Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 19.09.2025 – A 18 K 454/25

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0919.A18K454.25.00

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2025 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und wenden sich gegen einen ablehnenden Asylbescheid.

2

Die Kläger, Inhaber armenischer Reisepässe, vormals Bewohner der Region Bergkarabach, armenischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens reisten nach einen Angaben am 05.10.2021 in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2021 Asylanträge, einschließlich der Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hörte die Kläger am 07.11.2023 persönlich an.

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Der Kläger zu 1. gab hierin im Wesentlichen an, er habe nach seiner Ausbildung zum Personenschützer Wehrdienst in der Republik Bergkarabach geleistet. Hierbei sei er im Bergkarabach-Konflikt mit Aserbaidschan in Gefechte verwickelt worden. Er sei insgesamt zwei Mal verwundet worden. Nach Ende der Kampfhandlungen habe er weiter Militärdienst versehen müssen. Ihm sei Befehlsverweigerung vorgeworfen worden und das Wohnhaus seiner Familie sei durchsucht worden. Einmal sei er von Leibwächtern des A. H. körperlich misshandelt worden. Er sei auf Kopf und Körper geschlagen worden. Andere Soldaten aus seiner Einheit befänden sich seit dem Fall Bergkarabachs in aserbaidschanischer Kriegsgefangenschaft. Nach dem Krieg sei er unter Druck gesetzt worden, für Armenien an internationalen Wettkämpfen im Kampfsport teilzunehmen. An einem Wettkampf in Bulgarien habe er teilgenommen. Er sei jedoch alsbald ausgeschieden und sei sodann als Versager beschimpft worden. Am 10.09.2021 seien sie von Bergkarabach nach E. gereist. Seine Eltern hätten sich ebenfalls dort aufgehalten, hätten jedoch kein Geld gehabt, sondern eine Zeit lang in einem Auto gelebt.

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Die Klägerin zu 2. machte im Wesentlichen Angaben, die mit denen des Klägers zu 1. übereinstimmen. Dem Kläger zu 1. drohe im Falle einer Rückkehr nach Armenien die Bedrohung bzw. Übergriffe staatlicher armenischer Behörden.

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Das Bundesamt lehnte hierauf mit Bescheid vom 15.01.2025 die Asylanträge, einschließlich der Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unbegründet ab (Nr. 1 bis Nr. 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Kläger ferner unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Ferner ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf eine Dauer von 30 Monaten (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kläger seien auf internen Schutz zu verweisen. Dem Kläger zu 1. drohe in Armenien weder eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion noch drohe ihm eine Einziehung zum Wehrdienst in Armenien. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. lägen von vornherein keine Verfolgungsansätze vor.

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Die Kläger haben am 24.01.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, sei seien staatenlos. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hätten sie in Bergkarabach, das heute Teil Aserbaidschans sei. Aus dem Umstand, dass sie armenische Pässe ausgestellt bekommen hätten, folge nicht ihre armenische Staatsangehörigkeit. Diese seien mit dem Merkzeichen „070“ versehen, wodurch Pässe von Einwohnern der Republik Bergkarabach gekennzeichnet würden. Es werde vom armenischen Innen- wie auch Justizministerium bestätigt, dass die Kläger keine armenischen Staatsangehörigen seien. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohe ihnen menschenunwürdige Behandlung aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2025 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen und

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3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Armenien vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Kläger seien armenische Staatsangehörige, was neben dem Reisepass auch daraus ersichtlich sei, dass in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. dessen armenische Staatsangehörigkeit vermerkt sei.

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Das Gericht hat am 03.07.2025 über die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Die Kläger sind hierbei zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen angehört worden. Hinsichtlich der dortigen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Dem Gericht liegt die Behördenakte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2025 aufgrund der Einwilligung der Beteiligten ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung (entspr. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Der Bescheid vom 15.01.2025 erweist sich in seinen Ziffern 1, und 3 bis 6 als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 12 Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 10; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris).

21

Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14; Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12; Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -. juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -. juris Rn. 33).

22

Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 Richtlinie 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 19 und 23 ff.).

23

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (siehe im Einzelnen etwa BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f., vom 19.04.2018 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f. Urt. v. 04.07.2019 v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 34 ff.). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese „Vorverfolgungsvermutung“ privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften für die Annahme einer Verfolgung maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20, 22).

