Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.02.2011 – 3 K 394/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2011 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2011 begehren, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft, aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch eingelegt hätten. Das der Antragsschrift als Anlage 3 beigefügte Widerspruchsschreiben benennt als Widerspruchsführer nicht die Antragsteller, sondern den Kreisverband Bündnis 90/Die Grünen.
Der Antrag ist aber auch unbegründet.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und auch angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 08.02.2011, weshalb das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Verschonungsinteresse der Antragsteller überwiegt.
Die Allgemeinverfügung ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Allgemeinverfügung wurde auch ordnungsgemäß im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11.02.2011 bekannt gemacht, ohne dass es des Abdrucks der Begründung bedurfte.
Auch materiell genügt die Allgemeinverfügung den (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen.
Soweit die Antragsteller eine fehlende Bestimmtheit der Allgemeinverfügung (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) hinsichtlich des erfassten Personenkreises und Verhaltens rügen, kann dem die Kammer angesichts der klaren Bestimmungen in der Verfügung nicht folgen. Diese betrifft alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge ohne Einschränkung. Auch der Personenkreis ist angesichts der räumlichen und örtlichen Beschränkungen im Sinne einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 LVwVfG ausreichend spezifiziert. Warum die Anreise zur Mahnwache ein „strafbewehrten Verstoß“ gegen die Allgemeinverfügung sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Allgemeinverfügung ist auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Versammlungsgrundrechts nach Art. 8 GG aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt in dem Fall, in dem das Verbot der Versammlung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt wird (§ 15 VersG), die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 399 <409>).
Soweit die Antragsgegnerin für die Gefahrenprognose auf Aktionsaufrufe und Geschehnisse bei früheren Castor-Transporten abstellt, hält dies einer rechtlichen Überprüfung im summarischen Verfahren, auch am Maßstab des Art. 8 GG, stand. Die Aktionsaufrufe beziehen sich auf die konkrete örtliche Situation, auch sind die bisherigen Blockade-Aktionen mit der jetzt gegebenen Situation durchaus vergleichbar.
Die Allgemeinverfügung ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte für die Gefahrenprognose auch verhältnismäßig.
Eine unzulässige Einschränkung des Wahlkampfes des Antragstellers zu 1. ist nicht erkennbar. Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt auch der zeitliche Geltungsrahmen der Allgemeinverfügung von höchstens 48 Stunden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.