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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 18.04.2012 – 1 K 717/11.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0418.1K717.11.KS.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Anerkennung seines Studiums als Vollzeitstudium, um weiterhin erhöhte Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 SVG zu erhalten.

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Der Kläger schied nach 14 Jahren und 181 Tagen Dienstzeit als Soldat auf Zeit am 28. Februar 2011 aus der Bundeswehr aus. Er verfügt bereits über einen Studienabschluss, den er während seines Dienstes bei der Bundeswehr erworben hatte. Er betreibt seit März 2008 ein Fernstudium an der privaten C- Hochschule in D. Ziel des Studiums ist der Abschluss Diplom- Ingenieur Elektrotechnik (FH). Mit Bescheid vom 03. Februar 2011 wurde ihm von dem Kreiswehrersatzamt W. die Förderung dieses Studiums in Vollzeitform nach § 5 SVG bewilligt. Von der Wehrbereichsverwaltung Nord wurden die Übergangsgebührnisse des Klägers aufgrund der Bewilligung einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme daraufhin nach § 11 Abs. 3. S. 3 SVG auf 90 v. H. erhöht.

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Mit Schreiben vom 18. März 2011 wurde dem Kläger von der Wehrbereichsverwaltung Nord mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Förderung seines Studiums nur als Teilzeitstudium zu bewilligen und den Bescheid vom 03. Februar 2011 zu widerrufen, da es sich bei dem Studium nicht um eine Vollzeitmaßnahme handle.

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Der Kläger wandte sich gegen die beabsichtigte Aufhebung mit der Begründung, dass er sein Studium in einem Umfang von 40 Stunden pro Woche betreibe. Er habe alle zwingend notwendigen Leistungsnachweise erbracht. Bei den von der Wehrbereichsverwaltung Nord bemängelten Nachweisen handle es sich nicht um obligatorische Aufgaben i. S. d. Prüfungsordnung (Bl. 229 der Behördenakte). Bei einem Präsenzstudium werde auch nicht die tatsächliche Teilnahme an Veranstaltungen durch den Berufsförderungsdienst überwacht. Er beabsichtige, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden, da die Förderungsdauer maximal 24 Monate betrage und er deshalb kein Interesse habe länger zu brauchen, da das Ende der Höchstförderungsdauer mit dem Ende der Regelstudienzeit zusammenfalle. Dass das Studium auch berufsbegleitend betrieben werden könne, sei nicht von Belang, da der persönliche Aufwand zu berücksichtigen sei. Laut der C.-Hochschule würden pro Semester 30 ECTS-Punkte erworben, was einem Arbeitsaufwand von 900 Stunden entspreche. Berufsbegleitend sei das Studium mit einem Aufwand von ca. 20 Stunden pro Woche möglich, da bei entsprechender beruflicher Tätigkeit der andere Teil der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne (Bl. 227 der Behördenakte).

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Mit Bescheid vom 31. März 2011 hob die Wehrbereichsverwaltung Nord den Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2011 mit Wirkung vom 1. März 2011 auf. In der Begründung heißt es, die Förderung eines Zweitstudiums, wodurch die Voraussetzungen für die Zahlungen erhöhter Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 S. 3 SVG erst geschaffen werde, sei nicht zulässig. Mit weiterem Bescheid vom 1. April 2011 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung Nord das Fernstudium des Klägers vom 1. März 2011 bis zum 29. Februar 2012 in Teilzeitform. Mit Bescheid vom 4. April 2011 wurden die Übergangsgebührnisse des Klägers ab dem 1. März 2011 auf 75 v. H. festgesetzt.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. April 2011 Widerspruch gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Förderung eines Fernstudiums sei nach dem Erlass PSZ III 5 des Bundesministeriums für Verteidigung vom 5. Oktober 2007 nur ausnahmsweise zu bewilligen, und in jedem Falls nur als Teilzeitmaßnahme. Ein Zweitstudium könne nicht gefördert werden, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhter Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 SVG erst geschaffen würden. Fernunterricht sei grundsätzlich nur berufsbegleitend möglich und die Arbeitskraft werde dadurch nicht überwiegend in Anspruch genommen. Das Studium sei deshalb ab dem 1. März 2008 schon dienstzeitbegleitend bewilligt worden. Der Bescheid vom 3. Februar 2011 sei deshalb rechtswidrig und zurückzunehmen gewesen.

