Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 04.11.2025 – 8 K 2095/23

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1104.8K2095.23.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Nachteilsausgleich für den Verlust seiner Altersversorgung als Bundesbeamter wegen Wechsels in ein Beamtenverhältnis bei der Europäischen Kommission.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger stand ab dem 1. August 1983 in einem Beamtenverhältnis als Bundesbeamter und trat nach Ableistung seines Grundwehrdienstes erstmals am 1. August 1984 seinen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung an. Zuletzt hatte er das Amt eines Zolloberamtsrats (Besoldungsgruppe A13) inne. Seine letzte Dienststelle in der Bundesrepublik Deutschland war das Zollfahndungsamt Freiburg.

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Im Anschluss an eine Abordnung zur Weltzollorganisation vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2000 wurde der Kläger dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) der Europäischen Kommission zugewiesen. Diese Zuweisung wurde mehrmals verlängert. Ab dem 1. März 2004 wurde er an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung entsandt und ab diesem Zeitpunkt unter Wegfall der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Dabei wurde das dienstliche Interesse an der Beurlaubung festgestellt. Der Kläger hatte eigenen Angaben zufolge ab dem 1. Januar 2010 den Status eines Beamten der Europäischen Union inne. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige die in Deutschland erworbenen Versorgungsanwartschaften auf das Pensionssystem der Europäischen Kommission übertragen zu lassen und legte ein Formular zur vorläufigen Bescheinigung im Sinne von § 185 Abs. 3 SGB VI vor. Auf dem Formular teilte die Beklagte unter dem Datum 6. August 2010 mit, dass für den Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der Rentenversicherung der Angestellten durchgeführt werden würde. Mit Ablauf des 31. Juli 2012 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis der Bundesrepublik Deutschland entlassen. Am 2. August 2012 führte die Beklagte eine Nachversicherung des Klägers in der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum 1. August 1984 bis 29. Februar 2004 durch. Der Nachversicherungsgesamtbetrag belief sich auf 131.412,14 Euro.

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Mit Schreiben vom 3. August 2022 beantragte der Kläger bei der Generalzolldirektion die Gewährung eines Ausgleichs der Nachteile aufgrund der Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 (Az. 2 C 3.21). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 20. Oktober 2022 ab und begründete dies damit, dass das bezeichnete Urteil nicht auf die Situation des Klägers übertragbar sei. Zum einen betreffe diese Rechtsprechung einen Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen und keinen Bundesbeamten. Zum anderen sei eine Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nicht erforderlich gewesen, weil aufgrund des festgestellten dienstlichen Interesses eine Verlängerung der Beurlaubung möglich gewesen sei. Schließlich habe der Kläger mitgeteilt, seine Versorgungsanwartschaften auf das Pensionssystem der Europäischen Kommission übertragen lassen zu wollen. Inwiefern er daraus entsprechende Ansprüche herleiten könne, entziehe sich ihrer Kenntnis. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Oktober 2022 erhob der Kläger am 31. Oktober 2022 mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch und berief sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen sein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV. Daraufhin forderte die Beklagte vom Kläger verschiedene Auskünfte und Nachweise an, unter anderem, ob er den auf die Deutschen Rentenversicherung übertragenen Anspruch auf das Pensionssystem der Europäischen Union habe weiter übertragen lassen und welche Pensionsansprüche er aus diesem Pensionssystem erwarten könne. Der Kläger verweigerte die Auskunft und die Vorlage der geforderten Nachweise und begründete dies damit, es gehe ihm nur um eine Anerkennung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleichs dem Grunde nach. Dafür seien die angeforderten Informationen nicht erforderlich, zumal sich die Sachlage bis zum Erreichen des Pensionsalters noch weiter entwickeln werde.

