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Verwaltungsgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11.12.2025 – A 11 K 3611/25

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1211.A11K3611.25.00

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2025 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine sogenannte Passverfügung.

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Die im Jahr 1990 geborene Klägerin ist tunesische Staatsangehörige und reiste am 01.09.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 31.10.2022 brachte sie einen Sohn zur Welt und stellte am 05.01.2023 für diesen und sich selbst jeweils Asylanträge.

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Mit Bescheid vom 07.03.2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, drohte der Klägerin und ihrem Sohn die Abschiebung nach Tunesien an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlassen, wobei es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aussetzte und befristete schließlich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.05.2025 ab. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

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Das Regierungspräsidium Karlsruhe belehrte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2025 über die bestehende Passpflicht.

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Mit Verfügung vom 16.04.2025 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin auf, der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt bis spätestens zum 28.05.2025 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) für ihr Kind vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung). Sollte die Klägerin keine Reisedokumente für ihr Kind besitzen, wurde sie aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist unter Vorlage dieses Schreibens persönlich beim Tunesischen Konsulat in München vorzusprechen und einen Pass/Passersatz für ihr Kind zu beantragen (Nr. 2). Sollte sie keine Reisedokumente für ihr Kind besitzen, wurde sie außerdem aufgefordert, der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt innerhalb der gesetzten Frist alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Kindes von Bedeutung sein können und in deren Besitz sie ist, auszuhändigen und zu überlassen. Für den Fall, dass die Klägerin nicht im Besitz von solchen Urkunden und Unterlagen ist, wurde sie weiter aufgefordert, sich diese zu beschaffen (Nr. 3). Zur Begründung stützte sich das Regierungspräsidium insbesondere auf §§ 15 Abs. 2 Nr. 4, 6 AsylG sowie § 80 Abs. 4 AufenthG.

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Die Verfügung wurde der Klägerin am 19.04.2025 zugestellt.

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Gegen diese Verfügung hat die Klägerin am 29.04.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es seien ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2025 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die elektronische Gerichtsakten sowie die Akte des Beklagten (ein Band in elektronischer Form) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zur Entscheidung berufen war der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO).

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Die angegriffenen Verwaltungsakte haben sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 28.05.2025 in den Tenor der Verfügung kann nicht dahin verstanden werden, dass die in der Verfügung enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollten (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteile vom 11.01.2017 – A 4 K 2343/16 –, juris Rn. 20 und vom 15.09.2014 – A 5 K 859/13 –, juris Rn. 21). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 – 9 C 4.04 –, juris Rn. 25 f.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Klägerin als Adressatin der Verfügung (dazu unten unter b) nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; so auch VG Karlsruhe, Urteile vom 11.01.2017 – A 4 K 2343/16 –, juris Rn. 20 und vom 15.09.2014 – A 5 K 859/13 –, juris Rn. 21). Damit ist die angegriffene Verfügung auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (so auch VG Bayreuth, Beschlüsse vom 21.08.2018 – B 6 S 18.264 –, juris Rn. 28 und vom 26.10.2017 – B 6 S 17.750 –, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteile vom 11.01.2017 – A 4 K 2343/16 –, juris Rn. 20 und vom 15.09.2014 – A 5 K 859/13 –, juris Rn. 21).

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Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung erhoben worden, § 74 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylG. Diese Norm ist einschlägig, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solche nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet; es kommt hingegen nicht darauf an, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat bzw. handeln oder unterlassen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.10.2023 – 11 S 884/23 –, juris Rn. 11; vom 26.10.2020 – 12 S 2380/20 –, juris Rn. 9 m. w. N. und vom 14.09.2020 – 11 S 1715/20 –, juris Rn. 2). Die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist ausdrücklich und ausschließlich auf eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz gestützt, nämlich auf die Regelung des § 15 Abs. 2 AsylG (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 3213/21 –, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.01.2007 – 6 E 11489/06 –, juris Rn. 7; Hailbronner, in: Hailbronner Ausländerrecht, Werkstand 01.10.2025, § 15 AsylG, Rn. 93 m. w. N.).

