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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 26.02.2026 – 12 K 528/26

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0226.12K528.26.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.646,34 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die im Wege der objektiven Antragshäufung zulässig verbunden Anträge (vgl. § 44 VwGO analog, BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - juris, Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 44, Rn. 2) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. Januar 2026 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2025 sind hinsichtlich Nummer 1 zulässig, aber unbegründet (dazu unter 1.) und hinsichtlich Nummer 2 bereits unzulässig (dazu unter 2.).

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1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Rücknahmeverfügung (Nummer 1 des Bescheids vom 15. Dezember 2025) wendet, ist der gerichtliche Wiederherstellungsantrag zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)).

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a) Da die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 3 des Bescheids vom 15. Dezember 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, ist insoweit ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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b) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu unter aa)). Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter bb)). Es liegen auch in der Sache Gründe für die sofortige Vollziehung vor (dazu unter cc)).

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aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig.

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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, wenn – wie hier – keine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt. Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 - juris, Rn. 10, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung.

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So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des Vertrauens in die Justiz, ihres (grundrechts-)sensiblen Aufgabenbereichs und im Hinblick auf die Mitstudierenden der Antragstellerin im Einzelfall für unverzichtbar hält. Demgegenüber sei es nicht zu vertreten, die Antragstellerin ihr Studium trotz einer im Bewerbungsverfahren erfolgten arglistigen Täuschung fortsetzen zu lassen.

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bb) Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

9

Im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn der Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip regelmäßig kein öffentliches Interesse. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hingegen offen, ist im Wege einer Interessen- beziehungsweise Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 2014 - 10 S 1302/14 - juris, Rn. 15). Im vorliegenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nicht.

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Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügung ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift ist die Ernennung eines Beamten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.

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(1) Formelle Fehler dürften der Rücknahmeverfügung nicht anhaften.

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Zuständig für die Rücknahme ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG die Behörde, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist im Streitfall nach § 4 Nr. 5 Buchst. b in Verbindung mit § 2 ErnG der Präsident des Oberlandesgerichts, hier des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

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Die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat stattgefunden. Es kann auf sich beruhen, ob die Beteiligung des Personalrates vorliegend ordnungsgemäß erfolgte, da dieser im Falle einer Rücknahme – anders als bei einer Entlassung (§ 75 Abs. 3 Nr. 10 LPVG) – nicht zu beteiligen ist und dessen Beteiligung, falls sie doch erfolgt, unbeachtlich ist, weil sie von vornherein nicht geeignet ist, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen (vgl. näher VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. März 2023 - 3 K 2900/22 - juris, Rn. 31).

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Die Rücknahme wurde auch fristgerecht ausgesprochen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBG muss die Rücknahme der Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Rücknahmegrund erfolgen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 29. September 2025 Hinweise auf die Vorstandstätigkeit der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen erhalten und hatte somit frühestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einer etwaigen Täuschung. Die Rücknahmeverfügung im Bescheid vom 15. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht.

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(2) Die Rücknahmeverfügung dürfte auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein, weil die Antragstellerin ihre Ernennung zur Beamtin durch arglistige Täuschung herbeigeführt haben dürfte.

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Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können. Die Täuschung kann damit auch in einer unberechtigten Nichtoffenbarung des wahren Sachverhalts liegen. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die unrichtigen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen oder durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen bei der Ernennungsbehörde entstehen oder aufrechterhalten werden. Insoweit genügt für die subjektiven Voraussetzungen der bedingte Vorsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 - juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 4 S 31/24 - juris, Rn. 20; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. März 2023 - 3 K 2900/22 - juris, Rn. 36; Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 39. Edition 2023, BeamtStG, § 12, Rn. 9). Gemessen hieran dürfte die Antragstellerin das Oberlandesgericht Karlsruhe arglistig darüber getäuscht haben, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

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Die Antragstellerin war beziehungsweise ist nicht nur Mitglied mehrerer Organisationen, die unter dem substantiierten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehen, sondern nahm durch ihre zwischenzeitliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Jungen Alternative Hessen jedenfalls in der Vergangenheit auch eine Führungsposition in diesen Bestrebungen ein. Diese Zweifel an dem fortwährenden Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nährenden Tatsachen hat sie aufklärungspflichtwidrig verschwiegen (dazu unter (a)) und es dürfte ihr bewusst gewesen sein, dass diese für die Einstellungsentscheidung erheblich sind, weil sie zwar nicht zwingend zu ihrer Ablehnung, aber mindestens zu weiteren Nachforschungen und sonstigen klärenden personellen Maßnahmen sowie einem wesentlich anderen Beurteilungsmaßstab seitens des Oberlandesgerichts Karlsruhe geführt hätten (dazu unter (b)). Es liegt die erforderliche Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Ernennung vor (dazu unter (c)).

