Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 24.02.2026 – 12 K 606/25

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0224.12K606.25.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. vom 8. Januar 2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2025 zugestellt, aufzuheben und die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der am XXX geborene Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

2

Er trat am XXX 2000 in den Justizdienst bei dem Beklagten als Richter auf Probe ein. Am XXX 2004 erfolgte seine Ernennung zu einem Beamten auf Lebenszeit – Staatsanwalt –. Der Kläger wurde am XXX 2014 als Richter kraft Auftrags an das Amtsgericht XXX abgeordnet, wo er fortan als Richter in Familiensachen tätig war. Am XXX 2016 erfolgte die Ernennung des Klägers zum Richter am Amtsgericht. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September XXX seine Erprobungsabordnung in einem Zivilsenat – Senat für Familiensachen – an dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

3

Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. erteilte am 8. Januar 2018, am gleichen Tage dem Kläger ausgehändigt, eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung über die Zeit der Erprobungsabordnung. Den von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018, dem Kläger am 8. November 2018 zugestellt, zurück.

4

Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2018 wegen der Annahme der Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die Anlassbeurteilung die Durchführung eines Prüfungsverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe – Richterdienstgericht –. Dieses wies diesen Antrag mit Urteil vom 18. Dezember 2019 zurück. Berufung und Revision blieben erfolglos.

5

Der Kläger hat am 4. Dezember 2018 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Anlassbeurteilung erhoben.

6

Im Anschluss an einen Hinweis des Berichterstatters, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Anlassbeurteilung insoweit bestünden, als das quantitative Arbeitsergebnis defizitär begründet sei, erteilte der vormalige und zu diesem Zeitpunkt bereits in Ruhestand befindliche Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Kläger eine auf den 8. Januar 2018 zurückdatierte, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2025 zugestellte neue, die erste Beurteilung ersetzende Anlassbeurteilung, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird. Gegen sie hat der Kläger Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

7

Im gerichtlichen Verfahren wendet der Kläger ein, der zwischenzeitlich in Ruhestand getretene Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei nicht mehr befugt gewesen, die neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Anlassbeurteilung verletze § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG, wonach eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig sei, da in den Ausführungen zur Befähigung und fachlichen Leistung sowie in der zusammengefassten Beurteilung eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der von ihm gefertigten Entscheidungen und Entscheidungsentwürfen erfolge. Es werde fälschlicherweise als Beurteilungsmaßstab die spezifische Tätigkeit eines Familienrichters am Oberlandesgericht zugrunde gelegt. Mit der Absprache – nur – der Präsidenten der Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe, die nicht dokumentiert sei, zu einem strengeren Beurteilungsmaßstab werde der durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift vorgegebene Beurteilungsmaßstab sogar noch unterschritten. Eine Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen vor und nach dem Stichtag des 1. April 2017 seien damit nicht gegeben.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

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Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem gegen die ursprüngliche Anlassbeurteilung durchgeführten Vorverfahren. Einwendungen, die eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit rügten, seien ausschließlich im dienstgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu prüfen. § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG habe insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei auf die sonstige Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Es werde als Beurteilungsmaßstab das Amt eines Richters am Oberlandesgericht zugrunde gelegt. Dass insoweit die Leistungen im konkreten Amt während der Erprobungsabordnung berücksichtigt worden seien, liege in der Natur der Sache. Die Beurteilung verharre hierauf indes nicht, sondern abstrahiere davon. Angesichts der Rückdatierung der neuen Anlassbeurteilung habe nur der vormalige Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. unterzeichnen können.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

I. Der Präsident des Oberlandesgericht Karlsruhe a. D. hat dem Kläger im laufenden gerichtlichen Verfahren für die Zeit seiner Erprobung eine neue Anlassbeurteilung erstellt. Sie hat nach der ausdrücklichen Erklärung des Vertreters des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung die dem Kläger zunächst erteilte Anlassbeurteilung ersetzt. Der Kläger hat daraufhin nur diese neue Anlassbeurteilung zur Überprüfung durch die Kammer gestellt. Prozessual handelt es sich hierbei um eine Klageänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris, Rn. 24 und 35 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 6 B 92.2315 - juris, Rn. 17). Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf den auf die Aufhebung dieser neuen Anlassbeurteilung gerichteten Klageantrag sachlich eingelassen, so dass die Klageänderung mit seiner Einwilligung erfolgt und damit zulässig ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

15

II. Diese geänderte Klage, für die gemäß § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).

16

1. Die Klage ist zulässig.

17

a) Statthafte Klageart ist, da die Anlassbeurteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - juris, Rn. 16, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 - juris, Rn. 3), die allgemeine Leistungsklage.

