Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 13.02.2013 – 1 K 1391/12.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2013:0213.1K1391.12.KS.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Zollamtsfrau im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (Besoldungsgruppe A 11 BBesG). Sie versieht ihren Dienst in der Nebenstelle A-Stadt des Hauptzollamts G. Mit Verfügung des Hauptzollamtes G vom 20.06.2012 wurde die Klägerin als Mitglied in die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes (Abschlussprüfung 2012) berufen und für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis zum 27.07.2012 an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung - Dienstort P. - abgeordnet. Mit gleicher Verfügung wurde ihr zugesagt, dass ihr für den Prüfungszeitraum amtlich Unterkunft und Teilverpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde.
Mit Schreiben vom 25.06.2012 stellte die Klägerin Antrag auf Erstattung von Betreuungskosten für ihre Tochter E. Diesen Antrag stützte sie auf § 10 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - und verwies darauf, dass sie während des Abordnungszeitraums eine Betreuungsperson für ihre Tochter begleitet habe. Des Weiteren legte sie eine Rechnung des Bildungs- und Wissenschaftszentrum in P. vom 09.08.2012 vor, ausweislich der ihr für die Inanspruchnahme von Leistungen in diesem Zentrum Kosten in Höhe von 389,12 Euro in Rechnung gestellt worden sind.
Mit Bescheid vom 27.08.2012 lehnte das Hauptzollamt G. die Erstattung dieser Kosten ab. In der Begründung dieses Bescheids, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, ist ausgeführt, dass die Teilnahme der Klägerin an den Abschlussprüfungen des Abschlusslehrgangs 2012 als Prüferin keine “Fortbildung“ im Sinne der von ihr herangezogenen Bestimmung darstelle.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bundesfinanzdirektion West mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 als unbegründet zurück. In dem Bescheid wurde die Klägerin wiederum darauf verwiesen, dass die Tätigkeit in der Prüfungskommission für die Abnahme der Laufbahnprüfung im Anschluss an den Abschlusslehrgang 2012 auch bei einer weiten Auslegung des § 10 Abs. 2 BGleiG nicht als „Fortbildung“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Als Mitglied der Prüfungskommission habe die Klägerin weder zusätzliche Qualifikationen erworben, noch selbst eine Prüfung abgelegt. Diese Tätigkeit sei als originäre Aufgabenerledigung anzusehen, da diese Tätigkeit weder eine Beförderungsvoraussetzung darstelle, noch Beförderungschancen maßgeblich verbessere.
Mit bei Gericht am 15.11.2012 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass der Einschätzung der Beklagten eine Fehlinterpretation des in § 10 BGleiG enthaltenen Begriffs der Fortbildung zugrunde liege. Fortbildung im Sinne dieser Regelung beschränke sich nicht auf den Qualifikationserwerb, der sich auf beruflichen Aufstieg beziehe. Der Begriff sei vielmehr am Ziel des Gesetzes zu messen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BGleiG würden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Satz 3 erkläre zum Ziel, auch die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Die Prüfertätigkeit sei nicht nur mit der Anerkennung einer besonderen fachlichen und pädagogischen Befähigung durch die Behörde verbunden, sondern zweifelsfrei auch mit einem Erfahrungs- und Kenntniszuwachs bezogen auf die eigene berufliche Tätigkeit. Sie verlange eine vertiefte Vorbereitung auf jede Prüfung und zwinge zur Beschäftigung mit der jeweils aktuellen Situation anhand neuester Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung sowie zu deren Umsetzung in der Prüfung. Die Prüfertätigkeit bringe damit erheblichen Gewinn für die eigene Aufgabenerfüllung, für die Breite der beruflichen Verwendung und für die Berücksichtigung bei dem beruflichen Aufstieg mit sich. Eine konkrete und deutliche Fortbildungskomponente auch in Bezug auf die Prüfer(innen) sei der Prüfertätigkeit nicht abzusprechen. Wolle man die Anwendung des § 10 BGleiG hier ausschließen, würde man gerade qualifizierten