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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 03.12.2025 – 2 K 5156/25

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1203.2K5156.25.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit des Neubaus eines Champignon-Zuchtbetriebs im Außenbereich.

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Die Klägerin ist Teil der ...-Gruppe, einer in ..., ansässigen familiengeführten landwirtschaftlichen Unternehmensgruppe. Die ...-Gruppe betreibt seit 1974 die Zucht und Vermarktung von Speisepilzen, insbesondere Champignons. Seit 2015 züchtet sie in ... in ... braune und weiße Champignons.

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Vorhabengrundstück ist das 64 ha große Grundstück Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt außerhalb des Siedlungsbereichs der Beklagten im Gebiet der ...; südlich grenzen der ... und daran der ... an. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Bürgermeisteramts der Beklagten als unterer Naturschutzbehörde über das 1.274,6 ha große Landschaftsschutzgebiet "...", verkündet am 14.10.1975 und geändert durch Verordnung vom 28.12.1993 (im Folgenden: LSG-VO).

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Die Klägerin beantragte am 09.07.2021 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für das genannte Grundstück, wobei sie die folgende Einzelfrage formulierte:

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"Ist eine Bebauung in dargestellter Form im Außenbereich gemäß §35(1) BauGB zulässig?"

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Die Bauvorlagen beinhalten Lagepläne und eine Betriebsbeschreibung. Nach den Bauvorlagen sind zwei Hallen mit Satteldach mit einer Länge von jeweils 124,78 m sowie einer Breite von 33,3 m (Halle 1) bzw. 35,93 m zuzüglich 7,41 m (Halle 2) für Verwaltung und Sozialräume (Halle 2) geplant. Die Höhe soll 4,915 m (Traufhöhe) bzw. 7,7 m (Firsthöhe) für die Halle 1 und 7 m (Traufhöhe) bzw. 10 m (Firsthöhe) für die Halle 2 betragen. Die versiegelte Fläche, von der eine Zufahrt abgeht, ist bis zu 166,78 m lang und bis zu 99,99 m breit und umfasst insgesamt 17,5 ha.

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Die für Klima, Natur und Umwelt zuständige Behörde der Beklagten nahm unter dem 02.09.2021 dahingehend Stellung, dass eine Erlaubnis für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der LSG-VO nicht in Aussicht gestellt werden könne. Denn es würden Verbotstatbestände des § 3 LSG-VO ausgelöst, die nicht mit Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden könnten. Daneben seien artenschutzrechtliche Eingriffe zu erwarten. Der Bereich des Ackers und des angrenzenden Walds beherberge die größten Amphibienpopulationen in ... mit besonders bzw. streng geschützten Arten.

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Unter dem 16.09.2021 ließ die Klägerin von Dr. ..., eine Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zum Vorhaben "Champignon-Zuchtanlage" in ..., Ortsteil ..., erstellen. Darin wurde festgehalten, dass aufgrund der Habitatausstattung Vorkommen streng geschützter Arten aus den Gruppen der Brutvögel, Reptilien, Amphibien, Fledermäuse und des Feldhamsters nicht per se ausgeschlossen würden. Für die Amphibien wurde näher ausgeführt, das Vorhabengebiet sei für diese auch als Landlebensraum nur sehr schlecht geeignet. Es liege jedoch in der Wanderroute für eine Vielzahl von Amphibien, die aus den umliegenden Habitaten zu und vom Laichgewässer "Feuchtgebiet in den ..." wanderten. Aus Berichten des NABU ... zur Amphibienwanderung am ... seien die Arten Erdkröte, Knoblauchkröte, Wechselkröte, Kreuzkröte, Springfrosch, Wasserfrösche, Grasfrosch, Teichmolch und Bergmolch bekannt. Es werde daher empfohlen, das Vorhabengebiet durch einen Amphibienzaun so abzusichern, dass keine wandernden Amphibien dorthin einwandern könnten. Auf die Analyse wird im Einzelnen Bezug genommen.

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Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2021 zur beabsichtigten Ablehnung an, worauf diese sich mit Schreiben vom 02.09.2022 und 09.05.2023 äußerte.

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Die Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 06.07.2023 ab. Das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert zulässig, weil es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diene. Ihm stünden jedoch öffentliche Belange des Naturschutzes und des Bodenschutzes entgegen. Die geplanten Hallen verwirklichten alle drei Verbotstatbestände des § 3 der LSG-VO. Die Versiegelung greife erheblich in den Acker ein. Die Errichtung der Hallen in unmittelbarer Nähe zu den Feuchtgebieten der ..., in denen 9 von 13 in ... vorkommenden Amphibienarten ablaichten, könne zu einem Meideverhalten führen. Außerdem verwies sie auf die Stellungnahme zum Bodenschutz.

11

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der Beklagten am 02.08.2023 Widerspruch und begründete diesen. Die Behörde der Beklagten für Klima, Natur und Umwelt nahm unter dem 08.09. und 13.09.2023 ergänzend zu den Belangen des Naturschutzes und Bodenschutzes Stellung. Eine naturschutzrechtliche Zustimmung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil der Blick komplett verbaut würde. Auch eine Ausnahme bzw. Befreiung schieden aus.

12

Nachdem über ihren Widerspruch noch nicht entschieden worden war, hat die Klägerin am 08.05.2024 Klage erhoben. Die Klägerin legte zugleich eine unter dem 09.08.2023 erstellte Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu ihrem Vorhaben von ... und ... vor. Auf diese wird im Einzelnen verwiesen.

13

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Klageverfahrens wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2025 zurück. Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 5 BauGB entgegen, weil das Vorhaben gegen § 3 der LSG-VO verstoße. Das Vorhaben sei allein aufgrund der Dimensionierung der Hallen geeignet, das Landschaftsbild zu verunstalten. Angesichts der umfangreichen Versiegelung und der Lage in der Wanderroute der streng geschützten Amphibienarten sei das Vorhaben auch geeignet, die Natur zu schädigen. Die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung seien nicht ersichtlich. Auf den Belang des Bodenschutzes komme es nicht entscheidungserheblich an.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie beabsichtige die Errichtung eines Champignon-Zuchtbetriebs in Baden-Württemberg aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach frischen regionalen Pilzen. Dieser sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässig. Die Erschließung sei über den ... ausreichend gesichert. Der maßgebliche Teil des Landschaftsschutzgebiets sei durch erhebliche land- und gartenwirtschaftliche Nutzung vorgeprägt. In Bezug auf artenschutzrechtliche Belange könnten lediglich die Wanderrouten der Amphibien durch das Gebiet führen. Schädigungen könnten durch Maßnahmen wie die Errichtung von Amphibienzäunen und -leiteinrichtungen vermieden werden; solche habe dort auch die Beklagte bei der Anlegung von Radwegen durchgeführt.