18

b) Der Kläger musste gegen die während des gerichtlichen Verfahrens neu erteilte Anlassbeurteilung nicht das spezialgesetzlich in § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auch für Leistungsklagen angeordnete Vorverfahren ordnungsgemäß erfolglos durchlaufen. Denn der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. hat nach Abschluss des gegen die erste Anlassbeurteilung ordnungsgemäß erfolglos durchgeführten Vorverfahrens diese während des noch anhängigen Prozesses durch eine neue Anlassbeurteilung ersetzt. Sie hat in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einen identischen Streitstoff, weshalb aus Gründen der Prozessökonomie und auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Durchführung eines erneuten Vorverfahrens nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 - BVerwGE 32, 243, und vom 19. Februar 2009 - 2 C 56.07 - juris, Rn. 11, jeweils zu Verwaltungsakten).

19

c) Die Einbeziehung der neuen Anlassbeurteilung unterlag in Ermangelung eines Klagefristen auslösenden Widerspruchsbescheids nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen aus § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 74 VwGO.

20

Die neu erteilte Anlassbeurteilung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025zum Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens gemacht.

21

Lediglich zur Vollständigkeit sei angemerkt, dass die zunächst gegen die erste Anlassbeurteilung am 4. Dezember 2018 erhobene Klage fristgerecht eingelegt worden war, denn der Widerspruchsbescheid wurde dem bereits im Vorverfahren legitimierten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. November 2018 zugestellt.

22

d) Der Kläger verfügt für seine Klage auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es geht in einem auf die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Rechtsstreit erst dann verlustig, wenn der Beurteilung schlechterdings keine Bedeutung mehr zukommen kann. Hieran ist bei Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 33.79 - juris), rechtskräftiger Entlassung aus dem Richterdienstverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 6.83 - juris) oder bei gesetzlicher Beförderungssperre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 26.84 - juris) zu denken. Keiner dieser Fälle ist hier einschlägig. Dass der Kläger zwischenzeitlich erneut (regel-)beurteilt wurde, lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - juris, Rn. 15).

23

2. Die Klage ist auch begründet. Die während des laufenden gerichtlichen Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2025 zugestellte neue und auf den 8. Januar 2018 zurückdatierte Anlassbeurteilung ist rechtswidrig und daher aufzuheben.

24

Ihre rechtliche Grundlage findet die Anlassbeurteilung in der am 8. Januar 2018 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die den Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens bildende Anlassbeurteilung neu gefertigt und dem Kläger am 25. September 2025 bekanntgegeben wurde. Dies nötigt indes nicht zur Anwendung der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG, da im Zuge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für das Beurteilungswesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris, Rn. 32, und LT-Drs. 17/2777, S. 6) der Landesgesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen hat. So bestimmt Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 518), dass für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, deren Beurteilungszeitraum vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 LRiStAG endet, die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 in ihrer bis einschließlich des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Die Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist mit Wirkung zum 1. April 2023 in Kraft getreten mit der Folge, dass für die in Rede stehende Anlassbeurteilung, deren Beurteilungszeitraum am 30. September XXX und damit vor dem 1. April 2023 endete, die vorbezeichnete Verwaltungsvorschrift anzuwenden ist.

25

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG a. F. waren Richter auf Lebenszeit nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung diente, dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Beurteilt wurden nach § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 LRiStAG a. F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte waren die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen war unzulässig.

26

Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG aufweist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn beziehungsweise dem jeweiligen Beurteiler ist bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Dienstliche Beurteilungen können daher nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris, Rn. 31, und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 - 4 S 2087/03 - juris, Rn. 29; Kammerurteile vom 25. Juli 2023 - 12 K 3108/22 - juris, Rn. 25, und vom 4. Februar 2025 - 12 K 1924/23 - juris, Rn. 36). Hat der Dienstherr – wie hier mit der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris, Rn. 21, vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris, Rn. 33, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 10, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 - juris, Rn. 4).

27

Gemessen daran hat der Beurteiler den zutreffenden Beurteilungsmaßstab angelegt (dazu unter a)). Die Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs im Anschluss an eine Absprache der Präsidenten der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart geht nicht mit einer Verletzung der Rechte des Klägers einher (dazu unter b)). Allerdings hat der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, denn die Anlassbeurteilung verletzt die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. (dazu unter c)). Außerdem war der vormalige und mittlerweile im Ruhestand befindliche Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. nicht befugt, durch seine Unterschrift die neue Anlassbeurteilung zu legitimieren (dazu unter d)).

28

a) Der Beurteiler hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab angelegt.

29

Nach Nummer 3.4 Satz 3 der zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung noch geltenden Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten war bei Beurteilungen nach Beendigung einer Erprobungsabordnung Beurteilungsmaßstab das Statusamt, dessen Aufgaben zur Erprobung wahrgenommen wurden.