Frauen die mit der Prüfertätigkeit verbundene Fortbildung verwehren und damit das Gesetzesziel unterlaufen. Hiergegen könne auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich bei der Mitwirkung in den Laufbahnprüfungen nicht um „Teilnahme“ an der Fortbildung handele. Der im Widerspruchsbescheid gezogene Vergleich mit der Situation eines Vortragenden liege hier neben der Sache, da Vortragstätigkeit in erster Linie nicht der Sache, sondern dem Honorar geschuldet sei. Die Teilnahme an Prüfungen als Mitglied einer Prüfungskommission sei hingegen allenfalls mit einer geringfügigen Aufwandsentschädigung verbunden, die nicht einmal den tatsächlichen Aufwand, geschweige denn die Kinderbetreuungskosten abdecke.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 27.08.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 389,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als Mitglied der Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes bei künftigen Teilnahmen an Prüfungen als Prüferin die Kosten der Kinderbetreuung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 07.02.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesfinanzdirektion West (2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt habe (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin ausdrücklich im Sinne eines Leistungsantrags formuliert und dabei den Ablehnungsbescheid des Hauptzollamtes G. vom 27.08.2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 22.08.2012 mit einbezogen, mit dem die Widerspruchsbehörde diese Verfügung als frei von Rechtsfehlern bestätigt hat. Das insoweit verfolgte Klageziel versteht der Einzelrichter als Verpflichtungsbegehren, mit dem die Klägerin die Aufhebung der genannten Verfügungen sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihr für die Inanspruchnahme von Leistungen im Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung - Dienstort P. - im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 3. Juli 2012 bzw. vom 22. Juli bis zum 17. Juli 2012 Kosten in Höhe von insgesamt 389,12 € nebst Zinsen in gesetzlich bestimmter Höhe zu erstatten. So verstanden ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere nach ordnungsgemäßer Durchführung des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der angefochtene Ausgangsbescheid aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr die Erstattung derjenigen Kosten gewährt, die ihr im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt am Dienstort P. als Mitglied der Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes (Abschlussprüfung 2012) in Rechnung gestellt worden sind und die sie zum Gegenstand ihres am 25.05.2012 gestellten Erstattungsantrags gemacht hat. Folglich ist der angegriffene Bescheid, mit dem dieser Antrag durch die Behörde abgelehnt worden ist, nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30.09.2001 (BGBl. I 2001, 3234) - BGleiG - hat die Dienststelle durch geeignete Maßnahmen die Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz BGleiG). Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familienpflichten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen. Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden, § 10 Abs. 2 Satz 3 BGleiG.
Dem Einzelrichter erscheint es bereits zweifelhaft, ob vorstehend wiedergegebene Bestimmungen überhaupt geeignet sind, als taugliche Rechtsgrundlage für die Erstattung von Betreuungskosten zu dienen. Die Regelungen richten sich nämlich in erster Linie an den Dienstherrn und beschränken sich insoweit auf den an diesen gerichteten Auftrag, Frauen in ihrer Fortbildung zu unterstützen und Bediensteten mit Familienpflichten die Fortbildungsteilnahme zu erleichtern, etwa in der Weise, dass im Bedarfsfall ein Angebot zur Kinderbetreuung bereitgestellt wird. Ihrem Wortlaut nach enthalten die Vorschriften in § 10 Abs. 1 Satz und Abs. 2 Satz 1 und 3 BGleiG demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten, die einem Bediensteten mit Familienpflichten im Fall der Inanspruchnahme von Kinderbetreuung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung anfallen.