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2. Die Klage ist begründet.

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Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2025 ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, 142. Lieferung, § 77, Rn. 3, 10) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Die Verfügung ist nicht an den richtigen Adressaten gerichtet. Diese ist an den minderjährigen Sohn der Klägerin – vertreten durch die Klägerin als gesetzliche Vertreterin – zu richten. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Pflichten treffen den Sohn der Klägerin persönlich. Die Verfügung darf auch nicht trotz dieses Umstands an die Klägerin adressiert werden (dazu jeweils unter a)). Dennoch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verfügung an die Klägerin gerichtet (unter b)).

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a) Die Verfügung ist an den minderjährigen Sohn der Klägerin – vertreten durch die Klägerin als gesetzliche Vertreterin – zu richten.

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aa) Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Pflichten treffen den Sohn der Klägerin persönlich.

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Der Beklagte hat die Verfügung explizit auf § 15 Abs. 2 AsylG gestützt. § 15 AsylG statuiert in Abs. 1 Satz 1 eine höchstpersönliche Mitwirkungspflicht. Diese wird in Abs. 2 lediglich dadurch präzisiert, dass einzelne unter diese Mitwirkungspflicht zu fassende Pflichten explizit aufgeführt werden. Die dortige Aufzählung ist dabei nicht abschließend, wie bereits aus der Formulierung "insbesondere" deutlich wird (vgl. Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition Stand 01.10.2025, § 15 AsylG, Rn. 6 f.).

27

Eine höchstpersönliche Pflicht wird dadurch charakterisiert, dass die Pflicht nach ihrer Zweckbestimmung derart an eine Person gebunden ist, dass sie von dieser nicht ablösbar ist und der Wechsel des Zuordnungssubjekts schon ihrem Wesen nach ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2013 – 13 A 2661/11 –, BeckRS 2013, 48390).

28

Die Einstufung der Mitwirkungspflicht als höchstpersönliche Pflicht ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG "ist persönlich verpflichtet" sowie der Klarstellung in § 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass diese persönliche Pflicht auch gilt, wenn sich der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. Weiter deutlich wird die fehlende Ablösbarkeit der Mitwirkungspflicht bei exemplarischer Betrachtung der in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG aufgeführten Pflicht, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Dies kann bereits denklogisch nur durch die jeweilige Person selbst erfolgen.

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Die Absätze 1 und 2 des § 15 AsylG betreffen Asylbewerber, das heißt Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und gelten nicht nur im eigentlichen Verfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern auch für alle mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden wie u. a. die Ausländerbehörden (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 147. Lieferung, § 15, Rn. 16 f.).

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Anhaltspunkte dafür, dass die sich aus §§ 15 Abs. 1 und 2 AsylG ergebenden Pflichten dabei auf Minderjährige nicht anzuwenden und an ihrer Stelle etwa die gesetzlichen Vertreter selbst in den Blick zu nehmen wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut dahingehend nichts entnehmen. Auch aus Sinn und Zweck der Norm, zur Beschleunigung und sachgerechten Durchführung des Asylverfahrens und einer etwaigen Rückführung beizutragen, indem insbesondere die Identitätsfeststellung erleichtert werden soll (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 147. Lieferung, § 15, Rn. 3), ergibt sich nichts anderes. Vielmehr erscheint es gerade sinnvoll, die Identitätsfeststellung gegen die zu identifizierende Person selbst zu richten.

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Auch im übrigen Verwaltungsrecht ist grundsätzlich anerkannt, dass Minderjährige – vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter – unmittelbar Pflichtige einer Norm sowie Adressat entsprechender Maßnahmen sein können, soweit sie nach § 12 VwVfG verwaltungsverfahrensrechtlich (noch) nicht handlungsfähig sind (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.2025 – 20 CS 25.387 –, juris Rn. 18; Gerstner-Heck, in: BeckOK VwVfG, 69. Edition Stand 01.10.2025, § 12, Rn. 4; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 12, Rn. 5). Hiervon ist der Gesetzgeber auch im Falle des Asylgesetzes ausgegangen, wie sich etwa an § 12 Abs. 3 AsylG zeigt, der eine entsprechende Regelung (mit gewissen Erleichterungen) enthält.