30

Dieser Maßstab stand schon damals mit höherrangigem Recht in Einklang, denn er regelte in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG, dass die wertende Einordnung der während der Erprobungsabordnung gezeigten Leistungen am Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 32, und Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 B 3.22 - juris, Rn. 10), mithin hier eines Richters am Oberlandesgericht auszurichten war (vgl. auch Kammerurteil vom 4. Februar 2025 - 12 K 1924/23 - juris, Rn. 45). Diesen Maßstab hat der Beurteiler auch beachtet, denn er gelangt zu der Wertung, dass der Kläger den Anforderungen, die an die planmäßigen Richterinnen und Richter an einem Obergericht wie dem Oberlandesgericht Karlsruhe gestellt werden, nur eingeschränkt entsprochen habe.

31

Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, in der Anlassbeurteilung werde fälschlicherweise als Beurteilungsmaßstab die spezifische Tätigkeit eines Familienrichters am Oberlandesgericht zugrunde gelegt. Verfügt ein Gericht über Fachsenate oder führt der gerichtsweite Geschäftsverteilungsplan zur Bearbeitung von Verfahren aus nur einer bestimmten Fachrichtung – wie hier der 16. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe während der Erprobungsabordnung des Klägers –, so begegnet es im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG keinen durchgreifenden Bedenken, wenn anhand der in dem „Erprobungssenat“ gezeigten Leistungen der erforderliche Rückschluss auf die Eignung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne gezogen wird (vgl. Kammerurteil vom 4. Februar 2025 - 12 K 1924/23 - juris, Rn. 46 ff.). Diese Vorgaben hat der Beurteiler beachtet, indem er – ausgehend von seiner ihm durch sein Amt als Gerichtsvorstand vermittelten Kenntnisse über die Leistung aller Richter seines Gerichts – anhand der durch die Beurteilungsbeiträge sowie durch selbst herangezogene Erkenntnisquellen zu seiner insoweit beurteilungsfehlerfreien Einschätzung der fachlichen Leistungen und der Befähigung des Klägers für das (Status-)Amt eines Richters am Oberlandesgericht gelangt ist.

32

b) Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, mit der Absprache – nur – der Präsidenten der Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe zu einem strengeren Beurteilungsmaßstab, die nach seiner Vermutung nicht dokumentiert sei, werde der durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift vorgegebene Beurteilungsmaßstab sogar noch unterschritten.

33

Mit diesem Einwand nimmt der Kläger Bezug auf die Anlassbeurteilung, in der hierzu ausgeführt ist:

34

„Hinsichtlich der Endbewertung ist zu beachten, dass sich die Präsidenten der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart im Hinblick auf die erstmalige Stichtagsbeurteilung zum 01.04.2017 auf einen geänderten, strengeren Beurteilungsmaßstab verständigt haben. Daher ist diese Anlassbeurteilung, mit Anlassbeurteilungen bis einschl. 31.03.2017, nicht ohne weiteres vergleichbar.“

35

Nachzuvollziehen ist der Einwand des Klägers insoweit, als die geschilderte Absprache nicht offengelegt ist mit der Folge, dass sie sich einer Überprüfung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) entzieht. Für die Kammer plausibel erscheinen allerdings die Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie das Ergebnis eines Prozesses zur Behebung einer Fehlentwicklung im Beurteilungssystem war. Hiergegen dürfte in Ansehung des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern sein, mag mit einer Stichtagsregelung stets eine gewisse Härte einhergehen. Diese würde aber insofern abgemildert, als die Beurteilung den eine Auswahlentscheidung treffenden Dienstherrn an die unter Umständen fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Beurteilungen ermahnt.

36

Dieser Gesichtspunkt zwingt indes nicht zur Aufhebung der Anlassbeurteilung, denn insoweit geht von der getroffenen Absprache und der mit ihr einhergehenden Korrektur des Beurteilungsmaßstabs keine Verletzung der Rechte des Klägers in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einher. Leitend für diese Annahme ist der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung – beispielsweise für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe R 2 – anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss und die auf den 8. Januar 2018 datierte angefochtene Beurteilung realistischerweise kaum mehr Grundlage für eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung sein wird.

37

Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat – vor allem – anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Eine dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamtes. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (beziehungsweise dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 32 f., m. w. N.).

38

Gemessen daran ist zu vergegenwärtigen, dass nach den geltenden Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für eine Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn eine aktuelle Anlassbeurteilung bei dem Beurteiler einzuholen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG, § 2 und § 23 Nr. 1 BeurtVO-LRiStAG). Sie werden gemäß § 28 Satz 1 BeurtVO-LRiStAG aus den in der vorangegangenen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen entwickelt. Ihr Schwerpunkt liegt darin aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (§ 28 Satz 2 BeurtVO-LRiStAG). Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist, desto größere Bedeutung hat die vorangegangene Regelbeurteilung (§ 28 Satz 3 BeurtVO-LRiStAG). Je kürzer dieser Zeitraum und je größer der Unterschied zu der vorangegangenen Regelbeurteilung sind, desto größere Bedeutung hat die Begründung der Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (§ 28 Satz 4 BeurtVO-LRiStAG).