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(a) Die (zwischenzeitliche) Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen, der Jungen Alternative auf Bundesebene und in der Alternative für Deutschland sowie insbesondere die Vorstandstätigkeit der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen stellen Tatsachen dar, die für die Ernennungsentscheidung erheblich sind oder sein können.

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Die aktive oder frühere Beteiligung in Organisationen und Bestrebungen, die unter dem durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz substantiierten Verdacht stehen, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu richten, kann erheblich für die Ernennungsentscheidung sein, da vor der Ernennung zu prüfen sein kann, ob und inwieweit der entsprechende Verdacht – über formale Zugehörigkeiten hinaus – jedenfalls hinsichtlich des Beamtenanwärters gerechtfertigt ist, dieser also die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (noch) teilt oder sich – wie auch die Antragstellerin behauptet – hiervon losgesagt hat.

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Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris, Rn. 531; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - juris, Rn. 5; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 48).

21

Quelle und Ziel der menschenrechtsbasierten Ordnung ist die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 2 GG: „darum“). Gegen diese verstößt insbesondere ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 - juris, Rn. 123, m. w. N.). Das Grundgesetz kennt daher einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89 - juris, Rn. 54 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 76 f.).

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Die Antragstellerin hat in mehreren Organisationen mitgewirkt, die unter dem substantiierten Verdacht stehen, gegen diese Ordnung gerichtet zu sein (dazu unter (aa)). Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin nunmehr erkennbar und glaubhaft die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (dazu unter (bb)).

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(aa) Die Antragstellerin war zwischen September 2021 und April 2024 Mitglied und ab 2023 auch Vorstandsmitglied der Jungen Alternative Hessen. Laut dem Jahresbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2023 „handelt es sich bei der JA Hessen um eine fest in rechtsextremistische Strukturen eingebundene Gruppierung, die versucht, ihre rassistischen Anschauungen in der demokratischen Mehrheitsgesellschaft sowie im politischen Diskurs zu verankern und zu verbreiten.“ Sie habe insbesondere die Mutterpartei AfD im Wahlkampf unterstützt, in dessen Rahmen sie auch an einer Kundgebung der AfD mit Björn Höcke, dem Vorsitzenden des vom Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen als gesichert rechtsextremistisch eingestuften AfD-Landesverbands, teilgenommen habe. Ferner habe sie sich insbesondere für sogenannte „Metapolitik“ eingesetzt, in deren Rahmen ihre rechten politischen Positionen durch vorbildliches Verhalten ihrer Mitglieder in Vereinen salonfähig gemacht werden sollten. Dies sei Ausdruck eines Strategiewechsels, nach dem sich die Junge Alternative Hessen 2018 noch offen für einen ethnisch-homogenen Volksbegriff eingesetzt habe, dies nunmehr aber als „patriotisch“ und „bürgerlich“ inszeniere. Dies sei aber als Inszenierung erkennbar, da die personellen und ideologischen Überschneidungen zur der „Neonazi“-Szene zuzuordnenden Identitären Bewegung Deutschlands erheblich seien. Auch zahlreiche öffentliche Äußerungen von Funktionären der Jungen Alternative zeigten, dass dort nach wie vor eine abstammungsbasierte fremdenfeindliche Einstellung vorherrsche. Im „Mosaik“ des Zusammenwirkens rechtsextremer Kräfte nehme die Junge Alternative die Funktion ein, den Anschluss an die demokratische Mehrheitsgesellschaft herzustellen. Diese Einschätzungen finden sich im Wesentlichen ebenso im Jahresbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2024, in dem darüber hinaus die besondere Betonung einer beworbenen „Remigration“ zur Rückabwicklung einer angeblich staatlich gesteuerten kulturfremden Zuwanderung, die angestrebte Anbindung an die Mutterpartei und die damit einhergehende – zumindest äußerliche – Distanzierung von der Identitären Bewegung beschrieben werden. Innerhalb der Jungen Alternative habe es dabei zwei Lager gegeben, wobei eines die Anbindung an die Mutterpartei befürwortet habe, um einem Verbot zuvorzukommen, und sich das andere der damit einhergehenden äußerlichen Mäßigung widersetzt habe.