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Die Klägerin hat eine ergänzende Stellungnahme von Herrn ... vom 25.06.2025 vorgelegt. Dieser führte unter anderem aus, die Punkte zur Zulässigkeit im Landschaftsschutzgebiet bzw. Landschaftsverschandelung seien nicht ganz von der Hand zu weisen. Möglicherweise komme eine Begrünung der Hallen mittels Rankhilfen in Betracht. Allein durch die Versiegelung von knapp 2 ha Fläche gingen Lebensräume verloren bzw. werde flächenwirksam in das Landschaftsschutzgebiet eingegriffen. Dass das Vorhaben ein Meideverhalten der Amphibien auf ihrer Wanderroute auslöse, sei zumindest nicht vollkommen auszuschließen. Der Gutachter schlug bestimmte Maßnahmen betreffend die Amphibien sowie Reptilien und Brutvögel/Fledermäuse vor, bei denen es sich eher um allgemeine Vorschläge handle, nachdem die genaue Planung nicht feststehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.05.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Zulässigkeit der Errichtung eines Neubaus eines Champignon-Zuchtbetriebs für den Anbau von Champignons im Außenbereich auf dem Grundstück Flst-Nr. ..., entsprechend ihrem Antrag vom 09.07.2021 nebst Bauvorlagen zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid.

21

Die Beklagte hat ferner eine ergänzende Stellungnahme ihrer Naturschutzbehörde zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht. Danach sei im ersten Verfahrensschritt die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet zu prüfen. Erst im zweiten Verfahrensschritt wären Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Artenschutzmaßnahmen zu prüfen. Der Acker sei Teillebensraum der Amphibien und für weitere streng geschützte Arten von Bedeutung. Die Einschränkung des Naturgenusses, der Blick in die freie Landschaft und die Erholungsfunktion im Landschaftsschutzgebiet würden dauerhaft stark beeinträchtigt, indem der freie Blick über die Wiesen, Äcker, Hecken und Feuchtflächen verschandelt würde. Eine Ausgleichsmöglichkeit bzw. Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sei auch nicht durch eine Eingrünung umsetzbar. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Amphibien seien zum Teil aufgrund der vorhandenen Amphibieneinrichtung hinfällig und bewirkten einen zusätzlichen Eingriff in Boden und Biotope.

22

Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese waren Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

25

Sie ist jedoch unbegründet.

26

Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.05.2025, mit dem diese die Bauvoranfrage vom 09.07.2021 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO bezüglich der Zulässigkeit der Errichtung eines Champignon-Zuchtbetriebs für den Anbau von Champignons im Außenbereich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ....

27

Die Klägerin hat die Erteilung des Bauvorbescheids bei der Beklagten als zuständiger unterer Baurechtsbehörde beantragt (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG).

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Es liegen jedoch die materiellen Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht vor.

29

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann der Bauherr vor Einreichen des Bauantrags einen Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben – soweit dieses Gegenstand des Bauvorbescheids ist – keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Bauvoranfrage bei sachgerechter Auslegung – wie im Zweifel (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 02.07.2004 - 1 B 02.1006 -, NVwZ-RR 2005, 787 = juris Rn. 27 f.; Sauter, LBO, Stand Dezember 2024, § 57 Rn. 13) – allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschließlich der Frage der Erschließung. Dieses Verständnis haben auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt.

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Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Es hat die Errichtung baulicher Anlagen mit bodenrechtlicher Relevanz zum Inhalt, sodass die §§ 30 ff. BauGB Anwendung finden (§ 29 Abs. 1 BauGB).

31

Das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es liegt vielmehr unstreitig im Außenbereich, sodass § 35 BauGB einschlägig ist. Diese Annahme liegt bereits der Bauvoranfrage zugrunde und ist daher nicht Gegenstand derselben; sie ist aber auch ausweislich der vorliegenden Luftbilder und Lagepläne zutreffend.

32

Der Neubau des Champignon-Zuchtbetriebs ist auf der Grundlage des § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben ist im Außenbereich zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert, weil es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (dazu unter 1.). Ihm stehen jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegen (dazu unter 2.). Ob die Erschließung ausreichend gesichert ist, wie § 35 Abs. 1 BauGB verlangt, bedarf demzufolge keiner näheren Erörterung und Klärung.

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1. Der Champignon-Zuchtbetrieb ist im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig.

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a) Die von der Klägerin beabsichtigte Champignonzucht unterfällt § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

35

Die Privilegierung ergibt sich nicht schon aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung kann zwar Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB sein. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Vorhaben nicht nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, sondern diese vollständig ausfüllt.

36

Der geplante Champignon-Zuchtbetrieb unterfällt aber § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil er einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Die Einfügung des Tatbestands der Nr. 2 diente dazu, die gartenbauliche Erzeugung unabhängig von dem in Nr. 1 enthaltenen Erfordernis zu privilegieren, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.1997 - 8 S 3479/96 -, VBlBW 1997, 462 = juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Urt. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 -,GewArch 2015, 467 = juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.03.2013 - 1 B 378/12 -, juris Rn. 11; vgl. zum Verhältnis von Nr. 1 und 2 im Übrigen BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 - 4 B 42.09 -, BRS 74 Nr 105 (2009) = juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.07.2018 - 1 LB 5/16 -, juris Rn. 37 f. m.w.N.). Damit sollte Entwicklungen im Bereich der gartenbaulichen Erzeugung Rechnung getragen werden, die unter anderem den Anbau "unter Glas" betreffen und durch die vorhandene Flächen weitgehend für bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 301).

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Von der Vorschrift sind insbesondere Gartenbaubetriebe erfasst, die Pflanzen in Töpfen, Containern und sonstigen Behältnissen sowie in – auch groß dimensionierten – Gewächshäusern aufziehen (VG Ansbach, Urt. v. 29.02.2024 - AN 3 K 22.00193 -, juris Rn. 40; Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 305). Auch Weiterentwicklungen der gartenbaulichen Erzeugung, denen es an einem Bezug zur unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehlt, fallen unter den Tatbestand (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 305). Dies gilt insbesondere für den – von der Klägerin angestrebten – Anbau von Champignons in Behältern (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 305; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 35; ebenso bereits für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.11.1992 - 1 L 248/69 -, NuR 1993, 395; VG München, Urt. v. 04.02.1999 - M 11 K 97.7825 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 08.12.1997 - M 11 S 97.6886 -, juris Rn. 21; für die Bejahung auch einer Bodenertragsnutzung im Einzelfall OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.04.1982 - 6 A 38/81 -, BauR 1983, 348; allgemein für einen Anbau in Behältern auch Bayerischer VGH, Urt. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 -,GewArch 2015, 467 = juris Rn. 16). Daran ändert es auch nichts, wenn die Champignonzucht – wie auch hier – in überdachten Hallen mit zahlreichen Arbeitskräften betrieben wird (OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.04.1982 - 6 A 38/81 -, BauR 1983, 348; VG München, Beschl. v. 08.12.1997 - M 11 S 97.6886 -, juris Rn. 21; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 21).

