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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 24.03.2026 – 8 K 1820/24

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0324.8K1820.24.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Tatbestand

1

Der polnische Kläger wendet sich gegen die auf seine strafrechtliche Verurteilung hin ergangene Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise in die und auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nebst Nebenentscheidungen.

2

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim im Urteil vom 28. Oktober 2021, denen der Kläger sämtlich nicht entgegengetreten ist, wurde der Kläger im Jahr 1987 in Polen geboren, ist polnischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wuchs in seinem Heimatland auf und hat zwei jüngere Geschwister. Der Kläger besuchte in Polen von 1994 bis 2002 die Schule bis zur 6. Klasse und ging dann ohne Abschluss ab. Einen Beruf hat er nicht erlernt.

3

Der Kläger ist Vater einer im Dezember 2020 geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit. Eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vom 20. Mai 2022 findet sich in Kopie in den Akten.

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Das Landgericht Mannheim stellte dazu in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 fest:

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„Nachdem der Angeklagte eine Beziehung zu der in Mannheim wohnhaften und von Sozialleistungen lebenden […] eingegangen war, hielt er sich ab 2019 - abgesehen von einem Haftaufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt vom 25.02. bis 27.03. 2020 - durchgängig in Mannheim auf und arbeitete zeitweise als Aushilfe in einem Minijob für 450 EUR monatlich in einer Kfz-Werkstatt in Ludwigshafen. Er wohnte mit […], der gemeinsamen 2020 geborenen Tochter und drei weiteren Kindern aus einer früheren Beziehung seiner Partnerin in Mannheim. Mit einer früheren Partnerin hat der Angeklagte drei Kinder, die 2008, 2012 und 2019 geboren sind, bei der Mutter in Polen leben und zu denen er keinen Kontakt hatte.“

6

Nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim im Urteil vom 28. Oktober 2021, denen der Kläger auch in dieser Hinsicht nicht entgegen getreten ist, begann er im Alter von 13 Jahren, Marihuana zu konsumieren. Seit er 17 Jahre alt ist konsumierte er Kokain. Standen ihm keine Drogen zur Verfügung, trank er Alkohol. Der Drogenkonsum fand, mit Ausnahme der Haftzeiten in Deutschland und Polen, durchgängig statt und steigerte sich in den Monaten vor seiner Inhaftierung auf 1,5 Gramm Kokain an jedem zweiten Tag (drei Mal je 0,5 Gramm) und bis zu zwei Gramm Marihuana täglich. Laut an das Landgericht Mannheim erstattetem psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2021 könne das vom Kläger geschilderte Konsumverhalten die diagnostischen Voraussetzungen einer kombinierten Cannabis- und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F 12.2 und F 14.2) mit Alkoholmissbrauch (ICD 10: F 10.1) erfüllen. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, dass die Symptomatik einer Suchterkrankung lediglich geltend gemacht werde, um straferleichternde Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen zu können. In der Gefangenen-Gesundheitsakte der Vollzugsanstalt hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Entzugssyndrom gefunden.

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II. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2012 (Az. 251 Js 4240/11 250 Ls 11/11) wurde der Kläger wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in einem schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Die Strafe wurde teilweise in Polen vollstreckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens wird auf die Angaben in der angegriffenen Verfügung verwiesen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Gegenstand der Verurteilung war die Beteiligung des Klägers an einem versuchten Betrug im Modus des Enkeltricks, bei dem eine Mittäterin einer älteren Geschädigten am Telefon vorgaukelte, sie sei deren Enkelin und benötige dringend einen Geldbetrag in Höhe von 19.000 Euro. Der Kläger hatte die Rolle desjenigen, der das Geld von der Geschädigten in Empfang nehmen sollte. Für seine Beteiligung sollte er 1.000 Euro erhalten. Da die Geschädigte die Täuschung durchschaute, blieb es bei einem Versuch. Datum der Tat war der 17. November 2011.

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Durch Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 20. Februar 2013 (Az. 51 Js 1001/12 250- 10/12) wurde der Kläger wegen versuchten Bandenbetrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 23. Dezember 2015 erledigt. Gegenstand der Verurteilung war erneut ein versuchter Betrug im Modus des Enkeltricks, bei dem die Geschädigte unter Vortäuschung einer Notlage eines Angehörigen dazu gebracht werden sollte, einen Geldbetrag in Höhe von 11.000 Euro an die Täter zu übergeben. Der Kläger sollte dabei die Rolle desjenigen einnehmen, an den die Geschädigte das Geld übergeben sollte, wofür ihm ein Betrag von 3.000 Euro in Aussicht gestellt wurde. Datum der Tat war der 2. November 2012.

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Durch Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2021 (Az.: 500 Js 9707/20 14 Ns M 1100) wurde der Kläger wegen versuchten Betrugs im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war eine am 25. Februar 2020 verübte Tat im Modus des Enkeltricks, bei dem der Kläger erneut die Rolle desjenigen einnahm, der den Geldbetrag, hier 18.000 Euro, vom Geschädigten abholen sollte.