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Die Antragstellerin war über ihre Mitgliedschaft im hessischen Landesverband auch Teil der Jungen Alternative auf Bundesebene. Dies wird schon daran deutlich, dass die Austrittserklärung der Antragstellerin vom 19. April 2024 von der Bundesstelle der Jungen Alternative bearbeitet wurde. Die Antragstellerin hat im Juli 2022 auch deren Bundeskongress besucht. Laut dem Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesamtes für Verfassungsschutz war die Junge Alternative zunächst ein gerichtlich bestätigter Verdachtsfall, da sie auf den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder abziele. Die spätere Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung wurde infolge eines weiteren gerichtlichen Verfahrens zunächst ausgesetzt und sodann wiederhergestellt. Der Verfassungsschutzbericht 2024 zeichnet ein ähnliches Bild, wonach weiterhin an einem ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff festgehalten werde.

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Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge zur Ermöglichung der Vorstandstätigkeit in der Jungen Alternative Hessen im Jahr 2023 auch der Mutterpartei AfD beigetreten. Über einen etwaigen Austritt aus der AfD wollte sich die Antragstellerin nicht äußern. Die AfD wird in den Verfassungsschutzberichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2023 und 2024 als Verdachtsfall aufgeführt, wobei auch hier auf ein noch anhängiges gerichtliches Verfahren verwiesen wird. Liberalkonservative Positionen seien in der Partei öffentlich kaum noch wahrnehmbar, die sich zugunsten des sogenannten solidarisch-patriotischen Lagers homogenisiert habe. Auch in den Äußerungen der Mutterpartei käme vielfach ein ethnisch-abstammungsmäßig geprägtes Volksverständnis zum Ausdruck.

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(bb) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin nunmehr erkennbar und glaubhaft die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

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α) Soweit die Antragstellerin vorträgt, zu dem vergleichsweise gemäßigten Lager von Jörg Meuthen gehört zu haben, der die AfD im Januar 2022 verlassen hatte, ist bereits zweifelhaft, weshalb sie erst danach einen Vorstandsposten in der Jungen Alternative Hessen übernahm, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem eine Mäßigung jedenfalls vorläufig gescheitert zu sein schien und die Antragstellerin gleichwohl die rechtsextremen Gesinnungen innerhalb der Partei beziehungsweise Jugendorganisation zunächst nicht erkannt haben will. Im Gegenteil musste ihr durch den Austritt des ihr politisch angeblich nahestehenden Jörg Meuthen gerade bewusst geworden sein, dass nunmehr die radikalen Kräfte innerhalb der AfD und Jungen Alternative die politische Führungsrolle übernommen hatten. Es wäre vor diesem Hintergrund noch nachvollziehbar gewesen, wenn die Antragstellerin (lediglich) geltend gemacht hätte, nun erst recht eine gemäßigte parteiinterne Opposition ergriffen zu haben. Unplausibel erscheint der Kammer aber, dass die Antragstellerin gleichzeitig vorträgt, die rechtsextreme Durchdringung der Jungen Alternative erst allmählich im Laufe ihres Engagements erkannt zu haben. Dies gilt insbesondere auch angesichts des hohen Bildungsniveaus der Antragstellerin, die zu dem Zeitpunkt, als sie sich um einen Vorstandsposten innerhalb der Jungen Alternative Hessen beworben hatte, in etwa ein Jahr vor Vollendung der allgemeinen Hochschulreife stand, die sie mit einer Note von 1,7 abgeschlossen hat. Dabei wurden der Antragstellerin gerade im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, darunter Politik und Wirtschaft sowie Geschichte, überdurchschnittliche Leistungen attestiert. Jeweilige Kursthemen im Schuljahr 2023/2024, also während der Vorstandstätigkeit der Antragstellerin, waren unter anderem „Gegenwart und Zukunft Europas in einer globalisierten Welt“ sowie „Geschichtskultur, Erinnerungskultur und Geschichtspolitik – öffentlicher Umgang mit Geschichte in der Gegenwart“. Im vorherigen Schuljahr 2022/2023 war eines der Kursthemen „Weimarer Republik und Nationalsozialismus“ (vgl. zur Bezugnahme auf schulische Kenntnisse in Geschichte und Politik insoweit auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 92). In ihrem Motivationsschreiben für die Tätigkeit als Rechtspflegerin schreibt die Antragstellerin ferner:

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„Schon früh in meiner Schulzeit habe ich ein ausgeprägtes Interesse am Rechtswesen entwickelt, weswegen ich damit begonnen habe, meine Fachkenntnisse durch ein eigenständiges Studium in meiner freien Zeit aufzubauen und gezielt zu vertiefen.“

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Nach alledem kann an der Antragstellerin nicht gänzlich vorbeigegangen sein, dass die beschriebene Ordnung des Grundgesetzes basierend auf Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit gerade als Gegenentwurf zu einem rechtsextremen und rassistischen Menschenbild, namentlich demjenigen unter der nationalsozialistischen Unrechts-, Willkür- und Terrorherrschaft, konstituiert worden ist (vgl. statt vieler Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 108. Ergänzungslieferung 2025, Art. 1, Rn. 15 f.). Die Wehrhaftigkeit des freiheitlich-demokratischen Staates gegenüber Bestrebungen, die unter anderem von einem ethnischen Volksbegriff ausgehen, ist gerade zentrale Konsequenz der deutschen und europäischen Erinnerungskultur und auch der entsprechenden medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit der AfD und ihr zuzurechnenden Jugendorganisationen. Insofern ist kaum nachvollziehbar, dass die Antragstellerin sich bei ihrer vermeintlich fehlenden inneren Klarheit über die Verhältnisse innerhalb der Jungen Alternative Hessen und deren Einbettung in Mutterpartei und Bundesverband auf das Argument stützt, die Verfassungsschutzberichte lediglich überflogen zu haben.

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In jedem Fall ist ihre Vorstandstätigkeit in der Jungen Alternative Hessen im Zusammenspiel mit ihrer Verflechtung mit der Jungen Alternative auf Bundesebene und gegebenenfalls sogar noch bestehenden Mitgliedschaft in der AfD eine Tatsache, die für die Ernennungsentscheidung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erheblich sein kann. Es liegt nahe, dass das Oberlandesgerichts Karlsruhe hätte prüfen wollen, ob eine Person, die eine Führungsposition innerhalb einer als rechtsextrem eingestuften Organisation eingenommen hat und gegebenenfalls noch Mitglied einer als Verdachtsfall eingestuften Partei ist, auch selbst extremistisch eingestellt war oder ist und inwiefern die vorgetragene Distanzierung von dem dementsprechenden Gedankengut glaubhaft ist. Das gilt schließlich auch angesichts des Vortrags der Antragstellerin, kaum Veranstaltungen der Jungen Alternative Hessen besucht und wegen der überschaubaren Mitgliederzahl lediglich zur Kandidatur für den Landesvorstand überredet worden zu sein. Vorliegend kann auf sich beruhen, wie lebensnah es ist, in den Landesvorstand einer – wenn auch nur kleinen – Parteijugend gewählt zu werden, ohne dafür geworben oder sich nennenswert engagiert zu haben. Im Übrigen hat die Antragstellerin mehrfach auf – offensichtlich für die Veröffentlichung bestimmten – Bildern für die Junge Alternative Hessen posiert. Dass sie dabei keinen Zugriff auf die Zugänge in den Sozialen Medien gehabt haben will, ändert nichts daran, dass sie sich öffentlich zur Jungen Alternative Hessen bekannt und somit für sie geworben hat. Die Beachtlichkeit einer Führungsposition innerhalb einer Organisation wird jedenfalls auch nicht durch deren geringe Mitgliederzahl relativiert, da eine Führungsposition gerade im Rahmen vergleichsweise junger Organisationen eine Schlüsselposition darstellen kann, um die Organisation überhaupt erst aufzubauen und zu etablieren. Es trifft zwar zu, dass die Junge Alternative Hessen laut dem Jahresbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2023 nur etwa 50 Mitglieder aufwies; nach dem Jahresbericht für 2024 waren es jedoch bereits 150 Mitglieder. Die Mitgliederzahl hat sich somit auch unter dem Vorsitz der Antragstellerin in etwa verdreifacht. Dies muss nicht auf das Wirken der Antragstellerin zurückzuführen sein. Es wäre aber am Oberlandesgericht Karlsruhe gewesen, die Glaubhaftigkeit der vermeintlich unbedeutenden Rolle der Antragstellerin vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Distanzierung zu überprüfen und stellt daher eine für die Ernennung erhebliche Tatsache dar.