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b) Die Champignon-Zuchtanlage soll einen weiteren "Betrieb" der Klägerin im Bereich der gartenbaulichen Erzeugung begründen.

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Auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden nur Betriebe privilegiert, die eine spezifische betriebliche Organisation und die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung aufweisen. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (VG Göttingen, Beschl. v. 28.06.2007 - 2 A 161/06 -, juris Rn. 5). Die für landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entwickelten Maßgaben (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121 = juris Rn. 16; Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 22.12.1993 - 4 B 206.93 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - 2 K 6684/16 -, n.v., UA S. 29; VG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2019 - 2 B 15/19 -, juris Rn. 13) gelten gleichermaßen.

40

Im Falle der Klägerin bestehen keine Zweifel daran, dass – auch – die neu zu errichtende Champignon-Zuchtanlage ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung sein soll, der prognostisch die nötige Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit aufweisen wird. Hierfür spricht die jahrzehntelange Tätigkeit der Klägerin bzw. der der ...-Gruppe angehörenden Unternehmen im Bereich der Pilz- und insbesondere Champignonzucht, wobei sie selbst bereits in ... und damit in naher Entfernung zum nun geplanten Vorhaben wirtschaftlich tätig ist (vgl. hierzu im Einzelnen die Betriebsbeschreibung mit Darstellung des Firmenprofils der ...-Unternehmensgruppe, der Beschreibung des Ablaufs der Champignon-Zucht und -ernte sowie des Bauvorhabens). Der Plan, weitere Champignons aus regionaler Herstellung für den Handel bereitzustellen, erscheint in diesem Zusammenhang auch ohne die Vorlage konkreterer betriebswirtschaftlicher Kenndaten ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die Beklagte zieht die Betriebseigenschaft nicht in Zweifel.

41

c) Das Vorhaben dient auch dem geplanten Betrieb der Champignon-Zuchtanlage.

42

Das Tatbestandsmerkmal des Dienens stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung bzw. hier gartenbaulichen Erzeugung sicher und bezweckt, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck, sondern ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwirklichung außenbereichsfremder Zwecke bestimmt sind. Insofern ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs mit etwa gleichem Verwendungszweck mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19; Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2011 - 8 S 1947/11 -, BauR 2012, 618 = juris Rn. 28 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - 2 K 6684/16 -, n.v., UA S. 33 f.).

43

Daran gemessen dient die geplante Errichtung der beiden Hallen für die Champignonzucht unmittelbar dem hierfür geplanten Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung. Dies gilt auch für den Anteil der Halle 2, der auf die Räumlichkeiten für die Verwaltung des Betriebs und Sozialräume entfällt; dieser ist mit einer Breite von 7,41 m der Gesamtbreite der Halle 2 von 43,34 m und neben der weiteren Halle 1 deutlich unter- und dem Hauptbetrieb zugeordnet.

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2. Das klägerische Vorhaben des Champignon-Zuchtbetriebs ist jedoch nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstehen.

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Als öffentliche Belange, die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können, kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB benannten, aber auch andere bodenrechtliche Belange in Betracht (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 518). Denn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange bilden keinen abschließenden Katalog. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es grundsätzlich einer sogenannten nachvollziehenden – im Gegensatz zu einer gestaltenden – Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens und den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Anders als bei den sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Gewichtung des Vorhabens und der in Rede stehenden öffentlichen Belange vergleichend gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 -, NuR 2016, 720 = juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318 = juris Rn. 20). Im Einzelfall kann aber durchaus ein bestimmter öffentlicher Belang gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als gegenüber einem sonstigen Vorhaben durchgreifen (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 = juris Rn. 12; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 6).

46

a) Dem Vorhaben des Champignon-Zuchtbetriebs stehen öffentliche Belange nicht schon deshalb entgegen, weil das Vorhaben den Darstellungen des maßgeblichen Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

47

Anders als bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans bei privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nicht schon ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen. Insoweit ist vielmehr eine besondere anderweitige Standortzuweisung im Flächennutzungsplan erforderlich, damit dessen Darstellungen dem Vorhaben entgegenstehen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 BauGB in einer der Rechtslage im beplanten und unbeplanten Innenbereich vergleichbaren Weise entschieden, dass die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein zulässig sind. Da er damit jedoch keine Entscheidung über den konkreten Standort des Vorhabens getroffen hat, können nur konkrete, standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens entgegengehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 36).

48

Es genügt daher nicht, dass das Vorhabengrundstück im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ... (letzte Aktualisierung vom 16.05.2025) als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) dargestellt ist, weil es an einer konkreten Standortzuweisung für betreffende Vorhaben fehlt. Ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anstelle nach dessen Nr. 1 privilegierte gartenbauliche Erzeugung noch hierunter gefasst werden könnte, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

49

b) Dem klägerischen Vorhaben stehen jedoch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB) entgegen, wobei das Vorhaben zugleich das Landschaftsbild verunstaltet (Var. 5).

50

Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sodass sich die naturschutzbezogenen bauplanungsrechtlichen Anforderungen mit den Anforderungen des Naturschutzrechts decken. Soweit dieses zwingende gesetzliche Verbote vorsieht, ist für eine nachvollziehende Abwägung im Rahmen des Naturschutzrechts daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls für die artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 -, NuR 2016, 720 = juris Rn. 31). Artenschutzrechtliche Verbote, von denen keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden kann, stehen einem Außenbereichsvorhaben damit sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts (vgl. auch § 29 Abs. 2 BauGB sowie § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO) als auch als Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 -, NuR 2016, 720 = juris Rn. 31). Nichts anderes gilt, soweit andere zwingende Vorgaben des Naturschutzrechts – namentlich, wie hier, des Gebietsschutzes in Form einer Landschaftsschutzgebietsverordnung – dem Vorhaben entgegenstehen, nicht durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung beseitigt werden. Auch ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben ist dann regelmäßig unzulässig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428 = juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 -, VBlBW 2018, 209 = juris Rn. 39; Urt. v. 30.09.2021 - 10 S 1956/20 -, VBlBW 2022, 321 = juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 31.05.2024 - 2 K 224/23 -, NuR 2024, 637 = juris Rn. 54; in diese Richtung allgemein auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 -, NuR 2016, 720 = juris Rn. 32; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 35 Rn. 647; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.04.2023 - 3 S 983/21 -, NuR 2023, 774 = juris Rn. 51).