39

In Ansehung dieser Bestimmungen kommt ein Rückgriff auf die im Anschluss an die Erprobungsbeurteilung erteilte Anlassbeurteilung nicht mehr ohne weiteres in Betracht, allem voran, weil § 28 Satz 1, 3 und 4 BeurtVO-LRiStAG im Singular von der vorangegangenen Regelbeurteilung – und nicht den vorausgegangenen Regelbeurteilungen – spricht. Nach Auffassung der Kammer mag unter bestimmten Bedingungen – der Vergleich des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die Binnendifferenzierung innerhalb des Gesamturteils und die ausschärfende Betrachtung maßgeblicher Einzelkriterien erlaubt keine Leistungsunterscheidung zwischen Bewerbern – immer noch ein Rückgriff auf die Anlassbeurteilung des zwischenzeitlich regelbeurteilten Klägers in Betracht kommen. Es handelt sich hierbei indes nur noch um eine weitgehend theoretische Möglichkeit.

40

c) Allerdings hat der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, denn die Anlassbeurteilung verletzt die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F., wonach eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.

41

Der Dienstherr unterliegt in seiner Funktion als Beurteiler bei der Beurteilung seiner Richter strengeren Anforderungen, als dies bei Beamten der Fall ist. Dies ergibt sich zum einen aus § 5 Abs. 4 Satz 2 LRiStAG a. F., der bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte zur Beachtung der sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen ermahnt. Mithin darf die dienstliche Beurteilung nicht auf eine die von Verfassungs wegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG) gewährleistete richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende und auf künftige Verhaltensänderung zielende Maßnahme der Dienstaufsicht hinauslaufen (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2.04 - juris, Rn. 20, und vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4.14 - juris, Rn. 24).

42

Zum anderen verbietet § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. eine Stellungnahme des Beurteilers zu dem Inhalt richterlicher Entscheidungen. In Übereinstimmung mit dem Kläger geht auch die Kammer davon aus, dass diese Regelung einen eigenständigen Anwendungsbereich neben § 5 Abs. 4 Satz 2 LRiStAG a. F. hat und nicht lediglich die Schranken aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG wiederholt. Sie ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass sie dem Dienstherrn in seiner Funktion als Beurteiler eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des zu beurteilenden Richters von vornherein entzieht. Vielmehr bleibt dem Beurteiler die Möglichkeit eröffnet, sich unter dem Blinkwinkel der ihrerseits von Verfassungs wegen durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kategorien der Befähigung – Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind – und fachlichen Leistung – Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, Arbeitsverhalten – mit den richterlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen. Die Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen den widerstreitenden Verfassungsbestimmungen hat dabei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass eine allzu strenge Handhabung des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. es dem Beurteiler nahezu unmöglich machte, eine dem Leistungsprinzip genügende differenzierte Darstellung der in der Erprobungsabordnung gezeigten Leistungen vorzunehmen und somit fachlich leistungsstarken und besonders befähigten Leistungsträgern das gebotene berufliche Fortkommen zu ermöglichen. § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. ist daher nicht verletzt, wenn der Beurteiler die Güte der Entscheidung und ihre Genese einer Beurteilung anhand der Kriterien von Befähigung und fachlicher Leistung unterzieht, solange diese inhaltliche Bewertung einen formalen Bezug zu der Entscheidung wahrt. Hierzu können Aussagen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an die Form und den Inhalt eines Urteils (zum Beispiel § 313 ZPO, § 117 VwGO), des sprachlichen Niveaus, der Lesbarkeit, der redaktionellen und methodischen Sorgfalt sowie der fallangemessenen Bearbeitungstiefe, der juristischen Kreativität und Überzeugungskraft der Argumentation gehören. Versagt ist dem Beurteiler hingegen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den richterlichen Entscheidungen in der Beurteilung dahingehend, dass er die Entscheidung für „falsch“, „abseitig“ oder „nicht tragfähig“ hält.

43

Gemessen daran halten nicht alle der von dem Kläger als unzulässig erachteten Bewertungen in der angefochtenen Anlassbeurteilung gerichtlicher Überprüfung stand.

44

aa) Voranzustellen ist, dass die in der Anlassbeurteilung wiedergegebenen Beurteilungsbeiträge historische Einzelvorgänge benennen, anhand derer der Beurteiler Wertungen über die Befähigung und fachliche Leistung des Klägers ableitet. Dies ist in Ansehung von Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2005 - 4 S 439/05 - juris, Rn. 18). Der Kläger greift die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung nicht an, sodass die Kammer sie zur Grundlage ihrer rechtlichen Überprüfung machen kann.