24

Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 = juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 26, jew. m.w.N.). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss damit auch in Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171 = juris Rn. 3). Dies gilt trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist. Die Überzeugungsgewissheit muss insbesondere in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen bestehen. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 47; Urt. v. 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389; Rn. 25; Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, Asylmagazin 2018, 207 = juris Rn. 58). Auch insoweit darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Auch hier gilt, dass sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 = juris Rn. 207).

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2. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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a) Herkunftsland der Kläger ist vorliegend Aserbaidschan. Die Kläger sind der Volkszugehörigkeit nach Armenier, jedoch nicht zugleich auch Staatsangehörige der Republik Armenien (aa). Die Kläger besitzen zugleich auch nicht die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans (bb).

27

aa) Die Kläger besitzen zur Überzeugung des Gerichts nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.

28

Die Kläger haben im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 18.06.2025 auf sie beide bezogene sogenannte „Bescheinigungen“, ausgestellt vom Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst der Republik Armenien, über ihre armenische Staatsangehörigkeit nebst Apostille sowie in übersetzter Fassung vorgelegt. Diese Unterlagen hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original in Augenschein genommen. Zweifel an der Echtheit bestehen nicht. In den Bescheinigungen wird jeweils ausgeführt, dass die Kläger nach den im staatlichen Bevölkerungsregister der Republik Armenien vorhandenen Daten nicht die Staatsangehörigkeit Armeniens besitzen und auch sonst keine Unterlagen vorlägen, durch welche die Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden könnte.

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Hinzu kommt, dass die Kläger jeweils armenische Nationalpässe besitzen und vorgelegt haben, welche die Ziffernkombination „070“ aufweisen. Solche (Auslandsreise-)Pässe wurden und werden nach Lage der tatsächlichen Erkenntnisse des Gerichts ausschließlich an Bewohner der Republik Bergkarabach bzw. sodann seit 2020 der Republik Arzach ausgegeben und sind gerade nicht geeignet, einen Nachweis über die armenische Staatsangehörigkeit zu führen oder einen solchen Umstand auch nicht zu indizieren (so auch VG Kassel, Urt. v. 16.09.2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris Rn. 22). Das Gericht verweist insofern zudem auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 26.02.205 vorgelegte Antwort des Generalsekretärs des Justizministeriums der Republik Armenien vom 22.11.2023 (Bl. 96 ff. d. Gerichtsakte). Diese stimmt mit der vom Gericht in den Blick genommenen Erkenntnismittellage überein (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Dezember 2023, 05.03.2024, S. 12).

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Die Erwägungen der Beklagten, in der Geburtsurkunde der Kläger wie auch in deren Eheurkunde sei als Staatsangehörigkeit armenisch eingetragen, vermag das aufgrund der vorhergehend gewürdigten Unterlagen gefundene Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Beklagten aus den zur Bundesamtsakte gereichten Unterlagen abgeleitete vermeintliche Haltung der Republik Armenien, welche die Kläger vorgeblich als Armenier beurteile, geht fehl. Sie lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Denn es handelt sich, dies verkennt die Beklagte, sämtlich nicht um Urkunden, welche von Behörden der Republik Armenien ausgestellt worden sind, sondern um solche von Behörden der seinerzeitigen Republik Bergkarabach. Dies ist nach dem Inhalt der Briefköpfe, Behördenbezeichnungen und Dienstsiegel auf den Urkunden ersichtlich. Die Geburtsurkunden wurden vom Standesamt in S. ausgestellt. Der Wehrpass trägt verschiedentlich Dienstsiegel der „Republik Bergkarabach“ und die Heiratsurkunde trägt als Dienstsiegel den Stempel des „Justizministeriums der Republik Bergkarabach“ nebst dem Staatswappen dieser Republik. Auf ein originär von Behörden der Republik Armenien ausgestelltes Dokument nimmt die Beklagte nicht Bezug.