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Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2021 (Az. 7 KLs 805 Js 39117/19) wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen in Tatmehrheit mit versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2021 (Az. 500 Js 9707/20 14 Ns M 1100) verhängte Strafe einbezogen wurde. Zusätzlich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei angeordnet wurde, dass ein Jahr und neun Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

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In der genannten Entscheidung wird zur Tatbegehung wie folgt ausgeführt:

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„Die Angeklagten schlossen sich - der Angeklagte [Anm.: der Kläger] spätestens im August 2020 - […] einer Gruppierung an, die durch fortlaufende Betrugstaten nach dem Modus des ‚Enkeltricks‘ von Geschädigten in Deutschland professionell und arbeitsteilig mit einer festen Struktur Bargeld und Wertgegenstände in großem Umfang erschwindelt. Die Tatabläufe gestalteten sich regelmäßig folgendermaßen: Die Taten wurden von Polen aus gesteuert. Dort betrieb Bronek Goman, der ‚Baran‘ genannt wird, gemeinsam mit weiteren Personen eine Art ‚Callcenter‘. Bei der Begehung der Taten wurden ausgehend von diesem ‚Callcenter‘in Polen durch zumindest einen als sogenannter Keiler fungierenden Täter gezielt meist betagte Personen - das älteste in Aussicht genommene Tatopfer war 105 Jahre alt - angerufen. Durch geschickte Gesprächsführung wurden ein Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis oder auch eine amtliche Tätigkeit vorgetäuscht. Durch Vorspiegelung einer angeblichen finanziellen Notlage wurden die Tatopfer unter gezielter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft psychisch massiv unter Druck gesetzt und letztlich dazu gebracht, ihnen unbekannten Personen Bargeld oder Wertgegenstände zu übergeben. Ein örtlicher Logistiker - in vielen Fällen wurden zur Gewährleistung der Kommunikation auch zwei Logistiker eingesetzt - hielt sich vor Tatbegehung zusammen mit einem von ihm ausgewählten Abholer an einem zuvor mit den von Polen aus agierenden Tätern verabredeten Ort in Deutschland auf. Nach Erhalt eines Auftrags durch diese entsandte der örtliche Logistiker den Abholer zu dem Tatopfer zur Abholung der Beute, nachdem er den Abholer zu diesem Zweck mit einem Handy/einer Rufnummer und ggf. Geld für ein Taxi ausgestattet hatte. Regelmäßig setzte der Keiler sich zur Durchführung der Übergabe mit dem Abholer in Verbindung, nannte die Anschrift des Tatopfers und koordinierte die Tatbegehung bzw. Geldabholung. Nach erfolgreicher Übergabe durch das Tatopfer nahm der örtliche Logistiker den jeweiligen Abholer an einem zuvor vereinbarten Ort wieder auf, nahm die Tatbeute an sich und kümmerte sich um die Verteilung der Anteile sowie die Versendung der Anteile an die Beteiligten in Polen, insbesondere den ‚Baran‘. Die Abholer erhielten bzw. sollten pro erfolgreicher Abholung ca. 2.000 EUR erhalten. Die Logistiker erzielten jeweils einen Anteil von zumindest 20% an der Beute. […] Die Aufgabenverteilung gestaltete sich wie folgt: Bronek Goman steuerte die Taten, unterstützt von mindestens zwei Keilern, maßgeblich von Polen aus. In Deutschland arbeitete er u.a. mit den örtlichen Logistikern […], […] sowie den Angeklagten [Anm.: dem Kläger] und Christian Gomann [Anm.: dem Bruder der Lebensgefährtin des Klägers] sowie seit Mitte Januar 2021 mit dem gesondert verfolgten […] zusammen, während die Angeklagte […] als Abholerin bei einer Tatbeteiligung ihres Lebensgefährten […] zur Verfügung stand. Bronek Goman und die in dem ‚Callcenter‘ arbeitenden Keiler schlossen sich u.a. mit den soeben Genannten zusammen, um in unterschiedlichen Besetzungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken zukünftig fortlaufend im Einzelnen noch nicht feststehende Taten nach dem Modus ‚Enkeltrick‘ im gesamten süddeutschen Raum zu begehen. Den Angeklagten waren dabei die geschilderte Vorgehensweise und die Struktur der Gruppierung bekannt. Alle Beteiligten handelten zudem, um sich durch die Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu eröffnen, wobei der [Angeklagte / der Kläger] durch die Taten neben seinem allgemeinen Lebensunterhalt auch seinen Drogenkonsum finanzierte.“

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Nach den Feststellungen des Urteils war der Kläger jeweils als Logistiker unter anderem an einer Tat am 25. August 2020 beteiligt, bei der ein 86-jähriger Mann aus Neckargemünd um einen Geldbetrag in Höhe von 25.000 Euro gebracht wurde, an einer Tat am 27. August 2020, bei der versucht worden war, von einem 76-jährigen Mann aus Heidelberg 20.000 Euro zu erhalten, an einer Tat am 7. September 2020, bei der eine 87-jährige Frau und ihr Ehemann um einen Betrag in Höhe von 46.000 Euro geschädigt wurden, einer weiteren Tat am 7. September 2020, bei der eine unbekannte Person aus Mannheim in Höhe von 20.000 Euro geschädigt wurde sowie eine weitere Tat am 7. September, bei der eine 87-Jährige aus Herxheim um einen Geldbetrag in Höhe von 38.000 Euro gebracht wurde.

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Im Rahmen der Strafzumessung führte das Landgericht Mannheim zur Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB aus:

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„Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Wie der psychiatrische Sachverständige XXX nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat und wie seine Lebensgeschichte deutlich zeigt, liegt bei dem Angeklagten, bei dem die Diagnose einer kombinierten Cannabis- und Kokainabhängigkeit mit Alkohol-Missbrauch zu stellen ist, eine eingewurzelte intensive Neigung zum übermäßigen Konsum psychoaktiver Substanzen vor. Die Affinität zu psychoaktiven Substanzen reicht zeitlich weit zurück. Sein stetiger und hartnäckiger Drogenkonsum hat zu seiner Destabilisierung und seiner wiederholten Delinquenz beigetragen. Die vorliegend abzuurteilenden Straftaten dienten der Finanzierung seines Lebensunterhalts und damit auch der Finanzierung des Drogenkonsums. Damit waren sie symptomatisch für den Hang. Angesichts der zeitlichen Persistenz des Rauschmittelkonsums: ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine stationäre suchtmedizinische und psychotherapeutische Behandlung in Freiheit seine Konsumgewohnheiten wieder aufnehmen und erneut Straftaten, die den vorliegenden vergleichbar sind, begehen würde.