45

bb) Die vormalige Senatsvorsitzende des Klägers führt in ihrem in der Anlassbeurteilung wörtlich wiedergegebenem Beurteilungsbeitrag wie folgt aus:

46

„Die Beteiligten haben in einem Umgangsverfahren (XXX UF XXX) einen nach einem Senatstermin unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Senats schriftlich angenommen. Ein derartiger Vergleich beendet das bei dem Senat anhängige Umgangsverfahren nicht nach § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO, wie von [dem Kläger] als Berichterstatter vorbereitet; zwingend erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht den Vergleich billigt (vgl. § 156 Abs. 2 S. 1 u. 2 FamFG „gerichtlich gebilligter Vergleich“). Erst durch die gerichtliche Billigung wird der Vergleich eine rechtsverbindliche, vollstreckbare Umgangsregelung i. S. von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, die das Verfahren beendet. In diesen Beschluss aufzunehmen ist ferner der Hinweis auf Ordnungsmittel (vgl. § 89 Abs. 1 und 2 FamFG).“

47

Die Kammer versteht diese Ausführungen so, dass die Senatsvorsitzende das Fehlen formaler Vorgaben in Bezug auf das zu beachtende Verfahren – gerichtliche Billigung – und den formalen Inhalt der Entscheidung – Hinweis auf Ordnungsmittel – beanstandet. Dies stellt keine unzulässige inhaltliche Kritik dar.

48

cc) Weiter führt die ehemalige Senatsvorsitzende aus:

49

„In den Referaten für Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB, welche vor dem Senat verhandelt werden, ist bei der Abfassung des Sachberichts danach zu differenzieren, welche Tatsachen streitig sind und welcher Vortrag unstreitig ist (Bsp. XXX UF XXX und XXX UF XXX). Die bloße Wiedergabe der Berichte des Jugendamts als Sachverhaltsschilderung reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Das gilt insbesondere für die Schilderungen von Vorkommnissen durch das Jugendamt, die die Eltern in Abrede stellen. Streitige Tatsachen müssen, wenn sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, im Wege des Strengbeweises (Beweismittel der ZPO) nachgewiesen werden.“

50

Auch diese Bewertung verletzt § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. nicht. Wie bereits dargelegt verbietet diese Bestimmung nicht, die Wahrung der Vorgaben des § 313 ZPO zu beleuchten. In Bezug auf den Tatbestand regelt § 313 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen. Die Bewertungskompetenz des Beurteilers umfasst in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. daher, ob der Tatbestand den üblichen Gepflogenheiten folgt, was im konkreten Fall auch eine Bewertung dahingehend zulässt, ob eine gebotene getrennte Darstellung des unstreitigen vom streitigen Beteiligtenvorbringen vorgenommen wurde.

51

dd) Die sich hieran anschließende Bewertung der Senatsvorsitzenden,

52

„Im Rahmen der Endentscheidung (XXX UF XXX/XXX) kann sich die Beweiswürdigung nicht darin erschöpfen, die Zeugenaussagen zunächst wortwörtlich von Anfang bis Ende der Vernehmung in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und dann eine kurze Wertung anzuschließen. Die Aussage ist zu den einzelnen Beweisthemen und Punkten auszuwerten und dahin zu untersuchen, inwieweit sie in Einklang mit weiteren Erkenntnissen, mit den Angaben der übrigen Beteiligten, insbesondere auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Eltern, steht. Danach ist Raum für die Würdigung der Aussage.“,

53

begegnet ihrerseits keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Es entspricht daher auch einer formalen Kritik, wenn die Darstellung der Beweiswürdigung in dem von der vormaligen Senatsvorsitzenden beschriebenen Verfahren nur oberflächlich gelang, weil der Kläger nach ausführlicher Wiedergabe der Aussage lediglich eine kurze Beweiswürdigung anschloss, anstatt der Entscheidung Überzeugungskraft durch eine klare Darstellung mit angemessener Würdigung der Beweise zu verleihen.

54

ee) Auch die weitere Beobachtung,

55

„In einem Sorgerechtsverfahren, welches auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist, begehrt die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, während der Vater auch in diesem Punkt die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten will und aus diesem Grund Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat (XXX UF XXX/XXX). Im Beschlussentwurf des Berichterstatters, mit dem Verfahrenskostenhilfe versagt wurde, fehlt die Auseinandersetzung mit der doppelten Kindeswohlprüfung. Die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge im Bereich der Aufenthaltsbestimmung aufzuheben ist (der Vater strebt das Wechselmodell weiter an und nicht, wie der Verfasser meint, seinerseits das Aufenthaltsbestimmungsrecht), wird nicht thematisiert. Anlass hätte umso mehr bestanden, als sich der Vater auf eine Vereinbarung der Eltern zum Sorgerecht beruft, die Eltern über die elterliche Sorge aber nicht disponieren können.“,

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wahrt noch den erforderlichen formalen Bezug zum Entscheidungsinhalt. Der Beurteilungsbeitrag legt insoweit dar, dass das fallentsprechende juristische Prüfprogramm durch Lücken unterschritten wurde, obwohl eine entsprechende Auseinandersetzung angesichts des entsprechenden Beteiligtenvorbringens angezeigt gewesen wäre. Es handelt sich demnach noch um eine statthafte Auseinandersetzung mit der unzulänglichen methodischen Sorgfalt.