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β) Die Beachtlichkeit der in der Vergangenheit liegenden Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen wird nicht dadurch aufgehoben, dass die von ihr unterschriebenen Erklärungen zur Verfassungstreue gegenwartsbezogene Formulierungen aufwiesen.

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Die Erklärung am Ende der Erklärungen zur Verfassungstreue, die die Antragstellerin  zuerst am 20. April 2024 und später nochmals am 30. August 2024 unterzeichnet hat, spricht in der Gegenwartsform davon, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht zu unterstützen und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation zu sein.

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Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Jungen Alternative Hessen und der Jungen Alternative auf Bundesebene ist bereits zweifelhaft, ob ein Austritt, der am 19. April 2024 – mithin einen Tag vor Unterzeichnung der Erklärung zur Verfassungstreue – und erst auf späteren Hinweis am 6. Mai 2024 mit der Erklärung eintreten soll tatsächlich als wirksam betrachtet werden kann. Nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Jungen Alternative Hessen endet die Mitgliedschaft mit Zugang der Austrittserklärung beim Landesvorstand. Ob eine an einem Freitagnachmittag um 16:18 Uhr versandte E-Mail am darauffolgenden Samstag, also dem 20. April 2024, an dem die Erklärung zur Verfassungstreue das erste Mal unterschrieben wurde, zugegangen ist, erscheint bereits fraglich (vgl. zum Begriff des Zugangs Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 130, Rn. 16, m. w. N.). Jedenfalls spricht nach Überzeugung der Kammer Gewichtiges dafür, dass die Austrittserklärung nur in Ansehung der bevorstehenden Erklärung zur Verfassungstreue, also zur Beseitigung offenkundiger, für die Antragstellerin nachteiliger Widersprüche, indes nicht primär aus tatsächlicher Überzeugung beziehungsweise Distanzierung erfolgte. Dies wird nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin infrage gestellt, nicht früher zu dem Austritt gekommen zu sein, weil sie mit dem Abschluss der Schule beschäftigt war. Es ist fernliegend, dass der Antragstellerin der entscheidende Impuls zum Austritt zufälligerweise exakt einen Tag vor der Erklärung zur Verfassungstreue gekommen sein will, obwohl sich sowohl die von ihr angeführte Loslösung aus dem schulischen Lebensabschnitt als auch die Einstellung auf die neue Studienzeit beziehungsweise das Berufsleben über einen längeren Zeitraum ereignet haben. Entsprechend hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 – und insoweit widersprüchlich zum soeben angeführten Vorbringen – selbst eingeräumt, dass die zeitliche Nähe zwischen Austritts- und Verfassungstreueerklärung kein Zufall sei, sondern dazu diente, „letzte bestehende Zweifel auszuräumen, die den Anschein einer fehlenden Verfassungstreue erwecken könnten.“

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Auf eine formale mitgliedschaftsbezogene Betrachtung kommt es jedoch allein ohnehin nicht an, da die Erklärung zur Verfassungstreue entsprechend den Anforderungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ein das gesamte Verhalten umfassendes Bekennen und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verlangt. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Verfassungstreue und auch im übrigen Bewerbungsverfahren noch nicht Beamtin mit den hieraus resultierenden Dienst- und Treuepflichten. Indes gilt für die Einschätzung der Verfassungstreue von Beamtenbewerbern bereits ein besonderer gesetzlicher Maßstab gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 2 A 270/23 - juris, Rn. 13, m. w. N.). Für die Erfüllung dieser Anforderungen reicht es nicht aus, (offiziell) keiner verfassungsfeindlichen Organisation anzugehören. Es muss vielmehr eine aktive positive Beziehung zur grundgesetzlichen Ordnung erkennbar sein, da die Verpflichtung zum Eintreten bereits durch eine fehlende eindeutige Distanzierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen verletzt wird, selbst dann, wenn deren Unterstützung – wie von der Antragstellerin angedeutet – vor allem aufgrund persönlicher Beziehungen zu Freunden geschieht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 2 A 270/23 - juris, Rn. 14). Um all dies näher zu beurteilen, sind jedenfalls auch in der näheren Vergangenheit liegende Tätigkeiten und erst recht Führungspositionen relevant, die dem substantiierten Verdacht ausgesetzt sind, Teil verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu sein.

