Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.02.2011 – 3 K 388/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.02.2010 gegen die Allgemeinverfügung der Antragstellerin vom 08.02.2011 wiederherzustellen,
ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der versammlungsrechtlichen Allgemeinverfügung ist formell fehlerfrei angeordnet worden, insbesondere ausreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).
Auch in der Sache ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden.
Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vermag das Aufschubinteresse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Verfügung keine Folge leisten zu müssen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung nicht zu überwiegen. Bei der Interessenabwägung fällt maßgeblich der Umstand ins Gewicht, dass sich die angegriffene Allgemeinverfügung vom 08.02.2011 nach der im vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 15 Abs.1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das auf diese Bestimmung gestützte - räumlich beschränkte - Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel sowie Aufzügen nach Ziffer I. der Allgemeinverfügung vom 08.02.2011 hält nach Auffassung der Kammer einer rechtlichen Überprüfung aller Voraussicht nach stand.
Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315 , 353 f.). Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Dabei gelten für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Abs. 1 GG ) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht. Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung.
Gemessen an diesem Maßstab - der entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen polizeilichen Notstand voraussetzt - ist die angegriffene Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2011 voraussichtlich rechtmäßig. Bei summarischer Prüfung dürfte die Prognose der Behörde, es werde bei Durchführung einer Versammlung in dem in Ziffer II der genannten Verfügung aufgeführten Korridor entlang der Stadtbahntrasse zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - insbesondere in Gestalt einer Gefahr für Leib und Leben sowie eines möglicherweise strafbewehrten Eingriffs in den Schienenverkehr - kommen, nicht zu beanstanden sein. Es ist davon auszugehen, dass es anlässlich des bevorstehenden Castortransports vom Forschungszentrum Karlsruhe nach Lubmin in der Zeit vom 15.02. und 16.02.2011 zu umfangreichen Protest- und Blockadeaktionen kommen wird. Hierzu wird im Internet vielfach aufgerufen. Die Prognose, dass es zu derartigen Aktionen kommt, erscheint auch im Hinblick auf die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit derartigen Castortransporten - etwa beim Transport von HAW-Glaskokillen von der Wiederaufbereitungsanlage La Hague in das Zwischenlager nach Gorleben am 06.11.2010 - und vor dem Hintergrund der erst kürzlich beschlossenen Laufzeitverlängerung von Atomanlagen sowie der Zwischen- und Endlagerproblematik in deutschen Atommüllagerstätten, als gerechtfertigt. Deshalb dürfte von einem erheblichen Mobilisierungsgrad in der Bevölkerung auszugehen sein. Die negativen Erfahrungen, die bereits in der Vergangenheit bei Atomtransporten gemacht wurden, sind in Ziffer 2 a) der in Rede stehenden Allgemeinverfügung ausführlich dargestellt und im Übrigen auch gerichtsbekannt.
Die Allgemeinverfügung lässt aller Voraussicht nach keine Ermessensfehler erkennen und erweist sich nach summarischer Prüfung insbesondere als verhältnismäßig. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers liegen der behördlichen Gefahrenprognose keine sachfremden Erwägungen zugrunde und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass jeglicher Protest unterbunden werden soll. Die prognostische Beurteilung der Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung erfolgt anlassbezogen und hat erkennbar den Zweck, unmittelbare, vom bevorstehenden Castortransport ausgehende Gefahren zu unterbinden. Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkung - es erging kein vollständiges Versammlungsverbot - erweist sich Ziffer I der Allgemeinverfügung voraussichtlich auch als verhältnismäßig. Das Versammlungsverbot wurde zeitlich auf höchstens 48 Stunden und räumlich auf einen Bereich von jeweils 50 Metern beidseitig entlang der Bahntrasse beschränkt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller nicht vorträgt, auf welche Art und Weise und an welcher konkreten Örtlichkeit er eine Versammlung beabsichtigt, dürften die Beschränkungen des Versammlungsverbots dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dies Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.