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Am 27. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Aufhebung der Erhöhung der Übergangsgebührnisse auf 90 v. H. sei rechtswidrig, da es sich bei seinem Studium um eine Vollzeitmaßnahme handle.

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Er beantragt daher,

den Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 4. April 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 13. Mai 2011 aufzuheben, so dass es bei dem ursprünglichen Bescheid über die Zahlung von Übergangsgebührnisse vom 3. Februar 2011 verbleibt.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es sei nicht von Belang, in welcher Form und in welchem Umfang der Kläger sein Studium betreibe. Im Übrigen wiederholt sie die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05. März 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 4. April 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 13. Mai 2011 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der durch ihn ab dem 1. März 2011 aufgehobene Bescheid vom 3. Februar 2011 rechtswidrig ist und deshalb auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden durfte.

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Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Übergangsgebührnissen ist § 11 SVG. Danach erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet. Grundsätzlich werden Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats bewilligt, sie erhöhen sich jedoch auf 90 % der Bezüge, wenn an einer geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird (§ 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SVG).

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Vorliegend stehen dem Kläger Übergangsgebührnisse zu, da er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen seiner Rechtsauffassung hat er jedoch lediglich einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 % der letzten Bezüge, da das von ihm absolvierte Fernstudium keine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform darstellt.

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Der Begriff der „Bildungsmaßnahme in Vollzeitform“ ist im SVG nicht definiert, jedoch enthält das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Gesetz vom 18. Juni 2009, BGBl. I 1322, im Folgenden: ABFG) eine Definition, die, da es sich um vergleichbare Interessenlagen handelt, auch bei der Auslegung des § 11 Abs. 3 SVG herangezogen werden kann (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 23. April 2009 - 6 K 2752/07 -, juris). Nach § 1 ABFG ist es Ziel der individuellen Förderung nach dem ABFG, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit verfolgt das ABFG ebenso wie das SVG den Zweck, Zuschüsse zu einer Ausbildung zu gewähren, wenn und soweit der Begünstigte nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu sichern.

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Wann eine Ausbildung in Vollzeitform nach dem ABFG vorliegt, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 1. Dort sind 3 Voraussetzungen genannt, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich eine Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden, ein maximaler Zeitrahmen von 36 Kalendermonaten und eine sog. „Fortbildungsdichte“, worunter das Gesetz den Umstand versteht, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Dem § 3 Abs. 3 ABFG lässt sich also entnehmen, dass im Bereich der dort geregelten Ausbildungsförderung der Gesetzgeber solche Maßnahmen nicht als Vollzeitausbildung anerkennen will, bei denen eine gewisse Präsenzzeit nicht erreicht wird. Dies ist auch insofern konsequent, weil der Berechtigte, der sich seine Ausbildungszeit weitgehend frei einteilen kann, dann neben der Ausbildung auch einen Beruf ausüben kann.

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Diese Erwägungen lassen sich vollumfänglich auch auf die Auslegung des § 11 Abs. 3 S. 1 SVG übertragen, wie bereits das VG Sigmaringen a.a.O. festgestellt hat: Hauptzweck der Übergangsgebührnisse ist es, dem ehemaligen Soldaten für die Dauer seiner Eingliederung in das zivile Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern, damit er sich ohne finanzielle Nöte seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung widmen kann. Die Übergangsgebührnisse und vor allem deren Erhöhung für die Dauer einer Vollzeitmaßnahme dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, die durch sonstige auch ergänzende Erwerbstätigkeit gerade während einer Vollzeitausbildung nicht anderweitig gewährleistet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.) Es sollen also diejenigen von der Erhöhung der Übergangsgebührnisse profitieren, denen es aufgrund der Gestaltung eines Studienganges nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zu dieser Gruppe von Studierenden gehört der Kläger aber gerade nicht. Auch wenn das Studium des Klägers gemessen an seinem Abschluss ein Vollzeitstudium darstellt, so ist ein solches in der Praxis dadurch gekennzeichnet, dass es den Studierenden vorgibt, wann welche Präsenz- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind ohne Rücksichtnahme auf eine Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit kann somit ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert sein, was durch die Erhöhung der Übergangsgebührnisse ausgeglichen werden soll.