51

Dem klägerischen Vorhaben stehen öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, weil es im Widerspruch zur hier maßgeblichen Landschaftsschutzgebietsverordnung – und auch unabhängig von dieser – das Landschaftsbild verunstaltet (dazu unter aa)). Darüber hinaus ist das Vorhaben auch deshalb unzulässig, weil es gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände – als zwingende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – verstößt (dazu unter bb)).

52

aa) Dem Neubau des Champignon-Zuchtbetriebs stehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB) entgegen, weil er mit der maßgeblichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht im Einklang steht und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht in Betracht kommt. Er verunstaltet zugleich das Landschaftsbild (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB).

53

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Bürgermeisteramts der Beklagten als untere Naturschutzbehörde über das 1.274,6 ha große Landschaftsschutzgebiet "...". Die Lage im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist der zugehörigen Übersichtskarte zu entnehmen. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die fehlende Kennzeichnung des Gebiets in einer weiteren verfügbaren Karte ihrer Behörde für Klima, Natur und Umwelt (..., Stand November 2020) dadurch bedingt sei, dass die Karte aus dem Bereich "Forst" stammt und darin nur Waldgebiete dargestellt sind. Dies hat die Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen.

54

Gemäß § 3 der LSG-VO sind im Schutzgebiet Änderungen verboten, welche die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 der LSG-VO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO bedarf das Vorhaben einer Erlaubnis, weil es als Errichtung einer baulichen Anlage geeignet ist, eine der in § 3 der LSG-VO genannten Wirkungen hervorzurufen. Die Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 3 der LSG-VO zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme derartige Wirkungen nicht zur Folge hat (Satz 1). Sie ist mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch solche Wirkungen abgewendet werden können; zur Sicherstellung der Erfüllung der Auflagen kann Sicherheitsleistung verlangt werden (Satz 2). In den übrigen Fällen ist die Erlaubnis zu versagen (Satz 3).

55

Auf die weiteren Tatbestände einer Schädigung der Natur und einer Beeinträchtigung des Naturgenusses kommt es neben einer Verunstaltung des Landschaftsbilds nicht maßgeblich an.

56

Die Verwendung der genannten Begriffe erklärt sich daraus, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung auf der Grundlage der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes (im Folgenden: RNG) vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 06.04.1970 (GBl. S. 111), und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 17.10.1962 (GBl. S. 203) beruht (vgl. zur Fortgeltung der Vorschriften als Bundesrecht BVerwG, Urt. v. 12.07.1956 - 1 C 91.54 -, BVerwGE 4, 57 = juris Rn. 7). In der Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass entsprechende, in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung verwendete Begriffe im Einklang mit dem dortigen Begriffsverständnis auszulegen sind.

57

§ 19 Abs. 2 RNG schützte unter Landschaftsschutz stehende, d.h. in einem Landschaftsschutzgebiet (§ 5 RNG) gelegene, Flächen nur gegen verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen, um das Änderungsverbot nicht weiter reichen zu lassen, als es im Interesse des gesetzlichen Schutzguts erforderlich war. Deshalb war in Abgrenzung zum Schutzweck eines Naturschutzgebiets (§ 4 RNG) die Erstreckung des in erster Linie bestimmten Bestandteilen der Landschaft zugedachten Schutzes auf ganze Gebiete, sogenannte Landschaftsteile, nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Schutz sich auf die Bewahrung vor Verunstaltungen beschränkte. Es kommt daher entscheidend auf die Eigenart der zu schützenden Landschaft und deren Beeinträchtigung an (vgl. hierzu eingehend BVerwG, Urt. v. 12.07.1956 - 1 C 91.54 -, BVerwGE 4, 57 = juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.01.2013 - 8 A 2252/11 -, AUR 2013, 192 = juris Rn. 32 f.; VG Hamburg, Urt. v. 07.06.2024 - 7 K 2925/23 -, juris Rn. 93 ff.; in diesem Sinne wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.10.1970 - II 666/69 -, ESVGH 21, 49 (52)).

58

Das klägerische Vorhaben bedarf vorliegend einer Erlaubnis, weil die Errichtung der beiden Hallen für die Champignonzucht mit Nebenanlagen jedenfalls geeignet ist, entgegen § 3 der LSG-VO die Landschaft zu verunstalten. Die Erlaubnis wäre hier zu versagen, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds auch tatsächlich eintritt. Zugleich stehen dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB entgegen, indem es das Landschaftsbild auch im Sinne dieser Vorschrift verunstaltet.

59

(1) Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C.87 -, NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 86 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, BauR 2011, 1150 = juris]). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 86 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, BauR 2011, 1150 = juris]). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der geplante Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, weil auch eine nicht unter förmlichen Schutz gestellte Landschaft gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 86 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, BauR 2011, 1150 = juris]). Ist eine Unterschutzstellung im Hinblick auf das Landschaftsbild indessen – wie hier – tatsächlich erfolgt, so kommt darin dessen besondere Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.1996 - 5 S 1526/95 -,NuR 1996, 613 = juris Rn. 26).

60

Dabei wurden vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht nur die größeren Waldbereiche des ... für schützenswert erachtet, sondern das Landschaftsbild im Bereich der nördlich angrenzenden Ackerlandschaft einbezogen. Dem in Vorbereitung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erstellten Vermerk vom 26.06.1972 ist insofern zu entnehmen, dass es sich bei dem Bereich der ... bereits bei Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets um eine landwirtschaftliche Ackerfläche handelte, die hiernach von Bebauung freigehalten werden sollte. Dass die Landschaft vor Ort noch weiterhin durch die freien, weiten Äcker geprägt ist, an die sich südlich des ... der ... anschließt und die außerdem in den Bereich einer Feldhecke übergeht, ergibt sich aus den über Google Maps und das Geoportal Baden-Württemberg öffentlich verfügbaren Luftbildern, den Lageplänen sowie den Lichtbildern, die in den von der Klägerin vorgelegten Artenschutzgutachten enthalten sind. Auch die Klägerin stellt die besondere Schutzbedürftigkeit der vor Ort vorhandenen Landschaft im Ausgangspunkt nicht in Abrede.

