Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 31.03.2006 – 6 K 804/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers gem. § 80 Abs.5 VwGO des Inhalts, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.03.2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15.03.2006 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs.5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (vgl. § 80 Abs.3 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte tierseuchenrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 15.03.2006 sowie gegen die Androhung ihrer zwangsweisen Umsetzung zu gewähren. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollstreckung der Entscheidung verschont zu bleiben. Bei der im zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage kann das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Verfügung erkennen.
Mit der Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Rastatt - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - vom 15.03.2006 wurde der Antragsteller aufgefordert, sicherzustellen, dass die in seiner Obhut befindlichen drei Elsässischen Gänse in einem geschlossenen Stall bzw. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung untergebracht werden. Für die Aufstallung der Gänse räumte das Landratsamt dem Antragsteller eine Frist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung ein.
Die Anordnung, zu deren Erlass das Landratsamt Rastatt zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 19.11.1987, GBl. S.525, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2004, GBl. S.112), beruht auf der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest vom 15.02.2006 - GeflPestStallV - veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, S.989, welche am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist (§ 5 GeflPestStallV).
Nach § 1 Abs.1 GeflPestStallV hat, wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, diese vor dem Hintergrund des Auftretens der sog. Vogelgrippe in Deutschland bis zum Ablauf des 30.04.2006 in geschlossenen Ställen zu halten. Abweichend hierfür darf gem. § 1 Abs.2 Satz 1 GeflPestStallV Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden (Nr. 1) sowie mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird (Nr. 2). In diesem Fall hat der Geflügelhalter der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standorts und der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GeflPestStallV) .
Der Antragsteller hält unstreitig auf einem innerhalb eines Wohngebietes im Ortsteil ... der Gemeinde ... im Landkreis Rastatt gelegenen Grundstück insgesamt drei Elsässische Gänse, von welchen zwei Zuchttiere sind. Aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten ergibt sich, dass diese Gänse von dem Antragsteller in dem nach oben offenen umzäunten Gartengelände des Grundstücks hinter einem Wohnhaus gehalten werden. Die Tiere befinden sich danach derzeit weder in einem geschlossenen Stall noch unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung. Hiernach verstößt der Antragsteller offensichtlich gegen die ihm aufgrund § 1 Abs.1 und 2 GeflPestStallV obliegenden Verpflichtungen.
Seiner Einlassung, er verfüge über eine - mündlich erteilte - Ausnahmegenehmigung gem. § 1 Abs.3 GeflPestStallV, kann nach dem Inhalt der beigezogenen Akten nicht nachvollzogen werden. Insbesondere belegen dies nicht die von dem Antragsteller für sich angeführten Gesprächsnotizen des Landratsamts Rastatt vom 14.02.2006 („... mündlich nach momentanem Stand der Dinge zugesagt ...“) und vom 21.02.2006 („... Info erteilt, dass bis auf weiteres Freilandhaltung unter den gegebenen Schutzmaßnahmen mgl sei.“). Diesen Notizen kann lediglich entnommen werden, dass seitens des Landratsamts mit dem Antragsteller Informationsgespräche geführt worden sind, ohne dass indes hierbei eine verbindliche mündliche Entscheidung mit Verwaltungsaktscharakter nach § 35 VwVfG getroffen worden wäre. Diese Einschätzung belegt auch der Inhalt eines ausführlichen Aktenvermerks des Landratsamts vom 07.03.2006 zu dem am 14.02.2006 mit dem Antragssteller geführten Gespräch.
Einer Durchsetzung der dem Antragsteller nach § 1 Abs.1 und 2 GeflPestStallV obliegenden Verpflichtung dürfte nach der Auffassung des Gerichts auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs.3 GeflPestStallV entgegenstehen. Den entsprechenden Antrag des Antragstellers dürfte das Landratsamt Rastatt daher mit seinem unter dem 23.02.2006 erlassenen Bescheid zu Recht abgelehnt haben.