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(b) Die demgemäß für die Einstellungsentscheidung erheblichen Tatsachen hat die Antragstellerin verschwiegen, indem sie keine ihrer Tätigkeiten für die Junge Alternative Hessen, die Junge Alternative auf Bundesebene oder die AfD gegenüber dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor ihrer Ernennung und insbesondere nicht vor der insoweit relevanten Erklärung zur Verfassungstreue offengelegt hat. Das Verschweigen ihrer relevanten (früheren) Tätigkeiten dürfte auch arglistig erfolgt sein, weil die Antragstellerin wusste oder mindestens in Kauf genommen haben dürfte, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe als Ernennungsbehörde ohne Kenntnis ihrer früheren Tätigkeiten den erhöhten Nachforschungs- und Prüfungsbedarf hinsichtlich der infrage stehenden Verfassungstreue nicht erkennen würde, also in der irrigen Vorstellung verharrte, dass hinsichtlich der Antragstellerin kein substantiierter Verdacht mangelnder Verfassungstreue bestünde.

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Anders als die Antragstellerin meint, ist nicht zwingend erforderlich, dass sie eine verfassungsfeindliche Einstellung geteilt haben müsste. Ausreichend ist schon das Bewusstsein, das Verschweigen gegebenenfalls ernennungserheblicher Tatsachen in Kauf zu nehmen. Nur insoweit bedarf es des Beweises innerer Vorgänge, für die dann die Beweislast bei der Einstellungsbehörde liegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 - juris, Rn. 20 ff.). Die Kammer ist angesichts der ihr vorliegenden Erkenntnisquellen hiervon überzeugt.

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Vorliegend muss sich die Antragstellerin spätestens durch die Vorlage der Erklärung zur Verfassungstreue und angesichts ihres Bildungsniveaus gerade im politisch-rechtlichen Bereich – auch ohne weiteren expliziten Hinweis beziehungsweise die Frage nach früheren Mitgliedschaften – darüber im Klaren gewesen sein, dass ihre (früheren) Mitgliedschaften in der AfD, der Jungen Alternative, der Jungen Alternative Hessen und ihre Vorstandstätigkeit in dieser zumindest Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufwerfen würden. Andernfalls wäre es umgekehrt naheliegend gewesen, gesellschaftliches und politisches Engagement, das in der Regel positiv für einen Bewerber spricht, auch im Rahmen einer Bewerbung anzugeben. Jedenfalls zeigt aber die am Tag vor der ersten Unterzeichnung der Erklärung zur Verfassungstreue abgegebene Austrittserklärung, dass sich die Antragstellerin der Bedeutung ihrer Mitgliedschaften sehr wohl bewusst war. Dass sie mit dem Austritt nur den offensichtlichsten Widerspruch zur von ihr erklärten Verfassungstreue ausräumen wollte, hindert nicht die naheliegende Annahme, dass sie auch ihr vergangenes Engagement sowohl im Hinblick auf die Unterzeichnung der Erklärungen zur Verfassungstreue als auch im Bewerbungsverfahren insgesamt bewusst verschwieg. Dagegen spricht ferner auch nicht, dass die Antragstellerin keine Löschung von Bildern, auf denen sie abgebildet ist, auf dem öffentlichen Auftritt der Jungen Alternative Hessen veranlasst habe. Es ist für die Kammer mindestens ebenso plausibel, dass die Antragstellerin das Löschen vergeblich versucht, aus Unachtsamkeit unterlassen oder darauf spekuliert hat, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe ihre (früheren) Tätigkeiten mangels Anlasses zu intensiverer Recherche dennoch nicht entdecken würde, was sich im Folgenden auch zumindest für einen gewissen Zeitraum bewahrheiten sollte. Auch dass die Antragstellerin es unterließ, maßgebliche Tatsachen offenzulegen, entlastet sie – anders als sie meint – nicht vom Vorwurf der Vorsätzlichkeit. Es mag zwar zutreffen, dass sie damit hätte rechnen müssen, dass die Vorwürfe im Laufe der Zeit zutage treten würden. Dieses Risiko kann sie aber auch – wie ausgeführt – aus Unachtsamkeit unterschätzt oder in der Abwägung mit der möglichen Ablehnung, falls sie ihre Mitgliedschaften von sich aus offenlegen würde, geringer bewertet haben. Eine arglistige Täuschung bietet freilich stets das Risiko, aufgedeckt zu werden und kann daher nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Täuschung eingewandt werden.

