Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 27.08.2025 – A 18 K 2528/25

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0827.A18K2528.25.00

Orientierungssatz

1. Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach Indien keine Verfolgung wegen der von ihr dargelegten Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs.(Rn.32)

2. Die soziale und wirtschaftliche Lage alleinstehender Frauen in Indien ist schwierig. Aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Gewalt, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem.(Rn.43)

3. Die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch auszutauschen und insoweit anstatt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abzustellen, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist ein solcher Austausch grundsätzlich möglich, allerdings liegen die materiellen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor.(Rn.55)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2025 wird in Ziffern 5 und 6 aufgehoben sowie in Ziffern 1 bis 3 insoweit, als die Anträge der Klägerin auf internationalen Schutz und Asylanerkennung als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots, und wendet sich gegen einen ablehnenden Asylbescheid.

2

Die Klägerin, eine nach eigenen Angaben 41 Jahre alte indische Staatsangehörige, Punjabi und Sikh, reiste am 07.09.2024 per Flugzeug aus Indien aus und am 12.09.2024 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 20.09.2024 einen Asylantrag stellte. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Mann und ihre zwei Söhne, die 13 und 12 Jahre alt sind, leben in Indien.

3

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 25.02.2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie im Wesentlichen an, Indien wegen ihres Ehemannes verlassen zu haben. Die ersten vier Jahre ihrer Ehe, die am 07.05.2010 geschlossen worden und arrangiert gewesen sei, sei alles in Ordnung gewesen. Ihr Mann habe dann aber begonnen, immer mehr Alkohol zu trinken, und sie stark misshandelt. Unter Alkoholeinfluss habe er sie regelmäßig geschlagen. Auch die Kinder hätten stark gelitten. Einmal habe er sie auf den Fuß geschlagen, so dass ihr Knochen gebrochen sei. Ihr Mann sei vor ca. drei Jahren zum Christentum konvertiert in der Annahme, dass man auf diese Weise von schlechten Angewohnheiten wegkomme. Danach sei auch sie stark unter Druck gesetzt worden, ihren Glauben zu wechseln. Dies habe sie jedoch weder für sich noch für ihre Kinder gewollt. Eine Scheidung wäre sehr kostspielig gewesen. Zur Polizei hätte sie nur in Begleitung gehen können, sie habe aber das Haus nicht verlassen dürfen. Bei der Ausreise habe ihr eine Freundin geholfen. Ihre Kinder habe sie später nachholen wollen.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.03.2025, zugestellt am 22.03.2025, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Indien angedroht. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin sei nicht asylberechtigt, kein Flüchtling und auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Ihre Angaben seien bereits nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung seien keine Verfolgungsgründe festzustellen. Im Übrigen müsse sie sich auf internen Schutz verweisen lassen, dessen Inanspruchnahme ihr zumutbar sei. Auch wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sikhismus müsse die Klägerin keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenso wenig vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die vorgenommene Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei verhältnismäßig.

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Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 28.03.2025 die vorliegende Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

8

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,

9

weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indiens vorliegt,

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und Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2025 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,

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hilfsweise den Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2025 aufzuheben,

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sowie Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

I. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

19

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf deren Grundlage entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

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II. Die zulässige - insbesondere innerhalb der Wochenfrist (vgl. § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG) erhobene - Klage ist nur teilweise begründet.

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (3.) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat aber einen Anspruch auf isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs im angegriffenen Bescheid (4.). Infolgedessen erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung (5.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (6.) als rechtswidrig. Diese Nebenentscheidungen verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

1. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 3a bis 3e AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG zu Recht abgelehnt.

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a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

24

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33).

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§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU).

26

Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

27

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13, vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 56, vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36).

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Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37).

29

Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 15 m.w.N.).

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b) Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Allein auf Grundlage der Angaben der - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen - Klägerin gegenüber dem Bundesamt und des sonstigen Akteninhalts vermag sich die Berichterstatterin nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Indien - in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG (Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, siehe auch EuGH, Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 - Rn. 62, bzw. Religion, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - Verfolgungshandlungen durch einen nichtstaatlichen Akteur ausgesetzt gewesen ist.