Ob dieser gesetzgeberische Auftrag an den Dienstherrn beinhaltet, dass das Angebot der Kinderbetreuung Bediensteten im Fall der Inanspruchnahme - mit der Folge eines entsprechenden Erstattungsanspruchs - kostenneutral zur Verfügung gestellt werden soll, oder aber es zur Gewährung insoweit angefallener Kosten einer gesonderten Rechtsgrundlage bedarf, an der es nach geltendem Recht fehlt, mag jedoch letztlich dahinstehen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass ihre Abordnungstätigkeit als Mitglied einer Prüfungskommission nicht als Teilnahme an einer Fortbildung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BGleiG qualifiziert werden kann. Die oben angesprochene Frage nach der Tauglichkeit der hier in Frage stehenden Rechtsvorschrift als Erstattungsgrundlage stellt sich vor diesem Hintergrund vorliegend nicht (mehr).
Ausgehend von dem personalvertretungsrechtlichen Verständnis dieses Begriffs vermittelt Fortbildung über die bloße Erhaltung und Vertiefung bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Erkenntnisse und Erfahrungen, die sich zwar innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststand hinausgehen und daher zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation führen (vgl. dazu von Roetteken, BGleiG, aktuelle Fassung, § 10 Rdnr. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Anforderungen erfüllen Fortbildungsveranstaltungen im engeren Sinne, wie etwa Kurse, Seminare, Arbeitstagungen oder die Mitarbeit an Arbeitsgruppenschulungen. Der Interpretation des in § 10 Abs. 1 Satz BGleiG verwandten Begriffs der “Fortbildung“ ist jedoch ein weitergehendes Verständnis zugrundezulegen. Eine weite Auslegung des Fortbildungsbegriffs erscheint hier aus gesetzessystematischen Gründen angezeigt, weil die Fortbildung im Sinne des § 10 BGleiG ausweislich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 auch die Einführungs- und Anpassungsfortbildung erfasst und Absatz 3 Satz 1 darüber hinaus die Wiedereinstiegsqualifizierung als Teil der Fortbildung ausdrücklich anerkennt. Fortbildung kann demgemäß im Anwendungsbereich des § 10 BGleiG auch durch bestimmte innerdienstliche Verwendungsformen erfolgen, wenn sie hauptsächlich auf eine zusätzliche Qualifizierung abzielen. Das gilt vor allem für die befristete Zuweisung bestimmter neuer oder höher zu bewertender Aufgaben mit dem Ziel, die Einsatzfähigkeit von Beschäftigten auf entsprechenden Dienstposten auf Dauer vorzubereiten und die Beschäftigten gleichzeitig dafür zu erproben (“Erprobungsabordnung“, vgl. dazu auch von Roetteken, BGleiG, a. a. O.).
Auch unter Zugrundelegung eines solchen - wie dargelegt gebotenen - weiten Verständnisses des Fortbildungsbegriffs im Anwendungsbereich des § 10 BGleiG ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit der Klägerin nicht als Fortbildung zu qualifizieren. Aus Sicht des Einzelrichters kann von der Teilnahme an einer Fortbildung auch unter Berücksichtigung vorstehend erläuterter Auslegungsgrundsätze nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die konkret in Frage stehende Maßnahme, Veranstaltung oder innerdienstliche Verwendungsform ihrer Art und Zielrichtung nach maßgeblich oder zumindest hauptsächlich darauf ausgelegt ist, der oder dem sich fortbildenden Bediensteten einen Erfahrungs- und Kenntniszuwachs bzw. zusätzlichen Qualifikationserwerb zu vermitteln. Diese Zweckrichtung unterscheidet Fortbildung vom - abseits der Erledigung von Routinearbeiten und insbesondere bei der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten regelmäßig notwendigen - “Dazulernen“ am Arbeitsplatz in Eigeninitiative im Rahmen der “normalen“ Dienstausübung, bei dem von Fortbildung im Rechtssinne nicht gesprochen werden kann. Wie die Ausführungen auf Seite 3 des angefochtenen Widerspruchsbescheids belegen, wonach die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied der Prüfungskommission als originäre Aufgabenerledigung innerhalb der durch ihre dienstliche Position vorgegebenen Bandbreite anzusehen, hat die Beklagte den hier in Frage stehenden Sachverhalt