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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2025 – 2 K 7393/25
ECLI:DE:VGKARLS:2025:1217.2K7393.25.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Dachgauben und die Anbringung einer Wärmedämmung an seinem Wohnhaus.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebauten Grundstücks Flst.-Nr. XXX. Östlich grenzt das Vorhabengrundstück des Beigeladenen, Flst.-Nr. XXX, und im südlichen Bereich ein auf die Hauptstraße führender Weg (Flst.-Nr. XXX) an. Einem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war am 28.03.1967 vom Landratsamt XXX eine Baugenehmigung für einen Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses erteilt worden. Die von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin am 17.11.1966 übernommene Baulast, ihr Grundstück im Abstand von 5 m zu diesem Wohngebäude unbebaut zu lassen, wurde zwischenzeitlich aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht.
Das Landratsamt XXX erteilte dem Beigeladenen am 18.03.2024 zunächst einen Bauvorbescheid für den Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses, wobei auf die Einzelfragen und deren Beantwortung im Einzelnen Bezug genommen wird. Sodann erteilte es ihm auf seinen Bauantrag vom 23.01.2025 am 10.06.2025 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Umbau und die energetische Sanierung des bestehenden Wohnhauses. In den Bauvorlagen sind zwei Dachgauben, von denen eine zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtet ist, und eine nachträgliche Außendämmung, die auf einer Länge von 2,09 m und auf einer Fläche von ca. 0,07 m² einen Überbau auf das Grundstück der Antragstellerin bewirkt, vorgesehen. Zugleich wurden für die Errichtung der Dachgauben nach § 6 Abs. 3 Satz Nr. 1 und 2 i.V.m. § 5 LBO geringere Abstandsflächentiefen gegenüber dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. XXX zugelassen sowie – auf entsprechenden Antrag – eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 LBO für die Zulassung der Überschreitung der Grundstücksgrenze zum vorgenannten Grundstück (0,16 m neue Wärmedämmung sowie 0,02 m Spachtelung und Fertigputz) erteilt. Ebenfalls wies das Landratsamt XXX die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen zurück.
Die Antragstellerin hat am 16.06.2025 Klage gegen den Bauvorbescheid und am 03.07.2025 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Am 05.08.2025 hat sie bezüglich Letzterer einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Die Antragstellerin trägt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen vor, es komme durch die Gauben, die fast die Höhe eines weiteren Stockwerks erreichten, zu massiven Verschattungen und fehlendem Sonnenlicht sowie zu einem Einblick in Küche, Bad, Treppenhaus und in den Garten. Die geplanten Fenster verstießen gegen Brandschutzvorschriften. Für das Wohnhaus bestehe keine wirksame Baugenehmigung, nachdem es in den 1960er Jahren nicht erweitert, sondern vollständig abgerissen und neuerrichtet worden sei. Aufgrund der Löschung der Baulast fehle es an einer Grundlage für die Unterschreitung der Abstandsflächen. Der bereits vorhandene Überbau und Abstandsflächenverstoß erlaube nicht noch das Aufsetzen von Dachgauben. Durch die Außendämmung würden weitere 0,2 m ihres Grundstücks in Anspruch genommen. Sie müsse im Bereich ihrer ca. 4 m tiefen Hoffläche ihr Fahrzeug vor der Garage wenden. Da der Beigeladene auf der Zufahrtsstraße Mauern gesetzt habe, sei nur noch ein gerades Einfahren in die Hoffläche möglich. Ein Rückwärtsfahren über 50 m sei ihr nicht möglich und zumutbar.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts XXX vom 10.06.2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass das Bestandsgebäude formell illegal, d.h. ohne Baugenehmigung errichtet worden wäre. Die Baugenehmigung aus 1967 sei trotz Löschung der Baulast weiterhin wirksam. Die Gauben seien zulässig, weil ihre Abstandsflächen in den fiktiven Abstandsflächen des Hauses lägen. Die Abstandsflächenvorschriften hätten auch nicht die Aufgabe, ein störungsfreies Wohnen oder eine ungestörte Aussicht zu verhindern und die Ausbreitung von Feuer vorzubeugen. Ein Überbau betreffe privatrechtliche Streitigkeiten. Die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die Anbringung der Außendämmung sei geringfügig.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt – teils unter Verweis auf sein Vorbringen im Klageverfahren XXX – insbesondere vor, die Abstandsfläche der zur Antragstellerin hin ausgerichteten Gaube liege innerhalb der des Hauses, sodass die Abstandsflächen nicht vergrößert würden. Es komme nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung und Belüftung. Das störungsfreie Wohnen und die Privatsphäre seien weder Schutzgegenstand der Abstandsflächen noch werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Eine Einsichtnahme gehöre zum nachbarlichen Zusammenleben dazu. Die Errichtung der Gauben wirke sich ohnehin gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht aus. Der – nach Nr. 2 Buchst. d des Anhangs 1 zur LBO verfahrensfreie – Überbau durch die Wärmedämmung sei nicht nennenswert und nach § 7c NRG zu dulden.