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Am 31. Mai 2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Union, konkret aus Art. 45 AEUV, einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Anspruch auf Ausgleich der Nachteile durch den Verlust seiner Altersversorgung beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst. Die maßgeblichen Umstände zur Anspruchsbegründung stünden bereits fest, weil es für den Wert der ihm für seine Dienstzeit als Beamter der Bundesrepublik Deutschland gewährten Altersversorgung nur auf den Wert der Nachversicherung bei der deutschen Rentenversicherung ankomme. Die Weiterportierung dieser Anwartschaft ins Pensionssystem für Beamte der Europäischen Union sei nicht zu berücksichtigen, weil dieser Vorgang nicht mehr der Sphäre des Herkunftsstaats zuzuordnen sei. Auch wenn für den zur Berechnung des Nachteils erforderlichen fiktiven Pensionsanspruch als deutscher Beamter die Rechtslage zum fiktiven Ruhestandseintritt im Jahr 2031 maßgeblich sei, könne unter Anwendung der gegenwärtig gültigen Nomen bereits hinreichend sicher festgestellt werden, ob ein Nachteil eingetreten sei und daher ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Ein Zuwarten mit der Anspruchsdurchsetzung bis zum Zeitpunkt des fiktiven Ruhestandseintritts sei ihm nicht zumutbar, weil langjährige Rechtsstreitigkeiten möglicherweise durch mehrere Instanzen zu erwarten seien und es daher fraglich sei, ob er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters noch in den Genuss der Leistungen kommen werde. Jedenfalls sei er aufgrund seiner zu erwartenden verschlechterten körperlichen Konstitution im Pensionsalter bei der Führung eines Rechtsstreits strukturell benachteiligt gegenüber der Beklagten.

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Am 7. Juli 2023 erließ die Generalzolldirektion einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers zurückwies. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, ob dem Kläger tatsächlich ein Nachteil entstanden sei. Dazu sei es erforderlich, ein fiktives Ruhegehalt zu berechnen unter Zugrundelegung der Rechtslage, die zum fiktiven Ruhestandsbeginn gelte. Der Kläger erreiche die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2031. Es sei jedoch nicht absehbar, ob der Kläger etwa wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vorher eine Alterssicherungsleistung beziehen werde oder ob sich die Rechtslage noch ändern werde.

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Der Kläger beantragt,

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1.

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 20. Oktober 2022 und des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 7. Juli 2023 zu verpflichten festzustellen, dass dem Kläger ein Ausgleich für den Verlust seiner Altersversorgung beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst zu gewähren ist und

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2.

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung trägt sie vor, die vom Kläger angeforderten Unterlagen seien zumindest deshalb nötig, um das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Ferner sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil kein Rentenanspruch entstanden sei. Der Kläger habe die durch die Nachversicherung begründeten Rentenanwartschaften auf die Europäische Union übertragen. Die Situation eines Beamten, dessen auf Nachversicherung beruhende Rentenanwartschaften auf die Europäische Union übertragen worden seien, unterscheide sich von der Situation eines „nur“ nachversicherten Beamten. Es gelte, eine Überkompensation zu vermeiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unzulässig.

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In Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes ist das Verwaltungsgerichts Karlsruhe gemäß § 52 Nr. 4 VwGO, § 1 Abs. 2 AGVwGO aufgrund des privaten Wohnsitzes des Klägers im Regierungsbezirk Karlsruhe örtlich zuständig.

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Die erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung durch die Behörde, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist möglicherweise bereits unstatthaft, weil eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben gewesen wäre. Jedenfalls fehlt der Klage das Rechtschutzbedürfnis.

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1. Die erhobene Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist möglicherweise bereits unstatthaft, weil eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben gewesen wäre.

18

a) Zwar ist eine Feststellungsklage nachrangig gegenüber einer Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Feststellung, wenn das Sachrecht eine förmliche behördliche Feststellung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 17.14 - BVerwGE 151, 245 = juris Rn. 12 zum Staatsangehörigkeitsrecht; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.7.2013 - 1 A 286/12 - juris Rn. 7 zum Denkmalschutzrecht Sachsen; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 43 Rn. 132; Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 51a ). Das zugrunde zu legende Sachrecht sieht vorliegend eine förmliche behördliche Feststellung jedoch nicht vor.