61

Die Landschaft ist auch durch die ausweislich der Luftbilder und Lagepläne in größerer Entfernung in östlicher und in geringem Umfang in nördlicher Richtung vorhandenen baulichen Anlagen nicht derart vorbelastet, dass die geplanten Hallen für die Champignonzucht sie nicht mehr verunstalten könnten (vgl. insofern BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358 = juris Rn. 5). Die dortigen Baulichkeiten, darunter die vorhandene Schule für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, sind nach den vorhandenen Luftbildern trotz ihrer gewissen Größe im Vergleich zu den umfangreichen Freiflächen noch als untergeordnet zu bewerten und stellen daher die Wertigkeit des Landschaftsbilds nach Süden (Wald) und Norden (Äcker) nicht in Frage. Nichts anderes gilt für die auf dem Vorhabengrundstück selbst weiterhin betriebene Landwirtschaft. Diese Nutzung entspricht ihrer Art nach jener, die bei Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung stattfand. Im Übrigen wäre selbst eine Umwandlung von Grünland in Acker gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO nur als eine das Landschaftsbild schonende Änderung anzusehen, die mit ihm noch in Einklang zu bringen wäre. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht durch die Tatsache, dass südlich an die ... die Straße des ... mit einem neu errichteten Radweg und östlich der ... angrenzen. Diese sind aufgrund ihrer flachen Ausgestaltung und auch unter Einbeziehung des dort stattfindenden Verkehrs als Straßen bzw. Wege nicht geeignet, das Landschaftsbild derart vorzubelasten, dass es seine Schutzwürdigkeit verloren hätte.

62

Setzt man das Bauvorhaben der Klägerin mit der immensen Größe des Vorhabens von zwei Hallen mit je 124,78 m Länge, bis zu 10 m Höhe und einer Breite von 33,30 m bzw. 43,63 m, nebst Versiegelung im Umfang von insgesamt beinahe 2 ha, in Bezug zu der geschützten Landschaft, so bewirkt es nach Einschätzung des Gerichts eine derart massive Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, dass der Grad einer Verunstaltung erreicht wird. Diese Einschätzung wird durch die Darstellung des Vorhabens in den Bauvorlagen bestätigt. Die Hallen vermitteln auch nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern sehr großer industrieller Hallen. Dies allein kann zwar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung der Privilegierung auch durch Produktion in Hallen geprägter gartenbaulicher Erzeugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB noch nicht genügen, um eine Verunstaltung anzunehmen. Eine solche ergibt sich aber zum einen unter Einbeziehung der hervorgehobenen Schutzwürdigkeit der Landschaft und zum anderen aufgrund der besonderen Größe des Bauvorhabens und darüber hinaus der optischen Gestaltung, die – anders als insbesondere ein, auch großes Gewächshaus – von außen mangels Sichtdurchlässigkeit nicht im Ansatz die gartenbauliche Produktion erkennen lässt. Es ist außerdem zu erwarten, dass beim Verlassen des ... der Blick nach Norden anstelle von der bisherigen Ackerfläche über einen Großteil des Blickfelds wesentlich durch die beiden Hallen und deren Zuwegungen geprägt würde; hierauf weist die Naturschutzbehörde der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2023 zutreffend hin. Umgekehrt würde das Vorhaben die Sicht aus Richtung Norden über den Acker auf den ... versperren.

63

Diese Würdigung wird auch durch die ergänzende Stellungnahme des von der Klägerin beauftragten Gutachters Herrn ... bestätigt, der die bedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einräumt. Herr ... wurde zwar als Biologe vorrangig zu Fragen des Artenschutzes beauftragt; seine Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens kann dennoch aufgrund der vorgenommenen Einschätzung der Lage vor Ort und gewisser Sachkenntnis als ausgebildeter Biologe auch hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung von Naturräumen ergänzend herangezogen werden. Die von ihm angedachte Begrünung der Hallen ist von der Klägerin schon nicht in den Bauantrag aufgenommen worden. Sie geht aufgrund der hierfür nötigen umfangreichen ergänzenden Baumaßnahmen über das hinaus, was durch eine Inhaltsbestimmung geregelt werden könnte und erscheint aufgrund der weiterhin bestehenden Größe der Hallen auch nicht geeignet, die verunstaltende Wirkung vollständig zu beseitigen. Die von der Klägerin im Verlauf des behördlichen Verfahrens angedachte Verkleinerung der Hallen etwa durch den Betrieb von Bio-Champignons blieb zu unkonkret, als dass sie berücksichtigungsfähig gewesen wäre.

64

Soweit zudem eine Verunstaltung im Sinne des Begriffsverständnisses der Landschaftsschutzgebietsverordnung und des § 19 Abs. 2 RNatSchG schon dann angenommen wird, wenn die Landschaft in einer Weise verändert wird, die ihrer ursprünglichen Eigenart widerspricht, sodass die Landschaft in ihrem geschützten Charakter nachhaltig verändert wird – und nicht erst, wenn das ästhetische Empfinden eines für den Landschaftsschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters gestört wäre (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.1980 - I 1912/79 -, UA S. 7 f.) –, ist ohne Weiteres eine Verunstaltung durch Errichtung der beiden Hallen anzunehmen. Denn der landschaftlich geschützte Bereich der ... wird durch die beiden Hallen nebst weiterer Versiegelung zu weiten Teilen beseitigt und darüber hinaus – wie dargestellt – optisch stark beeinträchtigt, sodass das klägerische Vorhaben eine nachhaltige Veränderung des Gebiets bewirkt.

65

(2) Welcher Maßstab demnach für den Begriff der Verunstaltung im Sinne der Landschaftsschutzgebietsverordnung zugrunde zu legen ist, bedarf hinsichtlich der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB) im Hinblick auf die Verletzung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ohne weitere nachvollziehende Abwägung unmittelbar ein Entgegenstehen der betreffenden Belange bewirkt, keiner Entscheidung. Denn das Landschaftsbild im Bereich der ... wird nach Vorstehendem unabhängig davon verunstaltet, ob man den Begriff enger oder weiter fasst. Da auch nach dem engeren Begriff eine Verunstaltung des Landschaftsbilds gegeben ist, steht auch der betreffende Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB dem Vorhaben entgegen, weil im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kein Grund ersichtlich ist, weshalb der schwerwiegende Eingriff in das dortige Landschaftsbild hingenommen werden könnte.

66

(3) Die Tatbestände, die eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zuließen, liegen ersichtlich nicht vor.

67

bb) Dem Vorhaben der Errichtung des Champignon-Zuchtbetriebs stehen auch deshalb Belange von Natur und Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB) entgegen, weil es gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verstößt und keine Ausnahme zuzulassen ist.