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Soweit sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt dargelegt hat, aus Indien geflohen zu sein, weil sie von ihrem zum Christentum konvertierten Mann massiv unter Druck gesetzt worden sei, ebenfalls den Glauben zu wechseln, sind ihre Angaben oberflächlich und vage geblieben. Was genau diesbezüglich vorgefallen ist, bleibt auf Grundlage der gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben allein unklar, so dass sich die Berichterstatterin von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht zu überzeugen vermag. Soweit sie des Weiteren - unabhängig von der Glaubensproblematik - vorgetragen hat, von ihrem Ehemann misshandelt worden sei, weist ihr Vorbringen nicht wenige Unstimmigkeiten auf. So hat sie etwa angegeben, sich - entweder selbst oder vermittelt durch ihren Sohn, dies bleibt unklar - telefonisch an die Polizei gewandt zu haben, die gesagt habe, sie solle mit einer älteren Person vorbeikommen. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da ihr Mann ihr nie erlaubt habe, das Haus zu verlassen. In anderem Zusammenhang hat sie indes angegeben, dass ihr Mann sie in betrunkenem Zustand zehn- bis 15-mal im Monat vor die Tür gescheucht habe, so dass sie erst wieder ins Haus habe gehen können, sobald er eingeschlafen sei. Dies lässt darauf schließen, dass sie entgegen der zuvor erwähnten Schilderungen keineswegs permanent im Haus "gefangen" war, weshalb sich die Frage stellt, warum sie sich nicht bei einer dieser Gelegenheiten an die Polizei gewandt hat. Das Vorbringen der Klägerin erscheint auch insoweit unschlüssig, als sie gegenüber dem Bundesamt einerseits angegeben hat, sie hätte sich eine Scheidung nicht leisten können, andererseits aber ausgeführt hat, sie habe Gold besessen und die nicht unbeträchtliche Summe in Höhe von umgerechnet 13.500 EUR für die Ausreise ausgegeben. Nicht zuletzt bestehen auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. So hat die Abfrage im Visa-Informationssystem (VIS) ergeben, dass die Klägerin in der Vergangenheit ein Visum für Italien beantragt hatte, was sie bei ihrer Befragung durch das Bundesamt bestätigt hat. Aus jenem Visumantrag, bei welchem sie ihren Pass vorgelegt hatte, ergibt sich als Geburtsdatum der 04.08.19XX, während die Klägerin diesbezüglich beim Bundesamt den 04.08.19XX angegeben hat, was fraglich erscheinen lässt, ob es die Klägerin mit der Wahrheit immer so genau nimmt. Von der Möglichkeit, zu den aufgezeigten Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und das Gericht von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens und der Glaubwürdigkeit ihrer Person zu überzeugen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Ohne den persönlichen Eindruck von der Klägerin vermag sich das Gericht vom Wahrheitsgehalt des vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht zu überzeugen.

32

Schließlich droht der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Indien auch keine Verfolgung wegen der von ihr dargelegten Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel erscheint eine Gruppenverfolgung wegen des gruppenspezifischen Merkmals der Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs nicht beachtlich wahrscheinlich. Die indische Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Schutz der Religionsfreiheit umfasst die innere Glaubensfreiheit und die Religionsausübung (vgl. DFAT: Country Information Report India, 29.09.2023, S. 19). Die indische Regierung hält sich in der Regel an die Wahrung dieser Grundrechte und duldet gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen grundsätzlich nicht. Zwar hat von hinduradikalen Organisationen ausgehende Gruppengewalt gegen religiöse Minderheiten, die sich vor allem auf Muslime, Christen, Angehörige niederer Kasten und Kastenlose ("Unberührbare", Selbstbezeichnung: Dalits = "die Zertretenen", offiziell: "Scheduled Castes"), gelegentlich aber auch auf nicht traditionell eingestellte Hindus selbst erstreckt, in den vergangenen Jahren an Intensität und Zahl zugenommen. Von Übergriffen auf Sikhs wurde in den zurückliegenden Jahren indes nicht berichtet (vgl. zuletzt Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 13.05.2025, Stand: März 2025). Diese bleiben folglich auf Einzelfälle beschränkt. So kam es etwa am 16.01.2022 im Bundesstaat Bihar zu einem Übergriff auf eine Gruppe von Sikh-Pilgernden, die sich weigerten, für einen Hindu-Tempel Geld zu spenden (vgl. U.S. Department of State: 2022 Report an International Religious Freedom: India, 15.05.2023, S. 23). Sikhs stellen im Punjab mit 54 % die Mehrzahl der Bevölkerung (vgl. U.S. Department of State: 2023 Report an International Religious Freedom: India, 30.06.2023, S. 5). Im Punjab nehmen sie Positionen als Beamte, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte ein, auch in hochrangigen Positionen (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation: Indien Stand: 14.04.2025, S. 44). Sikhs gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten in Indien (vgl. U.S. Department of State: 2023 Report an International Religious Freedom: India, 30.06.2023, S. 8). Dies gilt mittlerweile selbst für ausländische Sikhs etwa aus Afghanistan, denen wie Hindus, Buddhisten, Jains oder Parsis die Erlangung der indischen Staatsangehörigkeit in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 13.05.2025, Stand: März 2025, S. 9). Sikhs leben aber auch außerhalb des Punjabs in der Regel sicher und gut integriert innerhalb ihrer Gemeinschaften (vgl. DFAT: Country Information Report India, 29.09.2023, S. 26). Zwar mehren sich Hinweise darauf, dass Sikhs Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden können (vgl. Immigration an Refugee Board of Canada, India: Treatment of Sikhs, 25.05.2023), und wird angenommen, dass sie in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (vgl. DFAT: Country Information Report India, 29.09.2023, S. 26). Allerdings gibt es derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden, sofern sie nicht - wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - offen eine verbotene Organisation (z.B. das Khalistan Movement) unterstützen (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation: Indien Stand: 14.04.2025, S. 44; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 13.05.2025, Stand: März 2025, S. 6).