Gem. § 1 Abs.3 Satz 1 GeflPestStallV kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von der Regelung des Abs.1 genehmigen, soweit die Anforderungen nach Abs.2 Satz 1 Nr.1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können (Nr. 1) und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen stehen (Nr. 2). Der nach dieser Vorschrift der zuständigen Behörde zukommende Ermessensspielraum ist nach der Auffassung des Gerichts in dem Fall des Antragstellers aber gar nicht eröffnet, da sich nicht erkennen lässt, dass dieser die Anforderungen nach Abs.2 Satz 1 Nr.1 „wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse“ nicht erfüllen könnte. Der Antragsteller hat insbesondere nicht belegt, dass er seine Tiere nicht unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung halten kann. Die so vom Verordnungsgeber beschriebene Haltungsmöglichkeit lässt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu, die nach der Überzeugung des Gerichts den nur sehr wenigen Tieren des Antragstellers eine Zufuhr von Licht und Luft gewährleisten und es auch ermöglichen, dass die Tiere am Boden picken, Frischwasser aufnehmen und brüten können. Nach der Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Rastatt vom 15.03.2006 steht hinter dem Haus des Antragstellers ein ca. 40 m² großes Rasenstück zur Verfügung, auf der die Errichtung einer entsprechenden „Voliere“ zur Unterbringung der Tiere möglich wäre. Nach einer Stellungnahme des Leiters des Amtes für Baurecht und Naturschutz des Landratsamts Rastatt vom 14.03.2006 bestehen gegen die Aufstellung einer derartigen „Voliere“ grundsätzlich auch keine baurechtlichen Bedenken, soweit es sich bei ihr nur um eine vorübergehende Einrichtung handelt. Die Tiere des Antragstellers könnten danach jedenfalls im Einklang mit § 1 Abs. 2 Satz 2 GeflPestStallV - ohne dass sie Schaden nehmen würden - auf dem Grundstück des Antragstellers gehalten werden.
Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ermessen in Anwendung von § 1 Abs.3 Satz 1 GeflPestStallV nicht gegeben sein dürften, ist in dem vorliegenden Fall auch nicht der Frage nachzugehen, welche Ermessenserwägungen das Landratsamt Rastatt im Zusammenhang mit der erfolgten Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung für eine ebenfalls im Landkreis Rastatt befindliche Straußenfarm angestellt hat.
Nach der Auffassung des Gerichts kann der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung Nr.1 der Verfügung des Landratsamts vom 15.03.2006 auch nicht das besondere Interesse im Sinne von § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO an deren sofortiger Vollziehung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995, NVwZ 1996, 58; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390) abgesprochen werden. Zu Recht führt das Landratsamt in seiner Entscheidung aus, es sei zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Geflügelpest erforderlich, dass die zum Schutze des Geflügels vor der klassischen Geflügelpest verordneten Maßnahmen umgesetzt werden. Nach der Einschätzung des Gerichts kann insbesondere die Gefahr einer Infizierung der Gänse des Antragstellers durch Zugvögel nicht von der Hand gewiesen werden. So befindet sich das Grundstück des Antragstellers nur unweit der weitgehend unter Natur- bzw. Landschaftsschutz gestellten, beidseits des Rheins befindlichen Rheinauen. Es ist davon auszugehen, dass gerade dort gegenwärtig zahlreiche Zugvögel auftreten.
Schließlich lässt sich auch die erfolgte Androhung der Wegnahme der Tiere des Antragstellers mittels unmittelbaren Zwangs (Nr.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 15.03.2006) nicht beanstanden. Die Androhung, die als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme nicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft hätte, steht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (§§ 18, 19 Abs.1 Satz 3, Abs.2, 20, 26 LVwVfG).
Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist nach allem sowohl hinsichtlich seines Hauptbegehrens als auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung:
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Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.