68

(1) Gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Die besonders geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG und die streng geschützten Arten als Untergruppe hiervon in § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG unter Bezugnahme auf die dort genannten Regelwerke (namentlich Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. 1992 L 206 S. 7], zuletzt geändert durch Richtlinie [EU] 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2025 [ABl. 2025 L 1237 S. 1; im Folgenden: FFH-Richtlinie]) definiert. Während § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Art abstellt (vgl. zum Maßstab im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2025 - 14 S 566/25 -,ZNER 2025, 438 = juris Rn. 89), denen gegebenenfalls durch geeignete Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2025 - 14 S 566/25 -,ZNER 2025, 438 = juris Rn. 89), ist das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen zu verstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 = juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2024 - 10 S 1396/23 -, juris Rn. 27).

69

§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sieht Legalausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG vor. Hieraus ergibt sich, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2024 - 10 S 1396/23 -, juris Rn. 27).

70

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2025 - 14 S 566/25 -,ZNER 2025, 438 = juris Rn. 32). Die Möglichkeit, Befreiungen nach § 67 BNatSchG zu erteilen, ist für die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG von vornherein nicht eröffnet (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

71

Die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen erfolgt unter Heranziehung außerrechtlicher Maßgaben anhand der in den einschlägigen Fachkreisen und der Wissenschaft allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden. Die behördliche Einschätzung unterliegt grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle, die nicht durch einen der Behörde eingeräumten Einschätzungsspielraum begrenzt ist, aber bei Fehlen entsprechender fachlicher Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht an objektive Grenzen stoßen kann. In einem solchen Fall ist insbesondere zu überprüfen, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar und plausibel sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 9.19 -, BVerwGE 170, 210 = juris Rn. 113; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2025 - 14 S 566/25 -,ZNER 2025, 438 = juris Rn. 33).

72

Daran gemessen ist die sinngemäße Einschätzung der Beklagten, dass dem klägerischen Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Planung, wie er der Bauvoranfrage zugrunde liegt und mit der abschließend über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt nach § 35 BauGB entschieden werden soll, nicht zu beanstanden.

73

Aus der von der Klägerin im behördlichen Verfahren betreffend die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorgelegten Artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse von ..., vom 16.09.2021 sowie der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von ... und ..., vom 09.08.2023 ergibt sich hinsichtlich der Vorkommen besonders geschützter Arten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG) sowie streng geschützter Arten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) Folgendes:

74

- In Bezug auf Arten, die dem Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen, ist insbesondere ein Vorkommen mehrerer Amphibienarten bekannt, namentlich der Kreuzkröte (Bufo calamita), Wechselkröte (Bufo viridis), der Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), des Springfroschs (Rana dalmatina) und des Kleinen Wasserfroschs (Rana lessonae). Zwar sei das Vorhabengebiet selbst für Amphibien auch als Landlebensraum nur schlecht geeignet – wobei insoweit keine eigenen Erhebungen durch die Gutachter durchgeführt wurden –; es liege jedoch in der Wanderroute für eine Vielzahl von Amphibien, die aus den umliegenden Habitaten (z.B. ...) zum und vom Laichgewässer "Feuchtgebiet in den ..." wanderten; dies ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig und wird auch durch weitere von der Beklagten vorgelegte Materialien zu dortigen Amphibien bestätigt.

75

- An Reptilien wurde ein Vorkommen sowohl von Zauneidechsen (Lacerta agilis) als auch von Mauereidechsen (Podarcis muralis) in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengebiet, nämlich der nördlich angrenzenden Feldhecke, nachgewiesen.

76

- An Fledermäusen (Microchiroptera) wurden die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus und der Große Abendsegler zweifelsfrei durch Sichtnachweise und Rufaufnahmen nachgewiesen.

77

- Des Weiteren wurde in der Potenzialanalyse zunächst ausgeführt, dass ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) aufgrund der landesweiten Verbreitung und aufgrund bekannter Populationen in der Umgebung ... nicht vollständig auszuschließen sei; ein solches wurde jedoch in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach Rücksprache mit dem Feldhamsterbeauftragten ... nachvollziehbar als sehr unwahrscheinlich bewertet, nachdem die dortigen Vorkommen schon lange erloschen seien.

78

- Hinsichtlich der sämtlich zu den besonders geschützten Arten gehörenden Vögel (vgl. § 7 Nr. 13 Buchst. b bb BNatSchG, entsprechend der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [ABl. 2010 L 20 S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 [ABl. 2019 L 170 S. 115] – Vogelschutzrichtlinie) wies Dr. Singer im Wege einer Revierkartierung 22 Vogelarten nach, wobei die meisten Habitate außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets lägen, insgesamt aber auch 7 Vogelarten im Untersuchungsgebiet als Brutvögel bzw. mit einem Brutverdacht nachgewiesen wurden, die als Rote Liste-Art (LUBW, Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs, 7. Aufl. 2019, verfügbar unter https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/10371-7._Fassung._Stand_31.12.2019.pdf) gelten oder eine hohe Schutzwürdigkeit genießen.

79

Die Gutachter nehmen in ihrer Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die abschließende Beurteilung vor, dass Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Tötung, erhebliche Störung/Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) i.V.m. Abs. 5 BNatSchG unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst würden. Im Einzelnen legen sie dar:

80

- Für die betroffenen Amphibien seien Schutzmaßnahmen zu treffen. Es werde empfohlen, das Vorhabengebiet durch einen Amphibienzaun (bzw. Eidechsenzaun) so abzusichern sei, dass keine wandernden Amphibien ins Vorhabengebiet einwandern könnten. Es sei auf eine ausreichende Höhe (Springfrosch) zu achten. Im Einzelnen empfehlen sie als Vermeidungsmaßnahmen einen temporären Amphibienschutzzaun, um Tötungen bei Durchwandern der Baustelle zu verhindern – hier sei mit Blick auf den Springfrosch auf eine ausreichende Höhe zu achten –, sowie eine dauerhafte Amphibienschutz- bzw. -leiteinrichtung, um sicherzustellen, dass das Betriebsgelände im laufenden Betrieb nicht von Amphibien durchwandert werde. Sie regen als Aufwertungsmaßnahme die Einrichtung mehrerer kleiner, teils temporärer, Teiche als zusätzlicher Laichgewässer auf den das Betriebsgelände umgebenden Flächen an.