Dem Gericht liegen die Bauakten des Landratsamts XXX und die Gerichtsakten der beiden Klageverfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der Antrag hat nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (XXX), nicht jener gegen den ihm erteilten Bauvorbescheid (XXX), zum Gegenstand. Er hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn die Baugenehmigung, die das Landratsamt XXX dem Beigeladenen erteilt hat, ist in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur zulässig, solange der zugrundeliegende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.05.2011 - 14 B 391/11 -, NVwZ-RR 2011, 753 = juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.08.2020 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2021, 15 Rn. 10). Die Baugenehmigung ist nicht bestandskräftig geworden und die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage (XXX) zulässig, obwohl die Antragstellerin gegen die ihr am 13.06.2025 zugestellte Baugenehmigung nur (fristgerecht) Klage erhoben, aber nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Vorverfahren durchlaufen hat. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Insofern sieht § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO mit Geltung seit dem 28.06.2025 (vgl. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 [GBl. Nr. 25]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 41) vor, dass es eines Vorverfahrens nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung bedarf. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO ist ein Vorverfahren nach diesem Zeitpunkt lediglich noch durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt – anders als hier – vor dem 01.06.2025 bekanntgegeben wurde.
Galt die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO noch nicht bei Erhebung der Anfechtungsklage am 16.06.2025, so war sie bei Erhebung des Antrags im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses bereits in Kraft. Die zunächst unzulässig erhobene Anfechtungsklage ist damit zwischenzeitlich – noch vor Erhebung des Antrags im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie dem vorliegenden Beschluss – zulässig geworden (so auch Fischer/Harms, VBlBW 2025, 353 [356]; vgl. aber für die Zulässigkeit eines vor Inkrafttreten des Gesetzes eingelegten Widerspruchs Sennekamp, VBlBW 2025, 359 [361]). Dass es hierbei in gewissem Umfang zu einer Rückwirkung der prozessualen Regelung kommt, ändert an vorstehendem Ergebnis nichts, sondern entspricht gerade den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen, soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsbestimmungen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 3.19 -, NVwZ 2020, 1442 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.12.2023 - 3 S 1728/21 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 3493/23 -, juris Rn. 61). Auch Nachteile für den Beigeladenen als Bauherrn sind durch die unmittelbar zulässige Drittanfechtungsklage anstelle eines zuvor durchgeführten Vorverfahrens, die im Sinne des Gesetzeszwecks ein schnelleres Bauen befördern soll, nicht ersichtlich.
Abgesehen davon wäre die Klage aber auch in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat keinen zureichenden Grund benannt, aus dem über den von der Antragstellerin hilfsweise eingelegten Widerspruch – dessen Zulässigkeit unterstellt – noch nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 3 VwGO).
Ferner ist die Antragstellerin als Eigentümerin des an das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. XXX angrenzenden Wohngrundstücks Flst.-Nr. XXX analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18), dass sie als vom Vorhaben berührte Nachbarin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden kann. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften nach §§ 5 f. LBO und aufgrund des bewirkten Überbaus nach § 4 Abs. 2 LBO. Auf eine etwaige Verfahrensfreiheit hinsichtlich der Wärmedämmung nach Nr. 2 Buchst. d des Anhangs 1 zur LBO kommt es dabei angesichts der tatsächlich erteilten Baugenehmigung nicht an. Die Antragstellerin ist ebenfalls nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit sämtlichen ihrer im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert (vgl. allgemein VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 33).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist nicht geboten.
In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten, zusätzlich privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des antragstellenden Dritten an der aufschiebenden Wirkung von dessen Rechtsbehelf (Suspensivinteresse) vorzunehmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 31).
Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des Begünstigten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorzutragen sind und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 32).
Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Handelt es sich um ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Vorhaben, ist der Prüfungsmaßstab weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO genannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18; Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen eine Baugenehmigung können damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine Vorschrift erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 -, juris Rn. 53, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 29).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31 = juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 26; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO, Rn. 400) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen Bestimmungen, die von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Prüfprogramms des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beachten sind und denen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung zukommt. Auch sonst sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten.
a) Die Antragstellerin wird durch die Genehmigung der Errichtung der beiden Dachgauben voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gilt für die Vorgaben zu den Abstandsflächen (dazu unter aa)) ebenso wie für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (dazu unter bb)).
aa) Die Antragstellerin ist nicht in den für sie drittschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO verletzt.
Das streitgegenständliche Vorhaben hat die Vorschriften zu Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO zu beachten, weil durch den Bauantrag des Beigeladenen die Vorgaben zu den Abstandsflächen neu ausgelöst wurden.
Bauliche Änderungen eines Gebäudes erfordern eine neue abstandsflächenrechtliche Betrachtung, wenn sie ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändern. Es ist dann nicht nur der geänderte Teil zu überprüfen, sondern das gesamte Gebäude (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, BauR 2014, 533 = juris Rn. 12; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 31). Dies ist anzunehmen, wenn ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, NVwZ-RR 2014, 545 = juris Rn. 4; Busch in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 30), d.h. insbesondere die Wand- bzw. Traufhöhe oder mit der Folge neu freizuhaltender Flächen die Wandlänge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, NVwZ-RR 2010, 387 = juris Rn. 7; Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, BauR 2014, 533 = juris Rn. 14). Nur wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Wahrung der Abstandsflächen weiterhin von der auch gegenüber der Antragstellerin als Dritter wirkendem Legalisierungswirkung der früheren Baugenehmigung (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 15.08.1988 - 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48 = juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2015 - 3 S 741/15 -, VBlBW 2016, 115 = juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urt. v. 12.07.2023 - 2 K 1712/22 -, n.v.) und dem hierdurch vermittelten Bestandsschutz (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2015 - 4 K 1910/13 -, juris Rn. 29) abgedeckt.
Indem mit den Dachgauben eine neue Teilwandfläche geschaffen wird, wird die Wandhöhe verändert und werden die Abstandsflächen neu ausgelöst; dies ergibt sich mittelbar auch aus der Erwähnung der Errichtung von Dachgauben in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBO, sodass die Überprüfung der Abstandsflächen zwar nicht für die dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Dachgaube – hinsichtlich derer eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet –, aber für die zu ihrem Grundstück hin gerichteten Dachgaube (im Folgenden: „Gaube“) geboten ist.
Die vor der Außenfläche der Gaube zu wahrende Abstandsfläche deckt sich – infolge ihres Einrückens – mit jener, die durch das Wohnhaus einzuhalten wäre, wenngleich diese sich auf das Grundstück der Antragstellerin erstreckt. Insofern besteht zwischen den Beteiligten insofern Einigkeit, dass die nötige Abstandsfläche grundsätzlich nicht gewahrt wird, weil sie entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst liegt. Beides ist auch aus dem vorgelegten Abstandsflächenplan ersichtlich.
Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO ändert am vorgenannten Ergebnis nichts, wonach unter anderem die Errichtung von Dachgauben, wenn sie der Erweiterung von Wohnraum dient, in den durch die Außenwände vorgegebenen Grenzen erfolgt und die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, auf die Wandhöhe nicht angerechnet wird. Denn die Vorschrift regelt nach der Systematik der §§ 5 f. LBO nur die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits – hier teilweise – grenzständig errichteter Gebäude (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 71). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Baugenehmigung für das Wohngebäude unter Beachtung von Abstandsflächen unter Übernahme einer Abstandsflächenbaulast auf das Grundstück der Antragstellerin (vgl. § 7 Satz 1 LBO) erteilt wurde und insofern aus damaliger Sicht Abstandsflächen einhielt bzw. einhalten sollte. Dies kann aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Abstandsflächenbaulast für die in Bezug auf die Errichtung der Gaube gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mehr angenommen werden.
Auf die Frage, ob das Wohngebäude selbst Bestandsschutz genießt, kommt es in diesem Zusammenhang jeweils nicht an.
bb) Das Landratsamt XXX hat jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 LBO zu Recht geringere Abstandsflächentiefen zugelassen.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern (Nr. 1) oder wenn – was hier im Ergebnis anzunehmen ist – die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (Nr. 2).
Dass durch die Gaube die Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung insgesamt – durch das Wohngebäude einschließlich Gauben – nicht einmal mehr in ausreichendem Maße gewährleistet bliebe, ist aufgrund des zum Wohnhaus der Antragstellerin bestehenden Abstands von am engsten Punkt – nach ihren Angaben – 4 m und angesichts der etwa vergleichbaren Höhe beider Wohnhäuser nicht zu erkennen.
Es werden auch die nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht erheblich beeinträchtigt.
Das Wohnhaus des Beigeladenen genießt aufgrund der Baugenehmigung vom 28.03.1967 Bestandsschutz. Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass – jedenfalls im Bereich des Wohngebäudes des Beigeladenen, in dem nun die Dachgaube errichtet wird – keine Anhaltspunkte für eine planabweichende Errichtung bestehen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass nach der Erinnerung ihrer Eltern eine Neuerrichtung ab dem Kellerboden erfolgt sei, zeigen die Bauvorlagen der ursprünglichen Baugenehmigung, dass eine Erweiterung nebst Umbau im Keller gerade Bestandteil des Bauantrags war. Auch der Verweis auf Betondecken sagt schon deshalb nichts über eine nicht plankonforme Errichtung des Erweiterungsbaus aus, der einem Bestandsschutz entgegenstünde. Unabhängig davon wäre aber angesichts dessen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern eine etwaig zu Unrecht, weil nicht im Einklang mit den Vorgaben der Baugenehmigung, erfolgte grenznahe Errichtung des Gebäudes seit Jahrzehnten hingenommen hätten, davon auszugehen, dass sie hierdurch ein ursprünglich bestehendes materielles Abwehrrecht verwirkt hätten (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 71 m.w.N.).
Durch die Gaube wird keine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin bewirkt. Zwar kann keine pauschale Privilegierung der zunächst als abstandsflächenrelevant eingestuften Änderung des Vorhabens allein deshalb angenommen werden, weil dem Wohngebäude Bestandsschutz zukommt. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO lässt ebenso wenig wie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Vertiefung oder Perpetuierung eines aus heutiger Sicht abstandsflächenwidrigen Zustands im Sinne eines übergreifenden Bestandsschutzes zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, juris Rn. 52; Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 81; allgemein BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 63).
Es fehlt aber an einer Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch Errichtung der Dachgaube zulasten der Antragstellerin, weil sich diese aufgrund des Einrückens innerhalb der – wenn auch teilweise auf dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen – Abstandsfläche für das Wohnhaus bewegt. Das Einrücken der Dachgaube hat zur Folge, dass unter Zugrundelegung eines konkreten Vergleichs zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen keine wesentlichen zusätzlichen Belastungen eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 81). Hinsichtlich der bereits benannten Belangen einer Belichtung bzw. Besonnung und Belüftung sind keine zusätzlichen Einschränkungen zulasten der Antragstellerin erkennbar.
Die Annahme – nun erstmals – eintretender massiver Verschattungen und fehlenden Sonnenlichts ist angesichts dessen, dass die Gaube sich ausweislich der Bauvorlagen unterhalb des Firsts befindet, und nur 3,50 m lang ist, nicht nachvollziehbar. Beide Gauben entsprechen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch zusammengenommen aufgrund ihrer geringen Größe nicht ansatzweise einem weiteren Vollgeschoss, was insbesondere aus der Westansicht des Gebäudes ersichtlich wird.
Vor der befürchteten Einsichtnahme, die aufgrund des geringen Umfangs der Gaube ohnehin nur in sehr geringem Umfang möglich wäre, schützen die Abstandsflächenvorschriften nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, NVwZ-RR 2014, 545 = juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2024 - 2 K 4661/23 -, n.v.; Sauter, LBO, Stand August 2025, § 5 Rn. 4; Busch in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 13 f.).
Dass Gründe des Brandschutzes entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin nicht konkret geltend gemacht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass in den Bauvorlagen ein Fenster in der Gaube eingezeichnet ist. Es obliegt insofern dem Beigeladenen, im Rahmen der Bauausführung – vorbehaltlich Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen – den Anforderungen an eine Brandwand nach § 27c Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 LBO, die den Verzicht auf Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden beinhalten, Rechnung zu tragen. Dass eine Erfüllung der Vorgaben von vornherein nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Das Landratsamt XXX hat im Übrigen in der Baugenehmigung auf die den Beigeladenen treffende Verantwortung bezüglich der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben, die für sich genommen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand waren (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) ausdrücklich hingewiesen (vgl. insofern auch § 41 LBO).
Auf die Frage, ob für die Errichtung der Dachgaube gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zuzulassen wäre, weil sie der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung bzw. Änderung des Daches dient, kommt es demzufolge nicht an.
bb) Die Antragstellerin wird auch nicht in dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. – bei Einordnung als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet – § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Dies gilt zwar im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht bereits aufgrund einer Indizwirkung der von den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.02.2025 - 8 S 937/23 -, juris Rn. 111), aber in Anbetracht der dargestellten Umstände des konkreten Einzelfalls. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
b) Auch die Genehmigung der nachträglichen Anbringung der Wärmedämmung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
aa) Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann die Antragstellerin nicht aufgrund des aus den Bauvorlagen ersichtlichen Überbaus über die Grenze in einem Bereich von 0,07 m² geltend machen, soweit dieser in ihre zivilrechtliche Eigentumsposition eingreift.
Die Baugenehmigung wird gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter – hier der Antragstellerin – erteilt. Außerdem bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO, dass für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens maßgeblich ist, ob ihm öffentlich-rechtliche, d.h. grundsätzlich nicht zivilrechtliche, Vorschriften entgegenstehen. Daraus folgt, dass eine Baugenehmigung, deren Bauzeichnungen einen Überbau auf fremdes Privateigentum darstellen, über die privatrechtliche Zulässigkeit dieses Überbaus keine Regelung im Rechtssinn trifft (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.1996 - 5 S 1798/95 -, NJW 1996, 3429 = juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 2 ZB 10.134 -, juris Rn. 4; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.01.2024 - 2 M 120/23 -, juris Rn. 7 für eine Wärmedämmung).
Hierin liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), weil die Baugenehmigung sich gegenüber der Frage, ob der Überbau zivilrechtlich nach § 905 Satz 1, § 912 BGB bzw. § 7c Abs. 1 Satz 1 NRG zu dulden ist, neutral verhält. Die Baugenehmigung entfaltet auch keine Tatbestandswirkung, die zivilrechtliche Abwehransprüche nach §§ 1004, 906 BGB hindern würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.1996 - 5 S 1798/95 -, NJW 1996, 3429 = juris Rn. 23; vgl. demgegenüber für ein Notwegerecht BVerwG, Urt. v. 26.03.1976 - 4 C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20 f., 25).
bb) Soweit der Überbau allerdings auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (dazu unter (1)), wurde dem Beigeladenen von diesen zu Recht eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO erteilt (dazu unter (2)).
(1) Der Überbau steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 LBO und den §§ 5 f. LBO.
Er widerspricht grundsätzlich § 4 Abs. 2 LBO. Hiernach ist die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn durch Baulast im Sinne des § 71 LBO gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften (hier) der Landesbauordnung zuwiderlaufen. Erklärungen zur Übernahme einer Vereinigungsbaulast (vgl. hierzu Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 4 Rn. 14) sind indessen nicht abgegeben worden.
Auch mit den Vorgaben über die Abstandsflächen steht die am Wohngebäude anzubringende Wärmedämmung, durch die mit der Lage der Außenwände ein für die Bestimmung der Abstandsflächen maßgebliches Merkmal verändert wird, nicht im Einklang. Sie wahrt zum Grundstück der Antragstellerin nicht die nötigen Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 7 LBO. Diese kommen vielmehr teilweise entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Liegen. § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO, wonach die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht bleibt, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt, findet auf eine bereits (teilweise) grenzständige Bebauung keine Anwendung. Denn nach dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 6 Satz 1 LBO geht es nur um die Bemessung der Abstandsfläche (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, NVwZ-RR 2024, 493 = juris Rn. 22; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 105; anders Sauter, LBO, Stand Juli 2025, § 5 Rn. 101b).
Eine Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet ebenfalls aus. Da die Beeinträchtigung der Antragstellerin – anders als durch die Errichtung der Dachgauben – gegenüber der bereits vorhandenen Überschreitung der nötigen Abstandsflächen noch vertieft wird, werden ihre nachbarlichen Belange erheblich beeinträchtigt. Dies wird durch den zumindest in einem kleinen Bereich vorhandenen Überbau mit der Wärmedämmung auf ihr Grundstück, wenngleich dieser – wie dargestellt – unmittelbar nur für die privatrechtliche Bewertung entscheidend ist, weiter unterstrichen.
(2) Das Landratsamt XXX hat dem Beigeladenen jedoch zu Recht § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO rechtmäßig eine Abweichung von den Vorgaben des § 4 Abs. 2 LBO erteilt. Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Abweichung von den §§ 5 f. LBO zu, wobei die erteilte Abweichung – da ein Überbau notwendigerweise auch die Abstandsflächenvorschriften berührt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO) – so auszulegen ist, dass zugleich auch hiervon abgewichen werden darf.
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO unter anderem zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung zuzulassen, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Vorschrift erfasst Baumaßnahmen, die geeignet sind, die Menge verbrauchter Energie zu reduzieren, dies insbesondere durch Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Wärmeschutzes wie – hier – in Form einer Außendämmung von Gebäudeflächen (Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 56 Rn. 22). Die Baugenehmigung für die Errichtung des Wohngebäudes von 1967 – für dessen planabweichende Errichtung nichts ersichtlich ist – liegt mindestens fünf Jahre, hier mehrere Jahrzehnte, zurück.
Um festzustellen, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung (vgl. für die Schaffung von Wohnraum nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 99 f.).
Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht nur die – gegenüber denen des Bestandsgebäudes vergrößerten – Abstandsflächen auf ihrem Grundstück liegen, sondern dieses darüber hinaus für die Wärmedämmung selbst in Anspruch genommen wird, durchaus beträchtlich in ihren Interessen beeinträchtigt wird. Allerdings wäre dem Beigeladenen eine Maßnahme der Außendämmung unter Berücksichtigung der seit Jahrzehnten vorhandenen und von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern als Rechtsvorgängern bislang nicht beanstandeten grenznahen Bebauung, soweit erkennbar, nicht möglich. Die zusätzliche Beeinträchtigung beläuft sich auf ein Heranrücken von weniger als 0,20 m, dem eine Abstandsflächentiefe von 0,05 m entspräche (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO). Hierbei ist auch die Wertung des – grundsätzlich nicht anwendbaren – § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO einzubeziehen, wonach eine nachträgliche Wärmedämmung, die einschließlich der Bekleidung bis zu 0,30 m vor die Außenwand tritt, für die Bemessung einer Abstandsfläche außer Betracht bliebe. Die tatsächliche bauliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks beschränkt sich auf einen sehr geringen Bereich auf einer Länge von 2,09 m bis zur Ecke des Wohngebäudes des Beigeladenen im flächenmäßigen Umfang von 0,07 m². Dass dem Beigeladenen eine Anbringung einer gleichermaßen effektiven Innendämmung ohne Inkaufnahme bedeutender Einschränkungen im Hinblick auf die Größe des Wohnraums möglich wäre – welche dem gesetzgeberischen Zweck der Wohnraumschaffung (vgl. insbesondere § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO) zuwiderliefe – hat die Antragstellerin weder vorgebracht noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. allgemein zu den Nachteilen einer Innendämmung Schröer, NZBau 2008, 706 [708]).
Soweit sich die Antragstellerin auf die enge Situation in ihrem Innenhof beruft, die ein Wenden nun noch schwieriger mache, erscheint dies dem Gericht nach summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar. Es dürfte zwar zutreffen, dass der Innenhof mit – nach den Angaben der Antragstellerin, die grundsätzlich realistisch erscheinen – ca. 4 m nicht allzu breit ist und die Zufahrt zur Garage relativ lang ist. Dies ist aber vor allem durch die Situation auf dem eigenen Grundstück der Antragstellerin bedingt. Dass ein Wenden jedenfalls mit üblichen Kraftfahrzeugen nicht möglich sein soll, erscheint indessen ebenso zweifelhaft wie das behauptete notwendige Rückwärtsfahren über 50 m. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die ausweislich des Lageplans, der Luftbilder und den in der Behördenakte zum Verfahren XXX befindlichen Lichtbildern vorhandene Doppelgarage, deren beide Garagen auch eher groß dimensioniert wirken, in ihren Wendevorgang einbeziehen kann, dürfte jedenfalls der Überbau im äußerst geringen Umfang von 0,07 m² nicht den Ausschlag dafür geben, dass allein deshalb ein Wenden nicht mehr möglich sein soll. Angesichts der in der Behördenakte zur Baugenehmigung befindlichen Lichtbilder bestehen im Übrigen angesichts der im Einfahrtsbereich stehenden zahlreichen Pflanzenkübel bedeutende Zweifel, ob die Doppelgarage überhaupt aus dieser Richtung angefahren wird und hierfür nicht eher der – wohl öffentliche – Weg über das Grundstück Flst.-Nr. XXX, der unmittelbar zur Doppelgarage der Antragstellerin führt, verwendet wird (und verwendet werden soll). Inwiefern dies aufgrund durch den Beigeladenen errichteter Mauern auf der Zufahrtsstraße nicht möglich sein soll, erschließt sich nach Aktenlage und dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
cc) Aufgrund der dargestellten Umstände des Einzelfalls scheidet auch eine Verletzung der Antragstellerin im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aus.
c) Schließlich sind besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21 ff.) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nahelegen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, weil dieser einen Antrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert von 10.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da sich die Antragstellerin nur gegen die Errichtung von Dachgauben und die Anbringung einer Wärmedämmung wendet, ist der niedrigste Wert anzusetzen.
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – auch gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp von dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18).