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b) Für das Verhältnis der Nichtigkeitsfeststellungsklage zur Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 5 VwVfG oder § 44 Abs. 5 LVwVfG ist anerkannt, dass regelmäßig kein Rechtschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf behördliche Nichtigkeitsfeststellung besteht. Es bedarf vielmehr eines besonderen Interesses an einer behördlichen gegenüber einer gerichtlichen Feststellung im Sinne eines „Mehrwerts“. Ein solch besonderes Interesse kann etwa gegeben sein, wenn Verpflichtungs- und Feststellungsbegehren gegen unterschiedliche Beklagte zu richten wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.8.2014 - 2 S 2258/13 - juris Rn. 5, m.w.N.). Grund dafür ist, dass eine Feststellung durch das Gericht effektiver Rechtschutz gewährt als die gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Feststellung (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 43 Rn. 132). Es spricht einiges dafür, dass diese Erwägungen zum Verhältnis der gerichtlichen zur behördlichen Nichtigkeitsfeststellung auch für das Verhältnis der gerichtlichen zur behördlichen Feststellung im Allgemeinen gelten, ohne dass § 43 Abs. 2 VwGO einer solchen Verallgemeinerung entgegensteht. Denn das Argument der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes trifft ebenso in allgemeinerer Weise zu. Zudem gilt der in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Vorrang der Gestaltungs- und Leistungsklage vor der Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie hier (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179 = juris Rn.12, vom 8.9.1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 = juris Rn. 32, vom 2.7.1976 - VII C 71.75 - BVerwGE 51, 69 = juris Rn. 21, vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 = juris Rn. 23 (offen gelassen), vom 25.4.1996 - 3 C 8.95 - NVwZ-RR 1998, 302 = juris Rn. 31 (offen gelassen) und vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534 = juris Rn. 25).

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Vorliegend ist zudem zu bedenken, dass die für die Feststellungsklage entwickelte ausdifferenzierte Dogmatik zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, insbesondere zu dessen Konkretheit, sowie zum Feststellungsinteresse bei vorbeugenden Feststellungsklagen bei Annahme des Vorrangs einer Verpflichtungsklage auf Feststellung Gefahr läuft, aus dem Blick zu geraten oder in allgemeinen Ausführungen zum Rechtschutzbedürfnis an Konturiertheit zu verlieren.

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c) Ein besonderes Interesse des Klägers, dass die begehrte Feststellung durch die Behörde getroffen wird und nicht durch das Verwaltungsgericht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein besonderes Interesse ergibt sich insbesondere nicht dadurch, dass der Feststellung durch die Behörde anstatt durch das Gericht bei der Rechtsdurchsetzung faktisch ein höherer Wert beizumessen wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass die Behörde Gerichtsurteile befolgt, sodass eine gerichtliche Feststellung keinesfalls weniger wertvoll bei der Rechtsdurchsetzung ist.

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d) Sollte eine Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung unstatthaft sein, wäre der Klageantrag jedoch in der Weise auszulegen (§ 88 VwGO), dass als „Minus“ eine Feststellungsklage erhoben wurde. Dies entspricht auch dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Willen des Klägers.

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e) Die Statthaftigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klage aus Gründen unzulässig ist, die sowohl für eine Verpflichtungsklage auf Feststellung als auch für eine Feststellungsklage Gültigkeit beanspruchen.

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2. Sowohl einer Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung als auch einer Feststellungsklage fehlt derzeit das Rechtschutzbedürfnis.

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a) Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage, insbesondere das Vorliegen eines hinreichend konkreten und damit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und eines Feststellungsinteresses, sind bei einer Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung als Teil des Rechtschutzbedürfnisses ebenfalls Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage. Denn ansonsten drohen die insofern strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage wegen des nicht eindeutigen Vorrangverhältnisses der beiden Klagearten unterlaufen zu werden. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 43 Rn. 114). Überdies besteht der Sache nach kein Rechtschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung, wenn das Sachbescheidungsinteresse an einer behördlichen Entscheidung zu verneinen wäre. Fehlt es an einem hinreichend konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis oder an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, so besteht auch kein Sachbescheidungsinteresse.

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Die besonderen Voraussetzungen der Feststellungsklage liegen nicht vor. Es mangelt sowohl an einem hinreichend konkreten und damit feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (b) als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für die hier auf die Zukunft gerichtete „vorbeugende“ Feststellungsklage (c).

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b) Es liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.

28

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, das heißt, es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Dagegen dürfen die Beteiligten den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen zur Klärung vorlegen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 6 A 9.14 -, juris Rn. 12, m. w. N., vom 20.11.2014 - 3 C 26.13 - juris Rn. 12 und vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 68).