81

- Hinsichtlich der Reptilien seien ebenfalls näher benannte Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (Punkte 4.3.2, 4.3.3: Vermeidungsmaßnahme Eidechsenzaun, um ein Einwandern der nachgewiesenen Reptilien in den Baustellenbereich zu verhindern, welches zu deren Tötung führen könnte; CEF-Maßnahme, d.h. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung ökologischer Funktionen [Anmerkung des Gerichts: continuous ecological functionality-measures, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG; BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, NuR 2025, 180 = juris Rn. 93; Hoffmann/Harfousch/Kumbrink/Waltermann, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand November 2024, P. Rn. 106; de Witt, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand November 2024, Z. III., Rn. 76], für die durch Beschattung des Gehölzstreifens abgewerteten Lebensräume der Zauneidechse: Aufwertung durch wenigstens 4 Reisighaufen für die Zauneidechse; weitere Aufwertungsmaßnahmen auf den umgebenden Flächen). Hinsichtlich der Umsetzung der CEF-Maßnahmen verweisen die Gutachter ausdrücklich darauf, dass von einem Fachbüro eine gesonderte artenschutzrechtliche Ausführungsplanung zu erstellen und die Umsetzung über eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen sei.

82

- Bezüglich der Fledermäuse halten die Gutachter als Vermeidungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung für geboten; die Fällung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden dürften nur außerhalb der Brutzeit und Aktivitätszeit von Fledermäusen im Zeitraum vom 20.10. bis 28.02. (optimalerweise während Frostperioden oder im Herbst) stattfinden; außerdem empfehlen sie als CEF-Maßnahme Fledermauskästen (4 Kästen, die bei Baumfällungen zum Ausgleich des langfristigen Verlusts von potenziellen Baumquartieren an Bäumen anzubringen seien).

83

- In Bezug auf die festgestellten Vogelarten schlagen die Gutachter im Falle eines Abrisses der nördlich auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäude näher bestimmte CEF-Maßnahmen vor; für Höhlenbrüter wie die Kohl- und Blaumeise und Halbhöhlen-/Nischenbrüter wie den Hausrotschwanz seien Ersatznistmöglichkeiten anzubringen, Gehölze durch Ersatzpflanzungen 1:1 auszugleichen. Als Vermeidungsmaßnahme halten sie eine Bauzeitenregelung erforderlich, indem eine Fällung von Gehölzen und Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit (vom 01.10. bis 28.02.) erfolgen dürfe. Außerdem raten sie gegebenenfalls zu einem Biotopausgleich für das geschützte Biotop "Feldhecke ..." und zu einem Nistkastenmonitoring.

84

Der Frage, ob die genannten Maßnahmen im konkreten Fall tatsächlich ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere im Hinblick auf die Vorkommen der genannten Amphibienarten, aber auch weiteren streng bzw. besonders geschützten Arten verhindern könnten, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Gewisse Zweifel bestehen hieran schon wegen der undifferenzierten Erörterung, ob und inwiefern welche Verbotstatbestände ohne die Maßnahmen eintreten würden und angeblich verhindert werden. Diesbezüglich hat der Gutachter ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.06.2025 selbst festgestellt, dass durch die Versiegelung im Umfang von knapp 2 ha Fläche Lebensräume verloren gingen. Dass durch das Vorhaben ein Meideverhalten der Amphibien auf ihrer Wanderroute ausgelöst werde, sei zumindest nicht vollkommen auszuschließen. Eine genauere Abklärung, etwa auch durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war indessen nicht veranlasst. Denn die Klägerin hat in ihre Bauvoranfrage keine Ausführungsplanung integriert, sondern lediglich im Verlauf des behördlichen Verfahrens über die Bauvoranfrage ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Vornahme gewisser Maßnahmen erklärt. Der Gutachter weist zudem in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei den vorgeschlagenen und dort – neben dem neuen Vorschlag einer dauerhaften Amphibienunterquerung der ... inklusive entsprechender Leiteinrichtungen – im Wesentlichen wiederholten Maßnahmen, die die Betroffenheit "minimieren" könnten, eher um allgemeine Vorschläge handle. Da die genaue Planung nicht feststehe, könnten konkrete Maßnahmen nicht beschrieben werden.

85

Es obliegt indessen nicht der Beklagten als Genehmigungsbehörde, in vollem Umfang die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu ermitteln und diese der Klägerin im Wege von Inhaltsbestimmungen bzw. Auflagen zu einer Baugenehmigung aufzugeben. Die grundsätzliche Klärung der Notwendigkeit und Geeignetheit bestimmter Maßnahmen hat vielmehr durch den Vorhabenträger selbst zu erfolgen, wenngleich die Behörde die zu treffenden Maßnahmen auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege einer Feinsteuerung in gewissem Umfang anpassen kann. Sofern dies für eine beantragte Baugenehmigung gilt, ist auch für einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, hier nach § 35 BauGB, abschließend geklärt werden soll, nichts anderes anzunehmen. Denn der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, mit dem die zu klärenden Fragen mit Bindungswirkung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren beantwortet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 -, juris Rn. 36).

86

(2) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Klärung, ob bei einer detaillierteren Planung als der vorliegenden ein Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 BauGB, die über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die artenschutzrechtliche Bewertung einschließt, überhaupt in Betracht kommt (offen nach BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 9 f., sowie VG Osnabrück, Urt. v. 27.02.2015 - 3 A 5/15 -, NuR 2015, 430 = juris Rn. 120; hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit Artenschutzrecht im Ausgangspunkt bejahend VG Hannover, Urt. v. 21.06.2019 - 4 A 12841/17 -, BauR 2019, 651 = juris Rn. 32) oder ob dem nicht von vornherein der Charakter des Artenschutzrechts insofern entgegensteht, als eine Bindung in einem späteren Baugenehmigungsverfahren aufgrund der Geltungsdauer des Bauvorbescheids (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 LBO) gegebenenfalls keine hinreichend aktuelle artenschutzrechtliche Beurteilung (vgl. zu den an die Aktualität naturschutzfachlicher Einschätzungen zu stellenden Anforderungen BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 319; Beschl. v. 15.07.2020 - 9 B 5.20 -, NVwZ 2021, 254 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 367; Urt. v. 19.03.2025 - 10 S 1411/23 -, juris Rn. 104) mehr erlauben würde. Dies gilt auch unter Einbeziehung der den §§ 44 f. BNatSchG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen, namentlich des Art. 12 der FFH-Richtlinie und des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (vgl. insoweit zur gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 44 BNatSchG Rn. 3; allgemein unter Berufung auf Art. 288 Abs. 3 EUV bzw. die Vorgängervorschrift des Art. 249 Abs. 3 EG EuGH, Urt. v. 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u. a.] -, Slg. 2004, I-8835 = juris Rn. 113; Urt. v. 19.01.2010 - C-555/07 [Kücükdeveci] -, Slg. 2010, I-365 = juris Rn. 48, jeweils m.w.N.).