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Es besteht - auch wenn man berücksichtigt, dass seine Verhaftung in einem durch Betrugstaten geprägten sozialen Umfeld einen äußerst ungünstigen prognostischen Faktor darstellt und die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte trotz erfolgreichen Durchlaufens der Therapie seinen Lebensunterhalt weiterhin durch die Begehung von Betrugstaten bestreiten wird - eine gerade noch hinreichend konkrete Aussicht, dass eine therapeutische Behandlung innerhalb des festen Rahmens des Maßregelvollzugs erfolgreich sein wird. Insoweit ist zu sehen, dass der Angeklagte therapiewillig ist und bisher noch keinen Therapieversuch unternommen hat. Gründe, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen, waren nicht ersichtlich.

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Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren hat die Kammer gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, dass von der verhängten Strafe ein Jahr und neun Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.“

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III. Mit Schreiben des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 12. Januar 2022 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Verlustfeststellung angehört. Mit Schreiben vom 31. Januar und 22. Februar 2022 teilte er mit, er wolle nicht abgeschoben werden, weil er in Deutschland eine Verlobte und eine gemeinsame Tochter habe. Er habe wegen seines Kindes eine Chance auf eine Therapie bekommen. Zudem verwies er darauf, einen angemeldeten Laden zum An- und Verkauf von Waren aller Art betrieben, als KfZ-Mechaniker auf Mini-Job-Basis gearbeitet und seine Krankenversicherungsbeiträge bezahlt zu haben.

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Mit Schreiben des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 16. Januar 2024 wurde der Kläger erneut zu der beabsichtigten Verlustfeststellung angehört. Er gab mit Schreiben vom 10. Februar 2024 an, er nehme bereits seit 15 Monaten an der Therapie teil, die gut verlaufe. Er sei gerade dabei, sich ein drogenfreies Leben aufzubauen. Er verwies auf seine in Mannheim lebende Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter sowie auf zwei weitere Kinder seiner Lebenspartnerin, die in Deutschland zur Schule gingen. Er wolle nicht in sein altes Umfeld zurückkehren, sondern zu seiner Familie in Deutschland und ein drogen- und kriminalitätsfreies Leben führen. Seine alten Mittäter hätten ihm und seiner Lebenspartnerin mit Waffen Gewalt angedroht. Bei einer Rückkehr nach Polen würde er um sein Leben und das seiner Familie fürchten müssen. Sein Bevollmächtigter führte mit Schreiben vom 22. Februar 2024 ergänzend aus, der Kläger sei therapiewillig, ihm gehe es in erster Linie darum, wieder gesund zu werden und ein normales Leben zu führen. Er wolle in Zukunft unbedingt seine Vaterrolle wieder übernehmen.

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Mit Verfügung vom 12. März 2024 stellte der Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Nr. 1). Zugleich ordnete die Verfügung an, dass der Kläger für die Dauer von fünf Jahren ab seiner Ausreise oder seiner Abschiebung weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf (Nr. 2). Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Polen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger vor der beabsichtigen Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Entlassung zu verlassen und für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung noch nicht bestandskräftig sein sollte, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Polen oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 4). Für den Fall, dass er bei Ablauf der Ausreisefrist, die einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung Nummer 1 betrage, noch inhaftiert ist, wurde ihm die Abschiebung aus der Haft angedroht (Nr. 5). Zur Begründung der Verlustfeststellung wurde auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verwiesen. Die erhöhten Anforderungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kämen im Falle des Klägers nicht zur Anwendung, weil er sich nicht seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Die vom Kläger ausgehende Bedrohung sei außergewöhnlich schwer, was sich aus den vielfachen Straftaten zu Lasten älterer Personen unter Ausnutzung ihrer Ängste und des Vertrauens gegenüber angeblich verwandten oder bekannten Personen ergebe. Besondere Verwerflichkeit erhalte das Vorgehen durch die Auswahl der Opfer, bei denen es sich durchgängig um ältere Personen handele, die in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit bereits eingeschränkt seien. Mit der Art und Struktur der Tatbegehung sowie der mehrfachen Wiederholung habe der Kläger die öffentliche Sicherheit in enormem Maße gefährdet. Die konkrete Art und Weise der Tatbegehung lasse darüber hinaus auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine gesteigerte rechtsfeindliche Gesinnung schließen. Trotz des bislang als positiv beschriebenen Therapieverlaufs könne nicht prognostiziert werden, dass es bei dem Kläger nicht zu erneuter Straffälligkeit kommen werde. Die Taten spiegelten erhebliche negative Charaktereigenschaften, fehlende Empathie, ausbleibende Unrechtseinsicht sowie eine erhebliche kriminelle Energie wider. Der Gesinnungsunwert der Taten sei enorm. Angesichts des hohen verhängten Strafmaßes, der enormen Straffälligkeit und des Umfangs des eingetretenen psychischen und materiellen Schadens für die Geschädigten sei die Verlustfeststellung aufgrund der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt. Eine hinreichende, konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten hierzulande könne mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Die familiären Bindungen des Klägers, insbesondere die bei Begehung seiner letzten Straftaten bestehende Schwangerschaft seiner Verlobten mit seinem Kind, hätten ihn in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, erneut schwere Straftaten zu begehen, zumal seine Verlobte über seine Machenschaften laut Anklageschrift sogar Bescheid gewusst habe oder sogar involviert gewesen sei. Die Folgen der Verlustfeststellung träfen den Kläger, auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 6 GG, nicht in unverhältnismäßiger Weise. Vor seiner Inhaftierung habe der Kläger nur wenige Wochen mit seiner Tochter gemeinsam verbringen können. Es sei ihm zumutbar, den Kontakt vom Ausland aus mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Die Ermessensausübung führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet überwiege.

