fürsorgepflichtverletzung, die darin liegt, dass das Benachteiligungsverbot des § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen missachtet wurde, beruht auf einer Fahrlässigkeit der beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie des als Moderator beteiligten Staatlichen Schulamts und war damit schuldhaft. Sie alle hätten erkennen können und müssen, dass bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen an Personalratsmitglieder deren Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung nicht berücksichtigt werden durfte.
Ob die bezeichnete schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht allein für die ablehnende Entscheidung ursächlich war, ob also der Dienstherr ohne den Verstoß voraussichtlich zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Das Oberschulamt Karlsruhe trug in seinem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz erstmals vor, für die Entscheidung zu Gunsten der GHS ... und ... seien der außergewöhnliche dienstliche und außerdienstliche Einsatz der Bewerber und die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass es sich auf Grund deren Alter um die letzte Möglichkeit zur Vergabe einer Leistungsstufe gehandelt habe. Es erscheint immerhin denkbar, dass diese Erwägung auch dann zu einer Vergabe von zwei Leistungsstufen an die beiden genannten Schulen geführt hätte, wenn die Freistellung der Klägerin von ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt worden wäre. Ob dieses Kriterium allerdings tatsächlich den Ausschlag gegeben hätte, ist nicht mehr rekonstruierbar.
Hinzu kommt, dass nach Mitteilung des Oberschulamts für die Erwägung zugunsten der beiden anderen Beamten auch der Umstand maßgebend war, dass die Grund-, Haupt- und Realschule (GHRS) ..., der die Klägerin zugeordnet worden war, bereits vier Leistungsstufen vergeben konnte, während die beiden anderen GHS bisher nur eine bzw. zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Diese Erwägung ist jedoch insoweit fehlerhaft, als die Zuordnung der Klägerin zur GHRS ... bereits unzutreffend war. Die Schulleiter sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, für die Festsetzung einer Leistungsstufe bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten zuständig (§ 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO). Dementsprechend werden die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Vergabe der Leistungsstufen, mit Ausnahme von abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern, auch jeweils der Schule zugeordnet, an der sie unterrichten. Entgegen der Annahme des Beklagten gilt die Zuständigkeit der Schulleiter für die Festsetzung der Leistungsstufen jedoch nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Leistungen nicht an einer Schule, sondern wie die Klägerin beispielsweise als Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Kultusministerium erbringen. Denn mit der Beschreibung „Lehrer an Schulen und Schulkindergärten" knüpft § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO nicht nur an die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Lehrer (Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, usw.), sondern nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch an die tatsächlich ausgeübte Funktion eines Lehrers an einer Schule oder einem Schulkindergarten an (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 4 S 2074/01 -, ESVGH 53, 252 hinsichtlich eines beurlaubten Lehrers).
Die ausnahmsweise abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vorgesehene Zuständigkeit des Schulleiters für die Festsetzung der Leistungsstufe stellt auf dessen dienstliche Nähe zu dem zu beurteilenden Lehrer ab, die ihn befähigt, auf dessen fachliche Leistungen als Lehrer vor Ort und zeitnah einzugehen. An dieser Zweckbestimmung fehlt es, wenn ein Lehrer seine Leistungen - wie die Klägerin - nicht an einer Schule erbringt. Es verbleibt damit im Falle der Klägerin bei der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO, wonach der Dienstvorgesetzte für die Festsetzung der Leistungsstufe zuständig ist. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung a.F. der Präsident des Oberschulamts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO, wonach im Falle einer Abordnung der Entscheidungsberechtigte der Stammdienststelle zuständig ist. Denn diese Vorschrift findet auf die Klägerin schon allein deshalb keine Anwendung, da sie sich nicht in einer Abordnung befindet, sondern als Personalratsmitglied von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003, a.a.O.). Die Klägerin war damit richtigerweise nicht der GHRS ... zuzuordnen, sondern als freigestelltes Personalratsmitglied direkt dem Oberschulamt Karlsruhe.