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Unter Beachtung dieser Maßstäbe, treffen die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowie die darunter zu fassenden in § 15 Abs. 2 AsylG aufgeführten Pflichten den Sohn der Klägerin persönlich. Dieser hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf die Frage, ob der Sohn der Klägerin, auch nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens noch von der dort niedergelegten Mitwirkungspflicht betroffen ist, oder ob stattdessen § 48 AufenthG einschlägig ist, kommt es vorliegend nicht an, da die Behörde die streitgegenständlichen Maßnahmen explizit auf diese Norm gestützt hat und dem Gericht ein Austausch der Rechtsgrundlage verwehrt ist (dazu noch unter aaa)). Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch gerade nur dieser allein Pflichtiger.

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bb) Es ist auch nicht anzunehmen, dass trotz dieses Umstands, die Verfügung an die Klägerin persönlich zu adressieren wäre.

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aaa) § 80 Abs. 4 AufenthG berechtigt vorliegend nicht dazu, die Verfügung an die Klägerin anstelle ihres Sohnes zu richten. Diese Norm ist auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG festgeschriebene Mitwirkungspflicht – und damit auf die daraus resultierenden Pflichten aus § 15 Abs. 2 AsylG, auf welche das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verfügung gestützt hat – nicht anwendbar.

35

Nach § 80 Abs. 4 AufenthG sind die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Ausländers verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

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Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG um eine höchstpersönliche Pflicht. Die Anwendung des § 80 Abs. 4 AufenthG widerspräche dieser Charakteristik grundlegend. Sie würde eine Pflicht, die sich gerade dadurch auszeichnet, dass sie derart an eine Person gebunden ist, dass sie von dieser nicht ablösbar ist, von dieser Person auf den gesetzlichen Vertreter übertragen.

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Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis, da auf §§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG gestützte Maßnahmen unmittelbar an den Minderjährigen – vertreten durch den gesetzlichen Vertreter – gerichtet werden können, sodass nicht etwa davon auszugehen wäre, dass die Mitwirkungspflicht bei Minderjährigen ins Leere laufen würde.

38

Hinzu tritt, dass eine Anwendung von § 80 Abs. 4 AufenthG zu einer Aufspaltung einer als einheitlich anzusehenden Pflicht führen würde. Wie bereits oben beschrieben, ist die Mitwirkungspflicht in § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG niedergelegt und wird in den in Abs. 2 aufgeführten Pflichten nur präzisiert. Eine Anwendung des § 80 Abs. 4 AufenthG käme lediglich in Bezug auf die beispielhaft angeführte Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in Betracht. Denn die sich aus § 80 Abs. 4 AufenthG ergebende Regelung ist auf die Pflicht der gesetzlichen Vertreter beschränkt, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Dabei werden die Verfahrensarten, in denen der gesetzliche Vertreter tätig werden muss, von der Vorschrift enumerativ und abschließend aufgezählt (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, 141. Lieferung, § 80, Rn. 101). Die weiteren durch § 15 Abs. 2 AsylG präzisierten Pflichten lassen sich hiernach nicht unter diese Norm fassen. Eine Anwendung des § 80 Abs. 4 AufenthG würde somit dazu führen, dass die in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG aufgeführte Pflicht zwingend von dem gesetzlichen Vertreter zu befolgen wäre, während die restlichen in § 15 Abs. 2 AsylG genannten Pflichten den Minderjährigen selbst träfen, obwohl es sich bei all diesen Pflichten nur um die Präzisierung einer einheitlichen Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt. Eine solche Aufspaltung erscheint weder möglich, noch zweckmäßig.

