Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 03.02.2026 – A 13 K 11053/25

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0203.A13K11053.25.00

Orientierungssatz

Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt im Rahmen eines Wiederaufgreifensantrags betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) einerseits und § 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) andererseits als maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris, Rn. 19 f.).(Rn.14)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen, negativen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote.

2

Der Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger vom Volke der Araber und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, hatte am 11.12.2013 einen Asylerstantrag gestellt. Dieser war durch das Bundesamt mit Bescheid vom 09.03.2016 – bestandskräftig seit 18.05.2016 – als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. In Ziffer 4 des Bescheids wird festgestellt, das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

3

Der Antragsteller stellte am 08.07.2025 über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich den Antrag auf „Wiederaufnahme des Asylverfahrens“ gegenüber dem Bundesamt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass er Vater eines Kindes sei, welches über eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik verfüge. Zudem leide er an einem chronischem Reizdarmsyndrom, das eine regelmäßige medizinische Betreuung erfordere, die ihm in Algerien fehle.

4

Das Bundesamt nahm diesen Antrag als Antrag als „Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG“ auf und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 16.07.2025 hierüber. Hierauf gab es keine weitere Eingabe des Antragstellers.

5

Mit Bescheid vom 06.10.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 09.03.2016 zur Feststellung des Nichtvorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ab. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege.

6

Der Antragsteller hat am 28.10.2025 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 06.10.2025 erhoben und mit dem vorliegenden Eilantrag zugleich beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass seine Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf.

II.

7

Über den Antrag hat der Einzelrichter zu entscheiden, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

8

Der Antragsteller begehrt sachdienlich ausgelegt, § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO,

9

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Algerien nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage - A 13 K 11011/25 - gegen den Bescheid des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2025 erfolgen darf.

10

Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Abänderung hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Bescheid vom 09.03.2016. Insoweit handelt es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 20).

11

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

12

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

13

Der Antragsteller vermag gegenüber Antragsgegnerin in Bezug auf die allein begehrte Abänderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen entsprechenden Anordnungsanspruch geltend zu machen. Denn die Antragsgegnerin ist für diesen isolierten Wiederaufgreifensantrag sachlich nicht zuständig. Vielmehr ist für ein Wiederaufgreifen mit dem Ziel der isolierten Abänderung einer bestandskräftigen negativen Feststellung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG außerhalb eines Asyl(folge)verfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots BVerwG, U. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 - juris).

14

Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt im Rahmen eines solchen Wiederaufgreifens findet ihre Grundlage nicht in § 51 VwVfG, sondern in § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 AufenthG einerseits und § 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits als maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 - juris, Rn. 19 f.).

15

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. § 72 Abs. 2 AufenthG konkretisiert dies dahingehend, dass über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts entscheiden darf. Die durch diese Vorschriften begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21).

16

Eine derartige Zuständigkeitszuweisung für die Entscheidung über die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote enthält bei einer Entscheidung über einen Asylantrag § 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach § 24 Abs. 2 AufenthG obliegt es dem Bundesamt – nach Stellung eines Asylantrags – darüber zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist bei Entscheidungen über unzulässige oder unbegründete Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Inhaltlich setzt ein Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylG voraus, dass sich das Schutzbegehren des Antragstellers nach dem objektiv zu betrachtenden Inhalt dem Asylrecht oder dem Bereich des internationalen Schutzes (Flüchtlingsrecht und subsidiäre Schutzberechtigung) zuordnen lässt (vgl. OVG Bremen, B. v. 08.07.2025 - 2 B 80/25 - juris, Ls.). Nicht ausreichend ist, dass sich das Vorbringen isoliert auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezieht (vgl. BeckOK AuslR/Houben, 46. Ed. 1.10.2025, AsylG § 13 Rn. 10, beck-online; Bergmann/Dienelt/Bergmann/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AsylG § 13 Rn. 4, 5).

17

Nach diesen Maßgaben ist das Bundesamt für das Begehren des Antragstellers sachlich unzuständig. Dieses Begehren wurde vom Bundesamt zutreffend als isolierter Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der bestandskräftigen negativen Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 09.03.2016 behandelt. Der Antragsteller legte hierzu dar, dass er Vater eines Kindes sei, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG besitze. Zudem leide er an einem chronischem Reizdarmsyndrom, das eine regelmäßige medizinische Betreuung erfordere, die ihm in Algerien fehle. Der Inhalt dieses Vorbringens ist nach objektiver Bewertung weder dem Asylrecht noch dem Bereich des internationalen Schutzes (Flüchtlingsrecht und subsidiäre Schutzberechtigung) zuordnen, sondern zielt allein – neben eventueller inlandsbezogener Abschiebeverbote – auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote. Dieser isolierte Wiederaufgreifensantrag unterfällt keiner nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG für die Zuständigkeit des Bundesamtes erforderlichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung, da es sich hierbei nicht um einen Asyl(folge)antrag im Sinne des § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG handelt. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 72 Abs. 2 AufenthG bestehende sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für diesen Antrag wurde damit nicht durchbrochen, weshalb die Ausländerbehörde für das Begehren des Antragstellers sachlich zuständig ist. Im vorliegenden Fall dürfte dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO das Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweit zuständige Ausländerbehörde sein.

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

XXX