Sind damit die bei der Vergabeentscheidung angelegten Kriterien im Wesentlichen unzutreffend gewesen und ist deshalb unklar, wie die Entscheidung ohne den Verstoß ausgefallen wäre, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, der keine Leistungsstufe erhalten hat, auch bei einem fehlerfreien Verfahren ohne Erfolg geblieben wäre. Welche Partei im Verwaltungsprozess die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Lässt sich dieser Norm - wie hier- keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2000, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4 S. 3 m.w.N.). Danach trifft die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe wie auch für die Ursächlichkeit von Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich den Beamten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind anspruchsbegründend. Fehlen jedoch - wie hier - bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Entscheidung, insbesondere korrekte Kriterien, nach denen die Entscheidung zu treffen ist, so trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, dem keine Leistungsstufe zugeteilt wurde, auch bei fehlerfreiem Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370 zur Beweislastumkehr bei Beförderungen). Denn die Folgen von Fehlern, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen sind, hat grundsätzlich die Behörde zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
Einer Entscheidung nach Beweislastregeln steht der Umstand, dass es im Falle der Klägerin an einer ordnungsgemäßen aktuellen Leistungsfeststellung fehlte, nicht entgegen. Die vom Schulleiter der GHRS Heimsheim am 18.11.2000 erstellte aktuelle Leistungsfeststellung war zwar tatsächlich fehlerhaft, weil dieser - wie oben ausgeführt - dafür gar nicht zuständig war. Diese hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vom Präsidenten des Oberschulamts erstellt werden müssen. Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob bei der Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung die Grundsätze über die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern beachtet wurden (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 02.07.1999, DÖV 2000, 165). Diese Verstöße kann der Beklagte der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten. Denn es liegt ausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die für die Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen erforderlichen Grundlagen zu beschaffen bzw. zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, insbesondere hat er auf eine Anfrage des Schulleiters der GHRS ... an das Staatliche Schulamt ... vom 14.11.2000, wie im Falle der als Personalratsmitglied freigestellten Klägerin hinsichtlich der aktuellen Leistungsfeststellung zu verfahren sei, nicht reagiert. Im Übrigen hat der Beklagte das Ergebnis der vorliegenden aktuellen Leistungsfeststellung, wonach die Klägerin die Leistungserwartungen in besonderem Maße übertrifft, auch nicht in Zweifel gezogen.
Zu keiner anderen Entscheidung führt auch der Einwand des Beklagten, der Antrag der Klägerin vom 5.11.2000, mit dem sie die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach der Leistungsstufenverordnung begehrt habe, sei unzulässig gewesen, weil er unter einer Bedingung erfolgt sei und in unzulässiger Weise auf das Ermessen des Schulleiters Einfluss genommen habe. Denn für die Vergabe einer Leistungsstufe ist ein Antrag nicht erforderlich. Der Dienstherr hat vielmehr anhand der zu erstellenden aktuellen Leistungsfeststellungen den Kreis der Beamten, die dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen und damit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 LStuVO in den Genuss einer Leistungsstufe kommen können, selbst zu bestimmen (vgl. auch Nr. 1.1.1 VwV-LStuVO). Die in Nr. 3 der Hinweise des Kultusministeriums zur Durchführung der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (K.u.U. vom 14.07.2000) angesprochene Möglichkeit, die Einbeziehung in das Auswahlverfahren zu beantragen, beruht auf der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 LStuVO, wonach die aktuelle Leistungsfeststellung auf diejenigen Beamten beschränkt werden kann, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen. Mit dem Antragsrecht soll den Beamten die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig Klarheit zu gewinnen, ob sie in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ein reines Antrags- oder Bewerbungsverfahren ist nach den Hinweisen ausdrücklich nicht zulässig.
Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, BVerwGE 107, 29, 31 m.w.N.; Urt. v. 03.12.1998, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2). Denn der Klägerin war es nicht möglich bzw. nicht zumutbar, vor der Vergabe der Leistungsstufen rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Eine Verpflichtungsklage bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, eine erneute Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufe zu erreichen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil nach Auskunft des Oberschulamts Karlsruhe unmittelbar nach der Sitzung am 15.12.2000 die Vergabe der Leistungsstufen veranlasst wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsstufen in etwa zeitgleich mit der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung an die Klägerin am 19.12.2000 festgesetzt wurden. Da die Zahl der zu vergebenden Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung auf kalenderjährlich 10 Prozent der Beamten eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, begrenzt war und diese Quote nach telefonischer Auskunft des Kultusministeriums vom 18.01.2005 im Jahr 2000 voll ausgeschöpft wurde, standen im Dezember 2000 keine weiteren Leistungsstufen zur Verfügung. Eine Drittanfechtung der Entscheidungen, mit denen die Leistungsstufen an andere Beamte vergeben worden waren, scheidet ebenfalls aus. Denn die Vergabe der Leistungsstufen an die zum Zuge kommenden Beamten ist für die leer ausgehenden Beamten zwar wegen der Quotierung im Ergebnis nachteilig, weil sie keine Leistungsstufen mehr erhalten können. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beförderungsamt-Konkurrenten ist aber davon auszugehen, dass die Vergabeentscheidung des Dienstherrn kein Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; BVerwG, 21.08.2003, a.a.O.), d.h. die Vergabeentscheidungen zugunsten der zum Zuge kommenden Beamten betreffen die leer ausgehenden Beamten nicht unmittelbar und sind von den ablehnenden Entscheidungen rechtlich zu trennen (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 54; anders wohl Clemens/ Millack, Besoldungsrecht, § 27, Anm. 3.3; Schwegmann/Summer, a.a.O., Anm. 6 f S. 15;).
