Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 26.01.2026 – 10 K 1069/23
ECLI:DE:VGKARLS:2026:0126.10K1069.23.00
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 16.11.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2023 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstufung ihres Hundes als American Staffordshire Terrier.
Die Klägerin ist Halterin des am 24.12.2018 geworfenen Rüden „Attila“. Ausweislich des von ihr vorgelegten Impfausweises erfolgten die ersten Impfungen des Hundes in Belgien. Die von ihr in den Prozess eingeführte Ahnentafel des American Bully Kennel Club (ABKC) weist den Rüden als American Bully aus.
Am 12.07.2022 kam es zu einem Beißvorfall durch „Attila“ zulasten eines anderen Hundes; dieser erlitt dadurch mehrere Verletzungen, die tierärztlich operiert werden mussten. Ende August 2022 erfolgte (wohl) ein weiterer schwerer Beißvorfall durch „Attila“.
Bei einer Überprüfung am 16.08.2022 stellte die Polizeihundeführerstaffel XXX hinsichtlich Haltung und Versorgung von „Attila“ keine Mängel fest. Der Hund habe sich bei der Überprüfung gegenüber Menschen neutral und interessiert verhalten, so der Polizeibericht. Jedoch habe die Klägerin bei Gebell von Polizeihunden sowie einer entfernten Hundebegegnung Mühe gehabt, „Attila“ in ihr Fahrzeug zu verbringen und den Hund mit einer Flexi-Leine insgesamt nur schwer unter Kontrolle gehabt.
Mit Schreiben vom 17.08.2022 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. § 2 PolVOgH an. Aufgrund der optischen Merkmale des Hundes könnte es sich um einen XXL Bullterrier handeln. Bei diesen werde grundsätzlich die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate sei, bedürfe der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
Am 21.09.2022 ließ die Klägerin eine Blutprobe ihres Rüden zum Zwecke einer DNA-Rassebestimmung entnehmen.
Mit - inzwischen bestandskräftiger - Verfügung vom 22.09.2022 ordnete die Beklagte hinsichtlich „Attila“ einen Leinen- und Maulkorbzwang an und forderte die Klägerin zur Vorlage der Ergebnisse der DNA-Untersuchung auf.
Ausweislich des von der Klägerin an die Beklagte übermittelten Berichts des Labors XXX vom 27.10.2022 sei nach Durchführung der Datenbankanalyse der Blutprobe von „Attila“ davon auszugehen, dass der Hund mit einer Wahrscheinlichkeit von 68 % zur Rasse American Staffordshire Terrier gehöre. Die Wahrscheinlichkeit, dass er einer anderen Rasse der Datenbank des Labors zugeordnet werde, liege bei weniger als 30 %. Eine Zuordnungswahrscheinlichkeit zwischen 40 % und 60 % werde für Hunde, bei denen ein Elternteil reinrassig sei, erwartet. Eine Zuordnungswahrscheinlichkeit von weniger als 30 % bedeute, dass es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weder um einen reinrassigen Hund dieser Rassen noch um einen Mischling der F1-Generation handele. Als in der Datenbank enthaltene Rassen werden unter anderen der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier sowie der Standard Bullterrier genannt; nicht aufgelistet ist unter anderem der American Bully.