87

Auch wenn der Artenschutz aus den vorstehenden Gründen nicht Prüfungsgegenstand eines Bauvorbescheids sein sollte, wäre der beantragte Bauvorbescheid der Klägerin gleichwohl nicht zu erteilen. Denn ihr Antrag ging auf eine unbeschränkte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch den Artenschutz umfasst. Eine Auslegung ihrer Bauvoranfrage, nach der der Artenschutz auszuklammern wäre, kommt im konkreten Fall nicht in Betracht, weil die Auseinandersetzung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu einem großen Teil gerade auch um den Artenschutz ging.

88

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer (vorsorglichen) Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG liegen schon unabhängig von der Prüfung einer Standortalternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht vor.

89

c) Ob dem Vorhaben auch Belange des Bodenschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 BauGB) entgegenstehen, bedarf keiner abschließenden Klärung.

90

Zur Bestimmung, welche Belange des Bodenschutzes insofern relevant sind, kann auf die Begriffsbestimmungen des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BBodSchG) zurückgegriffen werden (VG München, Beschl. v. 30.07.2015 - M 1 SN 15.2751 -, juris Rn. 28; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Feb. 2015, § 35 Rn. 94). Zweck dieses Gesetzes ist es nach § 1 BBodSchG, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG werden schädliche Bodenveränderungen als Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, definiert.

91

Es geht hierbei indessen nicht vorrangig um eine Vermeidung von Versiegelungen als Auswirkungen, die im Übrigen bei nahezu jeder Errichtung einer baulichen Anlage gegeben wären. Dies wird mittelbar durch § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB bestätigt, der lediglich anordnet, dass die nach § 35 Abs. 1 bis 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen sind. Belange des Bodenschutzes können Bauvorhaben vielmehr dann entgegenstehen, wenn Gefahren für Boden und Grundwasser, etwa Belastungen des Oberbodens und damit einhergehend Gesundheitsgefährdungen in Rede stehen (vgl. insofern Bayerischer VGH, Urt. v. 21.04.2008 - 22 B 05.2246 -, NVwZ-RR 2008, 688 = juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.11.2004 - 10 K 2105/02 -, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 17.11.2015 - M 1 K 15.2750 -, juris Rn. 23). Nichts anderes folgt aus dem im Bescheid der Beklagten herangezogenen § 2 Abs. 1 LBodSchAG. Dieser gilt lediglich für eigene Baumaßnahmen und sonstige Vorhaben der dort aufgeführten öffentlichen Rechtsträger (vgl. Abs. 1 Satz 1). Die dort vorgesehene Prüfung unter anderem von Standortalternativen findet demzufolge keine Anwendung.

92

Dass es durch das klägerische Vorhaben zu einer Versiegelung in erheblichem Umfang kommt, genügt damit für sich genommen nicht, um ein Entgegenstehen öffentlicher Belange anzunehmen. Auf den Grad der Werthaltigkeit des vorhandenen Bodens kommt es demzufolge nicht an. Ob unabhängig davon Auswirkungen der in § 1 BBodSchG genannten Art zu erwarten sind, war aufgrund der weiteren entgegenstehenden Belange nicht zu ermitteln.

93

d) Ebenfalls brauchte aufgrund der dargestellten, dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist. Die Anforderungen, die geringer als jene für eine gesicherte Erschließung sind, hängen vom konkreten Vorhaben und den örtlichen Gegebenheiten ab (siehe näher Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 30 Rn. 543 f. m.w.N.). Sie hängen insbesondere vom Umfang des zu bewältigenden Ziel- und Quellverkehrs ab (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372 = juris Rn. 30). Dass die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ist angesichts des nach der Betriebsbeschreibung zu erwartenden Transportaufkommens für den Lieferverkehr von 10 bis 20 Lkw täglich jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Anbindung über den ... und damit durch den Ort ... und/oder über den ... geeignet erscheint, und zwar nicht nur in infrastruktureller Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die damit verbundene zusätzliche Belastung infolge Verkehrslärms und mit dem Verkehr einhergehenden sonstigen Immissionen.

94

Ebenfalls bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weitergehenden Erörterung, ob das Vorhaben insbesondere bei einer Leitung des Lkw-Verkehrs durch ... die Anforderungen wahrt, die sich – mit Blick auf vorstehend erwähnte Verkehrsimmissionen – aus dem als Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als unbenannten Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Rücksichtnahmegebot ergeben.

95

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

96

Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

97

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

98

B E S C H L U S S vom 03.12.2025

99

Der Streitwert wird auf 575.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

101

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.2, 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013; zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS).

102

Nach Nr. 9.1.2.6 ist für die Erteilung einer Baugenehmigung ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder die Bodenwertsteigerung zugrundezulegen. Die Klägerin hat im Bauantrag den Bauwert mit 11.500.000,00 EUR angegeben, ohne die Rohbaukosten gesondert anzugeben. Die Beteiligten sind auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Wert – im Vergleich zu dem in der Betriebsbeschreibung angegebenen Gesamtinvestitionsvolumen von 30.000.000,00 EUR – schätzungsweise den Rohbaukosten entspricht. Gegenteiliges ist auch für das Gericht nicht ersichtlich.Es erscheint mit Blick auf die Wertung der Nr. 9.1.1.1 ff., etwa hinsichtlich des für ein Einfamilienwohnhaus anzusetzenden Streitwerts, angemessen, einen Bruchteil von 10 % der geschätzten Rohbaukosten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.12.2010 - 9 ZB 09.1779 -, juris Rn. 13) anzusetzen. Von einer Bodenwertsteigerung ist angesichts dessen, dass das Vorhaben auch nach dem klägerischen Vorbringen weiterhin als Außenbereichsgrundstück anzusehen wäre, nicht auszugehen.

103

Der so gefundene Streitwert ist in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Klage, die – wie hier – auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet ist, ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen.

104

Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2024 - 2 K 2527/23 -, UA S. 22 f., n.v.), ist, wenn der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit dem Ziel begehrt, klären zu lassen, ob das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und deshalb bebaubar ist (vgl. zur früheren Rechtsprechung, nach der der Ansatz der Bodenwertsteigerung selbst in Betracht kam, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 - juris Rn. 5; Beschl. v. 26.04.2017 - 5 S 1516/16 -, BauR 2017, 1359 - juris Rn. 6), keine Reduzierung in Form der Festsetzung eines Bruchteils vorzunehmen, um dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr bildet insofern der Streitwert, der für eine entsprechende Baugenehmigung anzusetzen wäre, die Obergrenze (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 1704/19 -, NVwZ-RR 2020, 615 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nachdem – wie dargestellt – Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung nicht vorliegen, erscheint es sachgerecht, für den Bauvorbescheid einen Bruchteil von 1/2 anzusetzen.