Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 04.02.2026 – 13 K 321/26
ECLI:DE:VGKARLS:2026:0204.13K321.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung des Antragsgegners (§ 58 Abs. 6 und 8 AufenthG) liegen nicht vor. Denn der Antragsgegner ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so dass es an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung für seine Abschiebung und damit auch für die beantragte Durchsuchungsanordnung fehlt, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG.
Zwar war der Antragsgegner zunächst aufgrund der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2025 verfügten, gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG seit dem 6. Juli 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen diesen ihm am 28. Juni 2025 zugestellten Bescheid b hat er zwar fristgerecht Klage erhoben; einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat er aber innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltenden einwöchigen Frist nicht gestellt. Die Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen A 13 K 5842/25 weiterhin anhängig. Zwischenzeitlich ist jedoch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) abgelaufen, mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragsgegners nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständig geworden ist.
Nachdem dem Bundesamt Erkenntnisse vorlagen, dass der Antragsgegner bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesamt am 10. Juni 2025 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO gestellt, dem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2025 zugestimmt haben. Mit dieser Zustimmung begann die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO am 12. Juni 2025 zu laufen und endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 12. Dezember 2025, da der Antragsgegner innerhalb dieses Zeitraums nicht nach Bulgarien überstellt werden konnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Bundesamtes konnte die Überstellungsfrist durch das Bundesamt nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen einer angenommenen Flüchtigkeit des Antragsgegners auf 18 Monate verlängert werden. Denn zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gescheiterten Überstellung des Antragsgegners am 25. September 2025 war dieser nicht flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 - ZAR 2019, 192, juris Rn. 53 ff.) ist ein Asylantragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 70). Hiernach setzt der Begriff des „flüchtig seins“ objektiv voraus, dass sich der Asylantragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 60). Das Verhalten des Asylantragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 - 1 C 42/20 - BVerwGE 171, 222, juris Rn. 25). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Asylantragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen, und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 25).
Nach diesen Maßgaben war der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der gescheiterten Abschiebung nicht flüchtig. Es ist nicht feststellbar, dass er sich an diesem Tag gezielt und bewusst (mit Entziehungsabsicht) den für die Durchführung seiner Abschiebung zuständigen Behörden entzogen hat.
Zwar hielt sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Er war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, beabsichtigte oder tatsächliche Aufenthalte außerhalb der ihm zugewiesenen Wohnung gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe anzuzeigen. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 10. September 2025 (ihm zugestellt am 12. September 2025) zu der beabsichtigten Auferlegung einer entsprechenden Anzeigepflicht nach § 46 Abs. 1 AufenthG durch das Regierungspräsidium Karlsruhe lediglich angehört (BAS 264); zu einer tatsächlichen Anordnung dieser Pflicht ist es hingegen vor dem gescheiterten Überstellungsversuch nicht gekommen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner sei über eine ihm noch aufzuerlegende Anzeigepflicht hinreichend informiert gewesen. Denn bei dem Schreiben vom 10. September 2025 handelt es sich lediglich um eine im Rahmen einer Anhörung abgegebene Absichtserklärung, die nicht weiterverfolgt worden ist und nach ihrem objektiven Inhalt gegenüber dem Antragsgegner keine Rechtspflicht begründen konnte.
Auch die weiteren Umstände des Einzelfalls lassen nicht den Schluss zu, der Antragsgegner habe sich gezielt und bewusst dem Zugriff zum Zwecke seiner Abschiebung entzogen. Aus der polizeilichen Meldung des mit dem Zugriff beauftragten Polizeireviers Heidelberg-Süd vom 25. September 2025 (BAS 356) ergibt sich, dass man den Antragsgegner in seinem Zimmer nicht habe antreffen können, dessen bezogenes Bett und die dort befindlichen Habseligkeiten jedoch den Anschein erweckt hätten, dass er dort noch wohne. Alle anderen Bewohner des Zimmers seien anwesend gewesen und hätten bestätigt, dass der Antragsgegner dort auch schlafe, jedoch am gesamten Tag nicht gesehen worden sei. Auf interne Nachfrage der Rückführungsverwaltung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. September 2025, ob sich der Antragsgegner weiterhin in der Einrichtung aufhalte oder möglicherweise „untergetaucht“ sei, teilte die Einrichtungsverwaltung des Regierungspräsidiums mit, der Antragsgegner sei nicht untergetaucht. Vielmehr habe er die Einrichtung am 27., 28., 29. sowie am 30. September 2025 jeweils zu bestimmten Tageszeiten verlassen und sei anschließend wieder zurückgekehrt (BAS 305).
Infolge des Endes der Überstellungsfrist mit Ablauf des 12. Dezember 2025 ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragsgegners gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland über und das Bundesamt hat den am 29. April 2025 förmlich gestellten Asylantrag des Antragsgegners nunmehr im nationalen Verfahren zu prüfen, mit der Folge, dass der Aufenthalt des Antragsgegners nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes (vgl. BeckOK AuslR/Neundorf, 46. Ed. 1.10.2024, AsylG § 55 Rn. 1) zur Durchführung dieses Asylverfahrens (wieder) zu gestatten ist. Auf ein mit Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG bewirktes Erlöschen der vormaligen Aufenthaltsgestattung kann es dabei nicht ankommen, da dem Antragsgegner davon unabhängig zur Durchführung seines Asylverfahrens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU ein Bleiberecht zu gewähren ist. Die Aufenthaltsgestattung macht den Aufenthalt des Ausländers rechtmäßig; eine zuvor nach ausländerrechtlichen Regeln bestehende Ausreiseverpflichtung entfällt und eine ergangene Ausreiseaufforderung wird rechtswidrig (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25. November 1992 - 1 S 2427/92 - juris, Ls.).
Aus dem Vorstehenden folgt in prozessualer Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht, welches über einen Antrag auf Erlass einer auf § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG gestützten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Überstellung des Ausländers nach der Dublin III-VO zu entscheiden hat, auch zu prüfen hat, ob die Überstellungsfrist noch offen ist (a.A. VG Karlsruhe, B. v. 02.01.2026 - 18 K 12581/25 - juris). Denn im Rahmen dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ebenso wie die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG). Insoweit dürfte auch kein Vorrang des asylrechtlichen Verfahrens oder eine Bindungswirkung des Antragstellers an die Entscheidung des Bundesamtes bestehen (so aber VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 10). Insbesondere ist die Verlängerung der Überstellungsfrist kein Verwaltungsakt, sondern (innerstaatlich) eine an die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gebundene Verfahrensentscheidung des Bundesamtes (vgl. BVerwG, B. v. 02.12.2019 - 1 B 75/19 - juris, Rn. 9), sodass mit Blick auf die zu prüfende vollziehbare Ausreisepflicht nicht von einer Bindung an den durch diese Verfahrensentscheidung getroffenen Regelungsgehalt im Sinne einer für Verwaltungsakte geltenden Tatbestandswirkung auszugehen sein dürfte (so hingegen wohl VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 10).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.