Mit Verfügung vom 16.11.2022 stufte die Beklagte den Rüden der Klägerin als Kampfhund ein. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das Ergebnis des Bluttests, die beiden Beißvorfälle und die Überprüfung der Hundehaltung durch die Polizeiführerhundestaffel. Bei „Attila“ handele es sich um einen American Staffordshire Terrier Mischling und damit um einen Kampfhund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH. Aufgrund der beiden Beißvorfälle mit schwerwiegenden Verletzungen bedürfe es keiner Verhaltensprüfung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 10.02.2023 zurück. Bei „Attila" handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, weshalb er § 1 Abs. 2 PolVOgH unterfalle. Dies folge aus der Rassezuordnung mittels DNA-Untersuchung. Die genetische Einstufung werde durch das phänotypische Gesamtbild gestützt. Die äußerlichen Merkmale des Rüden entsprächen grundsätzlich denen eines American Staffordshire Terriers unter Einbeziehung des Umstands, dass es sich um eine Kreuzung mit weiteren Rassen handele. Hierdurch lasse sich die proportional gesteigerte Körpergröße und das damit verbundene höhere Körpergewicht erklären.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund. Die Rassebestimmung mittels DNA-Tests sei wenig aussagekräftig, da kein Labor Informationen über Art, Umfang und Verifizierbarkeit der untersuchten Rassestichproben gebe. Das hier beauftragte Labor gebe an, die Probe nur 32 Rassen zuordnen zu können. Dies lasse angesichts von 350 bis 400 existierenden Hunderassen keinen Rückschluss auf ein brauchbares Ergebnis zu. Unter Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH seien vielmehr Hunde zu verstehen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammten und mit Hunden der genannten Rassen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar seien. „Attila“ sehe indes nicht wie ein American Staffordshire Terrier aus: Der Hund sei über 60 cm groß und 47 kg schwer; er stehe wie ein Molosser, nicht wie ein untersetzter und gedrungener Terrier da. American Staffordshire Terrier Rüden seien nach dem FCI-Rassestandard 46 bis 48 cm groß; das Gewicht liege bei bis zu 23 kg. Die Größe des Hundes weiche also um 30 % vom Rassestandard ab. Die Merkmale eines American Staffordshire Terriers träten folglich nicht deutlich hervor. Aus der vorgelegten Ahnentafel ergebe sich vielmehr, dass es sich bei „Attila“ um einen American Bully handele, der nicht in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 16.11.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2023 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, der Stammbaum des Hundes habe keinerlei Aussagekraft, da er unstimmig sei. Dass „Attila“ ein American Bully sei, liege fern, weil die Rasse als freundlich gegenüber Mensch und Tier gelte. Von einem Hund mit der genetischen Rassezugehörigkeit American Staffordshire Terrier mit gesteigerten Körpermaßen gehe mindestens die gleiche Gefahr aus, wie von einem Hund dieser Rasse, der die offiziellen geringeren Rassestandards hinsichtlich Größe und Körpergewicht erfülle.
Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2025 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Frage, ob bei dem Hund „Attila“ markante und signifikante Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier vorliegen, so dass er phänotypisch dieser Rasse entspricht.
Mit Gutachten vom 20.10.2025 nahm der beauftragte Sachverständige XXX, öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Hundewesen, nach zuvor erfolgter persönlicher Begutachtung von „Attila“ zur Beweisfrage Stellung. Die phänotypischen Elemente des Hundes, dessen Wesen und der Bewegungsablauf ließen auf einen molosserartigen Hund rückfolgern. Bei „Attila“ lägen zweifelsfrei weder markante noch signifikante Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier, so dass er dieser phänotypisch nicht entspreche. Das Ergebnis der laborseits gefertigten genetischen Rassezuordnung werde sachverständig als nicht valide eingestuft, weil deutsche Labore den American Bully nicht in ihrer Datenbank führten und diesen, entsprechend seiner mutmaßlichen Entstehung, immer dem American Staffordshire Terrier zuordneten. „Attila“ werde aufgrund des Phänotyps, des Verhaltens und des Gangwerks als ein Mischling mit mehrheitlichen Einflüssen eines American Bulldogs eingestuft.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten, Einzelheiten zum Sachverhalt und den weiteren Inhalt des Sachverständigengutachtens wird auf die gewechselten Schriftsätze, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 20.10.2025, die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 16.11.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Einstufung des Hundes der Klägerin als Kampfhund ist rechtswidrig.
1. Ob das Schreiben vom 17.08.2022 zur beabsichtigten Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH), eine fehlerfreie Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG darstellt, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob ein entsprechender Mangel durch eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt wurde. Denn die Einstufung von „Attila“ als Kampfhund erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig.
2. Das Gericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) davon erlangen, dass es sich bei „Attila“ um einen Hund der in § 1 Abs. 2 PolVOgH gelisteten Rasse oder eine Kreuzung der genannten Rassen handelt. Deshalb kann die Kampfhundeeigenschaft des Rüden nicht vermutet werden.
a) Kampfhunde sind gemäß § 1 Abs. 1 PolVOgH Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale wird bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). Dem liegt die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Verordnungsgebers zu Grunde, dass von den dort genannten Rassen und Gruppen eine gesteigerte abstrakte Gefahr ausgeht, die bei Terriern insbesondere durch das frühere Zuchtziel als Kampfhunde für Hundekämpfe bedingt ist und sich vielfach in einer hohen Kampfkraft und Aggressivität äußert. Weiter ist er davon ausgegangen, dass ein übersteigertes Aggressionsverhalten auch erblich bedingt sein und daher weitervererbt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 26).