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IV. Ab dem 8. März 2021 befand sich der Kläger in (Untersuchungs-)Haft. Er empfing während der Zeit seiner (Untersuchungs-)Haft regelmäßig etwa einmal im Monat Besuch von seiner Verlobten, zunächst per Videoschaltung, später als Besuch in Präsenz. Der Kläger bemühte sich um Arbeit. In disziplinarischer Hinsicht verlief die Haft unauffällig. Am 2. November 2022 wurde der Kläger in das Zentrum für Psychiatrie Calw, Klinikum Nordschwarzwald - Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, verlegt, wo er am 8. November 2022 eine Therapie begonnen hat.

23

Seit dem 6. März 2025 nimmt der Kläger an einer extramuralen Belastungserprobung teil, wozu er in eine Adaptionseinrichtung in Heppenheim verlegt wurde. Am 1.  September 2025 zog der Kläger nach Worms in eine Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern.

24

In der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB des ZfP Calw vom 25. September 2025 heißt es, das Unterbringungsziel habe mit dem Kläger noch nicht erreicht werden können. Laut Bericht der Adaptionseinrichtung seien die regelmäßigen Drogenscreenings beim Kläger ohne Befund geblieben. Der Kläger habe von Ende März 2025 bis Anfang Mai 2025 ein Praktikum als Küchenmonteur durchgeführt und habe im Anschluss eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft in einem Supermarkt angetreten. Da es sich um eine Stelle im Schichtbetrieb mit regelmäßiger Arbeitszeit am Samstag handele, suche der Kläger langfristig eine andere Beschäftigung und habe zu diesem Zweck einen Gabelstaplerschein gemacht. Laut einem Schreiben der Staatsanwaltschaft habe der Kläger Schulden von über 90.000 Euro. Eine Anbindung an eine Schuldnerberatung lehne er jedoch ab. Laut eigener Beurteilung des ZfP Calw habe der Kläger eine bemerkenswerte Entwicklung gezeigt und sei dabei, sich ein neues, von Drogen und Kriminalität befreites Leben aufzubauen. Die Behandlungsprognose sei positiv. Insgesamt sei eine „eher günstigere“ Sozialprognose zu stellen. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass der Kläger laut eigenen Angaben keine Person kenne, die nicht kriminell sei. In seinem sozialen Umfeld gelte Kriminalität als normal. Auch seine Familienangehörigen - Vater, Mutter und Geschwister - seien inhaftiert gewesen. Zur Legalprognose heißt es, die vielen Einträge im Bundeszentralregister zeigten die Ausprägung seiner chronifizierten Delinquenz. Ein legales Leben ohne den Suchtmittelkonsum und ohne jegliche Kriminalität scheine für den Kläger eine immense Herausforderung darzustellen. Die Vorliebe zum luxuriösen Lebensstil könne auf dem Weg in die Legalität ein Hindernis darstellen. Der Kläger habe inzwischen erfolgreich an seiner Abhängigkeitsstörung sowie seiner damit zusammenhängenden Delinquenz gearbeitet, um sich auf ein extramurales Leben vorzubereiten. Aktuell sei jedoch noch von einer negativen Legalprognose auszugehen.

25

In der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB des ZfP Calw vom 27. Februar 2026 heißt es, dass der Kläger angegeben habe, sehr zufrieden mit seiner Arbeit und mittlerweile unbefristet übernommen worden zu sein, sein Familienleben sehr zu genießen, sich einer Selbsthilfegruppe für Suchtbetroffene in seinem Wohnort angeschlossen zu haben und weiterhin Billiard zu spielen. Eine Wohnungsbesichtigung habe eine als wunderschön bezeichnete Wohnung der Familie ergeben. Der Kläger habe seine Ausgliederungsphase insgesamt sehr stabil und reflektiert durchlaufen. Rückfälle oder therapeutisch relevante Regelverstöße seien nicht zu verzeichnen gewesen. Auffällig sei seine zunehmende Orientierung an gesellschaftskonformen Normen und Werten, was sich sowohl in seinem Verhalten als auch in seinen Zukunftsperspektiven widerspiegele. Die Auseinandersetzung mit dem Suchtverhalten sowie den deliktsrelevanten Einstellungen gelte als abgeschlossen. Alle in der Therapievereinbarung definierten Ziele seien erfüllt worden. Die Sozialprognose werde nun als positiv bewertet. Die soziale Einbindung und die Übernahem von Verantwortung in verschiedenen Lebensbereichen deuteten auf eine positive und stabile soziale Integration hin. Der Kläger habe neue Werte für sich entdeckt und vermittele glaubhaft den Wunsch nach Resozialisierung in der Gesellschaft. Die Legalprognose sei positiv.

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V. Am 12. April 2024 hat der Kläger Klage gegen die Verfügung vom 12. März 2024 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, welche ihm laut eigenhändig unterzeichneter Empfangsbestätigung am 21. März 2024 zugegangen war.