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ff) Die weitere Beobachtung der Senatsvorsitzenden,

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„Im Sorgerechtsverfahren (XXX UF XXX/XXX) verneint der Berichterstatter einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung und weist den Antrag zurück, weil bei vorläufiger Bewertung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht bestehe, gleichzeitig bejaht er einen Anordnungsgrund, da ein Zuwarten bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar sei.“,

59

gibt der Kammer keinen Anlass zur Beanstandung. Vor dem Hintergrund der Zulässigkeit einer Einschätzung der Überzeugungskraft der Argumentation zeigt diese Bewertung Zweifel an der Überzeugungskraft der juristischen Argumentation auf, weil die Entscheidung für die Beteiligten sich als widersprüchlich darstellen könnte.

60

gg) Die darauffolgenden Beobachtungen der Senatsvorsitzenden,

61

„Bei der Frage der Abänderung einer notariellen Urkunde über Trennungsunterhalt (XXX UF XXX/XXX), der eine Vereinbarung der Eheleute zugrunde lag, zieht der Richter zunächst die richtige Rechtsgrundlage des § 313 BGB heran, prüft den Anspruch dann aber anhand der heutigen Einkommensverhältnisse (Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Abzug von Verbindlichkeiten etc.), ohne zunächst die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung herauszuarbeiten und darzustellen, inwieweit eine Bindung an die Ausgangsvereinbarung besteht bzw. inwieweit eine Abänderung gegeben ist. Das alles steht zudem nicht in Einklang mit der Ausgangsüberlegung, dass die zum Zeitpunkt der Vereinbarung gegebenen (hohen) Einkommensverhältnisse weiter zugrunde zu legen sind, da der Pflichtige, der sich ungeachtet hohen Einkommens beruflich neu orientieren will, auch nach Auffassung des Berichterstatters gehalten ist, Rücklagen zu bilden bzw. Kredite aufzunehmen.

62

Bei dem zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde (XXX UF XXX/XXX) wählt der Richter den zutreffenden Ausgangspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011, XII ZR 70/09), verneint dann aber eine Abänderung der Jugendamtsurkunde mit der Begründung, die Zahlung von Kindesunterhalt sei nicht unzumutbar. Dabei war auch hier der Titel bereits deshalb nicht zu beseitigen, weil sich die tatsachlichen Verhältnisse nicht geändert haben (da der Pflichtige, der sich ungeachtet hohen Einkommens beruflich neu orientieren will, gehalten ist, Rücklagen zu bilden bzw. Kredite aufzunehmen). Die Frage der Zumutbarkeit, der zweite Schritt, stellte sich von daher von vorn herein nicht.

63

Anzumerken ist noch, dass in den Beschlussentwurf zum Kindesunterhalt nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG Ausführungen eingeflossen sind, die den o.g. Trennungsunterhalt (XXX UF XXX/XXX) ausdrücklich betreffen bzw. nur im Trennungsunterhaltsverfahren Sinn ergeben (Zitat: „dass der Antragsteller durch die Leistung von Trennungsunterhalt unzumutbar belastet wird“; „seine Ehefrau könne als ausgebildete Ärztin selbst Einnahmen erwirtschaften und die gemeinsame Tochter ggfs. betreuen lassen“). Hier wäre eine sorgfältigere Arbeitsweise

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wünschenswert.

65

Gleiches gilt auch für einfach gelagerte Verfahren im Versorgungsausgleich. Auch dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung in diesen Fällen knapp gehalten werden kann, sollte das Rechtsmittel doch aus sich heraus verständlich sein. Entscheidend ist jedoch, dass beispielsweise in zwei Fällen, in denen die Beschwerde auf die fehlerhafte Anordnung der internen Teilung gestützt wurde (XXX UF XXX/XXX und XXX UF XXX/XXX), gründlicher hätte vorgegangen werden müssen.