33

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Ihr droht in Indien kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.

34

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

35

Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8).

36

Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 29).

37

Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Indien einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz (unter II. 1. b)) Bezug genommen.

38

3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.

39

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 125).

40

Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch allein ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - 60367/10 - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 21, vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 127).

41

Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen; mithin bedarf es auch hier einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 128 m.w.N.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse in Indien wird zunächst auf die zutreffende und aktuelle Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen, die sich die Berichterstatterin gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zu eigen macht. Ergänzend geht das Gericht - in Bezug auf die spezifische Lage alleinstehender Frauen - von folgenden maßgeblichen Lebensumständen aus:

43

Die soziale und wirtschaftliche Lage alleinstehender Frauen in Indien ist schwierig. Aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Gewalt, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation: Indien Stand: 14.04.2025, S. 50 ff.; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 13.05.2025, Stand: März 2025, S. 13 f.). Alleinstehende Frauen mit Kindern stoßen bei einer Wiederansiedlung in Indien auf Schwierigkeiten wegen der Notwendigkeit, Details über ihre Ehemänner oder Väter preiszugeben, um Zugang zu staatlichen Leistungen oder Wohnraum zu bekommen. Unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Frauen werden gedemütigt, belästigt, über ihr Leben befragt. In ihre Privatsphäre wird beständig eingedrungen. Sie sind mehr oder weniger Objekte des Interesses, des Bedauerns oder des Klatsches. Alleinstehend zu bleiben ist in der indischen Gesellschaft und Kultur ein Tabu (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2023 - 5 A 40/22 MD - juris Rn. 15). Alleinstehende Frauen ohne besondere berufliche Qualifikationen und ohne verwandtschaftliche Unterstützung haben ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel in Indien zudem erhebliche Schwierigkeiten, eine auskömmliche Beschäftigung und Zugang zu bezahlbarem und menschenwürdigem Wohnraum zu finden (vgl. IRB Canada, India: Situation of single women and women who head their own household, including rights to housing, land, property, and inheritance; access to employment, housing, health, and support services, particularly in Delhi, Mumbai, Chandigarh and Bengaluru, 25.10.2024, S. 9 ff. und 12 ff.). Die Regierung bemüht sich allerdings durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation: Indien Stand: 14.04.2025, S. 50). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz und verlangt einen gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch Berichten zufolge bezahlen die Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit oft weniger als Männern, diskriminieren sie bei der Einstellung und befördern sie seltener als Männer (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation: Indien Stand: 14.04.2025, S. 51).