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Das in Rede stehende Fernstudium des Klägers bezweckt durch seine Konzeption gerade, dass eine Erwerbstätigkeit zusätzlich zu dem Studium möglich ist. Bei dem gewählten Fernstudium sind die Präsenzzeiten laut Information der C-Hochschule auf maximal eine Woche je Semester begrenzt und finden vorzugsweise an Wochenenden statt (Bl. 222 der Behördenakte). Die Bearbeitung der Lernmaterialien ist den Studierenden hingegen komplett freigestellt, sodass zu keinerlei Kollision mit Arbeitszeiten kommen kann. Das Studium ist so gedacht, dass eine volle berufliche Tätigkeit dabei ausgeübt werden kann. Eine Erwerbstätigkeit ist insofern zumutbar, sodass es der Erhöhung der Übergangsgebührnisse nicht bedarf.

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Auf die Frage, ob die Förderung als Vollzeitmaßnahme gem. dem Erlass BMVg-PSZ III 5 vom 05. Oktober 2007 zu versagen war, weil es sich um Zweitstudium handelte und dadurch erst die Erhöhung nach § 11 Abs. 3 SVG eintrat, kommt es somit nicht an.

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Erweist sich nach allem der Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2011 als rechtswidrig, so konnte er nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Sie regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356, 357). So verhält es sich hier, da die Beklagte bei einer Nachprüfung feststellte, dass das Studium nicht als Vollzeitmaßnahme hätte genehmigt werden dürfen.

24

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG, das der Rücknahme des Bescheides vom 03. Februar 2011 mit Wirkung vom 1. März 2011 entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben. Auch wenn der Kläger auf den Bestand der Gewährung der Erhöhung vertraut haben mag, so ist sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG).

25

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Erhöhung der Übergangsgebührnisse der Monate März und April 2011 zum Zeitpunkt der erstmaligen Anhörung über die beabsichtigte Rücknahme mit Schreiben vom 18. März 2011 bereits verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hatte, die nicht wieder rückgängig gemacht werden konnten. Das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwiegt somit. Darüber hinaus war dem Kläger auch bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG), dass eine Förderung als Vollzeitmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn eine Erwerbstätigkeit daneben unmöglich ist. Dass dem Kläger dieser Umstand bewusst war, folgt insbesondere aus dem Widerspruchsschreiben vom 30. März 2011, in dem der Kläger dies ausdrücklich anspricht, jedoch hieraus die unzutreffenden rechtlichen Folgen zieht.

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Das Regierungspräsidium hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Hiernach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies ist vorliegend erfolgt.

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Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass bei der Frage, ob der Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2011 aufgehoben werden soll und ob dies auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll, ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Dass die Behörde zunächst irrigerweise von einem Widerruf ausging, jedenfalls legt dies der Wortlaut des Bescheides vom 31. März 2011 nahe, und überdies im Ausgangsbescheid keinerlei Ermessenserwägungen angestellt wurden, ist deshalb unschädlich, weil in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 diese Ermessenserwägungen nachgeholt wurden. Die Behörde hat in dem Widerspruchsbescheid dargelegt, dass unter Abwägung mit öffentlichen Interessen, namentlich dem Bestreben der öffentlichen Hand, unrechtmäßige Zahlungen zu verhindern und ferner eine Gleichbehandlung aller Förderungsberechtigten sicherzustellen, die Rücknahme gerechtfertigt sei. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

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Da die Klage nach allem abzuweisen ist, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.