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Ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253-258, Rn. 19; OVG M.-V., Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 - juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 7.11.2003 - 12 A 3187/01 - juris Rn. 25). Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, wird nämlich nicht lediglich die Klärung einer Vorfrage begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 = juris Rn. 19). Einem solchen Begehren kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei letztlich auf ein Feststellungsurteil gerichtet, das nicht mehr ausspreche, als die gesetzliche Regelung ohnehin enthalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 = juris Rn. 19).

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Zukünftige Rechtsverhältnisse können statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sie bereits hinreichend konkretisiert sind, wenn also die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen schon gelegt sind. Es muss zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der behauptete normausfüllende Sachverhalt Realität gewinnen, das Rechtsverhältnis mithin entstehen wird. Daneben muss die im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Sachverhalts voraussichtlich geltende Rechtslage absehbar sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2017 - 13 A 1035/15 - juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 68; Marsch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 43 Rn. 21, 21a ; Möstl in: Posser u.a., BeckOK VwGO, § 43 Rn. 8.1 ; Wysk in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 16 f.).

31

Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis mangels hinreichender Konkretheit des Sachverhalts. Zum einen ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend konkretisiert. Zum anderen fehlt es an der Absehbarkeit der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage.

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aa) Bei einer Beeinträchtigung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit eines Beamten wegen der wirtschaftlichen Folgen einer antragsgemäßen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf seine Altersversorgung hat der Beamte ein Anspruch auf Nachteilsausgleich unmittelbar aus Art. 45 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - juris; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris 12, 17).

33

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich aus Art. 45 AEUV setzt eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit voraus. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Anspruchsteller infolge der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich seiner Altersversorgung bezogen auf seine Dienstzeit beim Beklagten wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, der bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand im Dienst des beklagten Landes stand (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 19). Will ein Beamter von der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV Gebrauch machen, verlangt das Unionsrecht, dass er nicht durch eine für ihn nachteilige Regelung seiner Altersversorgung im Verhältnis zu Fällen des Verbleibs im Mitgliedstaat von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird. Solange das nationale Recht für Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug nicht den Vorgaben des Unionsrechts angepasst ist, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die Anwendung der für die bevorzugte Gruppe geltenden Regelungen. „Gültiges Bezugssystem“ in diesem Sinn ist die Rechtsstellung von Beamten, die innerhalb des Bundesgebiets den Dienstherrn wechseln. Dem Kläger müssen in der Gesamtheit solche Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche zustehen, die jenen vergleichbar sind, die er beim beklagten Land als seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 22). Der Anspruch auf Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten zum fiktiven Ruhestandseintritt und dem Wert des auf die Nachversicherung entfallenden Anteils an der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 26). Dabei ist für die Bestimmung der fiktiven Versorgungsbezüge des Beamten allein das Versorgungsrecht zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand gilt (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 33). Die Berechnung ist monatlich vorzunehmen, sodass ihr Ergebnis insbesondere von der Entwicklung der Bezüge und der gesetzlichen Altersrente des Klägers abhängt (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 44).

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bb) Der nach diesen Maßstäben zugrunde zu legende Sachverhalt ist derzeit noch nicht hinreichend konkretisiert. Auch ist die zugrunde zu legende Rechtslage noch nicht ausreichend absehbar. Ob dem Kläger ein Nachteil entstanden ist, der später ausgleichspflichtig wird, ist daher derzeit mit zu vielen Unwägbarkeiten befrachtet um bereits ein ausreichend konkretisiertes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anzunehmen (a.A. in einem vergleichbaren Fall VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 37 ff.). Zum einen kann derzeit nicht bestimmt werden, was der Kläger aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich als Ersatz für seine Ruhegehaltsanwartschaft aus der Beamtenversorgung erhalten hat, weil der Sachverhalt insoweit noch in der Entwicklung begriffen ist (<1>). Zum anderen kann derzeit nicht bestimmt werden welchen Wert die ursprüngliche bestandene Anwartschaft auf Beamtenversorgung hatte (<2>). Die Unsicherheiten sind derart groß, dass sich derzeit nicht einmal feststellen lässt, ob dem Kläger überhaupt ein Nachteil entstanden ist, was für die begehrte Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach anspruchsbegründende Voraussetzung ist und nicht lediglich die Anspruchshöhe betrifft (<3>).

