Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 24.11.2005 – 6 K 769/03
Tenor
1. Es wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.12.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 festgestellt, dass für den Kläger die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG so vorgenommen wird, als ob er Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 letzte Dienstaltersstufe erhalten würde.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 04.01.1949 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter; er ist verheiratet und hat einen 1980 geborenen Sohn. Im Jahre 1979 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bis Juni 1982 war er als Sonderschullehrer im Staatsdienst tätig und in die Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert. In der Zeit vom 01.07.1982 bis zum 30.06.2000 war er beurlaubt und im privaten Sonderschulzentrum für geistig behinderte Kinder der ... e.V. - auf der Grundlage eines privaten Arbeitsvertrages - als Sonderschuldirektor beschäftigt. Zuletzt erhielt er eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15.
Mit Ablauf des 30.06.2000 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit nach § 53 LBG in den Ruhestand versetzt. Laut Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2000 berechnen sich die Versorgungsbezüge des Klägers - bei einem Ruhegehaltssatz von 66,70 v.H. - aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11. Daneben erhält der Kläger auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages mit der e.V. einen monatlichen Betrag in Höhe der versorgungsrechtlichen Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15. Diesen Differenzbetrag hatte der Kläger gegenüber der e.V. im rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 - - erstritten. Nach § 19 Abs.1 Privatschulgesetz - PSchG - erhält die e.V. vom Land 2/3 des gezahlten Differenzbetrages erstattet.
Mit Schreiben vom 11.12.2001 machte der Kläger im Wege eines „Feststellungsanspruchs“ geltend, er sei berechtigt, derzeit ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge monatlich einen Betrag in Höhe von DM 1.590,60 hinzuzuverdienen. Er müsse im Vorhinein wissen, in welchem Umfang er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge zusätzliches Einkommen erzielen dürfe. Hieraus ergebe sich sein Feststellungsinteresse. Es sei ihm nicht zuzumuten, im Nachhinein eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen zu müssen.
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 stehe ihm eine Versorgung auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 als Gesamtversorgung zu. Vor diesem Hintergrund müsse im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG die Höhe seines Hinzuverdienstes ebenfalls auf der Basis der Stufe A 15 und nicht auf der Basis der Stufe A 13 errechnet werden.
Unter dem 18.12.2001 erließ das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen Feststellungsbescheid dahingehend, dass der Kläger berechtigt sei, ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge monatlich einen Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze von derzeit DM 1.360,30 hinzuzuverdienen. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen seinem erdienten Ruhegehaltssatz von 66,70 v.H. und 75 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 13/Endstufe zuzüglich des Betrages von DM 630,00. Nach § 53 Abs.2 Nr.3 BeamtVG errechne sich die Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne. Da der Kläger vom Land Baden-Württemberg nur zum Sonderschullehrer mit der Besoldungsgruppe A 13 und nicht zum Sonderschuldirektor nach der Besoldungsgruppe A 15 ernannt worden sei, sei deshalb A 13 zugrunde zu legen.
Den Widerspruch des Klägers vom 22.01.2002 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.01.2003 zugestellt.
Am 28.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt ergänzend Folgendes vor: Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb der Beamte, der bei dem privaten Schulträger einen wiederum öffentlich erstatteten Besoldungsanspruch nach A 15 und entsprechende Versorgungsansprüche nach A 15 habe, schlechter behandelt werden solle, als der Beamte, der in der entsprechenden Position im öffentlichen Schuldienst verblieben sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.12.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 festzustellen, dass für ihn die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG so vorgenommen wird, als ob er Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 - letzte Dienstaltersstufe - erhalten würde.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen (vgl. § 117 Abs.3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Es liegt insbesondere das für eine Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 1.Alt. VwGO zwischen dem Kläger und der Behörde vor. Die Beteiligten streiten um die Auslegung des § 53 BeamtVG bezogen auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die derzeitige Versorgungssituation des Klägers. Da der Kläger konkret Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen neben seinen Versorgungsbezügen erzielen möchte und die Beteiligten in diesem Zusammenhang konkret um die anrechnungsfreie Höhe streiten, stellt der Kläger gerade keine „abstrakte Rechtsfrage“ zur Entscheidung des Gerichts.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass er beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen so gestellt wird, als ob er Versorgungsbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 erhalten würde.
Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsregelung in § 69 e Abs.1 BeamtVG). Danach erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze (§ 53 Abs.1 BeamtVG). Bei Ruhestandsbeamten, die - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind, berechnet sich die Höchstgrenze aus 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet, zuzüglich eines festgesetzten Betrages (§ 53 Abs.2 BeamtVG). Davon ausgehend sind nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift allein die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Kläger aus seinem Beamtenverhältnis zustehen, der Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legen; die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich im Falle des Klägers unstreitig aus der Besoldungsgruppe A 13. Aufgrund der Besonderheiten der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist jedoch das Tatbestandsmerkmal „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ teleologisch erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Vergütung gemäß der Besoldungsgruppe A 15, die auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule, bei der er zuletzt beschäftigt war, beruht, als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist. Damit ist die privatrechtlich erfolgte Aufstockung der „Dienstbezüge“ des Klägers in vollem Umfang bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen.
Die getroffene Auslegung entspricht zunächst dem Sinn und Zweck der Begrenzung der Hinzuverdienste in § 53 BeamtVG. Mit dieser Regelung soll dem „Anreiz eines frühzeitigen Ausscheidens“ aus dem Dienstverhältnis begegnet werden; demzufolge darf der Ruhestandsbeamte eine individuelle Höchstgrenze für Hinzuverdienste, die auf der Höhe seiner Dienstbezüge und damit auf seinem bisherigen Einkommensniveau beruht, nicht überschreiten. Die Bezüge des Klägers, die er aufgrund seiner Stellung als Sonderschuldirektor in einer Privatschule erhielt, entsprachen vor seinem Ruhestand aber gerade der Besoldungsgruppe A 15 und nicht dem niedrigeren Niveau der Gruppe A 13. Darüber hinaus ist die erweiternde Auslegung durch die grundgesetzliche Verankerung von Privatschulen (Artikel 7 Abs.4 GG) und die darauf aufbauende Förderung dieser Schulen nach dem Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz - (im Folgenden: PSchG) geboten. Mit diesem Gesetz werden nicht nur Privatschulen in vielfältiger Weise unmittelbar gefördert, vielmehr erfolgt eine mittelbare Förderung durch eine weitgehende Gleichstellung der Lehrkräfte in Privatschulen mit Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst. Diese Gleichstellung bezieht sich insbesondere auch auf die versorgungsrechtliche Situation der Lehrkräfte in Privatschulen und rechtfertigt deshalb die Ausdehnung der Gleichstellung auf den versorgungsrechtlichen Aspekt der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte nach § 53 BeamtVG. Im Einzelnen:
Bei der Schule, die den Kläger beschäftigte, handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule nach § 10 PSchG, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die gesetzlichen Anforderungen in gleicher Weise wie öffentliche Schulen dauerhaft erfüllt; sie hat das Recht, in gleicher Weise wie öffentliche Schulen Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Zur Sicherstellung dieses Bildungsauftrags wird Lehrern an öffentlichen Schulen die Tätigkeit an Ersatzschulen nicht nur ermöglicht, sondern diese konkret gefördert. Konsequenterweise können deshalb Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer bis zu 15 Jahren - und auf Antrag darüber hinaus - zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden (§ 11 Satz 1 und Satz 2 PSchG). Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Lande tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen (§ 11 Satz 3 PSchG und §§ 5, 6 Abs.1 Nr.5 BeamtVG). Ferner werden die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet (§ 12 PSchG). Ferner erhalten Ersatzschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen (§ 19 Abs.1 Satz 1 PSchG). In Anwendung dieser Regelung trägt der Dienstherr im Falle des Klägers zwei Drittel der „Versorgungsbezüge“, die dem Kläger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der ihn beschäftigenden Privatschule zustehen; damit trägt der Dienstherr - neben den von ihm gewährten Versorgungsbezügen nach A 13 - zwei Drittel des Differenzbetrags der Versorgungsbezüge zwischen A 13 und A 15. Die weitgehende Gleichstellung von Lehrern in Privatschulen mit Lehrern an öffentlichen Schulen wird auch durch die Vorschrift des § 20 PSchG manifest. Danach können die Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Diese Regelung hat der Kläger in Anspruch genommen, er war als Sonderschuldirektor in der Privatschule tätig.