27

Zur Begründung trägt er vor, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es bestehe bei ihm die echte Möglichkeit einer künftig straffreien Lebensführung. Seine Suchtproblematik sei Hauptursache seiner Straffälligkeit gewesen, weswegen das Landgericht Mannheim seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet habe. Er habe diese Maßnahme am 8. November 2022 angetreten und nehme erfolgreich an der Therapie teil. Es bestehe die hinreichend konkrete Aussicht, dass diese Behandlung ihn heilen und ihn für eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahren werde. Die Verfügung sei zudem im Hinblick auf seine in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte unverhältnismäßig. Seine persönlichen Bindungen bestünden in erster Linie zu Personen in der Bundesrepublik Deutschland und nicht zu Personen in seinem Heimatland, so insbesondere zu seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind. Trotz der räumlichen Trennung durch die Inhaftierung oder Unterbringung sei die Beziehung zu seiner Verlobten und dem Kind nach wie vor sehr eng und liebevoll und werde durch überaus regelmäßige Besuche und Telefonate aufrechterhalten. Er sei für das minderjährige Kind nach wie vor eine wichtige Bezugsperson. Zuletzt trägt er vor, die Tatsachenbasis für die Annahme einer Wiederholungsgefahr habe sich seit dem Jahr 2025 qualitativ verändert, sodass die Entscheidung nicht mehr haltbar sei. Er lebe inzwischen in einer eigenen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter und sei vollzeitbeschäftigt mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die positive Entwicklung werde durch die jüngste Stellungnahme des ZfP Calw vom 27. Februar 2026 bestätigt, wonach das Unterbringungsziel bei ihm erreicht sei und daher eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug befürwortet werde.

28

Der Kläger beantragt,

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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. März 2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

32

Zur Begründung wird ausgeführt, trotz des bislang positiven Therapieverlaufs könne nicht von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Es fehle an einer hinreichenden Bewährung und der Glaubhaftmachung eines künftig drogen- und straffreien Lebens. Die Erfolgschancen einer Therapie lägen im Allgemeinen deutlich unter 50 %. Solange der Kläger sich nicht außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs bewährt habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und auf eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertige. Ferner sei zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig vorbestraft sei, was für eine Wiederholungsgefahr spreche. Die Straftaten, die er begangen habe, berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit dem „Enkeltrick“ und sonstigen „Schockanrufen“ nähmen zu. Da eine Vielzahl von (Zufalls-)Opfern betroffen sei, führe dies zu großen Unsicherheiten gerade bei älteren Menschen im Bundesgebiet. Es werde nicht verkannt, dass die deutsche Tochter des Klägers noch sehr jung sei und die Verlustfeststellung in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eingreife. Die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter sei aufgrund der Inhaftierung und Unterbringung von Anfang an von Unterbrechungen geprägt gewesen, insbesondere sei der Kläger bereits wenige Wochen nach der Geburt seiner Tochter inhaftiert worden. Angesichts der Schwere der Straftaten und der fortbestehenden Gefahr sei dem Aufenthaltsbeendigungsinteresse der Allgemeinheit ein größeres Gewicht zuzumessen.

33

Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage hat keinen Erfolg.

36

Sie ist zulässig (I), aber unbegründet (II).

37

I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Das gilt auch, soweit sich die Klage gegen die Nummern 2 bis 5 des Bescheids richtet. Bei dem Ausspruch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 2 des Bescheids handelt es sich um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt. Dieser ist nicht in eine belastende Anordnungsentscheidung einerseits und eine begünstigende Befristungsentscheidung andererseits teilbar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2025 - 10 K 29/23 - juris Rn. 61, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 19, zu § 11 AufenthG). Auch einem (hilfsweise) auf eine kürzer zu bemessende Frist zielenden Rechtsschutzbegehren wird daher mit der Anfechtungsklage umfassend Rechnung getragen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2025 - 10 K 29/23 - juris Rn. 61). Die Anfechtungsklage ist auch hinsichtlich der Nummern 3 bis 5 des Bescheids statthaft (vgl. allgemein zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung: Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 7 FreizügG/EU, Rn. 11). In diesen Nummern sind verschiedene, im Wesentlichen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gestützte Regelungen betreffend die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist enthalten, bei denen es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt.

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II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

39

1. Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig.

40

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder Entscheidung. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen. Zugrunde zu legen ist daher das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 <1986>), zuletzt geändert durch Art. 4 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.6.2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 32).

41

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 FreizüG/EU für den Erlass der streitgegenständlichen Verlustfeststellung sind erfüllt. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter II. des angegriffenen Bescheids Bezug, denen sie folgt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren bleibt für die Kammer lediglich Nachfolgendes ergänzend auszuführen:

42

a) Der Kläger ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, weil er gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer tätig ist. Ob und wenn ja in welchem Zeitraum er davor als Arbeitnehmer, selbständiger Erwerbstätiger oder Arbeitssuchender freizügigkeitsberechtigt war, kann dahinstehen.

43

b) Der Kläger kann sich nicht auf die Privilegierung des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU berufen.

44

Die Privilegierung setzt einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet voraus. Hierfür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verlustfeststellung erlassen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.6.2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 38). Der Unionsbürger hat einen entsprechenden Voraufenthalt darzulegen und nachzuweisen. Bei dem integrationsabhängigen gestuften Schutzsystem in § 6 FreizügG/EU erwirbt der Unionsbürger bei entsprechender Aufenthaltsdauer den höchsten Grad der erreichbaren Integrations- und Schutzstufe nur, wenn zuvor das in § 4a FreizügG/EU vorgesehene Recht auf Daueraufenthalt erlangt worden ist. Ein solches Daueraufenthaltsrecht setzt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies hat der Unionsbürger darzulegen und nachzuweisen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. März 2024 - 6 LA 16/24 - juris, Rn. 24; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 4a FreizügG/EU, Rn. 10). Im Hinblick darauf kann für den von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vorausgesetzten zehnjährigen Voraufenthalt, der an den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU anknüpft, nichts anderes gelten.