35

(1) Was der Kläger aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich als Ersatz für seinen Ruhegehaltsanspruch aus der Beamtenversorgung erhalten hat,  kann derzeit noch nicht festgestellt werden.

36

Anders, als der Kläger meint, kommt es dafür nicht auf den bereits feststehenden Wert der Nachversicherung bei der deutschen Rentenversicherung an. Vielmehr ist auf den entsprechenden Versorgungswert im Versorgungssystem der Europäischen Union abzustellen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 66). Denn der Kläger hat seinen aus der Nachversicherung bei der deutschen Rentenversicherung resultierenden Nachversicherungsbeitrag auf das Versorgungssystem der Europäischen Union überführt. Um einen Nachteil festzustellen ist die tatsächlich durchgeführte Überführung aus der Deutschen Rentenversicherung in das Versorgungssystem der Europäischen Union zu berücksichtigen und nicht lediglich auf den Wert der Nachversicherung bei der deutschen Rentenversicherung abzustellen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 66). Dafür spricht, dass Voraussetzung für eine Ausgleichspflicht eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV in Form eines erlittenen finanziellen Nachteils ist. Danach ist für den Kläger nicht auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung abzustellen, die sich aus seinem Nachversicherungsbeitrag ergeben würde. Denn dies würde bedeuten, auf eine Rente abzustellen, die er tatsächlich nicht erhalten wird. Eine rein hypothetische Rente aber begründet keinen tatsächlichen Nachteil (VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 69). Wie das Verwaltungsgericht Berlin überzeugend ausführt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Anspruch aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union auf einer eigenen Leistung des Beamten beruht, denn die durch Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsabkommens gewährleistete Portabilität des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche führt dazu, dass der Wert seines Nachversicherungsbeitrages in der späteren Versorgung im europäischen Versorgungssystem aufgeht und diesen erhöht (VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 71).

37

Die Versorgung, die der Kläger tatsächlich aufgrund der bei der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre erhalten wird, kann derzeit nicht berechnet werden. Der in das Versorgungssystem der Europäischen Union überführte Nachversicherungsbeitrag erhöht die Gesamtversorgung als Beamter der Europäischen Union um weitere ruhegehaltfähige Dienstjahre (vgl. Darstellung bei VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 67 f., 75). Um den Versorgungswert berechnen zu können, müsste jedenfalls die Höhe des für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen Grundgehaltes feststehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 76). Die Höhe des letzten Grundgehaltes des Klägers als Beamter der Europäischen Union steht allerdings noch nicht fest. Der Kläger bezieht noch kein Ruhegehalt. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht noch nicht abgeschlossen, weil der Versorgungswert seines aus der deutschen Rentenversicherung überführten Betrags sich im Versorgungssystem der Europäischen Union aktuell noch weiterentwickelt.

38

(2) Zum anderen ist unsicher, wie hoch der Wert seiner ursprünglich bestandenen Anwartschaft auf ein Ruhegehalt aus Beamtenversorgung ist. Eine Ermittlung des Versorgungwertes, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er dort verblieben wäre, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht möglich (ebenso VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 80).

39

Der Versorgungswert ist aus dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 32). Es kommt dafür nicht darauf an, welche gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten während seiner Tätigkeit im Dienst des Dienstherrn in Deutschland galten. Denn die Versorgungsbezüge eines Beamten bestimmen sich allein nach dem Versorgungsrecht, das zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand gilt. Die Vorstellung, der Beamte erwerbe während seines aktiven Dienstes pro Jahr gesicherte Versorgungsansprüche und genieße insoweit „Versorgungssicherheit", entspricht nicht den Grundprinzipien des Beamtenversorgungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 33).