Schließlich ist im Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstmöglichkeit die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 15 deshalb gerechtfertigt, weil die Erhöhung seiner Dienstbezüge - ursprünglich Besoldungsgruppe A 13 als Sonderschullehrer im öffentlichen Schuldienst, zuletzt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 als Sonderschuldirektor im Privatschuldienst - unter ständiger Kontrolle und mit ausdrücklicher Zustimmung seines Dienstherrn erfolgt ist. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Dienstherrn und unter dem Vorbehalt seiner Kostenzusage. Nach den Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen an private Sonderschulen vom 08.11.1966 (Kultus und Unterricht 1966, Seite 1096) gewährt das Land staatlich anerkannten privaten Sonderschulen Zuschüsse zu den Personalkosten, die bis zu 100 % der Bezüge der Lehrkräfte betragen können (vgl. unter IV der Richtlinien). Im Falle des Klägers hat der Dienstherr sowohl dem Abschluss des Arbeitsvertrags und einer Vergütung des Klägers zunächst entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage als auch der später erfolgten Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 15 ausdrücklich zugestimmt. Entsprechend den genannten Richtlinien wurden die Bezüge des Beamten auch zu 100 % bezuschusst. Vor diesem Hintergrund beruhte die Höhe der Dienstbezüge des Klägers - zuletzt entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 - gerade nicht allein auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Privatschule. Der Dienstherr hat vielmehr auf der Grundlage der dargelegten Regelungen des Privatschulgesetzes die Höhe der Dienstbezüge des Klägers und daraus resultierend auch die Höhe seiner Versorgungsbezüge wesentlich mitgestaltet; letztendlich muss sogar davon gesprochen werden, dass der Dienstherr das „letzte Wort“ bei der Eingruppierung des Klägers nach A 15 hatte.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“ im Sinne von § 53 BeamtVG einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, bedarf der Klärung.
Gründe
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Es liegt insbesondere das für eine Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 1.Alt. VwGO zwischen dem Kläger und der Behörde vor. Die Beteiligten streiten um die Auslegung des § 53 BeamtVG bezogen auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die derzeitige Versorgungssituation des Klägers. Da der Kläger konkret Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen neben seinen Versorgungsbezügen erzielen möchte und die Beteiligten in diesem Zusammenhang konkret um die anrechnungsfreie Höhe streiten, stellt der Kläger gerade keine „abstrakte Rechtsfrage“ zur Entscheidung des Gerichts.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass er beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen so gestellt wird, als ob er Versorgungsbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 erhalten würde.
Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsregelung in § 69 e Abs.1 BeamtVG). Danach erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze (§ 53 Abs.1 BeamtVG). Bei Ruhestandsbeamten, die - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind, berechnet sich die Höchstgrenze aus 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet, zuzüglich eines festgesetzten Betrages (§ 53 Abs.2 BeamtVG). Davon ausgehend sind nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift allein die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Kläger aus seinem Beamtenverhältnis zustehen, der Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legen; die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich im Falle des Klägers unstreitig aus der Besoldungsgruppe A 13. Aufgrund der Besonderheiten der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist jedoch das Tatbestandsmerkmal „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ teleologisch erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Vergütung gemäß der Besoldungsgruppe A 15, die auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule, bei der er zuletzt beschäftigt war, beruht, als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist. Damit ist die privatrechtlich erfolgte Aufstockung der „Dienstbezüge“ des Klägers in vollem Umfang bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen.