45

Der Kläger hat zuletzt nicht mehr behauptet, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU vorliegen und dies ist auch nicht aus der Akte ersichtlich.

46

c) Der Kläger ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU privilegiert. Der Kläger hat kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a FreizügG/EU oder eine vergleichbare besondere Rechtsstellung erworben. Gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ist ein fünfjähriger, ständiger (und rechtmäßiger) Aufenthalt („seit fünf Jahren ständig rechtmäßig“) im Aufnahmemitgliedstaat Voraussetzung für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Daran fehlt es hier. Der Zeitraum der Inhaftierung des Klägers darf für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 - 2 B 228/25 und 2 B 245/25 - juris, Rn. 46). Dass der Kläger sich vor seiner Inhaftierung im März 2021 fünf Jahre lang ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Solches hat er auch nicht behauptet. Einem ständigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stünden zwar im Hinblick auf § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht entgegen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 6 FreizügG/EU, Rn. 91). Allerdings ist nicht dargelegt, dass der Kläger sich jährlich mindestens sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Wohnungsanmeldungen, die bei einem längeren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet hätte erfolgen müssen (vgl. § 17 Abs. 1 BMG).

47

d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus dem persönlichen Verhalten des Klägers – entgegen dessen Rechtsauffassung – eine das eben dargestellte Grundinteresse berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.

48

Zwar genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Außerdem muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Diese Voraussetzungen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Recht bejaht.

49

Von dem Kläger geht trotz der erfolgreichen Absolvierung der Therapie weiterhin eine gegenwärtige Gefährdung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

50

Bei der ihr obliegenden Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat die Kammer zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere oder erhebliche Gefahr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2018 - 11 S 428/18 - juris Rn. 10, und Urteil vom 23.6.2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 47 f., m. w. N.). Danach ist hier die aufenthaltsrechtliche Prognose gerechtfertigt, dass das persönliche Verhalten des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Ausmaß des möglichen Schadens ist wegen der zu befürchtenden größeren Anzahl an Betrugsdelikten erheblich. Dies begründet im Hinblick darauf, dass der gerichtlichen Prognose ein längerer Zeitraum zu Grund zu legen ist, weil das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV, solange dessen Voraussetzungen vorliegen, einen unbefristeten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ermöglichte, nicht nur die entfernte Möglichkeit, sondern eine hinreichend schwere und erhebliche Gefahr, dass der Kläger rückfällig werden und erneut schwerwiegende Betrugsstraftaten begehen könnte.

51

Vor diesem Hintergrund genügen die von dem Kläger angeführten Umstände nicht, um bereits von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Zwar hat der Kläger in der gutachterlichen Stellungnahme des ZfP Calw vom 27. Februar 2026 zuletzt eine positive Sozial- und Legalprognose erhalten und seine extramurale Erprobung scheint bislang erfolgreich verlaufen zu sein. Insbesondere ist der Kläger weder erneut seiner Betäubungsmittelsucht verfallen noch hat er wieder  alte, kriminelle Verhaltensmuster gezeigt. Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass der Kläger bislang unter Bewährungsdruck stand und sich erst durch eine längere Phase der Straffreiheit ohne Aufsicht erweisen muss, ob bei ihm tatsächlich ein nachhaltiger Verhaltens- und Einstellungswandel eingetreten ist. Anzuerkennen ist jedenfalls, dass der Kläger inzwischen bereits seit geraumer Zeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung steht und sich damit eine gewisse wirtschaftliche Grundlage geschaffen hat, um seinen Lebensunterhalt auf legalem Wege zu bestreiten. Auch lebt der Kläger nunmehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und den weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen, was geeignet ist, seinem Leben Struktur und Stabilität zu vermitteln. Allerdings bezieht er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zusammen mit seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft weiterhin ergänzend Leistungen der Grundsicherung. Der Kläger hat angegeben, er wolle sich von seinem alten Umfeld fernhalten und sein Familienleben pflegen. Es ist jedoch fraglich, ob ihm das gelingen wird, zumal sein neuer Wohnort nicht sonderlich weit von seinem alten in Mannheim entfernt liegt. Zudem ist nicht zu verkennen, dass einige seiner nächsten Familienangehörigen selbst Verbindungen in das kriminelle Milieu haben. So war seine Lebensgefährtin in seine früheren Straftaten verwickelt. Der Bruder seiner Lebensgefährtin war sogar einer der Mittäter bei den Straftaten, die der letzten Verurteilung des Klägers zugrunde liegen. Der Kläger hatte überdies im Rahmen seiner Therapie angegeben, niemanden zu kennen, der nicht kriminell sei. Die gewerbs- und bandenmäßig begangenen Taten des Klägers erfolgten im Rahmen eines kriminellen Netzwerkes, hinter dem ein krimineller Clan stehen dürfte. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung dadurch eingeräumt, dass er auf Nachfrage angegeben hat, er wolle mit den Taten des aus Fernsehberichten bekannten sogenannten „Goman-Clans“, der unter anderem Teppich- und Enkeltrickbetrugstaten begehe, nichts mehr zu tun haben. Die vom Landgericht Mannheim mit Urteil vom 28. Oktober 2021 abgeurteilte Tat war von einem Bronek Goman gesteuert worden. Selbst wenn der Kläger nur sein Familienleben pflegt, ist daher zu befürchten, dass er über seine Angehörigen wieder in Kontakt mit Kriminellen kommt. Hinzu kommt, dass der Kläger sich vor seiner Inhaftierung durch die Einkünfte aus seinen Straftaten einen anderen Lebensstandard leisten konnte, als ihm dies nun mit dem Verdienst als Reinigungskraft und Ernährer einer fünfköpfigen Familie möglich ist. So hat der Kläger angegeben, zuvor etwa 10.000 bis 15.000 Euro an monatlichen Einnahmen gehabt zu haben und dieses Geld ausgegeben zu haben, sobald es eingenommen gewesen sei. Es steht daher zu befürchten, dass er alsbald in Versuchung geraten könnte, sich mit Straftaten einen besseren Lebensstandard zu finanzieren als ihm dies der Verdienst aus seiner legalen Beschäftigung ermöglicht. Hinzu kommt, dass der Kläger bis zu seiner letzten Inhaftierung nach einigen Angaben nur insgesamt wenige Monate einem legalen Broterwerb in Form einer 450 Euro-Tätigkeit und dem Betrieb eines Ladengeschäfts nachgegangen ist. Die weit überwiegende Zeit seines Lebens hat der nun Ende 30-Jährige sich sein Einkommen anderweitig beschafft, dabei in einem erheblichen Umfang wohl durch Straftaten. Darüber hinaus hat der Kläger offenbar immer noch Schulden in Höhe von etwa 90.000 Euro, die aus der im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2021 ausgesprochenen Einziehung der Taterträge in Höhe von 90.400 Euro herrühren. Zum Verbleib der Taterträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, er habe diese ausgegeben, wie sie hereingekommen seien. Wie er die im Prozess vor dem Landgericht für ihn auftretenden drei Strafverteidiger bezahlte, blieb auf Nachfrage nebulös. Angesichts all dieser Umstände dauert die Wohlverhaltensperiode noch nicht lange genug an, um darauf schließen zu können, der Kläger habe nachhaltig seine Einstellungen und sein Verhalten geändert. Es ist daher weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