66

So vermisste der Berichterstatter im Fall XXX UF XXX/XXX eine Begründung des Amtsgerichts für das Abweichen vom Vorschlag des Versorgungsträgers, obwohl der erstinstanzliche Richter die interne Teilung unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ablehnte. Zwar stützte [der Kläger] zutreffend die externe Teilung der Anrechte auf die Regelung in § 17 VersAusglG, ohne die Voraussetzungen insgesamt zu untersuchen. Die Frage, ob es sich bei der auszugleichenden Versorgung um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse (anderes gilt bei Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds) handelt, wurde nicht thematisiert. Positiv hervorzuheben ist, dass der Verfasser die Versorgungsausgleichskasse als weitere Beteiligte hinzugenommen hat (vgl. § 219 Nr. 3 FamFG), nachdem die Berechtigte keinen Zielversorgungsträger benannt hatte.“,

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ist in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. nicht zu beanstanden. Die Bewertung gibt eine formal-inhaltliche Kritik insofern wieder, als Bearbeitungstiefe und juristisch-methodische Sorgfalt beanstandet werden.

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hh) Soweit der Kläger außerdem die Äußerung in dem Beurteilungsbeitrag angreift,

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„Die Entscheidung in dem Adoptionsverfahren XXX UF XXX/XXX, die auf einer ausführlich und umfassend begründeten Entscheidung des Amtsgerichts basiert, hat der Senat nahezu unverändert übernommen.“,

70

ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. nicht aufgezeigt. So ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Beobachtung eine (unzulässige) inhaltliche Entscheidungskritik enthalten soll, zumal die Beobachtung für den Kläger günstig erscheint.

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ii) Auch die weitere Beobachtung,

72

„ln geeigneten Fällen sieht der Senat von einer mündlichen Verhandlung ab und entscheidet schriftlich (§ 68 Abs. 3 FamFG). Dabei erhalten die Beteiligten vom Senat nicht nur in Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG) sondern in allen Fällen einen vollständig abgefassten Entscheidungsentwurf, zu dem sie sich binnen Monatsfrist äußern können. Von dieser Möglichkeit hat der Berichterstatter - abgesehen von den einfach gelagerten Versorgungsausgleichsfallen -, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.“,

73

verstößt nicht gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. Inwiefern diese Bewertung eine Stellungnahme zu dem Inhalt richterlichen Entscheidungen darstellen soll, erscheint schon fraglich. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine zulässige Beobachtung der allgemeinen Referatsarbeit und kritisiert in der gebotenen sachlich-neutralen Weise, dass der zurückhaltende Gebrauch von durch die Verfahrensordnung eröffneten Verfahrensgestaltungsmöglichkeiten den Senat nicht entlastet hat.

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jj) Soweit der Beurteiler zur Befähigung und fachlichen Leistung selbst ausführt,

75

„In allen Entscheidungen finden sich Präzisierungen bzw. Ergänzungen der stellvertretenden Vorsitzenden. Exemplarisch kann hierfür das Verfahren XXX U XXX/XXX herangezogen werden. In der Versorgungsausgleichsentscheidung betraf dies z.B. Ergänzungen zu den Ehezeitangaben oder dem Einverständnis der Antragstellerin mit der vorgesehenen Verfahrensweise; Abänderung bei den Gesetzeszitaten (§ 16 Abs. 3 VersorgungsausgleichsG statt § 16 Abs. 2 VersorgungsausgleichsG) oder die Wortwahl (die Versorgungsordnung des Landes Baden-Württemberg sieht keine interne Teilung vor, statt: das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg sieht keine interne Teilung vor).“,

76

handelt es sich um eine im Lichte des § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. zulässige formal-inhaltliche Auseinandersetzungen mit den richterlichen Entscheidungen des Klägers während seiner Erprobungsabordnung.

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kk) Dies gilt gleichermaßen für die nachfolgende Passage des Beurteilers:

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„Sowohl der Beurteilungsbeitrag von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht a.D. […] als auch der Beurteilungsbeitrag der stellvertretenden Vorsitzenden, Richterin am Oberlandesgericht […], weisen einschränkende Äußerungen zu der Qualität der Arbeitsleistung [des Klägers] auf, die, wie mir Frau [stv. Senatsvorsitzende] versicherte, viel Nacharbeit speziell durch sie in der Vakanzzeit erforderte. Positiv hervorgehoben wurde in beiden Beiträgen das große Engagement, welches [der Kläger] über die gesamte Abordnungszeit zeigte und die Steigerung der Arbeitsleistung. Auf der anderen Seite bestanden, wie ebenfalls hervorgehoben, offensichtlich Schwierigkeiten, in den Verfahren schnell zum Problemkern durchzudringen, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und sich von letztlich nicht entscheidungserheblichem Vortrag nicht ablenken zu lassen. Zudem mangelte es nach den Beurteilungsbeitragen bei den Entscheidungsvorschlagen gelegentlich an der erforderlichen Präzision, sowohl in der Sachverhaltswiedergabe wie auch in der Normaufnahme bzw. Subsumtion, was aus den vorgelegten Entscheidungsentwürfen bzw. Entscheidungen nachvollzogen werden konnte.“

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Auch insoweit ist nach Auffassung der Kammer der Rahmen einer formal-inhaltlichen Kritik gewahrt.