31

Schließlich weisen die Kläger, ohne, dass es nach dem Vorstehenden hierauf noch entscheidend ankäme, noch schriftlich in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass in den von der Klägerin vorgelegten Urkunden die Staatsangehörigkeit „Armenier“ gerade nicht eingetragen ist. Dieser Umstand lässt sich mittels Übersetzungsprogrammen im Internet, grundsätzlich verifizieren, wonach die kyrillische Wendung „Ազգություն“ nicht mit „Staatsbürgerschaft“ oder „Staatsangehörigkeit“, sondern mit „Nationalität“ zu übersetzen sei (vgl. https://translate.google.com/?hl=de&langpair=en%7Cde&sl=hy&tl=de&text=%D4%B1%D5%A6%D5%A3%D5%B8%D6%82% D5%A9%D5%B5%D5%B8%D6%82%D5%B6&op=translate, abgerufen, 19.09.2025). Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

32

bb) Die Kläger besitzen auch nicht die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans. Hierfür ist von den Beteiligten nichts vorgetragen.

33

cc) Folglich handelt es sich bei den Klägern nach dem Ende der de-facto-Republik Bergkarabach bzw. Arzach nach dem Dafürhalten des Gerichts um staatenlose Personen.

34

Herkunftsland der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG ist damit nach Maßgabe der politischen Grenzverläufe zum maßgeblichen nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen – jetzigen – Zeitpunkt für die Entscheidung über die Klagen die Republik Aserbaidschan, auf deren Hoheitsgebiet die Kläger Zeit ihres Aufenthalts in der defacto-Republik Bergkarabach bzw. Arzach ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben. Nach endgültiger Einnahme des gesamten Territoriums der vormaligen Republik Bergkarabach bzw. Arzach durch Aserbaidschan im September 2023 ist – jedenfalls im hiesigen asylrechtlichen Kontext – von einer Zugehörigkeit dieser Gebiet zu Aserbaidschan aus (im Ergebnis wie hier zu einer zum hiesigen Sachverhalt kongruenten Fallgestaltung bereits VG Kassel, Urt. v. 16.09.2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris Rn. 26 f.).

35

Der von ihnen nach der endgültigen Ausreise von dort für einen Zeitraum von einigen Wochen genommene Aufenthalt in Armenien, dort in der Hauptstadt E., begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Vorschrift, da er als nicht mehr als nur vorübergehend zu bezeichnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 = juris Rn. 14; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK MigR, 22. Edition Stand: 01.08.2025, § 3 AsylG Rn. 21).

36

b) Die Asylanträge – einschließlich der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 = juris Rn. 13) – sind auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als unzulässig abzulehnen.

37

aa) Die Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren ist auch dann durch das Gericht vorzunehmen, wenn das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache (hier teilweise sogar positiv) beschieden hat. Da die Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 = juris Rn. 13).

38

Dies gilt für die Anerkennung als Asylberechtigter gleichermaßen wie – in Verbindung mit den unionsrechtlichen Maßgaben für die Unzulässigkeit eines Asylantrags im Falle eines schutzbereiten „ersten Asylstaats (Art. 33 Abs. 2 Buchst b und Art. 35 RL 2013/32/EU) – für die Frage der Zuerkennung internationalen Flüchtlingsschutzes sowie des subsidiären Schutzes (vgl. vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 = juris Rn. 12 und passim).

39

bb) Eine solche Prüfung führt indessen nicht zur umfassenden Unzulässigkeit des Asylantrags der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 35 RL 2013/32/EU vorliegend nicht erfüllt sind.

40

(1) In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 = juris Rn. 15; ähnlich auch EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - C-585/16 -, ZAR 2019, 31 = juris Rn. 140).

41

Im Drittstaat müssen damit, um die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 AsylG zu erfüllen, sowohl Schutz vor politischer Verfolgung aus dem Herkunftsstaat als auch Sicherheit vor Verfolgung im Drittstaat selbst, einschließlich des Schutzes vor Auslieferung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder sonstige Verbringung in den Verfolgerstaat (Refoulement) bestehen.

42

Eine schlichte Möglichkeit illegalen Aufenthalts in dem Drittland reicht allerdings weiterhin für die Annahme tatsächlicher Sicherheit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Drittstaat erkennbar eine Politik verfolgt, welche die Anwesenheit der Flüchtlinge als solcher auf seinem Staatsgebiet toleriert, so dass diese nicht gezwungen sind, sich versteckt zu halten, um einer Abschiebung in den Verfolgerstaat zu entgehen (vgl. Ott, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, 152. Ergänzung Juli 2025, § 27 Rn. 66).