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Selbst wenn man vorliegend schließlich annähme, dass die Antragstellerin von der Unbeachtlichkeit einer früheren oder aktuellen Mitgliedschaft in Parteien oder parteinahen Jugendorganisationen ausgegangen wäre, solange diese angesichts des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 2 GG nicht verboten sind, handelt es sich insoweit um einen vermeidbaren Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 - juris, Rn. 508 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 2 A 270/23 - juris, Rn. 14). Angesichts des Bildungsniveaus der Antragstellerin und der einen Tag vor der ersten Erklärung zur Verfassungstreue abgegebenen Austrittserklärung ist ein entsprechender Irrtum der Antragstellerin allerdings auch fernliegend.

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(c) Diese arglistige Täuschung war auch kausal für die erfolgte Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf.

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Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungspraxis, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Damit ist auch unerheblich, ob der Beamtenbewerber vielleicht später doch noch ernannt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 20.98 - juris, Rn. 13; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 94).

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nachvollziehbar und unter Verweis auf Nummer 1.9 BeamtVwV dargelegt, dass es bei einer Kenntnis von den (früheren) Mitgliedschaften und Tätigkeiten der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen, der Jungen Alternative auf Bundesebene und in der AfD diese jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in das Beamtenverhältnis berufen hätte. Die demnach vorgesehene Einzelfallprüfung genügt für sich genommen, hier die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vorausgesetzte Kausalität anzunehmen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. November 2012 - 5 L 319/11 - juris, Rn. 35; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 95).

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cc) Erweist sich die Rücknahme der Ernennung als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein zusätzliches Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin dahingehend, dass die Durchsetzung der behördlich verfügten Regelungen ausnahmsweise für nicht absehbare Zeit aufgeschoben wird, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, da die Antragstellerin selbst Interesse an einer zügigen Klärung ihrer weiteren beruflichen Chancen hat (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 15. Mai 1997 - 2 EO 260/95 - juris, Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 96).

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2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die hilfsweise Entlassungsverfügung (Nummer 2 des Bescheids vom 15. Dezember 2025) wendet, ist dieser gerichtliche Antrag bereits unzulässig.

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Der Antrag ist zwar auch insoweit als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassungsverfügung lediglich hilfsweise erlassen wurde (vgl. näher VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. März 2023 - 3 K 2900/22 - juris, Rn. 53).

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Der Antragstellerin fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - juris, Rn. 9; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorb. §§ 40-53, Rn. 11). Es fehlt insbesondere, wenn das Rechtsschutzbegehren für den Antragsteller nutzlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 1 S 3300/19 - juris, Rn. 20) oder wenn es dem Kläger gar nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern auf dahinterliegende rechtsschutzfremde Ziele (vgl. Wöckel, a. a. O., Rn. 21). Vorliegend dürfte – wie ausgeführt – die Rücknahme der Ernennung zu Recht erfolgt sein. Damit dürfte die hilfsweise verfügte Entlassung ins Leere gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 - juris, Rn. 19). Die Aufhebung einer Verfügung, die ins Leere geht, ist jedoch nicht geeignet, der Antragstellerin einen Nutzen zu bringen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. März 2023 - 3 K 2900/22 - juris, Rn. 54; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 L 78/24 - juris, Rn. 97).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in den Nummern 1.5 Satz 1 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.