Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 12.09.2008 – 1 K 2593/08
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.08.2008 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein Bürger der Antragsgegnerin, wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Polizeiverfügung, mit der für knapp vier Tage in N. innerorts das Mitführen und der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt wird.
Vom 13. bis zum 15. September 2008 findet in N. die jährliche Straßenkerwe statt. Um Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und sonstigen Ausschreitungen durch alkoholisierte Besucher des Festes vorzubeugen, untersagte die Antragsgegnerin durch öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung vom 15.08.2008 in der Zeit vom 13.09.2008 12.00 Uhr bis 16.09.2008 8.00 Uhr allen Personen, die sich in einem bestimmten Bereich des Ortskerns von N. aufhalten, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen oder zu verzehren. Bei Zuwiderhandlungen könnten mit unmittelbarem Zwang mitgeführte Getränke beschlagnahmt, Platzverweise erteilt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. Der Sofortvollzug der Verfügung wurde angeordnet. Der Antragsteller, der in der Nähe des so gesperrten Bereichs wohnt, erhob am 01.09.2008 gegen die Verfügung Widerspruch.
Am 07.09.2008 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.08.2008 wiederherzustellen.
Er trägt vor, die Verfügung schränke ihn in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ein.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Es handle sich bei der Untersagungsverfügung um eine präventive Maßnahme, um einen ungestörten Verlauf der Kerwe zu sichern. Damit sei kein erheblicher Eingriff in Freiheitsrechte verbunden. Jedermann könne auf dem eigentlichen Festplatz und an den konzessionierten Ständen in geselliger Atmosphäre auch Alkohol genießen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, da der Antragsteller als Bewohner von N., der sich auch in dem von der Verfügung betroffenen Bereich aufhalten will, in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die begehrte Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der beanstandeten Allgemeinverfügung auch gegenüber dem Antragsteller und seinem Interesse, von dem Verbot, vier Tage lang in N. innerorts Alkohol mitzuführen und in der Öffentlichkeit zu konsumieren, verschont zu werden. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel gegen die Verfügung zu berücksichtigen. Die Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu der begehrten Aussetzungsentscheidung, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15.08.2008.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1) hat die Antragsgegnerin als Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 3 PolG sind dabei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Nach § 5 Abs. 2 PolG darf eine polizeiliche Maßnahme keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Diese gesetzlichen Normen fordern beim Erlass von Verwaltungsakten, also auch bei einer Allgemeinverfügung, zumindest eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese besteht hier nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage aber nicht. Eine solche konkrete Gefahr setzt nämlich eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem, nach Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Schaden bedeutet, dass durch das Gesetz geschützte Güter verletzt oder gemindert werden. Als geschützte Güter kommen vorliegend in Betracht: Leib und Leben von Menschen und fremdes Eigentum, gegebenenfalls auch der ungehinderte Gemeingebrauch von Straßen, Parkanlagen oder des Festbereichs sowie ein Mindestmaß an Nachtruhe auch an den Festtagen. Es ist jedoch keineswegs wahrscheinlich, dass alle Personen, die irgendwann zwischen dem 13. und 16.09.2008 alkoholische Getränke in den in der Verfügung genannten innerörtlichen Straßen und Plätzen N.s mit sich führen, sich gesetzeswidrig verhalten wollen und im obigen Sinne als Störer auftreten werden. Ein solch allgemeiner Verdacht kann nicht als konkrete Gefahr allein damit begründet werden, dass die Antragsgegnerin in den zurückliegenden Jahren während der Ortsfeste verstärkt Ruhestörungen und Sachbeschädigungen in einer Parkanlage festgestellt hat. Dies rechtfertigt es offenkundig nicht, auch den Antragsteller als unbescholtenen Bürger wie einen mutmaßlichen Störer zu behandeln, sollte er in den obengenannten Tagen im Ortskern von N. Alkohol erwerben und nach Hause bringen oder umgekehrt auf einer Parkbank eine mitgebrachte Flasche Bier austrinken. Die übrigen Ausführungen der Antragsgegnerin zur Problematik von Alkoholexzessen bei Großveranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen schildern lediglich eine abstrakte Gefahr, was auch dadurch deutlich wird, dass hier von der Antragsgegnerin lediglich die Begründung der vom Rechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises empfohlenen Musterverfügung wiederholt wird. Es liegt nur eine abstrakte Gefahr vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall aufzutreten pflegt. Auf mehr kann die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf ihre Ortsfeste nicht berufen. Um den im Jahr 2007 verunreinigten Park zu schützen, würde es genügen, ihn zeitweise für den Besucherverkehr zu sperren.
Insgesamt ist für das Gericht nach Aktenlage hier keine konkrete Gefahr im Sinne der §§ 1- 9 PolG feststellbar, die es rechtfertigen könnte, allen Personen, die sich während der Festtage im Ortskern von N. aufhalten, zu verbieten, Alkohol öffentlich zu erwerben, zu besitzen und zu verzehren. Der bereits beschriebenen abstrakten Gefahr, die vom Gericht nicht geleugnet werden soll, könnte durch weniger einschneidende und umfassende Maßnahmen begegnet werden. Zu denken wäre an eine Polizeiverordnung nach Freiburger Muster, die an bestimmten, besonders betroffenen öffentlich zugänglichen Stellen zu eingeschränkten Zeiten verbietet, alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese in der Öffentlichkeit konsumieren zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.