43

(2) Die Sicherheit vor Verfolgung durch den Drittstaat bzw. ersten Asylstaat muss dabei bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Ausländers in diesem vorgelegen haben. Eine erst nachträglich, also nachdem der Ausländer den Drittstaat in Richtung der Bundesrepublik verlassen hat, eingetretene Sicherheit vor Verfolgung reicht hierfür nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht aus (vgl. Nuckelt, in: Kluth/Heusch(Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 45.Edition Stand: 01.07.2025, § 27 AsylG Rn. 23; Ott, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, 152. Ergänzung Juli 2025, § 27 Rn. 94; Diesterhöft, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK MigR, 22. Edition Stand: 01.08.2025, § 27 Rn. 23; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2015, § 27 AsylG Rn. 20 f., jeweils. m. w. N.). Begründet wird dies mit dem insofern klaren Wortlaut der Vorschrift, der in der Zeitform des Präteritums fordert, dass der Ausländer im Drittstaat „vor politischer Verfolgung sicher war“. Dies lässt sich, wenngleich auch andere Deutungen hinsichtlich des Sinns und Zweck möglich wären (vgl. hierzu Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 27 Rn. 24), nach dem Zweck des Gesetzes dahingehend begründen, dass der Ausländer, um in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 AsylG zu fallen, seine Flucht im Drittstaat beendet haben muss. Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an einer Schutzgewährung, so scheidet eine solche Beendigung nach der gebotenen objektivierten Betrachtung der Sichtweise des Ausländers (hierzu Ott, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, 152. Ergänzung Juli 2025, § 27 Rn. 943 f. m.w.N.) bei lebensnaher Anschauung in der Regel aus. Der Ausländer war, mit anderen Worten, vor dem asyl- und flüchtlingsrechtlichen Hintergrund berechtigt, aus dem Drittstaat weiterzureisen. Anders mag zwar gelten, wenn der Ausländer objektiv eine Beendigung der Flucht durch einen längeren Aufenthalt oder sonstige Gesichtspunkte der Sesshaftwerdung als beendet zu erkennen gibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

44

Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe ist für die am 10. September 2021 nach Armenien eingereisten und bereits Anfang Oktober 2021 weitergereisten Kläger eine bereits vorhandene Schutzgewährung durch Armenien – zum damaligen Zeitpunkt – nicht ersichtlich. Anders als spätere Äußerungen der für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Republik Arzach zuständigen armenischen Stellen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Antwort auf Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an das Bundesamt vom 21.02.2025), die eine Aufnahme- und Schutzbereitschaft erkennen lassen, ist eine Haltung der Republik Armenien, die schutzbereite Aufnahme von armenischen Volkszugehörigen aus der Republik Arzach zum damaligen Zeitpunkt im Herbst 2021 weder den Erkenntnismitteln noch sonstigen Quellen zu entnehmen. Vielmehr lassen die Erkenntnismittel aus damaliger Zeit das Interesse der Republik Armenien erkennen, eine zahlenmäßig weitgehende Rückkehr solcher Flüchtlinge in die Republik Arzach zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: April 2021, vom 20.06.2021, S. 17).

45

c) Den Klägern droht im Falle einer Rückkehr in ihr nach den obigen Ausführungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG anzunehmendes Herkunftsland Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit einerseits zur Volksgruppe der Armenier und andererseits zur im weiteren Sinne zu bestimmenden sozialen Gruppe der armenisch-stämmigen vormaligen Bewohner der Republik Bergkarabach (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a) AsylG).

46

aa) Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einer seiner beiden Entscheidungen vom 16.09.2025 das Folgende wörtlich ausgeführt (VG Kassel, Urt. v. 16.09.2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris Rn. 29 ff.):

47

„ Ethnische Armenier haben in Aserbaidschan fortlaufend systematische Diskriminierung zu befürchten.