40

Der dem Kläger zustehende „versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils“ ist nach dem Prinzip der zeitratierlichen Berechnung zu ermitteln. Zunächst ist der Versorgungsanspruch zu berechnen, der dem Beamten zugestanden hätte, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst als Bundesbeamter verblieben wäre (fiktive Gesamtversorgung). Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze geltende nationale Beamtenrecht. Zu beachten sind dabei auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Vordienstzeiten; soweit ein Ermessen eröffnet ist, ist von der üblichen Praxis der Behörde auszugehen. Bei der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist aus Gründen der Handhabbarkeit der Berechnung hinsichtlich der für die Bestimmung maßgeblichen Faktoren von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen. Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage. Gerade das Beispiel des Statusamtes belegt, dass die Berechnung andernfalls wegen einer Vielzahl von Unwägbarkeiten kaum noch durchzuführen wäre. Wollte man etwa auf das vom Beamten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand voraussichtlich erreichte Statusamt abstellen, basierte die Berechnung auf bloßen Spekulationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 34 ff.). In einem weiteren Schritt ist dann nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils der vom Kläger im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit an dieser fiktiven Gesamtversorgung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 39 ff.).

41

Nach diesen Maßgaben ist die Berechnung des Versorgungswertes aus dem deutschen Beamtenverhältnis nach der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Berechnungsmethode derzeit noch nicht möglich, weil der Kläger noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter von 67 Jahren gemäß § 51 Abs. 1 BBG erreicht hat. Zwar ist bei der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen, etwa im Hinblick auf das erreichte Statusamt, die Besoldungsstufe, an den Familienstand anknüpfende Leistungen oder ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 38). Maßgeblich beeinflusst wird die Höhe des fiktiven Versorgungsanspruchs jedoch durch die Höhe der Besoldung, welche Änderungen unterworfen ist. Diesbezüglich, aber auch für die allgemeine Art und Weise der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs, ist für die erstmalige Feststellung eines Nachteils abzustellen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des fiktiven Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 26). Dieser Zeitpunkt ist noch nicht erreicht.

42

(3) Die Unsicherheiten auf beiden Seiten des anzustellenden Vergleichs sind so groß, dass derzeit nicht feststellbar ist, ob dem Kläger überhaupt ein Nachteil entstanden ist, mithin ein Nachteilsausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht.

43

Entgegen der Auffassung des Klägers kann im Hinblick auf den fiktiven Pensionsanspruch nicht bereits heute unter Anwendung des gegenwärtig geltenden Versorgungsrechts eine hinreichend sichere Prognose abgegeben werden, wie hoch sein fiktiver Pensionsanspruch zum Zeitpunkt seines fiktiven Ruhestandseintritts im Jahr 2031 sein wird. Zum einen liegt der maßgebliche Zeitpunkt nicht unerheblich in der Zukunft. Zum anderen wird derzeit im Rahmen der allgemeinen Debatte um eine Reform des Rentensystems auch eine grundsätzliche Änderung der Beamtenversorgung in Betracht gezogen. Daher ist nicht ausreichend absehbar, wie sich die Rechtslage im Hinblick auf die Ruhegehälter der Beamtinnen und Beamten im Jahr 2031 gestalten wird. Ferner hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es möglich sei, dass eine allgemeine versorgungsrechtliche Regelung getroffen werde für diejenigen Sachverhalte, die nicht vom zeitlichen Anwendungsbereich des Altersgeldgesetz erfasst sind. Da eine (ausreichende) nationale Regelung wegen des im Versorgungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts einen Nachteilsausgleichsanspruch direkt aus Art. 45 AEUV ausschließen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris 12), ist die maßgebliche Rechtslage auch in dieser Hinsicht noch Unsicherheiten unterworfen.

44

Auch der Wert der Altersversorgung, die der Kläger stattdessen tatsächlich aufgrund seiner Dienstzeit als Beamter der Bundesrepublik Deutschland erhalten wird, ist noch nicht ausreichend absehbar. Wie sich seine Versorgung aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union nach der Übertragung darstellt, hat der Kläger bislang nicht ausreichend dargelegt. Hinzu kommt, dass der Wert der portierten Versorgung im Versorgungssystem der Europäischen Union derzeit nicht feststellbar ist, weil sich deren Wert nach dem letzten Grundgehalt bemisst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 75). Ein Abstellen auf das gegenwärtige Grundgehalt des Klägers als Mindesthöhe verbietet sich, weil jedenfalls theoretisch noch Rückstufungen denkbar sind.