52

e) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seiner Entscheidung über die Verlustfeststellung auch die Belange des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU angemessen berücksichtigt.

53

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger die Möglichkeit der (Re-)Integration in seinem Heimatland Polen hat. Insbesondere war er vor seiner Inhaftierung dort regelmäßig aufhältig und verfügt über Angehörige dort. Demgegenüber ist dem Kläger die Integration in Deutschland letztlich nicht gelungen wie seine Straffälligkeit zeigt. Er konnte sich lediglich bis zu einem gewissen Grad gesellschaftlich, sozial und kulturell integrieren. Der im Vergleich zu seinem Lebensalter kurze Zeitraum von rund einem Jahr, währenddessen er im Rahmen der extramuralen Belastungsprobe einen rechtschaffenden Lebenswandel an den Tag gelegt hat, fällt dabei nicht nennenswert ins Gewicht, zumal der Kläger unter Bewährungsdruck steht.

54

Die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vor allem geltend gemachten familiären Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere die zu seiner Tochter deutscher Staatsangehörigkeit, lassen keine andere Bewertung zu. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von engen, schutzwürdigen familiären Bindungen ausgeht, ist nicht erkennbar, warum diese nicht aufrecht erhalten werden könnten, wenn der Kläger in Polen lebte. Seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen in Gestalt seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter könnten ihn dort besuchen. Während der übrigen Zeit könnte der Kontakt über die zur Verfügung stehenden Fernkommunikationsmöglichkeiten, insbesondere (Video-)Telefonie, aufrechterhalten werden. Auch ist es denkbar, die Familieneinheit in Polen wieder herzustellen, in dem die Familienangehörigen des Klägers zu ihm nach Polen ziehen.

55

f) Ausgehend davon, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Belange des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU angemessen berücksichtigt hat, erweist sich die Verlustfeststellung schließlich auch als verhältnismäßig. Die Kammer sieht zwar, dass die Entscheidung den Kläger hart trifft, weil seine Lebensgefährtin und seine Tochter im Bundesgebiet leben. Allerdings hat der Kläger die Ursache für die Verlustfeststellung selbst gesetzt, indem er schwere Straftaten begangen hat. Das sich daraus ergebende öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung überwiegt das private Interesse des Klägers, sein weiteres Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

56

2. Die Befristung der Sperrwirkung der Verlustfeststellung in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter III. des angegriffenen Bescheids Bezug, denen sie – soweit sich aus den nachfolgenden Ergänzungen nichts Abweichendes ergibt – folgt.

57

a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) soll Personen, die ihr Recht nach § 2 Abs. 1 oder ihr Recht nach § 3a Abs. 1 nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Das Verbot wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU).

58

Seit der Neugestaltung der Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als Soll-Vorschrift durch Art. 4 Nr. 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) steht es im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Wird die Ermessensausübung – wie hier – durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Da § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU mithin die Ermessensausübung insofern steuert, als bei einer Verlustfeststellung im Regelfall auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist, bedarf es bei Vorliegen eines Regelfalls keiner besonderen Ermessenserwägungen der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 86 m. w. N.; kritisch zur Vereinbarkeit der Soll-Regelung mit Europarecht allerdings Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 7 FreizügG/EU, Rn. 66 ff.).

59

Aus der Begründung des Bescheids ist zwar erkennbar, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht erkannt hat, dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nunmehr im – von Gesetzes wegen intendierten – Ermessen steht. Es führt nämlich bei der aus seiner Sicht maßgeblichen Rechtsgrundlage aus, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügigG/EU verloren hätten, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Dieses Verbot werde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 7 FreizügG/EU beginne die Frist mit der Ausreise. Dies lässt erkennen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe hinsichtlich der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall einer erfolgten Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU von der bis zum 21. Februar 2024 geltenden Rechtslage und damit von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Das ist hier aber unschädlich, weil ein Regelfall gegeben ist, so dass das „Soll“ der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als „Muss“ zu lesen ist. Von einem Regelfall ist im Hinblick auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers und die in der Folge bestehende Gefährdung von hochrangigen Rechtsgütern auszugehen. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind weder (substantiiert) geltend gemacht noch erkennbar.