Für die Prüfung, ob ein Hund als „Kreuzung“ einer Kampfhunderasse im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, ist der Rechtsanwender nicht auf eine bestimmte Methode zum Vergleich des Hundes mit Tieren der in Betracht kommenden Kampfhunderasse beschränkt. Für diese Prüfung stehen vielmehr mehrere Methoden zur Verfügung, die je nach Lage des Einzelfalls allein oder - wie in der Regel - kumulativ anzuwenden und deren Ergebnisse zusammenschauend und wertend zu würdigen sind, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 28).
Entscheidend für die Zuordnung eines Hundes zu einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen ist, ob maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbilds der aufgezählten Hunderassen bei einem Hund bei wertender Gesamtbetrachtung „signifikant“ in Erscheinung treten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - juris Rn. 65). Die Methode, die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse durch eine Betrachtung seines Äußeren und einen Vergleich mit phänotypischen Merkmalen der Rasse vorzunehmen, ist von der genannten Polizeiverordnung gedeckt. Denn diese Verordnung knüpft mit dem Verweis auf „Hunderassen“ an unter anderem in der fachwissenschaftlichen Literatur sowie in Stellungnahmen von kynologischen Dachverbänden teils durch „Rassestandards“ beschriebene Hundetypen an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Die Verordnung bietet allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber den Rechtsanwender auf diese Methode beschränken wollte. Als zweite Methode kommt daher insbesondere ein Generationenvergleich in Betracht. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 PolVOgH („Kreuzung [dieser] Rassen untereinander oder mit anderen Hunden“) folgt, dass, wenn ein Elterntier eines Hundes seinerseits einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen zuzuordnen ist, allein dieser geringe Abstand von nur einer Generation den Schluss erlaubt, dass der Hund als „Kreuzung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH und damit als Kampfhund anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 30).
Als dritte Methode kann im Einzelfall eine Untersuchung der DNA des Hundes in Betracht kommen. Dafür streitet die gesetzeshistorische Auslegung. Denn der Umstand, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass ein übersteigertes Aggressionsverhalten erblich bedingt sein und weitervererbt werden kann, spricht dafür, dass auch und gerade die Ergebnisse genetischer Vergleiche für die Prüfung, ob ein Hund ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH ist, Berücksichtigung finden können. Besteht im Einzelfall die Möglichkeit, die DNA eines Mischlingshundes mit DNA einer hinreichend großen Menge an anderen Hunden, die zweifelsfrei einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen zugeordnet sind, zu vergleichen, und ergibt die Untersuchung, dass zwischen den verglichenen Proben eine signifikante Übereinstimmung besteht, kann auch dieses Ergebnis im Einzelfall dafür sprechen, den Hund als „Kreuzung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).
Von den Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob sich die im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts auf eine der oben genannten Methoden beschränken können, weil die gewählte Methode bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Insbesondere bei Hunden, die von einem „reinrassigen“ Kampfhund mehr als eine Generation entfernt sind, sowie in anderen Zweifelsfällen wird die Anwendung mehrerer Methoden und eine Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse geboten sein. Die dabei zu beantwortende Frage, ob maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der aufgezählten Hunderassen bei einem Hund noch „signifikant“ in Erscheinung treten und ob eine genetische Übereinstimmung mit Hunden der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen in signifikantem Umfang vorhanden ist, ist keiner rein schematischen Betrachtung etwa durch ein mathematisches „Abzählen“ von äußerlichen und/oder genetischen Übereinstimmungen zugänglich. Die Beantwortung der genannten Frage erfordert vielmehr eine wertende Betrachtung. Es ist zu prüfen, ob bei der gebotenen Gesamtschau im jeweiligen Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Hund aufgrund seiner rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte abstrakte Gefahr ausgehen kann, die es rechtfertigt, ihn den für Kampfhunde geltenden Gefahrenabwehrmaßnahmen der Polizeiverordnung zu unterstellen, solange er nicht durch eine konkret-individuelle Verhaltensprüfung im Sinne von § 1 Abs. 4 PolVOgH unter Beweis gestellt hat, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 32).
b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei „Attila“ die Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 PolVOgH vermutet werden kann.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Hund um eine Kreuzung verschiedener Rassen handelt. Damit eine Kampfhundeeigenschaft im Falle einer Kreuzung bejaht werden kann, kommt es – wie dargelegt – darauf an, ob maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbilds der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgezählten Hunderassen bei einem Hund bei wertender Gesamtbetrachtung „signifikant“ in Erscheinung treten. Dies ist ausgehend von den vorhandenen Erkenntnissen vorliegend nicht der Fall.
aa) Die Beklagte stützt ihre Einschätzung, bei „Attila“ handele es sich um einen American Staffordshire Terrier und damit um einen Listenhund im Sinne der PolVOgH im Wesentlichen auf das darauf hindeutende Ergebnis der vorgenommenen DNA-Untersuchung.