in dieser Weise gewertet. Der Einzelrichter sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Einschätzung in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorübergehende Abordnung der Klägerin für diese Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Erprobung für ein höherwertiges Amt oder der Bewährung in Bezug auf die beabsichtigte Übertragung höherwertiger Aufgaben zu sehen wäre. In diese Richtung deutende Anhaltspunkte hat auch die Klägerin nicht dargetan. Im Übrigen mag der Klägerin zwar durchaus zuzugeben sein, dass für sie mit der Ausübung dieser Tätigkeit angesichts der hierfür erforderlichen Vorbereitung und (von ihr offenbar eigeninitiativ bewerkstelligten) Einarbeitung in den Prüfungsstoff ein erheblicher - und auch für die sonstige dienstliche Aufgabenerfüllung durchaus nutzbringend einsetzbarer - Erkenntnisgewinn verbunden war. Allein dies weist der Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission jedoch keine zielgerichtete Fortbildungskomponente im oben erläuterten Sinne zu. Die Übertragung der (Mit-)Verantwortlichkeit für die Abnahme und Durchführung von Laufbahnprüfungen im Bereich der Zollverwaltung ist ersichtlich nicht darauf angelegt, den Mitgliedern der Prüfungskommission eine zusätzliche Qualifizierung zu ermöglichen. Vielmehr steht hier der eigentliche Prüfungszweck im Mittelpunkt, der darin besteht, den Wissensstand und die ausreichende Qualifikation der geprüften Laufbahnanwärter für die angestrebte Laufbahn festzustellen. Soweit die Mitarbeit in der Prüfungskommission für deren Mitglieder die Notwendigkeit bedingt, im Vorfeld der eigentlichen Prüfungen prüfungsrelevantes Fachwissens aufzufrischen, stellt sich dies lediglich als eine mit der Prüfertätigkeit verbundene Nebenfolge dar. Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer Fortbildungsveranstaltung bzw. der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung schon rein begrifflich aus. Folgte man hier der Betrachtungsweise der Klägerin, wäre eine trennscharfe Abgrenzung zwischen dienstlicher “Fortbildung“ im Sinne des § 10 BGleiG und der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, zu deren Erfüllung es eines gewissen Einarbeitungsaufwands bedarf, kaum mehr möglich.
Nach alledem bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der von Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 389,12 € nicht möglicherweise ganz oder zum Teil auch daran scheitern muss, dass sie die laut ihren Angaben im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Tochter E. angefallenen Kosten nicht schlüssig dargelegt bzw. hinreichend spezifiziert hat. Bedenken in dieser Hinsicht könnten deshalb angebracht sein, weil die von der Klägerin vorgelegte Rechnung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung - Dienstsitz P. - vom 09.08.2012 für den Zeitraum vom 27.06. bis 03.07.2012 190,67 € Übernachtungskosten für “Frau X. mit Kind“ und für den Zeitraum vom 22.07. bis 27.07.2012 Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 176,55 € bzw. 21,90 € für “Herrn Y.“ ausweist. Wie diese Kosten dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Betreuungskosten für ihr minderjähriges Kind zuzuordnen sind, wurde mit der Klageschrift und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht näher erläutert.
Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klage auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2 jedenfalls in der Sache kein Erfolg beschieden sein kann. Insofern erübrigen sich weitergehende Überlegungen in die Richtung, ob und inwieweit der Klägerin in Bezug auf die Verfolgung ihres Feststellungsbegehren im gerichtlichen Verfahren ein berechtigtes Interesse zur Seite steht (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 389,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht hat in Bezug auf den Klageantrag zu 1. zur Bemessung des Streitwerts zunächst den von der Klägerin eingeforderten Betrag in Höhe von 389,12 € in Ansatz gebracht. Der darüber hinaus gestellte Feststellungsantrag wurde mit 1/5 des gesetzlichen Auffangstreitwerts bewertet.