60

b) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

61

aa) Für den Fall der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Behörde verpflichtet, das Verbot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Blick auf die drohende Wiederholungsgefahr zu befristen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- beziehungsweise Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 89 bis 91, m. w. N.).

62

bb) In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die vorgenommene Befristung auf fünf Jahre den Kläger nicht in seinen Rechten.

63

(1) Zu Recht hat das Regierungspräsidium Karlsruhe angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem ersten Schritt auf acht Jahre festzusetzen wäre. Von dem Kläger geht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus. Die Rückfallgefahr des Klägers ist gerade für einen längeren Zeitraum betrachtet hoch. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Kläger in erheblichem Maße straffällig geworden ist. Art, Schwere und Gesinnungsunwert der Taten sind als besonderes hoch einzustufen. Der Kläger hat bewusst Tatopfer im Seniorenalter ausgewählt, um ihre herabgesetzten kognitiven Fähigkeiten für seine Täuschung auszunutzen. Dabei wurden die Senioren unter erheblichen psychischen Druck gesetzt. Die konkrete Art und Weise der Tatbegehung lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Eine tiefgreifende und nachhaltige Persönlichkeitsveränderung ist demgegenüber nicht erkennbar. Der Kläger hat zwar eine Suchtmitteltherapie erfolgreich absolviert. Ob er langfristig frei von seiner Betäubungsmittelsucht bleibt, wird sich jedoch erst erweisen. Zudem war auch nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil seine Betäubungsmittelsucht nicht die einzige Triebfeder für seine Taten. Vielmehr wurde der Kläger, der vor seiner letzten Inhaftierung lediglich einmal für mehrere Wochen einen Arbeitsvertrag hatte, auch wesentlich deshalb straffällig, um seinen Lebensunterhalt damit zu finanzieren.

64

(2) Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Reduzierung der Frist auf fünf Jahre. Die Reduzierung berücksichtigt die persönlichen und familiären Bindungen des Klägers angemessen.

65

3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die in Nummer 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers nach Polen oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, und die in Nummer 4 gesetzte Ausreisefrist sowie die Ankündigung der Abschiebung aus der Haft in Nummer 5. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter IV. des angegriffenen Bescheids Bezug, denen sie folgt, und führt lediglich Nachfolgendes ergänzend aus.

66

Die entsprechende Rechtsgrundlage für die Regelungen in Nummern 3 bis 5 des Bescheids findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. In dem Bescheid soll danach die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Diese Vorgaben sind hier eingehalten (vgl. allgemein Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 7 FreizügG/EU, Rn. 40 f.).

67

Der Beklagte hat für den Fall der Entlassung des Klägers aus der Haft vor der beabsichtigten Abschiebung eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt. Die Frist beginnt dabei frühestens mit der Haftentlassung oder – sollte die Verlustfeststellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig sein – mit deren Unanfechtbarkeit. Letzteres stellt sicher, dass das Fristende nicht in die Zeit fällt, in der sich der Kläger noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daran anknüpfend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in Nummer 3 Satz 2 außerdem klargestellt, dass die Abschiebung frühestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung erfolgt. Soweit dem Kläger in Nummer 4 Satz 3 erneut die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedroht wird, handelt es sich um eine unschädliche Wiederholung der bereits in Nummer 3 erfolgten Abschiebungsandrohung.

68

Die Ankündigung der Abschiebung aus der Haft in Nummer 5 begegnet schließlich jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn – wie hier – nicht auf die Setzung einer Ausreisefrist verzichtet worden ist (vgl. allgemein zur Problematik des Verzichts auf eine Ausreisefrist im Fall der Inhaftierung OVG Bremen, Beschluss vom 6.9.2024 - 2 B 206/24 - juris Rn. 21 bis 41). Für den Fall der Abschiebung aus der Haft wurde die Ausreisefrist auf einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung Nummer 1 festgesetzt.

69

Die familiären Bindungen des Klägers zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet, namentlich zu seiner Tochter deutscher Staatsangehörigkeit und zu seiner Lebensgefährtin, stehen der Abschiebungsandrohung jeweils nicht entgegen. Das Zurücktreten familiärer Belange gegenüber einem öffentlichen Ausweisungsinteresse im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG führt nicht „reflexhaft“ dazu, dass familiäre Bindungen beim Erlass einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden müssten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2026 - 11 S 1219/25 - juris Rn. 25). Hier hat die Ausländerbehörde die familiären Bindungen des Klägers bei Erlass der Abschiebungsandrohung ausweislich deren Begründung zwar nicht gesondert gewürdigt. Eine Abschiebungsandrohung ist jedoch nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde vor Erlass der Abschiebungsandrohung keine gesonderte Prüfung familiärer Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchgeführt hat. Denn es unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob einer Abschiebungsandrohung derartige Belange entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2026 - 11 S 1219/25 - juris Rn 45). Vorliegend stehen weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und auch nicht Art. 7 EU-Grundrechte-Charta einer Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland entgegen. Es besteht ein gewichtiges migrationspolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, den Aufenthalt des Klägers zu beenden. Demgegenüber sind die familiären Bindungen des Klägers zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin weniger gewichtig, zumal für den Kläger Möglichkeiten bestehen, diese Bindungen durch Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel auch von Polen aus aufrecht zu erhalten.

70

III. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

71

IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Halbsatz 2 analog, §§ 711und 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

BESCHLUSS

73

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.2025 - 3 S 461/25 - juris Rn. 83) auf

74

5.000 Euro

75

festgesetzt.