44

Nach diesen Maßgaben hat das Bundesamt im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine Verelendung der Klägerin im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten. Aus dem Vorbringen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt ergibt sich, dass sie zwölf Jahre die Schule besucht und ihren Abschluss gemacht hat, so dass sie über ein Mindestmaß an Bildung verfügt. Eine Zeitlang habe sie den Beruf der Kosmetikerin erlernt, und sie könne auch nähen, habe aber nie "so richtig" gearbeitet. Hieran zeigt sich, dass sie zumindest über Grundfertigkeiten verfügt, die ihr auf dem Arbeitsmarkt nützlich sein können. Im Übrigen ist sie jung, gesund und erwerbsfähig. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu einer Arbeitsstelle nach Lage der Erkenntnismittel für alleinstehende Frauen wie der Klägerin durchaus schwierig ist. Nach dem Akteninhalt ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin in Indien über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt, das ihr hierbei behilflich sein bzw. sie auch sonst unterstützen wird, selbst wenn sie keine Arbeit finden sollte. Nach ihren eigenen Angaben leben in Indien noch ihr Bruder und dessen Frau. Soweit die Klägerin gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, sie habe seit dem Tode beider Eltern keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder, weil dieser sich der in Indien üblichen Verpflichtung, die Schwester zu besuchen und ihr etwas zu schenken, habe entziehen wollen, genügt dies allein nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kontakt tatsächlich abgebrochen und der Bruder nicht zu ihrer Unterstützung bereit ist. Die Möglichkeit, hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen, hat die Klägerin ungenutzt gelassen. Ohne den persönlichen Eindruck von der Klägerin vermag sich die Berichterstatterin indes nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin in Indien keine hinreichende Unterstützung durch ihren Bruder erwarten kann (vgl. zur Beweislast: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 210). Im Übrigen hat die Klägerin in Indien noch eine - ihr offenbar sehr nahestehende - Freundin, die ihr gemeinsam mit dem Ehemann dieser Freundin bei ihrer Ausreise geholfen und sie dabei auch mit einem nicht unbeträchtlichen Geldbetrag finanziell unterstützt hat. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Freundin und deren Ehemann die Klägerin auch im Falle einer Rückkehr nach Indien unterstützen würden. Schließlich steht der Klägerin auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen offen.

45

b) Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit), etwa aus gesundheitlichen Gründen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

46

4. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids.

47

a) Sie verfügt über das für solch eine isolierte Aufhebung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit dem Offensichtlichkeitsverdikt geht eine selbständige Beschwer einher, die sich nur durch dessen isolierte Aufhebung beseitigen lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis knüpft im Ausgangspunkt an den Umstand an, dass der Offensichtlichkeitsausspruch Grundlage für die kurze Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), und folgt letztlich aus den Vorgaben des Unionsrechts.

48

Die kurze Ausreisefrist hat sich im Falle der Klägerin nicht gemäß § 37 Abs. 2 AsylG kraft Gesetzes verlängert (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris Rn. 21), da die Klägerin keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat.

49

Ergibt die gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren, dass es für den Offensichtlichkeitsausspruch an einer Rechtsgrundlage fehlt, entfällt auch die Rechtsgrundlage für die kurze Ausreisefrist. Letztere kann dann keinen Bestand mehr haben (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG). Dass der Adressat einer solchen - rechtswidrig - verfügten kurzen Ausreisefrist ein rechtliches Interesse an deren Aufhebung hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn von dieser Fristsetzung gehen für die Klägerin auch nach Ablauf der Frist noch nachteilige Rechtswirkungen aus, da von ihrem Bestand die gegenwärtige Vollziehbarkeit der - nach Lage der Akten bislang nicht erfolgten - Abschiebung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 18.09 - juris Rn. 10).

50

Soweit sich aus dem - in einem Folgeantragsverfahren ergangenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 - herauslesen lässt, dass ein Ausländer, dessen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist und der infolgedessen während des gesamten Asylrechtsstreits mit seiner Abschiebung rechnen musste, grundsätzlich kein Bedürfnis auf Einräumung einer weiteren Ausreisefrist zur Abwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet habe (vgl. juris Rn. 20), ist diese Entscheidung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, S. 98) ergangen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bestimmt indes, dass eine Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG) unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2008/115/EG eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die genannten Regelungen dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung - hier: der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung - enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82).

51

Legt man dies zugrunde, schlägt eine - in Anknüpfung an ein rechtswidriges Offensichtlichkeitsverdikt - rechtswidrige kurze Ausreisefrist auf die gesamte Abschiebungsandrohung durch mit der Folge, dass diese aufzuheben ist. Für eine isolierte Aufhebung nur der Ausreisefrist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung noch für grundsätzlich möglich gehalten hat (vgl. juris Rn. 9; ebenso BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 18.09 - juris Rn. 11), bleibt kein Raum mehr (wie hier bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 - 19 K 684/22 - juris Rn. 39 ff.). Beschränken sich demnach im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG die Folgen des Offensichtlichkeitsverdikts nicht lediglich auf die Länge der Ausreisefrist, sondern auf die Abschiebungsandrohung insgesamt, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils nicht abgesprochen werden.

52

b) Der Offensichtlichkeitsausspruch ist auch in der Sache aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Bundesamts liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor (aa). Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet lässt sich auch nicht alternativ auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen (bb).