Abgesehen davon war es angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der zulässigen Primärrechtsschutzmöglichkeiten jedenfalls nicht vorwerfbar, dass die Klägerin diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle der Ablehnung der neu eingeführten Leistungsstufen war in der Literatur sehr unterschiedlich. So gab es Stimmen, die eine Bescheidungsklage auch dann für unzulässig hielten, wenn der Beamte - wie hier die Klägerin - die nächste Steigerungsstufe bereits aufgrund seines Besoldungsdienstalters erreicht hatte (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 55). Im Übrigen hat die Klägerin am 19.12.2000, also unmittelbar nachdem ihr mündlich die ablehnende Entscheidung mitgeteilt worden war, beim Staatlichen Schulamt ... um Informationen gebeten, die ihr weitere rechtliche Schritte ermöglichen sollten. Hierauf hat sie jedoch keinerlei Antwort erhalten. Es bestand für die Klägerin daher ein hinreichender Grund, bei ihrem Dienstherrn unmittelbar das Schadensersatzbegehren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide des Oberschulamtes Karlsruhe vom 12.04.2002 und 30.01.2003 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.
Der Beklagte ist der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 98 LBG zur Fürsorge verpflichtet. Er muss sich dabei ein etwaiges Verschulden seiner Bediensteten und sonstiger Erfüllungsgehilfen in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen lassen. Verletzt er schuldhaft seine Fürsorgepflicht, so hat er den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1979, Justiz 1980, 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26/03-, <juris>).
Zur Fürsorgepflicht des Beklagten gehört es, bei der Vergabe der Leistungsstufen gemäß § 27 Abs. 3 BBesG hinsichtlich der Klägerin eine am Leistungsgedanken orientierte Entscheidung ohne Ermessens- und Beurteilungsfehler zu treffen. Bei der Leistungsstufe handelt es sich um die vorweggenommene Festsetzung der nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Grundgehalt, die an Beamte der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A mit dauerhaft herausragenden Leistungen vergeben werden darf. Gemäß § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3434) kam die Festsetzung einer Leistungsstufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums bis zum Erreichen der nächsthöheren Grundgehaltsstufe in Betracht. Dieses neue, durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) eingeführte leistungsbezogene Besoldungsinstrument hat die Landesregierung mit der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom 30.03.1998 (GBl. S. 214), geändert durch Verordnung vom 21.06.1999 (GBl. S. 308), näher ausgestaltet. In § 2 Abs. 1 S. 2 LStuVO ist geregelt, dass durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung kein Anspruch auf die Gewährung entsteht. Einem Beamten, welcher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 BBesG erfüllt, steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung einer Leistungsstufe zu (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.1999 – 12 K 933/98, <juris>; Schwegmann/Summer, BBesG, RN 6f. zu § 27 BBesG; Schnellenbach, Rechtsschutz beim Einsatz der neuen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente, ZBR 1999, 53, 55). Es ist daher Teil der Fürsorgepflicht, bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen das eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, wobei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (§ 40 VwVfG).
Mit der Entscheidung, der Klägerin keine Leistungsstufe zu gewähren, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der unter Moderation des Staatlichen Schulamts ... stattfindenden Vergabesitzung am 15.12.2000 objektiv gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Bei dieser Sitzung sollten die Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent vergeben werden, über deren Vergabe die Schulleitungen unter Moderation des Staatlichen Schulamts nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe entscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung der Leistungsstufen bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten durch die Schulleiter (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 - LStuVO-ZustVO - [GBl. S. 435], geändert durch die rückwirkend zum 01.01.2000 geltende Änderungsverordnung des Kultusministeriums vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]). Sie können jährlich an bis zu 10 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, Leistungsstufen vergeben (§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 2 LStuVO). Hierfür ist zunächst anhand der Zahl der an einer Schule in Betracht kommenden Beamten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 LStuVO erfüllen, der auf die jeweilige Schule entfallende Vergabeumfang festzustellen. Der Vergabeumfang ist dabei stets auf eine volle Zahl von Beamten abzurunden (vgl. Nr. 5.2.2 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Leistungsstufe und zur Aufstiegshemmung bei Beamten des Landes vom 18.08.1999 - VwV-LStuVO - [GABl. S. 496]). Der Präsident des Oberschulamts Karlsruhe als der nächsthöhere Dienstvorgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 BeamtenrechtszuständigkeitVO a.F.) bzw. der von diesem mit dieser Aufgabe betraute Beamte (§ 8 BeamtenrechtszuständigkeitVO i.V.m. § 6 Abs. 3 LStuVO) ermittelt sodann anhand der ihm von den Schulleitungen gemeldeten Zahl der in Betracht kommenden Beamten den gesamten höchstmöglichen Vergabeumfang für den nachgeordneten Bereich (maximal 10 vom Hundert, vgl. Nr. 5.2.3 VwV-LStuVO). Durch die Abrundungsregel verbleiben nach Abzug der auf die einzelnen Schulen entfallenden Vergabemöglichkeiten Bruchteile, die zu neuen Vergabemöglichkeiten zusammengefasst werden. Über deren Verwendung wird nach Ermessen entschieden (vgl. Nr. 5.2.3 S. 4 VwV-LStuVO). Dieses Ermessen wird im Bereich des Kultusministeriums in der Weise ausgeübt, dass das Staatliche Schulamt die sich aus dem Abrundungsgebot ergebenden Bruchteile von Vergabemöglichkeiten für Leistungsstufen sammelt und den weiteren Vergabeumfang feststellt. Sodann werden 80 vom Hundert dieses Vergabeumfangs den Schulen mit den höchsten Bruchteilsresten zugewiesen, während die verbleibenden 20 vom Hundert des Vergabeumfangs das 20%-Kontingent bilden, über das nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe unter Moderation des Staatlichen Schulamts entschieden wird (vgl. im Einzelnen Nr. 12.2 der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ in der Neufassung vom 21.07.2000 [K.u.U. vom 9.10.2000, S. 280]).
Ob es rechtmäßig war, den 16 Schulleiterinnen und Schulleitern, die am 15.12.2000 bei der Vergabesitzung anwesend waren, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden acht Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent, insbesondere im Fall der Klägerin, zuzuweisen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Klägerin, die als Vorsitzende des Hauptpersonalrats vollständig von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, verletzt jedenfalls § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG. Nach dieser Vorschrift darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Eine solche Benachteiligung haftet der getroffenen Entscheidung im Falle der Klägerin jedoch an. Denn sie beruhte auf der Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, d.h. ein freigestelltes Personalratsmitglied, das keine Leistung an einer Schule mehr erbringt, war allein wegen seiner Freistellung von der Vergabe einer Leistungsstufe ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die dauerhaft herausragenden Leistungen, die eine Leistungsstufe rechtfertigen, grundsätzlich auch tatsächlich erbracht werden müssen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 27 RdNr. 6 Anm. b Ziff. 3). Denn Personalratsmitgliedern kommt insoweit aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG eine Sonderstellung zu (Schwegmann/Summer, a.a.O.).
Entgegen den Einwänden des Oberschulamts ist die Kammer der Überzeugung, dass die Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, und damit freigestellte Personalräte von der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent auszuschließen, bei der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Klägerin zumindest mitursächlich gewesen ist. Hierfür spricht, dass der Klägerin von ihrem Schulleiter, der an der am 15.12.2000 getroffenen Entscheidung beteiligt war, als Begründung für die ablehnende Entscheidung mitgeteilt wurde, ein Kriterium bei der Vergabe sei unter anderem die Tatsache gewesen, dass sie ihre Leistungen nicht an der Schule erbringe. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Für die Richtigkeit der Aussage des Schulleiters der ... spricht zudem, dass der Beklagte es nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden selbst nicht für ausgeschlossen erachtet, dass diese Erwägung bei der ablehnenden Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnte. Die Auffassung des Beklagten, hierbei habe es sich jedoch allenfalls um ein Motiv, nicht aber um ein ausschließendes Kriterium gehandelt, überzeugt nicht. Denn in der vom Staatlichen Schulamt ... am 28.03.2001 erstellten Stellungnahme zur Vergabe der Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent findet sich die Maßgabe „Die Leistungsstufen sollen dort vergeben werden, wo Leistung erbracht wird“ ausdrücklich als Begründung einer ablehnenden Entscheidung. Zwar steht diese in Klammern beigefügte Bemerkung nicht in der Passage, welche die Klägerin betrifft, sondern in der nachfolgenden Passage zum Fall einer Lehrerin der Haidachschule. Diese Beamtin ist jedoch ebenso wie die Klägerin wegen ihrer Personalratstätigkeit von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt, so dass die Bemerkung ohne weiteres als beide Entscheidungen betreffende Begründung zu verstehen ist.
Es ist auch nicht zutreffend, dass die ablehnende Entscheidung allein darauf beruhte, dass bei der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent mit oberster Priorität die kleinen Grundschulen, die wegen ihres geringen Personalbestands im Rahmen der 10%-Berechnung keine Leistungsstufe zugeteilt bekommen konnten, bedacht werden sollten. Denn diese Erwägung, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sein dürfte, traf ausweislich der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 28.03.2001 nur für fünf, allenfalls für sechs der mit einer Leistungsstufe bedachten Grundschulen zu, während zumindest zwei Leistungsstufen an Grund- und Hauptschulen (GHS) gingen, die bereits zuvor eine oder sogar zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Der Einschätzung der Kammer steht auch der Einwand des Beklagen nicht entgegen, die genannte Devise sei für das Kultusministerium nur insoweit maßgebend gewesen, als damit die Übertragung der Zuständigkeit zur Vergabe der Leistungsstufen auf die Schulleitungen begründet worden sei. Denn dieser Einwand ist nicht geeignet, den durch die schriftliche Stellungnahme des Staatlichen Schulamts ... vom 28.03.2001 belegten Vorwurf auszuräumen, dass sich die an der Vergabesitzung beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen möglicherweise entgegen den Vorstellungen des Kultusministeriums von der Erwägung leiten ließen, Leistungsstufen aus diesem Kontingent nur an Beamte zu vergeben, die Leistungen an einer Schule erbringen.
Die objektive Fürsorgepflichtverletzung, die darin liegt, dass das Benachteiligungsverbot des § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen missachtet wurde, beruht auf einer Fahrlässigkeit der beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie des als Moderator beteiligten Staatlichen Schulamts und war damit schuldhaft. Sie alle hätten erkennen können und müssen, dass bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen an Personalratsmitglieder deren Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung nicht berücksichtigt werden durfte.
Ob die bezeichnete schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht allein für die ablehnende Entscheidung ursächlich war, ob also der Dienstherr ohne den Verstoß voraussichtlich zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Das Oberschulamt Karlsruhe trug in seinem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz erstmals vor, für die Entscheidung zu Gunsten der GHS ... und ... seien der außergewöhnliche dienstliche und außerdienstliche Einsatz der Bewerber und die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass es sich auf Grund deren Alter um die letzte Möglichkeit zur Vergabe einer Leistungsstufe gehandelt habe. Es erscheint immerhin denkbar, dass diese Erwägung auch dann zu einer Vergabe von zwei Leistungsstufen an die beiden genannten Schulen geführt hätte, wenn die Freistellung der Klägerin von ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt worden wäre. Ob dieses Kriterium allerdings tatsächlich den Ausschlag gegeben hätte, ist nicht mehr rekonstruierbar.
Hinzu kommt, dass nach Mitteilung des Oberschulamts für die Erwägung zugunsten der beiden anderen Beamten auch der Umstand maßgebend war, dass die Grund-, Haupt- und Realschule (GHRS) ..., der die Klägerin zugeordnet worden war, bereits vier Leistungsstufen vergeben konnte, während die beiden anderen GHS bisher nur eine bzw. zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Diese Erwägung ist jedoch insoweit fehlerhaft, als die Zuordnung der Klägerin zur GHRS ... bereits unzutreffend war. Die Schulleiter sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, für die Festsetzung einer Leistungsstufe bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten zuständig (§ 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO). Dementsprechend werden die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Vergabe der Leistungsstufen, mit Ausnahme von abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern, auch jeweils der Schule zugeordnet, an der sie unterrichten. Entgegen der Annahme des Beklagten gilt die Zuständigkeit der Schulleiter für die Festsetzung der Leistungsstufen jedoch nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Leistungen nicht an einer Schule, sondern wie die Klägerin beispielsweise als Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Kultusministerium erbringen. Denn mit der Beschreibung „Lehrer an Schulen und Schulkindergärten" knüpft § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO nicht nur an die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Lehrer (Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, usw.), sondern nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch an die tatsächlich ausgeübte Funktion eines Lehrers an einer Schule oder einem Schulkindergarten an (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 4 S 2074/01 -, ESVGH 53, 252 hinsichtlich eines beurlaubten Lehrers).
Die ausnahmsweise abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vorgesehene Zuständigkeit des Schulleiters für die Festsetzung der Leistungsstufe stellt auf dessen dienstliche Nähe zu dem zu beurteilenden Lehrer ab, die ihn befähigt, auf dessen fachliche Leistungen als Lehrer vor Ort und zeitnah einzugehen. An dieser Zweckbestimmung fehlt es, wenn ein Lehrer seine Leistungen - wie die Klägerin - nicht an einer Schule erbringt. Es verbleibt damit im Falle der Klägerin bei der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO, wonach der Dienstvorgesetzte für die Festsetzung der Leistungsstufe zuständig ist. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung a.F. der Präsident des Oberschulamts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO, wonach im Falle einer Abordnung der Entscheidungsberechtigte der Stammdienststelle zuständig ist. Denn diese Vorschrift findet auf die Klägerin schon allein deshalb keine Anwendung, da sie sich nicht in einer Abordnung befindet, sondern als Personalratsmitglied von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003, a.a.O.). Die Klägerin war damit richtigerweise nicht der GHRS ... zuzuordnen, sondern als freigestelltes Personalratsmitglied direkt dem Oberschulamt Karlsruhe.
Sind damit die bei der Vergabeentscheidung angelegten Kriterien im Wesentlichen unzutreffend gewesen und ist deshalb unklar, wie die Entscheidung ohne den Verstoß ausgefallen wäre, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, der keine Leistungsstufe erhalten hat, auch bei einem fehlerfreien Verfahren ohne Erfolg geblieben wäre. Welche Partei im Verwaltungsprozess die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Lässt sich dieser Norm - wie hier- keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2000, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4 S. 3 m.w.N.). Danach trifft die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe wie auch für die Ursächlichkeit von Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich den Beamten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind anspruchsbegründend. Fehlen jedoch - wie hier - bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Entscheidung, insbesondere korrekte Kriterien, nach denen die Entscheidung zu treffen ist, so trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, dem keine Leistungsstufe zugeteilt wurde, auch bei fehlerfreiem Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370 zur Beweislastumkehr bei Beförderungen). Denn die Folgen von Fehlern, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen sind, hat grundsätzlich die Behörde zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
Einer Entscheidung nach Beweislastregeln steht der Umstand, dass es im Falle der Klägerin an einer ordnungsgemäßen aktuellen Leistungsfeststellung fehlte, nicht entgegen. Die vom Schulleiter der GHRS Heimsheim am 18.11.2000 erstellte aktuelle Leistungsfeststellung war zwar tatsächlich fehlerhaft, weil dieser - wie oben ausgeführt - dafür gar nicht zuständig war. Diese hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vom Präsidenten des Oberschulamts erstellt werden müssen. Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob bei der Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung die Grundsätze über die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern beachtet wurden (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 02.07.1999, DÖV 2000, 165). Diese Verstöße kann der Beklagte der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten. Denn es liegt ausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die für die Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen erforderlichen Grundlagen zu beschaffen bzw. zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, insbesondere hat er auf eine Anfrage des Schulleiters der GHRS ... an das Staatliche Schulamt ... vom 14.11.2000, wie im Falle der als Personalratsmitglied freigestellten Klägerin hinsichtlich der aktuellen Leistungsfeststellung zu verfahren sei, nicht reagiert. Im Übrigen hat der Beklagte das Ergebnis der vorliegenden aktuellen Leistungsfeststellung, wonach die Klägerin die Leistungserwartungen in besonderem Maße übertrifft, auch nicht in Zweifel gezogen.