Das Labor XXX kommt auf Grundlage des durchgeführten DNA-Test zu der Annahme, der Hund der Klägerin gehöre mit einer Wahrscheinlichkeit von 68 % zur Rasse American Staffordshire Terrier. Dieser Analyse liegt ein Vergleich der Blutprobe von „Attila“ mit den in der Datenbank des Labors vorhandenen Blutproben verschiedener Hunderassen zugrunde. Das Labor führt weiter aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund einer anderen Rasse seiner Datenbank zugeordnet werde, liege für alle verfügbaren Rassen bei weniger als 30 %. Eine Zuordnungswahrscheinlichkeit zwischen 40 % und 60 % werde, so das Labor, für Hunde, bei denen ein Elternteil reinrassig sei, erwartet; eine Zuordnungswahrscheinlichkeit weniger als 30 % bedeute, dass es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weder um einen reinrassigen Hund dieser Rassen noch um einen Mischling der F1-Generation handele.
bb) Die phänotypischen Merkmale des Hundes der Klägerin sprechen hingegen gegen dessen Zugehörigkeit zur Rasse American Staffordshire Terrier.
Im Verwaltungsvorgang der Beklagten ist lediglich ein wenig aussagekräftiges Foto von „Attila“ enthalten, das am 22.09.2022 anlässlich eines Verstoßes gegen den Leinen- und Maulkorbzwang entstanden war. Eine behördenseits in Auftrag gegebene Begutachtung des Phänotyps des Hundes erfolgte nicht.
Mit Beweisbeschluss vom 09.09.2025 beauftragte das Gericht den öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen XXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei „Attila“ markante und signifikante Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier vorliegen, so dass er phänotypisch dieser Rasse entspricht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Hund zweifelsfrei weder markante noch signifikante Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier vorlägen, so dass er phänotypisch nicht dieser Rasse entspreche.
Gutachter XXX hat den Rüden der Klägerin persönlich begutachtet und auf dieser Grundlage seine Rassebeurteilung vorgenommen. Das schriftliche Gutachten vom 20.10.2025 führt insoweit im Einzelnen aus, die phänotypischen Elemente des Hundes - insbesondere der molossoide, hochgestellte, hinten leicht überbaute Körperbau mit langem Rückenteil und einem starken Knochenbau -, dessen behäbiges Wesen und der staksige, kuhhessige Bewegungsablauf ließen zweifelsfrei auf einen molosserartigen Hund rückfolgern. Der Gutachter stufe den Rüden aufgrund des Phänotyps, des Verhaltens und des Gangwerks als Mischling mit mehrheitlichen Einflüssen eines American Bulldogs ein.
Das Ergebnis seiner Begutachtung hat Gutachter XXX im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung vor Gericht persönlich erläutert. Dabei hat er bekräftigt, es sei seiner Auffassung nach ausgeschlossen, dass bei „Attila“ in den vergangenen drei bis vier Generationen ein American Staffordshire Terrier eingezüchtet worden sei; der Phänotyp weise eklatante Abweichungen zu einem solchen Hund auf.
Untermauert wird diese gutachterliche Beurteilung durch einen Vergleich der Größe des Hundes mit dem Rassestandard der Fédération Cynologique Internationale (FCI) Nr. 286. Dieser weist dem American Staffordshire Terrier Rüden eine Schulterhöhe von ca. 46 bis 48 cm zu. „Attila“ jedoch ist 62 cm groß und damit deutlich größer, worauf das Gutachten vom 20.10.2025 auch hinweist.
cc) Die von der Klägerin vorgelegte Ahnentafel des American Bully Kennel Club schließlich weist „Attila“ mit der Rassebezeichnung American Bully aus. Die drei Generationen vor ihm und damit auch die Elterntiere des Rüden werden nicht als American Staffordshire Terrier genannt. Hinweise auf eine Einzüchtung eines American Staffordshire Terriers folgen aus der Ahnentafel folglich nicht.
dd) Aus einer wertenden Gesamtschau der dargestellten Ermittlungsergebnisse folgen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kampfhundeeigenschaft von „Attila“. Als entscheidend hierfür erweist sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Erkenntnislage zum Phänotyp des Hundes.