45

Sollte dies für eine der Seiten des anzustellenden Vergleichs anders gesehen werden, so sind jedenfalls kumulativ betrachtet die Unsicherheiten auf beiden Seiten des anzustellenden Vergleichs so groß, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger ein Nachteil entsandten ist, mithin ein Nachteilsausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht. Es ist nicht erkennbar, dass der Versorgungswert in dem Versorgungssystem der Europäischen Union minderwertiger ist, als die Beamtenversorgung für die Zeiten als Bundesbeamter. Auch wenn man - wie der Kläger meint - unterstellte, dass aus den ruhegehaltfähigen Dienstjahren als Bundesbeamter weniger ruhegehaltfähige Dienstjahre in dem Versorgungssystem der Europäischen Union resultierten, ist nicht ausgeschlossen, dass die geringe Anzahl an Besoldungsjahren durch eine entsprechend höhere Besoldung, die der Berechnung des Ruhegehaltes von der Europäischen Union im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde liegt, ausgeglichen wird (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 85).

46

Für die begehrte Feststellung, dass ein Nachteilsausgleichanspruch dem Grunde nach besteht, ist das Vorliegen eines Nachteils anspruchsbegründende Voraussetzung und betrifft nicht lediglich dessen nicht zur Überprüfung gestellte Höhe. Insofern fehlt es auch an der für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der behauptete normausfüllende Sachverhalt Realität gewinnen, das Rechtsverhältnis mithin entstehen wird.

47

c) Ein Feststellungsinteresse liegt ebenfalls nicht vor.

48

aa) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse umfasst jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13.9.2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327 = juris Rn. 13 und vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 20; Beschluss vom 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 84). Zielt die begehrte Feststellung jedoch - wie hier - auf das Bestehen eines zukünftigen Rechtsverhältnisses (sog. „vorbeugende“ Feststellungsklage), ist für die Klage ein qualifiziertes, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2015 - 3 B 6.14 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2017 - 13 A 1035/15 - juris Rn. 43). Dies beruht darauf, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert ist. Vielmehr sieht die Verwaltungsgerichtsordnung ein System des grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutzes vor, gegebenenfalls abgesichert durch vorläufigen Rechtsschutz. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre und deshalb dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr genügte (OVG NRW, Urteil vom 9.5.2017 - 13 A 1035/15 - juris Rn. 43). Dementsprechend ist das Feststellungsinteresse für eine vorbeugende Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2015 - 3 B 6.14 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2017 - 13 A 1035/15 - juris Rn. 43; Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 A 1834/06 -, juris Rn. 11; Möstl in: Posser u.a., BeckOK VwGO, § 43 Rn. 27 ; Wysk in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 58 f.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 32). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse wird insbesondere dann angenommen, wenn ein Beteiligter durch die Feststellungsklage Klarheit über die das Rechtsverhältnis bestimmende Rechtslage schaffen will, um bereits jetzt wirtschaftliche Dispositionen treffen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2017 - 13 A 1035/15 - juris Rn. 45; OVG Saarland, Urteil vom 21.12.2022 - 1 A 28/21 - juris Rn. 40; Möstl in: Posser u.a., BeckOK VwGO, § 43 Rn. 27 ). Ferner kann ein qualifiziertes Rechtschutzinteresse im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn bei Eintritt des zukünftigen Ereignisses sehr kurzfristig gehandelt werden müsste und die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes in der spezifischen Situation nicht zumutbar ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7.9.1993 - 11 UE 1118/92 - juris Rn. 48, Bestattung).

49

Eine auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach gerichtete Klage erfordert, dass gerade für die isolierte Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 = juris Rn. 19; OVG Saarland, Urteil vom 30.10.2007 - 1 R 24/06 - juris Rn. 55). Ein berechtigtes Interesse ist etwa anzunehmen, wenn bereits wirtschaftliche Dispositionen zu treffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 = juris Rn. 19; Beschluss vom 28.10.2010 - 2 C 23.09 - juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 218/09 - juris Rn. 24, zu wahlärztlichen Leistungen; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2025 - 6 A 61/23 - juris Rn. 51).

50

bb) Nach diesen Maßstäben besteht das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse nicht.