Die getroffene Auslegung entspricht zunächst dem Sinn und Zweck der Begrenzung der Hinzuverdienste in § 53 BeamtVG. Mit dieser Regelung soll dem „Anreiz eines frühzeitigen Ausscheidens“ aus dem Dienstverhältnis begegnet werden; demzufolge darf der Ruhestandsbeamte eine individuelle Höchstgrenze für Hinzuverdienste, die auf der Höhe seiner Dienstbezüge und damit auf seinem bisherigen Einkommensniveau beruht, nicht überschreiten. Die Bezüge des Klägers, die er aufgrund seiner Stellung als Sonderschuldirektor in einer Privatschule erhielt, entsprachen vor seinem Ruhestand aber gerade der Besoldungsgruppe A 15 und nicht dem niedrigeren Niveau der Gruppe A 13. Darüber hinaus ist die erweiternde Auslegung durch die grundgesetzliche Verankerung von Privatschulen (Artikel 7 Abs.4 GG) und die darauf aufbauende Förderung dieser Schulen nach dem Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz - (im Folgenden: PSchG) geboten. Mit diesem Gesetz werden nicht nur Privatschulen in vielfältiger Weise unmittelbar gefördert, vielmehr erfolgt eine mittelbare Förderung durch eine weitgehende Gleichstellung der Lehrkräfte in Privatschulen mit Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst. Diese Gleichstellung bezieht sich insbesondere auch auf die versorgungsrechtliche Situation der Lehrkräfte in Privatschulen und rechtfertigt deshalb die Ausdehnung der Gleichstellung auf den versorgungsrechtlichen Aspekt der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte nach § 53 BeamtVG. Im Einzelnen:
Bei der Schule, die den Kläger beschäftigte, handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule nach § 10 PSchG, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die gesetzlichen Anforderungen in gleicher Weise wie öffentliche Schulen dauerhaft erfüllt; sie hat das Recht, in gleicher Weise wie öffentliche Schulen Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Zur Sicherstellung dieses Bildungsauftrags wird Lehrern an öffentlichen Schulen die Tätigkeit an Ersatzschulen nicht nur ermöglicht, sondern diese konkret gefördert. Konsequenterweise können deshalb Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer bis zu 15 Jahren - und auf Antrag darüber hinaus - zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden (§ 11 Satz 1 und Satz 2 PSchG). Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Lande tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen (§ 11 Satz 3 PSchG und §§ 5, 6 Abs.1 Nr.5 BeamtVG). Ferner werden die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet (§ 12 PSchG). Ferner erhalten Ersatzschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen (§ 19 Abs.1 Satz 1 PSchG). In Anwendung dieser Regelung trägt der Dienstherr im Falle des Klägers zwei Drittel der „Versorgungsbezüge“, die dem Kläger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der ihn beschäftigenden Privatschule zustehen; damit trägt der Dienstherr - neben den von ihm gewährten Versorgungsbezügen nach A 13 - zwei Drittel des Differenzbetrags der Versorgungsbezüge zwischen A 13 und A 15. Die weitgehende Gleichstellung von Lehrern in Privatschulen mit Lehrern an öffentlichen Schulen wird auch durch die Vorschrift des § 20 PSchG manifest. Danach können die Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Diese Regelung hat der Kläger in Anspruch genommen, er war als Sonderschuldirektor in der Privatschule tätig.
Schließlich ist im Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstmöglichkeit die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 15 deshalb gerechtfertigt, weil die Erhöhung seiner Dienstbezüge - ursprünglich Besoldungsgruppe A 13 als Sonderschullehrer im öffentlichen Schuldienst, zuletzt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 als Sonderschuldirektor im Privatschuldienst - unter ständiger Kontrolle und mit ausdrücklicher Zustimmung seines Dienstherrn erfolgt ist. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Dienstherrn und unter dem Vorbehalt seiner Kostenzusage. Nach den Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen an private Sonderschulen vom 08.11.1966 (Kultus und Unterricht 1966, Seite 1096) gewährt das Land staatlich anerkannten privaten Sonderschulen Zuschüsse zu den Personalkosten, die bis zu 100 % der Bezüge der Lehrkräfte betragen können (vgl. unter IV der Richtlinien). Im Falle des Klägers hat der Dienstherr sowohl dem Abschluss des Arbeitsvertrags und einer Vergütung des Klägers zunächst entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage als auch der später erfolgten Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 15 ausdrücklich zugestimmt. Entsprechend den genannten Richtlinien wurden die Bezüge des Beamten auch zu 100 % bezuschusst. Vor diesem Hintergrund beruhte die Höhe der Dienstbezüge des Klägers - zuletzt entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 - gerade nicht allein auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Privatschule. Der Dienstherr hat vielmehr auf der Grundlage der dargelegten Regelungen des Privatschulgesetzes die Höhe der Dienstbezüge des Klägers und daraus resultierend auch die Höhe seiner Versorgungsbezüge wesentlich mitgestaltet; letztendlich muss sogar davon gesprochen werden, dass der Dienstherr das „letzte Wort“ bei der Eingruppierung des Klägers nach A 15 hatte.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“ im Sinne von § 53 BeamtVG einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, bedarf der Klärung.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. verwiesen.