Zu keiner anderen Entscheidung führt auch der Einwand des Beklagten, der Antrag der Klägerin vom 5.11.2000, mit dem sie die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach der Leistungsstufenverordnung begehrt habe, sei unzulässig gewesen, weil er unter einer Bedingung erfolgt sei und in unzulässiger Weise auf das Ermessen des Schulleiters Einfluss genommen habe. Denn für die Vergabe einer Leistungsstufe ist ein Antrag nicht erforderlich. Der Dienstherr hat vielmehr anhand der zu erstellenden aktuellen Leistungsfeststellungen den Kreis der Beamten, die dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen und damit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 LStuVO in den Genuss einer Leistungsstufe kommen können, selbst zu bestimmen (vgl. auch Nr. 1.1.1 VwV-LStuVO). Die in Nr. 3 der Hinweise des Kultusministeriums zur Durchführung der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (K.u.U. vom 14.07.2000) angesprochene Möglichkeit, die Einbeziehung in das Auswahlverfahren zu beantragen, beruht auf der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 LStuVO, wonach die aktuelle Leistungsfeststellung auf diejenigen Beamten beschränkt werden kann, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen. Mit dem Antragsrecht soll den Beamten die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig Klarheit zu gewinnen, ob sie in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ein reines Antrags- oder Bewerbungsverfahren ist nach den Hinweisen ausdrücklich nicht zulässig.
Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, BVerwGE 107, 29, 31 m.w.N.; Urt. v. 03.12.1998, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2). Denn der Klägerin war es nicht möglich bzw. nicht zumutbar, vor der Vergabe der Leistungsstufen rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Eine Verpflichtungsklage bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, eine erneute Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufe zu erreichen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil nach Auskunft des Oberschulamts Karlsruhe unmittelbar nach der Sitzung am 15.12.2000 die Vergabe der Leistungsstufen veranlasst wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsstufen in etwa zeitgleich mit der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung an die Klägerin am 19.12.2000 festgesetzt wurden. Da die Zahl der zu vergebenden Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung auf kalenderjährlich 10 Prozent der Beamten eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, begrenzt war und diese Quote nach telefonischer Auskunft des Kultusministeriums vom 18.01.2005 im Jahr 2000 voll ausgeschöpft wurde, standen im Dezember 2000 keine weiteren Leistungsstufen zur Verfügung. Eine Drittanfechtung der Entscheidungen, mit denen die Leistungsstufen an andere Beamte vergeben worden waren, scheidet ebenfalls aus. Denn die Vergabe der Leistungsstufen an die zum Zuge kommenden Beamten ist für die leer ausgehenden Beamten zwar wegen der Quotierung im Ergebnis nachteilig, weil sie keine Leistungsstufen mehr erhalten können. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beförderungsamt-Konkurrenten ist aber davon auszugehen, dass die Vergabeentscheidung des Dienstherrn kein Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; BVerwG, 21.08.2003, a.a.O.), d.h. die Vergabeentscheidungen zugunsten der zum Zuge kommenden Beamten betreffen die leer ausgehenden Beamten nicht unmittelbar und sind von den ablehnenden Entscheidungen rechtlich zu trennen (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 54; anders wohl Clemens/ Millack, Besoldungsrecht, § 27, Anm. 3.3; Schwegmann/Summer, a.a.O., Anm. 6 f S. 15;).
Abgesehen davon war es angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der zulässigen Primärrechtsschutzmöglichkeiten jedenfalls nicht vorwerfbar, dass die Klägerin diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle der Ablehnung der neu eingeführten Leistungsstufen war in der Literatur sehr unterschiedlich. So gab es Stimmen, die eine Bescheidungsklage auch dann für unzulässig hielten, wenn der Beamte - wie hier die Klägerin - die nächste Steigerungsstufe bereits aufgrund seines Besoldungsdienstalters erreicht hatte (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 55). Im Übrigen hat die Klägerin am 19.12.2000, also unmittelbar nachdem ihr mündlich die ablehnende Entscheidung mitgeteilt worden war, beim Staatlichen Schulamt ... um Informationen gebeten, die ihr weitere rechtliche Schritte ermöglichen sollten. Hierauf hat sie jedoch keinerlei Antwort erhalten. Es bestand für die Klägerin daher ein hinreichender Grund, bei ihrem Dienstherrn unmittelbar das Schadensersatzbegehren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Sonstige Literatur
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf 1.260,00 EUR (8 Monate x Differenzbetrag zwischen Stufe 9 und Stufe 10 der BesGr. A 12 im Jahr 2000) festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.