Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 12.05.2009 – 4 K 1114/09

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, die der Antragsgegnerin aufgibt, „den Satzungsbeschluss des Stadtrates am 12. Mai 2009 zum Bebauungsplan E. Fleischwerk bis zur Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21, (Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.01) auszusetzen“. Der Antragsteller will damit zunächst verhindern, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner heutigen Sitzung - wie unter 03. der Tagesordnung vorgesehen - darüber entscheidet, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „E. Fleischwerk“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen wird. Ob und ggf. wie lange der Stadtrat darüber hinaus an einem entsprechenden Beschluss gehindert werden soll, lässt sich dem Antrag nicht zweifelsfrei entnehmen. Denn der Antragsteller erläutert nicht, was mit „ bis zur Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21“ genau gemeint ist.

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Zur Begründung seines Antrags und der mit diesem erhobenen Klage - 4 K 1113/09 - trägt er lediglich vor, die am 23.10.2001 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 gebe in ihrem § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in eindeutiger Formulierung vor, dass und wie die Bürger der Stadt zu konsultieren und in die Planung und die Entscheidungen der Stadt mit einzubeziehen seien. In § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung heißt es aber lediglich, dass die Lokale Agenda 21 eine offene Bürgerplattform ist, „bei der gemäß Kapitel 28 der Agenda 21 Bürger und Bürgerinnen in einem Konsultationsprozess am Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozess beteiligt werden und einen Konsens hinsichtlich des kommunalen Handelns anstreben“. Die Lokale Agenda wende sich an die kommunalen Entscheidungsträger und alle Bürgerinnen und Bürger von Rheinstetten. Über ihre Ergebnisse werde u. a. im R. Amts- und Mitteilungsblatt berichtet. Die Antragsgegnerin weist insoweit daraufhin, dass seit Beginn des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „E.-Fleischwerk“ im Februar 2008 Sitzungen des Agendarats am 08.05.2008, 16.10.2008 und 19.03.2009 stattgefunden hätten und in der Sitzung am 08.05.2008 der Arbeitskreis Stadtentwicklung u. a. unter Hinweis auf solche Entwicklungen wie beim E.-Fleischwerk gegründet worden sei. Grundsätzlich sei es so, dass nicht die Verwaltung Themen in den Agendarat bzw. die Arbeitskreise hineintrage, sondern der jeweilige Arbeitskreis und interessierte Bürger die aus ihrer Sicht für die Bürgerschaft interessanten Themen aufgriffen und diese in die Arbeitskreise hineintrügen. Diese Themen würden nach Bearbeitung in den Arbeitskreisen von diesen sodann in den Agendarat hineingetragen und dort behandelt. Bezogen auf das E.-Fleischwerk sei dies bislang jedoch nicht geschehen. Damit bleibt letztlich unklar, ob es überhaupt zu der vom Antragsteller offenbar angestrebten „Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21“ kommen wird und ggf. wie dies zu geschehen hätte. Soweit diese mit der im Verfahren 4 K 1113/09 erhobenen Klage erstritten werden soll, lässt sich dieser nicht entnehmen, zu welchen konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin verurteilt werden soll. Offenbar liegt der Klage - ebenso wie bereits dem Schreiben des Antragstellers vom 02.03.2009 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin - die Annahme zu Grunde liegen, die Antragsgegnerin habe es zu verantworten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - in bestimmten Fällen nicht zu dem in § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 angesprochenen Konsultationsprozess kommt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wofür allerdings wenig spricht, könnte der Antragsteller hieraus weder Ansprüche noch irgendwelche Rechte gegen die Antragsgegnerin herleiten. Denn solche kann die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 dem Antragsteller nicht vermitteln. Dies hat zur Folge, dass es ihm für die begehrte einstweilige Anordnung an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.

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Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch ein in Streit stehendes behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Sie entspricht der Klagebefugnis im Verfahrens der Hauptsache. Dass sie gegeben sein muss, ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 42 Abs. 2 VwGO, für Leistungs-, Unterlassungs- und Feststellungsklagen aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift. Zweck der Klagebefugnis ist es, die Popularklage auszuschließen, die dem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung fremd ist. Diese subjektiv-rechtliche Begrenzung gilt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch für das Verfahren nach § 123 VwGO. Soll ein künftiges Verfahren der Hauptsache entscheidungsfähig gehalten werden, so kann Eilrechtsschutz nur beanspruchen, wer in diesem späteren Verfahren klagebefugt ist. Andernfalls ist er auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht angewiesen. Die Antragsbefugnis folgt damit zwingend aus der Klagebefugnis. Dies schließt es aus, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die objektive Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme oder auf Rechte Dritter zu stützen oder ihn ganz von einer Rechtsbetroffenheit zu lösen und allein darauf abzustellen, den Rechtsfrieden bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu wahren. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist auch im Anordnungsverfahren geltend gemacht, wenn sie nach dem Sachverhalt, der dem Gericht unterbreitet worden ist, zumindest als möglich erscheint. Ist dagegen - wie hier - offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eigene Rechte des Antragstellers verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 73 ff.; Sodann/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 123 Rdnr. 69, jeweils m. w. N.).

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Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 rügt und hieraus eine Rechtsverletzung herleiten will, scheidet eine solche von vornherein aus, weil durch diese Geschäftsordnung irgendwelche subjektiv-öffentlichen Rechte weder für die in § 2 der Geschäftsordnung genannten Organe der Lokalen Agenda 21 (d. h. den Agendarat, die Projektgruppen und das Agenda-Büro) noch deren Mitglieder noch gar für alle Bürger begründet werden. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass subjektiv-öffentliche Rechte nur durch eine Rechtsnorm begründet werden können, dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2001 und damit auch der Geschäftsordnung aber die Qualität einer solchen ohne Zweifel fehlt.

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Hiervon abgesehen wäre der Gemeinderat hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit dem in den §§ 1 ff. BauGB geregelten Verfahren der Bauleitplanung an einer rechtlich verbindlichen Regelung auch deswegen gehindert gewesen, weil es ihm hierfür an der Zuständigkeit fehlt. Aus diesem Grund spricht auch wenig für die Annahme, dass die nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 vorgesehene Bürgerbeteiligung sich auch auf das Verfahren der Bauleitplanung erstrecken soll, das in § 3 BauGB eine eingehende Regelung darüber enthält, wie die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Im Gegensatz hierzu sieht die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 offenbar eine Bürgerbeteiligung nur über die in ihrem § 2 genannten Organe vor. Ihren zumeist allgemein gehaltenen und wenig konkreten Regelungen lässt sich für eine unmittelbare Beteiligung der Bürger nur wenig entnehmen; so ist etwa in § 3 Abs. 2 a) der Geschäftsordnung vorgesehen, dass Bürgerinnen und Bürger als themenspezifische Fachleute nach Bedarf zu den Sitzungen des Agendarats als Gäste geladen werden, und in § 4 Abs. 5 heißt es, dass die Projektgruppen für die Mitarbeit aller Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich offen sind. Deshalb kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller vermisste „Konsultation“ nach der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 durchzuführen gewesen wäre bzw. noch durchzuführen ist, nachdem eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB erfolgt ist. Aber selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2001 im Falle E. noch nicht korrekt umgesetzt worden sein sollte, läge damit allenfalls ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 vor, der mangels deren Rechtsnormqualität aber nicht einmal eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich zöge. Auch aus diesem Grunde scheidet eine Verletzung von Rechten des Antragstellers oder deren Gefährdung offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus.

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Der Antragsteller macht nicht geltend, dass er im Übrigen durch den Erlass des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt sein könnte; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Hiervon abgesehen wäre der Antragsteller insoweit auf den nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsschutz zu verweisen, der nach § 47 Abs. 6 VwGO auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließt. Daneben ist für vorbeugenden Rechtsschutz, der die Antragsgegnerin bereits daran hindert, den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen, grundsätzlich kein Raum.

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Der Antrag ist deshalb mangels Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer den Auffangstreitwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gerechtfertigt an.