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Ebenfalls ist es dem Gericht verwehrt, anstelle der vom Regierungspräsidium herangezogenen Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 AsylG den § 48 AufenthG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, um so potentiell zu einer Anwendung des § 80 Abs. 4 AufenthG zu gelangen. Eine Umdeutung einer asylrechtlichen in eine aufenthaltsrechtliche Rechtsgrundlage ist nicht zulässig. Denn zwischen aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Rechtsgrundlage bestehen so wesentliche Unterschiede im folgenden Verfahren, dass der Austausch der Rechtsgrundlage eine Wesensveränderung der angefochtenen Verfügung bewirken würde (vgl. Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition Stand 01.10.2025, § 15 AsylG, Rn. 7a; VG Kassel, Urteil vom 13.07.2022 – 4 K 325/22 –, BeckRS 2022, 17314 Rn. 37; ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2024 – 10 K 4631/23 –, juris Rn. 36-40).

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Nur ergänzend ist auszuführen, dass § 80 Abs. 4 AufenthG angesichts der dargestellten abschließenden Aufzählung der Verfahrensarten in der Norm ohnehin nur auf Nr. 2 der Verfügung vom 16.04.2025 Anwendung finden könnte. Allein diese Ziffer enthält eine Aufforderung, einen Pass oder Passersatz zu beantragen. In Nr. 1 der Verfügung wird die Klägerin zur Vorlage von Reisedokumenten aufgefordert, nicht zu deren Beantragung. Unter Nr. 3 wird die Klägerin zur Aushändigung und Überlassung von allen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ihres Kindes von Bedeutung sein können und in deren Besitz sie ist, aufgefordert. Auch diese Aufforderung betrifft nicht die Beantragung oder Verlängerung eines Passes, Passersatzes, eines Aufenthaltstitels oder eines Ausweisersatzes.

41

bbb) Die Verfügung darf auch nicht unter Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG an die Klägerin gerichtet werden. Nach dieser Norm können bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem volljährigen Familienangehörigen zugestellt werden, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG ein gemeinsames Asylverfahren betreiben und nach § 10 Absatz 2 AsylG für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend ist.

42

Die Norm ist vorliegend bereits nicht einschlägig. Denn § 10 Abs. 3 AsylG ermöglicht eine einheitliche Zustellung bei Entscheidungen und Mitteilungen, die inhaltlich an mehrere Adressaten gerichtet und in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst sind (vgl. Hailbronner, in Hailbronner Ausländerrecht, Werkstand 01.10.2025, § 10 AsylG, Rn. 52; Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition Stand 01.10.2025, § 10 AsylG, Rn. 39 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verfügung ist allein an die Klägerin gerichtet (dazu sogleich unter b)).

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b) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Verfügung vom 16.04.2025 dennoch an die Klägerin adressiert.

44

Wer Regelungsadressat eines Verwaltungsakts ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.12.2004 – 3 C 37.03 –, juris Rn. 16; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.07.2012 – 10 LA 63/11 –, juris Rn. 12).

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Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin und nicht ihr minderjähriger Sohn Adressat der Verfügung vom 16.04.2025. In Nr. 1 der Verfügung wird gerade die Klägerin aufgefordert "für ihr oben genanntes Kind" gültige Reisedokumente vorzulegen. In Nr. 2 wird ebenfalls sie dazu aufgefordert, gegebenenfalls beim Tunesischen Konsulat in München vorzusprechen und einen Pass für ihr Kind zu beantragen. Nr. 3 der Verfügung enthält weiterhin eine Aufforderung an die Klägerin, Urkunden und sonstige Unterlagen vorzulegen. Hinzu tritt, dass in der Anrede der Verfügung ausschließlich die Klägerin benannt wird und die Überschrift der Verfügung ebenfalls auf die Klägerin bezogen ist, indem dort die Formulierung "Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Identitätspapiers für Ihr Kind" genutzt wird.

46

Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits wird ausgeführt, dass von Seiten des Gerichts im Übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Verfügung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung bestehen – solange diese an den Sohn der Klägerin, vertreten durch die Klägerin als gesetzliche Vertreterin adressiert wird. Insbesondere die Heranziehung von §§ 15 Abs. 1, 2 AsylG als Rechtsgrundlage ist nicht zu bemängeln.

47

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

48

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit nicht.