48

In der Rechtsprechung der letzten 30 Jahren wurde anhaltend eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan diskutiert, vor allem bis etwa in das Jahr 2000 flächendeckend angenommen und mittlerweile eher abgelehnt. Wiederkehrend dokumentierte Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise (etwa VG Meiningen, Urteil vom 17. August 2010 – 2 K 20124/10 Me 5337859-1 – juris; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 –, Rn. 94, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 94, juris) bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. März 2012 – 3 L 435/04 –, Rn. 50, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2001 – 6 A 11840/00.OVG – n. V.).

49

Wenngleich eine pauschale Gruppenverfolgung nunmehr mit Verweis auf Berichte über sinkende Zwischenfälle nicht mehr durchgehend angenommen wird, ist doch zu bedenken, dass sich gegenwärtig nur noch wenige Armenier in Aserbaidschan aufhalten und sich das Lagebild vielmehr aus diesem Grund beruhigen mag. Zudem zeichnet auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes weiterhin ein Bild der Ausgrenzung und Rechtsverweigerung:

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‚Es ist für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit auch aktuell noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen.‘

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(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, Stand: Juni 2021, S. 11)

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Unabhängig vom Fortbestand einer Gruppenverfolgung, welcher hier dahinstehen kann, begründet nach der Auffassung des Einzelrichters bereits die Verweigerung der Ausstellung von Personenstands- und Reisedokumenten an ethnische Armenier aserbaidschanischer Herkunft eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Dass diese Verweigerung tatsächlich stattfindet und auch die Kläger betrifft, steht zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fest. Schließlich blickt die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan auf eine jahrzehntelange Tradition zurück und ist vielfach dokumentiert. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Kläger andersherum eine Ausnahme zu ihren Gunsten eintreten sollte. Bezeichnenderweise haben die Kläger zudem davon berichtet, bei dem Versuch der Beschaffung von Dokumenten durch armenische Behörden gerade an die Zuständigkeit aserbaidschanischer Stellen verwiesen worden zu sein. Sie haben damit dargelegt, als ehemalige Bewohner Bergkarabachs von keinem der beiden Anrainerstaaten aufgenommen und anerkannt zu werden, sondern vielmehr unter den schwerwiegenden Folgen der beidseitigen Verweigerung staatsbürgerlicher Rechte zu leiden. Ausgeschlossen von den Rechten der Staatsbürger in einem Land ihrer Herkunftsregion bliebe den Klägern die Teilhabe an der Daseinsvorsorge ebenso vorenthalten wie die Befriedigung elementarer persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse. Es stellt sich nach alldem als beachtlich wahrscheinlich dar, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland lediglich eine verschwindend geringe Chance auf Obdach, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsversorgung und Sicherheit vor staatlicher und nichtstaatlicher Willkür genießen könnten.“

53

bb) Diese Auffassung teilt das Gericht in vollem Umfang. Die dortigen Ausführungen sind zudem auch gerade auf den Fall der hiesigen Kläger passend, da sich die beiden Fallgestaltungen in höchstem Maße ähneln.

54

Im vorliegenden Fall kommt mit Blick auf die Gefährdung des Klägers zu 1. noch als weiterer, vom Verwaltungsgericht Kassel in der zitierten Entscheidung nicht in den Blick genommener Ansatz hinzu, dass dieser nach seinen insofern glaubhaften Angaben im Bergkarabach-Konflikt des Jahres 2020 als Frontkämpfer gegen aserbaidschanische Einheiten gekämpft hat und somit auch aus diesem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der früheren de-facto-Republik Bergkarabach bzw. Arzach exponiert ist. Ob hieraus über das bisher genannte hinaus noch eine individuelle Verfolgung drohen könnte, mag hier im Ergebnis dahinstehen. Denn es führt jedenfalls zu einem weiteren bei lebensnaher Betrachtung nicht von der Hand zu weisenden Diskriminierungsansatz.

55

II. Eine Entscheidung über die beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ergeht aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

56

III. Aufgrund des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweisen sich auch die Annexentscheidungen des Bundesamts als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Setzung vorheriger Fristen zur freiwilligen Ausreise angedrohten Abschiebungen sowie die auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheids können keinen Bestand haben. Der Abschiebungsandrohung steht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundlegend entgegen. Ohne eine solche Rückkehrentscheidung im Sinne einer Abschiebungsandrohung erweist sich auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Eine Festsetzung des Streitwerts unterbleibt angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens (§ 83b AsylG).