Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.10.2021 – 11 K 2757/21
Tenor
Die DGB Rechtsschutz GmbH wird als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
Die DGB Rechtsschutz GmbH ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht vertretungsbefugt im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO.
Eine solche Vertretungsbefugnis besteht nicht gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 VwGO.
Demnach sind juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, vertretungsbefugt.
Diesen Anforderungen wird die DGB Rechtsschutz GmbH im vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in Prüfungsrechtsangelegenheiten an Hochschulen ist kein satzungsmäßiges Ziel des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Eine solche Vertretung ist indes nicht von der satzungsmäßigen Aufgabe der Sozial- und Bildungspolitik gem. § 1 Nr. 3 d) oder f) der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes i.d.F. von Mai 2018 gedeckt. Ein unmittelbarer Bezug zu einem Arbeitsverhältnis besteht im streitgegenständlichen Verfahren nicht. Streitgegenstand ist vielmehr das Prüfungsrechtsverhältnis des Klägers. Das duale Studium Bachelor Maschinenbau wird bei der Beklagten als praxisintegriertes Studium durchgeführt, bei dem die Studierenden nur einen akademischen Abschluss erwerben. Die Regelungen über Berufsausbildungen finden gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).