53

aa) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Umstände bei Wahrunterstellung die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Schutzansprüche zweifelsfrei nicht erfüllen. Grundsätzlich kann für eine Belanglosigkeit genügen, dass im Hinblick auf die einzelnen Schutzansprüche (jeweils mindestens) eine rechtlich notwendige Voraussetzung nicht erfüllt ist. Im Ausgangspunkt ist unerheblich, um welche der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen es sich handelt. Danach kann sich die Irrelevanz des Vortrags für das Schutzbegehren etwa daraus ergeben, dass, wie bei rein wirtschaftlichen oder allgemeinen humanitären Gründen (Arbeitslosigkeit, fehlende staatliche Fürsorge, fehlende Krankenbehandlung, Perspektivlosigkeit etc.), ein einem Akteur zurechenbares Verhalten fehlt. Ein Vorbringen kann auch belanglos sein, weil die als Bedrohung angeführte Gefährdung rechtlich zweifelsfrei die maßgebliche Verfolgungsintensität nicht erreicht. Im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz sowie Art. 16a Abs. 1 GG kommt eine rechtliche Irrelevanz des Vortrags zudem wegen (von vornherein) fehlender Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund in Betracht. Angesichts des das Asylrecht einschließlich des internationalen Schutzes grundsätzlich kennzeichnenden Vorrangs der Verantwortung des Heimatstaates kann auch die Berufung auf eine rein private oder kriminelle Bedrohung zur Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen, wenn offenkundig ist, dass im Herkunftsstaat staatlicher oder interner Schutz zu erlangen ist. Dabei ist allerdings - auch mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen - für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderlich, dass sich die Bedeutungslosigkeit der von dem Asylantragsteller vorgetragenen Umstände unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen zum Herkunftsland zweifelsfrei feststellen lässt (ausführlich zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 35 ff., m.w.N.).

54

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht als solche anzusehen, die für die Prüfung ihres Asylantrags nicht von Belang waren. Ihr Vorbringen als wahr unterstellt, war ihm die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen und bedurfte ihr Schutzgesuch näherer Prüfung. Bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden und auch in Bezug auf ihre Religion massiv unter Druck gesetzt worden sei, erschien es nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG (Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. bzw. Religion, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ausgesetzt bzw. zumindest von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG) bedroht gewesen ist und ihr deswegen die Vorverfolgungsvermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hätte zugutekommen können. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil sie nie das Haus habe verlassen dürfen. Ein Umzug an einen anderen Ort Indiens sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die Tragfähigkeit dieser Ausführungen zu den dargelegten Verfolgungshandlungen, zum nicht verfügbaren staatlichen bzw. internen Schutz (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d bzw. § 3e AsylG) bedurfte der näheren Prüfung unter vertiefter Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln mit der Folge, dass sich das Offensichtlichkeitsverdikt hierauf nicht stützen lässt.

55

bb) Die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch auszutauschen und insoweit anstatt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist ein solcher Austausch grundsätzlich möglich (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 29), allerdings liegen die materiellen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor.

56

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Vorschrift knüpft - unausgesprochen - an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Hierzu gehört es, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezüglicher Vortrag in sich widersprüchlich oder im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt der Asylbewerber der in eigenem Interesse bestehenden Obliegenheit nicht (VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 31). Das Vorbringen des Asylbewerbers muss qualifiziert bemakelt sein. Das Erfordernis der Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Ausländers keinerlei vernünftige Zweifel bestehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 40, m.w.N.).

57

Unzweifelhafte Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten waren im Vortrag der Klägerin nicht auszumachen. Eine etwaig bloß unzureichende Substantiierung trägt das Offensichtlichkeitsverdikt nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 30.05.2024 - 2 V 755/24 - juris Rn. 32). Schließlich steht das Vorbringen - mit Blick auf die Erkenntnislage zu Indien - nicht in Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus diesen vielmehr sehr eindeutig, dass Gewalt gegen Frauen in Indien ein großes Problem darstellt.

58

5. Nachdem das Offensichtlichkeitsverdikt in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids aufzuheben ist, entfällt die Grundlage für die kurze Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG. Wie bereits ausgeführt bleibt im - hier gegebenen - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG für eine isolierte Aufhebung nur der Ausreisefrist, wie sie nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich war, kein Raum mehr, sondern ist die Abschiebungsandrohung in ihrer Gesamtheit aufzuheben.

59

6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots hat infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung keinen Bestand, da es im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) an der unionsrechtlich erforderlichen Rückkehrentscheidung (in Gestalt der Abschiebungsandrohung) mangelt (vgl. ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 149 ff.).

60

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

61

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht.