Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 13.01.2026 – 3 K 963/24

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0113.3K963.24.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt zuletzt festzustellen, dass eine Verfügung im Rahmen einer Versammlung rechtswidrig war.

2

Mit E-Mail vom 15.02.2024 meldete der Kläger eine Versammlung unter dem Motto „Freiheit für Julian Assange“ für den 19.02.2024 in der Zeit von 14:30 bis 18:30 Uhr mit einer Mahnwache auf dem Marktplatz der Beklagten an. Zwischen 17 und 18 Uhr sollte ein Aufzug stattfinden. Als Kundgebungsmittel benannte er „Banner, Flyer, Infomaterialien, evtl. Büchertisch und Unterschriftenlisten, Megaphon, Lautsprecherbox (Akku)“. Er bat darum, zwei Pkw auf dem Marktplatz für die Dauer der Versammlung abstellen zu dürfen.

3

Mit E-Mail vom 16.02.2024, 07:55 Uhr wies die Beklagten den Kläger darauf hin, dass motorisierte Fahrzeuge, die keinen Versammlungscharakter hätten, nicht auf dem Marktplatz abgestellt werden dürften. Eine Verwendung als Kundgebungsmittel sei momentan nicht gegeben. Mit E-Mail vom 16.02.2024, 08:08 Uhr erklärte sich der Kläger damit einverstanden, die beiden Pkw nur zum Be- und Entladen auf dem Marktplatz kurzzeitig abzustellen.

4

Mit per E-Mail um 12:01 Uhr versendetem Schreiben vom 16.02.2024 bestätigte die Beklagte die Versammlung. Sie führte aus, dass als Hilfsmittel Banner, Flyer, Infomaterialien, Megaphon, Lautsprecherbox, Büchertisch und Unterschriftenliste verwendet würden. Andere Gegenstände dürften nicht zum Einsatz kommen.

5

Mit E-Mail vom 16.02.2024, 12:10 Uhr teilte der Kläger mit, Musikinstrumente von Teilnehmern als weitere Kundgebungsmittel hinzufügen zu wollen.

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Mit E-Mail vom 19.02.2024, 07:23 Uhr bestätigte die Beklagte die Verwendung von Musikinstrumenten.

7

Telefonisch teilte der Kläger am 19.02.2024 gegen 07:36 Uhr mit, dass beabsichtigt sei, einen 40 Tonnen schweren und 16 Meter langen Lkw (Kennzeichen ...), auf dem sich ein Plakat von Julian Assange befinde, als Kundgebungsmittel zu verwenden.

8

Nachdem das von der Beklagten eingebundene Polizeipräsidium keine grundsätzlichen Bedenken geäußert hatte, konkretisierte die Beklagte mit per E-Mail um 09:57 Uhr versendetem Schreiben vom 19.02.2024 die Bestätigung vom 16.02.2024 dahingehend, dass ein plakatierter Lkw verwendet werde, der während der Dauer der Versammlung mit ausgeschaltetem Motor auf dem Marktplatz abzustellen sei und der nicht bei der Aufzugsstrecke mitfahre.

9

Der Kläger wies um 10:23 Uhr den Spediteur an, den Lkw losfahren zu lassen.

10

Gegen 14:20 Uhr machte sich der Kläger mit den Zufahrtsmöglichkeiten des Lkw zum Marktplatz vertraut und fragte beim Ordnungsamt der Beklagten telefonisch nach, ob die Poller auf dem südlichen Ende des Marktplatzes zur ...-Straße hin abgesenkt werden könnten, um dem Lkw die Zufahrt zu ermöglichen. Das Tiefbauamt der Beklagten teilte darauf behördenintern mit, dass die elf Poller kurzfristig nicht runtergesetzt werden könnten; sie müssten manuell entfernt werden, was mindestens einen halben bis ganzen Tag dauern würde. Es wurde mitgeteilt, dass andere Anfahrten schwierig seien und die Traglast bzgl. des Lkw außerdem statisch geprüft werden müsse.

11

Um 14:45 Uhr wurde der Kläger mündlich hierüber und darüber informiert, dass der Lkw aufgrund der nicht geklärten Traglast des Stadtbahntunnels den Marktplatz nicht befahren dürfe; eine kurzfristige Prüfung der Statik sei nicht möglich. Das Befahren der ...straße sei aufgrund der Baustellen und des darunterliegenden Tunnels nicht möglich.

12

Um 15:10 Uhr kam es erneut zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die vom Kläger benannten Alternativstandorte für den Lkw am ...- und ...platz sowie in der ...straße lehnte die Beklagte ab. Ferner lehnte es die Beklagte ab, die am südlichen Ende des Marktplatzes vorbeiführende ...straße halbseitig zu sperren, um den Lkw dort abzustellen, da eine so kurzfristige Sperrung dieser oder anderer Straßen nicht möglich sei.

13

Der Kläger informierte in der Folge die Spedition, die den auf einem Autobahnparkplatz geparkten Lkw zurückschickte.

14

Die Versammlung fand ohne den Lkw statt.

15

Mit E-Mails vom 21.02.2024, vom 22.02.2024 und vom 26.02.2024 führte die Beklagte aus, aufgrund der kurzfristigen Anmeldung des Lkw als Kundgebungsmittel habe nicht verifiziert werden können, ob und an welcher Stelle auf dem Marktplatz die Traglast eines 40-Tonners standhalte. Das Freihalten öffentlicher Flächen mit Halteverboten sei aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich gewesen. Die Parkflächen der Polizei hätten nicht zur Verfügung gestanden, da sie jederzeit einsatzbereit gehalten werden müssten.

16

Am 01.03.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es liege eine Verletzung in Art. 8 GG durch das Verbot, das Hauptkundgebungsmittel auf dem Marktplatz einzusetzen, vor. Das Zufahrtverbot sei nicht mit angeblich fehlenden Berechnungen der Statik begründbar. Es seien keinerlei Zufahrtsbeschränkungen für Lieferverkehr über die ...straße oder die ...-Straße gegeben. Wäre die Statik tatsächlich unklar, hätte es sicherlich vorsorgliche Beschränkungen des zulässigen Gesamtgewichts gegeben. Andere Lkw hätten während der Versammlung Ladengeschäfte beliefert. Auch werde auf dem jährlichen Weihnachtsmarkt der Beklagten ein Riesenrad am südlichen Ende des Marktplatzes aufgestellt.

17

Es liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff und eine Wiederholungsgefahr vor, da er auch zukünftig Versammlungen auf dem Marktplatz anmelden beabsichtige. Durch An- und Abfahrt des Lkw seien Kosten von ca. 500 Euro entstanden. Der folierte Lkw hätte als Hauptkundgebungsmittel aufgrund von Größe und Sichtbarkeit mehr Außenwirkung für die Mahnwache erzielt.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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festzustellen, dass die mündliche Untersagung, das Kundgebungsmittel in der Form eines Lastkraftwagens mit zur Versammlung gehöriger Folierung auf den Marktplatz in Karlsruhe für die Dauer der angemeldeten Versammlung abzustellen, rechtswidrig erfolgte,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, es fehle ein Feststellungsinteresse. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Nehme der Kläger die Anmeldung der Versammlung rechtzeitig vor, sei es ihr möglich, eine sichere Auskunft über einen möglichen Standort auf dem Marktplatz nach behördeninterner Rücksprache zu geben. Für die erforderliche Zufahrt zum Marktplatz hätten die Poller nicht mehr rechtzeitig abmontiert werden können. Ungeachtet dessen bedürfe es auch der Überprüfung der Statik wegen des unter dem Marktplatz liegenden Tunnels. Jene sei nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen.

23

Zwischenzeitlich habe die für die Untertunnelung zuständige Stelle mit Schreiben vom 27.05.2024 mitgeteilt, dass Fahrzeuge, die eine Straßenzulassung hätten, grundsätzlich auf den Marktplatz auffahren könnten. Dabei sei jedoch beachtlich, dass Rauch- und Wärmeabzug-Klappen und Revisionsschächte nicht überfahren werden dürften. Es bedürfe mithin einer vorherigen Absprache und einer planerischen Vorlaufzeit, wo genau ein Lkw abgestellt werden könne. Der Kläger hätte bereits früher über den Lkw informieren können und müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihr nicht möglich gewesen, ohne weitere Abklärung einen Lkw auf den Marktplatz auffahren zu lassen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten (ein elektronischer Band) sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die Entscheidung über die Klage ergeht auf Grundlage des Übertragungsbeschlusses vom 07.10.2025 durch den Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

26

Der Einzelrichter kann auch über die Klage entscheiden und ist nicht gehalten, die vom Kläger schriftsätzlich angeregte Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin vorzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO, da er nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Das Gericht hat zudem in der Verfügung vom 05.12.2025 darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführte Beweistatsache „der mündlichen Untersagung, das Hauptkundgebungsmittel auf den Marktplatz zu platzieren“ zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Überdies hat die Ehefrau des Klägers als dessen Beistand in der mündlichen Verhandlung das Recht erhalten, sich zu dem hiesigen Verfahren zu äußern. Das Gericht ist auch deshalb nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu ermitteln.

27

Soweit die Klage im Hinblick auf den ursprünglich auch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

28

Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Klage ist in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 21 m.w.N.) unzulässig, da ihr das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (1.). Ob die Klage begründet ist, kann dahinstehen (2.).

29

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar statthaft, der Kläger ist klagebefugt und ein Vorverfahren ist entbehrlich (1.1.). Allerdings fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (1.2.).

30

1.1. Erledigt sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung. Es bedurfte auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens, da dieses seine Aufgabe (u.a. Selbstkontrolle der Verwaltung und Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Einer Fristbindung nach § 74 VwGO unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 – 6 C 1.22 –, juris Rn. 21).

31

Dem Kläger steht zudem mit der Behauptung einer Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG die erforderliche Klagebefugnis zu.

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1.2. Die Klage ist aber unzulässig, weil der Kläger sich nicht auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts berufen kann.

33

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO, wobei die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass erst nach Erledigung gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist, und die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (1.2.1.), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (1.2.2.) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (1.2.3.; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 – 6 C 1.22 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Es ist nicht gänzlich geklärt, ob auch ein Schadensersatzpräjudiz zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten genügt (1.2.4.; vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Rn. 284; ablehnend wohl Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 125).

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1.2.1. Die mündliche Verfügung, den plakatierten Lkw während der Versammlung nicht auf dem Marktplatz abzustellen, hat sich zwar kurzfristig nach Ende der Versammlung am 19.02.2024 erledigt, sie stellt aber keine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar.

35

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist generell ein qualifizierter Grundrechtseingriff immer dann anzunehmen, wenn eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Frage steht. Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt; dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist – der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar – zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

36

Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein derartiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 36). Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet allerdings stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 37 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2023 – 10 ZB 22.1408 –, juris Rn. 7).

37

Daran gemessen führte die streitgegenständliche Verfügung nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Der erst am Morgen der Versammlung angemeldete Lkw kann nicht als Hauptkundgebungsmittel angesehen werden und hat mithin keinen das kommunikative Anliegen der Versammlung prägenden Einfluss. Mithin handelt es sich bei der Untersagung, den Lkw auf dem Marktplatz abzustellen, um eine Abweichung einer bloßen Modalität der Versammlungsdurchführung.

38

Für die als Mahnwache am 15.02.2024 kurzfristig angemeldete Versammlung waren zunächst als Kundgebungsmittel „Banner, Flyer, ggf. Büchertisch und Unterschriftenlisten, Megaphon und Lautsprecherbox (Akku)“ benannt. Trotz dahingehender Rückfrage der Beklagten per E-Mail vom 16.02.2024, 08:08 Uhr waren Kraftfahrzeuge nicht als Kundgebungsmittel vorgesehen. Nach Erhalt der Bestätigung der Versammlung ergänzte der Kläger zeitnah Musikinstrumente als weitere Kundgebungsmittel, was durch die Beklagte mit E-Mail vom 19.02.2024, 07:23 Uhr bestätigt wurde. Daraus folgend hatte die ursprünglich angemeldete Versammlung ein audio-visuelles Gepräge hinsichtlich ihres kommunikativen Anliegens, um auf die Missstände um die Inhaftierung von Julian Assange hinzuweisen und dessen Freilassung zu fordern. Ergänzt wurde dieses Gepräge durch die Dynamik des zwischen 17 und 18 Uhr stattfindenden Aufzugs zwischen ...- und ...platz. Kraftfahrzeuge waren bis zu diesem Zeitpunkt keine Kundgebungsmittel und konnten der Versammlung auch insoweit keine Wesensprägung verschaffen.

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Durch die sehr kurzfristige nachträgliche Hinzufügung des plakatierten Lkw mit der Aufschrift „Freiheit für Julian Assange“ kam es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art, wie das kommunikative Anliegen der Mahnwache verwirklicht werden sollte. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Lkw nun das Hauptkundgebungsmittel war. Denn die auf dem Lkw angebrachte Aufschrift hätte lediglich den visuellen Effekt der Versammlung auf Teilnehmer und Passanten und damit ihre Außenwirkung verstärkt. Demgegenüber wäre die übrige audiovisuelle Wirkung durch Banner, Flyer, Büchertisch und Unterschriftenlisten einerseits sowie Megaphon, Lautsprecherbox und Musikinstrumente andererseits nicht derart in den Hintergrund gedrängt worden. Mit diesen frühzeitig angemeldeten Kundgebungsmitteln war der Charakter der Mahnwache und die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens hinreichend gewahrt.

40

Etwas anderes hätte sich nur dann ergeben, wenn der Kläger mit Anmeldung der Versammlung am 15.02.2024 oder spätestens auf die E-Mail der Beklagten vom 16.02.2024, 08:08 Uhr, in der sie darauf hinwies, dass die Pkw keine Kundgebungsmittel seien, mitgeteilt hätte, gegebenenfalls einen plakatierten Lkw als Kundgebungsmittel einsetzen zu wollen. So hatte er es auch in Bezug auf den Büchertisch und die Unterschriftenliste gemacht, die er mit dem Zusatz „evtl.“ versah, obwohl zum Zeitpunkt der Anmeldung wohl noch nicht klar war, dass beides zum Einsatz kommen sollte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vorherige Anmeldung des möglicherweise einzusetzenden Lkw nicht früher möglich war. Denn offensichtlich hatte er schon im Vorfeld die Folierung hergestellt bzw. herstellen lassen, mit der das Versammlungsmotto besser sichtbar gewesen wäre. Den potenziellen Einsatz hätte er daher genau wie jene des Büchertischs mitteilen können. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er zugestanden, dass die Idee, einen Lkw einzusetzen schon früh – vielleicht am 16.02.2024 – entstanden sei. Zwar ist er im Rahmen des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots nicht zur Kooperation verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2002 – 1 BvQ 5/02 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 43). Allerdings ist es – insbesondere im vorliegenden Fall einer eiligeren Versammlung – im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anmelders durch rechtzeitige Kontaktaufnahme und hinreichenden Informationsaustausch eine vertrauensvolle Kooperation in die Wege zu leiten, um die Bewältigung auch unvorhergesehener Konfliktsituationen zu erleichtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris Rn. 82, 88). Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, wenn es ihm auf den Lkw als Kundgebungsmittel maßgeblich angekommen wäre, frühzeitiger die Beklagte auf das potenzielle Versammlungsmittel hinzuweisen. So wäre die Beklagte auch nicht in die vorliegende frappierende Zeitnot geraten, die eine hinreichende Sachverhaltsermittlung ex-ante deutlich erschwert hattet. Die hier letztlich kurzfristige Untersagung hätte so gegebenenfalls frühzeitiger ausgesprochen oder im Rahmen der Kooperation gänzlich bewältigt werden können.

41

Mit der Verfügung, den kurzfristig als weiteres Kundgebungsmittel angemeldeten Lkw nicht auf dem Marktplatz abstellen zu dürfen, war damit der spezifische Charakter der Versammlung nicht verändert und die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens nicht wesentlich erschwert. Die faktische Erschwerung der visuellen Aufmerksamkeit für die Versammlung durch die Verfügung ist nur eine bloße Modalität der Versammlungsdurchführung. Dass sie ihre Wirkung auch ohne den Lkw entfalten konnte, belegt nicht nur der Umstand, dass das kommunikative Anliegen auch durch den späteren Aufzug Passanten nähergebracht werden konnte, sondern dass über die Versammlung auch in einer überörtlich erscheinenden Zeitung berichtet wurde. Überdies hatten auch die rechtzeitig angemeldeten visuellen Mittel (Banner, Flyer, Büchertisch und Unterschriftenlisten) sowie auditiven Mittel (Megaphon, Lautsprecherbox und Musikinstrumente) auf das kommunikative Anliegen ausreichend aufmerksam gemacht.

42

1.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr.

43

Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris Rn. 22). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 –, juris Rn. 30). Hierbei muss eine in den Grundzügen gleiche Sachlage gegeben sein. Ist es ungewiss, ob künftig derart ähnliche Verhältnisse vorliegen, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.1997 – 13 L 4115/95 –, juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 27.03.2025 – M 10 K 24.1911 –, juris Rn. 19; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Rn. 285).

44

Danach ist eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen. Die Beklagte hat zu erkennen gegeben und ausgeführt, dass sie bei rechtzeitiger Anmeldung eine sichere Auskunft über einen möglichen Standort auf dem Marktplatz nach Rücksprache mit den zuständigen Fachämtern geben könne. Insbesondere seit dem nach der hier streitigen Versammlung verfassten Schreiben der für die Untertunnelung zuständigen Stelle vom 27.05.2024 ist klar, dass straßenverkehrsrechtlich zugelassene Kraftfahrzeuge den Marktplatz befahren dürfen und dort abgestellt werden können. Zwar bedarf es wegen des Überfahrverbots für Revisionsschächte und Rauch- und Wärmeabzug-Klappen eines gewissen zeitlichen Vorlaufs und einer örtlichen Einweisung bei der Anfahrt. Damit hat die Beklagte aber glaubhaft dargelegt, dass sie bei rechtzeitiger Anmeldung eines Lkw als Kundgebungsmittel auf dem Marktplatz grundsätzlich keine Untersagung mehr erlassen wird. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass für Versammlungen aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Ranges vom Anmelder keine statischen Prüfungen vorgelegt werden müssen. Insoweit besteht auch mit Blick auf die ex-ante verlangte statische Prüfung keine Wiederholungsgefahr.

45

Die Beklagte hat auch glaubhaft dargetan, dass die Poller am südlichen Ende des Marktplatzes nicht durch eine Absenkautomatik herabgelassen werden können und eine manuelle Abschraubung erforderlich ist, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr rechtzeitig hätte durchgeführt werden können. Hierfür bedarf es ebenfalls eines hinreichenden zeitlichen Vorlaufs, der hier aufgrund der sehr kurzfristigen Mitteilung des Klägers am Morgen der Versammlung nicht mehr gegeben war. Insgesamt kann bei ausreichendem Vorlauf mit einer vertieften Prüfung der Beklagten gerechnet werden.

46

Überdies ist es auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen plakatierten Lkw in einem überschaubaren Zeitraum erneut für eine Versammlung auf dem Marktplatz einsetzen wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass seit der Klageerhebung am 01.03.2024 fast zwei Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger erneut einen vergleichbar schweren und langen Lkw für eine Versammlung auf dem Marktplatz einsetzen wollte.

47

Ferner hat der Kläger auch nicht vorgetragen, bei einer weiteren Versammlung mit einem plakatierten Lkw auf dem Marktplatz erneut derart kurzfristig die Anmeldung vorzunehmen und der Beklagten so die erforderliche Prüfungszeit zu verkürzen, so dass sie ggf. wiederum eine derartige Verfügung erteilen würde. Er hat nur allgemein ausgeführt, weitere Veranstaltungen planen und anmelden zu wollen. Aus dem schlichten Hinweis des Klägers, dass das Versammlungsrecht keine konkrete Frist für die Anmeldung bzw. Nachmeldung eines Kundgebungsmittels enthalte, ergibt sich nichts anderes.

48

1.2.3. Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Verfügung eine über ihren belastenden Regelungsgehalt hinausgehende diskriminierende, ehrenrührige Wirkung gegenüber dem Kläger hat.

49

1.2.4. Ob im Versammlungsrecht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für ein Schadensersatzpräjudiz anerkennenswert ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Fallgruppe ist ihrer Natur nach nur bei Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung relevant, da nur in diesem Fall dem Kläger die Fürchte des Prozesses erhalten bleiben sollen. Erledigt sich der Verwaltungsakt vorprozessual ist es ihm zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, in Verwaltungsrecht – VwGO, 47. EL Februar 2025, § 114 VwGO Rn. 130 m.w.N.). Hier ist danach kein Schadensersatzpräjudiz gegeben, da die Erledigung vorprozessual eingetreten ist.

50

Überdies hat der Kläger trotz Aufforderung den behaupteten Schaden nicht näher substantiiert.

51

2. Ob die Klage begründet wäre, kann danach offenbleiben.

52

Zwar dürfte wegen der hier vorliegenden nicht versammlungsspezifischen Gefahr für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der sich in der Straßenbahntunnelanlage befindlichen Personen ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG möglich gewesen sein (vgl. allg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, juris Rn. 60 m.w.N.; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersammlG Rn. 10). Auch dürfte wegen fehlender Wesensänderung ein Austausch der von der Beklagten – mangels schriftlicher Bestätigung der mündlichen Verfügung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG – erstmals in der mündlichen Verhandlung als Rechtsgrundlage angeführten Norm des § 15 VersammlG unterstellt werden. Es bedarf aber keiner Entscheidung darüber, ob das der Behörde eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nur die Untersagung, den Lkw auf dem Marktplatz abzustellen, in Betracht kam, so dass ein etwaiger Ermessenausfall unschädlich gewesen wäre.

53

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

BESCHLUSS

55

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2023 auf 2.500,- Euro festgesetzt.