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ll) Demgegenüber ist in Bezug auf die Beobachtung der vormaligen Senatsvorsitzenden,

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„Im Verfahren XXX UF XXX/XXX war ein Anrecht aus einer beamtenrechtlichen Versorgung durch Begründung gesetzlicher Rentenanrechte auszugleichen, in diesen Fällen ist die Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts ein Rentenbetrag. Das Familiengericht muss deshalb nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG anordnen, dass der Ausgleichswert des zu begründenden Anrechts in Entgeltpunkte umgerechnet wird. Dem ist der Berichterstatter nachgekommen, wobei er aber in der Beschlussformel das Ende der Ehezeit als Bezugsdatum nicht angegeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Umrechnungsverhältnis ist das Ehezeitende.“,

82

die Kritik des Klägers, § 224 FamFG verlange keine Benennung des Ehezeitendes, berechtigt. Tatsächlich sieht das Gesetz eine solche Angabe nicht vor, selbst wenn sie im Anschluss an Erwägungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - juris, Rn. 18; Strube, Der Tenor im Versorgungsausgleich: Die Krux mit dem Bezugszeitpunkt, NZFam 2025, 742) angezeigt erscheinen mag.

83

d) Darüber hinaus war der vormalige und nun im Ruhestand befindliche Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. nicht befugt, durch seine Unterschrift die neue Anlassbeurteilung zu legitimieren.

84

Der den Kläger beurteilende Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe trat am 31. Oktober 2022 in den Ruhestand. Gleichwohl hat er die neu gefasste und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2025 zugestellte Anlassbeurteilung selbst unterschrieben. Dies ist unzulässig.

85

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein in Ruhestand befindlicher Beamter grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwirken darf. Deshalb ist er nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - juris, Rn. 9, vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - juris, Rn. 18, und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris, Rn. 28). Dies hat für Richter, die die Eigenschaft des Beurteilers einnehmen, in gleichem Maße zu gelten.

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Die Kammer hält daran fest, dass die nunmehr neu zu erstellende Anlassbeurteilung auf den 8. Januar 2018 zurückzudatieren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2019 - 4 S 672/19 - juris, Rn. 9), allerdings durch Unterschrift des gegenwärtigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe als zuständigen Beurteiler zu legitimieren ist. Die Kammer übersieht das Dilemma der vorliegenden Fallkonstellation nicht, dass die Anlassbeurteilung von einem Beurteiler unterzeichnet wird, der unter dem zurückdatierten Datum noch gar nicht Beurteiler war. Gleichwohl misst die Kammer der durch die Rückdatierung vermittelte Schutzwirkung größeres Gewicht bei. Eine Rechtfertigung für diese Vorgehensweise ist darin zu erblicken, dass die Anlassbeurteilung nicht nur bei dem jetzigen Dienstherrn des Klägers Grundlage einer Auswahlentscheidung (in besonders außergewöhnlichen Auswahlkonstellationen noch) sein kann, sondern auch andere ‒ insbesondere länderübergreifende ‒ Dienstherren insoweit in Betracht kommen. Ihnen dürfte der Name des Beurteilers nicht von vornherein geläufig sein.

87

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 167, Rn. 26, zur entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO).

88

B E S C H L U S S

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

90

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

91

B E S C H L U S S

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vom 24. Februar 2026

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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

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Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war zu entsprechen.

96

Der sachliche Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist eröffnet. Erforderlich ist, dass sich an das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ein Klageverfahren angeschlossen hat (vgl. Bader/Dittrich, in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, 12/2025, § 162, Rn. 17). Dies war hier der Fall.

97

Der Kläger hat gegen die ihm zunächst erteilte Anlassbeurteilung Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet durch Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D. vom 29. Oktober 2018 Klage erhoben. Dass der Kläger im Anschluss an die neu erstellte Anlassbeurteilung seine Klage auf die Aufhebung dieser Beurteilung zulässigerweise geändert hat, steht der Zuziehungsentscheidung nicht entgegen, da die gerichtliche Kostenentscheidung nach wie vor die im – ersten gegen die „Ausgangs“-Anlassbeurteilung geführten – Widerspruchsverfahren ergangene Kostenentscheidung ersetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2024 - 2 S 1150/24 - juris, Rn. 14, für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen).

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Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2024 - 2 A 4.24 - juris, Rn. 4, m. w. N.).

99

Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Der Rechtsstreit hat eine Reihe von nicht ohne Weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Beurteilungsrechts aufgeworfen, deren Beantwortung auch dem juristisch vorgebildeten Kläger nicht zumutbar war.