(a) Gutachter XXX hat nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar, detailliert und damit überzeugend dargelegt, dass der Hund der Klägerin nach dessen Erscheinungsbild keine signifikanten Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist. Gutachter XXX hat seine schriftlichen Ausführungen, denen eine persönliche Begutachtung des Rüden zugrunde lag, in der zweiten mündlichen Verhandlung eingehend erläutert. Dabei hat er unter Bezugnahme auf einzelne Aspekte des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass der Hund insbesondere aufgrund seines molossoiden und damit wuchtigen bzw. massigen Eindrucks eindeutig keine Ähnlichkeiten mit einem American Staffordshire Terrier aufweise. Der Gutachter hat dabei betont, es sei seiner Ansicht nach ausgeschlossen, dass ein American Staffordshire Terrier in den vergangenen drei bis vier Generationen bei „Attila“ eingezüchtet worden sei.
Die beklagtenseits gegen das Ergebnis der Begutachtung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch, weil sie am Kern der Begründung des Gutachters zur phänotypischen Zuordnung des Hundes vorbeigehen. Dies gilt insbesondere für die Einwände gegen die Nennung von Stammbaum und Heimtierausweis durch das Gutachten. Gleiches trifft auf die unter Verweis auf die fehlende Anerkennung des American Bullys als eigene Rasse vorgebrachten Bedenken gegenüber dem gutachterlichen Hinweis, „Attila“ weise mehrheitliche Einflüsse eines solchen auf. Soweit die Beklagte aus der Größe des Rüden auf eine erhöhte Gefährlichkeit schließen möchte, geht dies ersichtlich am Beweisthema vorbei. Die Ausführungen des von der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung beigezogenen Polizeihauptkommissars zur Rassebestimmung schließlich blieben sehr vage und begründen bereits deshalb keine Zweifel am Aussagegehalt des eingeholten Sachverständigengutachtens.
(b) Gegenüber dieser Erkenntnislage zum Erscheinungsbild des Hundes kommen den Ergebnissen des Vergleichs der DNA von „Attila“ mit der DNA anderer Hunde eine geringere Aussagekraft zu.
Denn solche DNA-Tests können nur Übereinstimmungen aufzeigen und Zuordnungswahrscheinlichkeiten benennen und hängen daher in ihrer Validität insbesondere davon ab, über welche und über wie viele Vergleichsproben das jeweilige Labor verfügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 34 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris und VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11.06.2019 - 3 K 1000/15 - juris).
Die Datenbank des Labors XXX verfügt nach eigenen Angaben über keine Vergleichsproben von American Bullys. Infolgedessen ist es von vornherein ausgeschlossen, dass dessen Analyseergebnis auf einen solchen lauten kann. Die tatsächliche Abstammung des – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur teilweise als eigene Rasse angerkannten – American Bully ist nicht geklärt. Es wird vermutet, dass es sich ursprünglich um eine Züchtung aus American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier handelt und später Kreuzungen mit weiteren Bulldoggenrassen hinzukamen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 09.01.2025 - 5 K 2195/23 - juris Rn. 45; VG Köln, Beschluss vom 30.01.2018 - 20 L 4682/17 - juris Rn. 19). Da der American Bully wohl das Zuchtergebnis einer Kreuzung verschiedener Rassen, unter anderem des American Staffordshire Terrier, darstellt, dürften die Analyseergebnisse zwangsläufig regelmäßig auf diese Rasse lauten. Vor diesem Hintergrund weist das Gericht dem Testergebnis zur Zuordnungswahrscheinlichkeit im vorliegenden Einzelfall eine nur eingeschränkte Aussagekraft zu. Dass sich bei „Attila“ zumindest ein gewisser DNA-Anteil eines American Staffordshire Terrier finden dürfte, vermag im Hinblick auf die eindeutige Erkenntnislage zum Erscheinungsbild des Hundes jedenfalls nicht die Annahme eines Kampfhundes zu begründen.
(c) Die von der Klägerin vorgelegte Ahnentafel ihres Hundes schließlich deutet nicht auf einen Listenhund, da diese über mehrere Generationen hinweg keinen American Staffordshire Terrier ausweist. Ob die von der Beklagten gegenüber der Aussagekraft der Ahnentafel vorgebrachten Zweifel durchgreifen, mag hier dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme, die Ahnentafel sei nicht geeignet, eine genealogisch lückenlose Abstammung nachzuweisen, vermag sie eine Kampfhundeeigenschaft von „Attila“ jedenfalls nicht positiv zu stützen.
II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
III. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 5). Die zentrale Frage, ob „Attila“ der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 PolVOgH unterfällt, konnte durch die Klägerin Kläger ohne rechtskundige Hilfe nicht beantwortet werden.
Hinsichtlich der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gilt folgende
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 S 1375/15 - juris Rn. 30)