51

Allein ein generelles wirtschaftliches Interesse an der Feststellung, ob dem Kläger weitere materielle Ansprüche gegen die Beklagte zur Absicherung seiner Altersversorgung zustehen, ist nicht ausreichend (a.A. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 39). Dass der Kläger bereits jetzt konkrete wirtschaftliche Dispositionen treffen muss oder zu treffen beabsichtigt um seine Altersversorgung sicherzustellen, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Das qualifizierte Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass es sich der Natur des geltend gemachten Anspruchs nach um einen solchen zur finanziellen Absicherung im Alter handelt. Denn der Kläger wird aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union eine Pension erhalten, von der weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sie ohne den Nachteilsausgleich nicht ausreichend sein wird, um eine grundsätzlich angemessene Versorgung im Alter sicherzustellen. Insoweit unterscheidet sich das Interesse des Klägers an der Feststellung des Bestehens des Anspruchs nicht beachtlich von dem anderer Personen, die in der Zukunft möglicherweise einen Anspruch auf eine Geldleistung haben.

52

Das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass der Kläger sich bereits im fortgeschrittenen Lebensalter befindet, möglicherweise mehrere gerichtliche Instanzen durchlaufen muss und dass daher nicht sicher ist, ob oder wie lange er in den Genuss des Nachteilsausgleichs kommen wird. Denn wie sich ein möglicher zukünftiger Rechtsstreit zwischen den Beteiligten entwickeln wird und ob dieser überhaupt entstehen wird, ist offen, nachdem die Beklagte bislang eine Feststellung im Wesentlichen aus Gründen des noch nicht feststehenden Sachverhalts abgelehnt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte in Zukunft, wenn der Sachverhalt sich hinreichend konkretisiert hat, rechtskonform verhalten wird. Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht aus der Überlegung des Klägers, dass er aus biologischen Gründen im fortgeschrittenen Alter nicht mehr so gut in der Lage sein werde, einen Rechtsstreit zu führen, wie die Beklagte als juristische Person, weil der Kläger sich zur Führung des Rechtsstreits eines Rechtsbeistands bedienen kann.

53

d) Die zur Feststellung gestellte Frage kann auch nicht in sinnvoller Weise derart umformuliert werden (§ 88 VwGO), dass nur abstrakt das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Nachteilsausgleich festgestellt wird unter der Bedingung, dass ein Nachteil vorliegt. Denn im Hinblick auf die Frage, ob die Antragsgegnerin generell aus Art. 45 AEUV zum Ausgleich eines Nachteils verpflichtet ist, wenn die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts näher konkretisieren Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - NVwZ 2016, 1465; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298) vorliegen, fehlt es schon an der Streitigkeit des Rechtsverhältnisses. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die grundsätzliche Existenz eines solchen Nachteilsausgleichanspruch aus Art. 45 AEUV nicht in Frage gestellt wird. Streitig ist hingegen, ob dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers vorliegen. Im Übrigen bestünde für eine solch allgemeine Frage auch nicht das erforderliche Feststellungsunteresse.

54

3. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung eine Beschränkung in Art. 45 AEUV voraussichtlich nicht mit dem Argument verneint werden kann, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich weiter bei seinem deutschen Dienstherrn unter Wegfall der Bezüge beurlauben zu lassen, statt seine Entlassung zu beantragen. Zum einen dürfte unerheblich sein, dass der Kläger seine Entlassung aus dem deutschen Beamtenverhältnis selbst beantragt hat oder ob er kraft Gesetzes zu entlassen war, weil es nur auf die tatsächliche nachteilige Folge ankommt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 63). Zum anderen dürfte eine weitere Beurlaubung ebenfalls eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit keine alternative Handlungsoption darstellen, weil auch bei einer Beurlaubung weiterhin dienstrechtliche Bindungen an den deutschen Dienstherrn und damit an den Herkunftsstaat bestehen. Schließlich dürfte spekulativ sein, ob der deutsche Dienstherr eine weitere Beurlaubung überhaupt vorgenommen hätte, selbst wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung hier förmlich anerkannt wurde. In der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, bei denen eine bereits angebahnte weitere Beurlaubung kurzfristig doch nicht gewährt wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.2.2025 - 28 K 54/20 - juris Rn. 9 ff.).

55

II. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Über den Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren muss nicht entschieden werden, weil für diesen zum Kostenfestsetzungsverfahren gehörenden Antrag mangels einer den Kläger begünstigenden Kostengrundentscheidung kein Bescheidungsinteresse besteht (vgl. Wysk in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 47a).

57

III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

BESCHLUSS

59

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt