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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 19.02.2013 – 6 K 7/11.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2013:0219.6K7.11.KS.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Kostenbescheid – Nr. 6168 vom 17. Dezember 2010 über 358,19 € den der Beklagte in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für die Einmessung eines Gebäudes von Amts wegen auf dem Grundstück des Klägers in der Gemeinde B-Stadt, Gemarkung B, Flur 4, Flurstück 99/21, erlassen hatte.
Mit am 5. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe den Beklagten bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen einmessungspflichtigen Carport handele, sondern um ein Rankegerüst, auf dem provisorisch ein Plastikdach aufgelegt sei, das jederzeit entfernt werden könne. Es handele sich damit nicht um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude im Sinne des § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes– HVGGAusfVO –. Der Beklagte habe bei seiner Einmessung übersehen, dass die bauliche Anlage aus zwei Teilen bestehe. Nämlich das fragliche Rankegerüst mit einer Grundfläche von weniger als 20 m² und ein unmittelbar am Haus angebrachtes Vordach, von dem, um einen Regenschutz zu gewährleisten, eine Dachfläche bis zum Rankegerüst aufgelegt worden sei. Diese aufgelegte Dachfläche von 7 m² zwischen dem Vordach und dem Rankegerüst habe der Beklagte bei der Bemessung der Grundfläche des Rankegerüsts mit berücksichtigt. Offensichtlich habe er die beiden getrennten Anlagen als eine einheitliche Anlage angesehen, so dass er auf eine größere Grundfläche als 20m² komme. Er selbst habe das trapezförmige Gerüst ausgemessen und sei auf eine Grundfläche von 18,2 m² gekommen. Außerdem habe er dem Beklagten im Vorfeld der Einmessung dargelegt, dass er das Plastikdach entfernen werde, sollte der Beklagte auf einer Einmessung bestehen. Denn dann wäre bereits mangels Überdeckung die Gebäudeeigenschaft entfallen. Trotz dieses Hinweises habe der Beklagte dann entgegen einer Absprache am 2. Dezember 2010 die Einmessung des Rankegerüstes durch seine Mitarbeiter ohne vorherige Terminsabsprache durchführen lassen und den Kostenbescheid erlassen. Der Kostenbescheid lege der Berechnung eine Rohbausumme von 4.200,00 € zugrunde, obwohl die Kosten für die Errichtung des Rankegerüstes nur ca. 400,00 € betragen hätten.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid-Nr. 6168 des Beklagten vom 17. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, bei dem Carport habe es sich im Zeitpunkt der vorgenommenen Vermessung um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude mit einer Grundfläche von 26m² gehandelt und zwar bezogen auf die tragenden Holzpfosten ohne Berücksichtigung der Dachüberstände. Aus der vorliegenden Rissvorlage ergebe sich auch die tatsächlich gemessene Dimension der Anlage. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich auch eindeutig um einen Carport und nicht um ein Rankegerüst gehandelt. Eine nachträgliche Veränderung der Anlage durch den Kläger durch Demontage der Dacheindeckung ändere an dieser Einschätzung nichts. Die vom Kläger als Vordach bezeichnete Zwischenfläche sei Bestandteil der Gesamtanlage Carport und es sei in diesem Zusammenhang unbedeutend, dass die Dachkonstruktion statisch oder bautechnisch unterschiedliche Neigungen und Höhen aufweise. Absprachen hinsichtlich eines Messungstermins habe es mit dem Kläger nicht gegeben. Er habe den Kläger mit Schreiben vom 3. März 2010 auf die notwendige Einmessung hingewiesen, woraufhin er in mehreren Telefonaten die Einmessung mit dem Hinweis abgelehnt habe, der Schuppen sei kleiner als 20 m² und er beabsichtige den Verkauf des Hausgrundstücks, so dass er kein Interesse mehr an einer Einmessung habe.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 ist insgesamt, d.h. in Höhe von 358,19 EUR, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Kostenbescheids vom 17. Dezember 2010 ist § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes– HvwKostG – in der Fassung vom 12. Januar 2004, (GVBl. I 2004, 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen – HVGG – vom 6. September 2007 (GVBl. I 2007, 548), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) und Nummer 7151, 7152 und 7153 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I 2004, S. 114) in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I 2006, S. 449/460).
Nach § 21 Abs. 1 HVGG hat der Grundstückseigentümer die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen, wenn ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 HVGG nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert wird. Kommt der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung auch nach vorhergehender schriftlicher Unterrichtung über seine Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 HVGG innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, kann die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HVGG das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen einleiten. Kostenschuldner für die dafür anfallenden Kosten ist nach § 21 Abs. 5 Satz 2 HVGG der Grundstückseigentümer.
Der Kläger hat auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet. Streitig ist allein die Frage, ob es sich dabei um ein nach § 9 Abs. 1 HVGG nachzuweisendes Gebäude handelt.
Bei den vom Beklagten eingemessenen baulichen Anlagen handelt es sich auch um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 HVGG in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes– HVGGAusfVO - vom 16. Januar 2008 (GVBl. I 2008, 17) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. I S. 766). Liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind danach alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung– HBO – in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) mit – der hier allein in Frage kommenden – Ausnahme von innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche.
Bei den baulichen Anlagen handelte es sich im Zeitpunkt der vorgenommenen Vermessung um ein Gebäude nach § 2 Abs. 2 HBO. Nach dieser Legaldefinition sind Gebäude selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 HBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Sowohl das streitgegenständliche Rankegerüst bzw. Carport als auch das am Haus befestigte Vordach sind mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten, nämlich aus Holz, hergestellt und waren am 2. November 2010, dem Zeitpunkt der Vermessung, auch überdacht. Als eine solche bauliche Anlage konnten sie von Menschen betreten werden und war nach den eigenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch dazu geeignet und bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Der Kläger führte hierzu aus, das Rankegerüst sei nie als Carport genutzt worden. Es habe ausschließlich dazu dienen sollen, eine Unterstellmöglichkeit zu bieten, die vor Nässe schützen sollte. Die gleiche Funktion kommt auch dem Vordach zu, das, weil es unmittelbar an das Rankegerüst heranreicht, zusammen mit diesem als eine einheitliche Anlage zu betrachten ist.
Die vom Beklagten eingemessene bauliche Anlage hat nach dessen Berechnungen eine Grundfläche von 26 m² und war damit größer als die nach § 1 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 HVGGAusfVO liegenschaftsrechtlich unbedeutenden Gebäude. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus der bei der Einmessung erstellten Rissvorlage und der dort vorgenommenen Orthogonalmaße. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die beiden baulichen Anlagen zusammengenommen als ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 HVGG anzusehen sind. Dies folgt für das Gericht aus folgenden Überlegungen.
Das Liegenschaftskataster, um dessen Fortführung es stets bei der notwendigen Einmessung von Gebäuden geht, konzentriert sich auf den Nachweis und die Darstellung der Flurstücke und Gebäude. Es dient sowohl dem Grundbuch als amtliches Verzeichnis der realen Grundstücke als auch als großmaßstäbliches Flächeninformatisonsytem. Es erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn sämtliche Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HVGG). Nach der Legaldefinition sind Liegenschaften Flurstücke und Gebäude. Seiner besonderen Bedeutung kann das Liegenschaftskataster aber nur dann gerecht werden, wenn das gesamte Landesgebiet auch tatsächlich flächendeckend und vollständig abgebildet wird. Dabei spielt die Vollständigkeit der in ihm erfassten Liegenschaften eine besondere Bedeutung. Dies ergibt sich aus den in §§ 19 ff HVGG normierten Pflichten und Befugnissen, die primär den Grundstückseigentümern gesetzlich die Verpflichtung zur Fortführung aufgeben. Diesen, die Werthaltigkeit und Gebrauchsfähigkeit des Liegenschaftskatasters garantierenden Vollständigkeitsgrundsatz schränkt das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 2 HVGG jedoch hinsichtlich solcher Liegenschaften ein, die für die Aufgabe und Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht „bedeutsam“ sind. Was in diesem Sinne „bedeutsam“ ist, hat der Gesetzgeber über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 HVGG enthaltene Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen. Die Ermächtigung betrifft die Festlegung derjenigen Gebäude, die nach Größe, Wert und Lebensdauer für das gesetzlich normierte Qualitätsmerkmal „Vollständigkeit“ keine besondere Relevanz entfalten (vgl. Drucksache 16/7234, Seite 35). Dies soll nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVGGAusfVO dann der Fall sein, wenn das Gebäude eine Grundfläche von weniger als 20 m² aufweist. Der Verordnungsgeber hat damit als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung liegenschaftsrechtlich bedeutsamer Gebäude von nicht bedeutsamen Gebäuden auf die Grundfläche abgestellt. Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, um den gesetzlichen Auftrag zu Aktualität und Vollständigkeit nicht zu negieren.
Da allein die Größe der Grundfläche dafür entscheidend ist, ob es sich um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude handelt, kann nach Sinn und Zweck der Regelung auch eine Vielzahl von kleineren baulichen Anlagen, die aber funktional und vom Nutzungskonzept her gesehen eine einheitliche bauliche Anlage darstellen, ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames (Gesamt-)Gebäude darstellen, das einzumessen und zur Fortführung des Liegenschaftskatasters auch zu übernehmen ist. Andernfalls könnte es der Grundstückseigentümer durch die Gestaltung der Einzelanlagen in Hand haben, die vom Vermessungs- und Geoinformationsgesetz zwingend intendierte vollständige Darstellung aller relevanten Liegenschaften im Liegenschaftskataster zu umgehen. Deshalb kann es schwerpunktmäßig bei der Beurteilung der „Bedeutsamkeit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 HVGG nicht allein auf den bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes an sich ankommen, also darauf, ob die bauliche Anlage sich als statisch selbständig und isoliert von anderen baulichen Anlagen gleicher Art abgegrenztes Gebäude darstellt. Letztendlich entscheidend ist das Gesamtgebilde, das Ensemble in seiner funktionalen Bedeutung, wie es sich bei natürlicher Betrachtung dem vor Ort tätigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darstellt. Überschreitet eine aus mehreren baulichen Anlagen zusammenhängende Grundfläche die Bedeutsamkeitsschwelle von 20 m², ist der Grundstückseigentümer zur Einmessung der baulichen Gesamtanlage verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Kontrollüberlegung, dass ansonsten der Grundstückseigentümer mehrere kleinere Gebäude mit jeweils weniger als 20 m² Grundfläche zu einem Gesamtbauwerk verbinden könnte, ohne das ihn die Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 HVGG trifft. Dies widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes und würde den vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 HVGG normierten Grundsatz der Vollständigkeit in Frage stellen. Dass der Aktualität des Liegenschaftskatasters als Geobasisinformation in diesem Sinne eine überragende Bedeutung zukommt, ist auch der Regelung des § 9 Abs. 8 HVGG zu entnehmen. Danach können bei Vorlage geeigneter Unterlagen auch solche Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, im Liegenschaftskataster geführt werden. All dies spricht nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass bei der Entscheidung darüber, ob es sich um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude handelt, in Zweifelsfällen wie dem vorliegenden dem Grundsatz der Qualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters der Vorrang einzuräumen ist.
Danach waren die vom Kläger auf seinem Grundstück im Zeitpunkt der Einmessung errichteten beiden selbständigen baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HBO, einerseits das Rankegerüst und andererseits das Vordach, als ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gesamtgebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HVGG anzusehen. Denn nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2013 wurde, um einen Regenschutz zwischen dem am Haus angebrachten Vordach und dem Rankegerüst zu gewährleisten, eine Dachfläche aufgelegt. Diese Ausführung hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung dahingehend modifiziert, dass das Vordach an das Rankegerüst anstoße. Er hat aber zugleich klargestellt, dass sowohl das Rankegerüst als auch das Vordach als eine Einheit angedacht gewesen seien. Die sich aus der Konstruktion ergebende funktionale Einheit bestand nach seinen eigenen Angaben darin, eine Unterstellmöglichkeit zu bieten, die vor Nässe schützen sollte. Damit handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine einheitliche Anlage, die allein den Zweck hatte, funktional eine Fläche von 26 m² zu verbinden um dem Schutz von Sachen zu dienen. Dabei ist es nicht entscheidend, dass die beiden baulichen Anlagen technisch miteinander verbunden sind. Zur Beurteilung der funktional einheitlichen Anlage reicht es aus, dass die beiden selbständigen baulichen Anlagen so zueinanderstehen, dass sie eine gemeinsame Fläche abdecken, die größer als 20 m² ist.
Der Kostenbescheid ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe rechtmäßig. Nach Nummer 7151 Kostenverzeichnis ist für die technische Bearbeitung der Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten der Anlage 2 Staffel C zu entnehmen. Danach entstehen für eine Gebäudeeinmessung bei einer Rohbausumme bis unter 10.000 € Verwaltungskosten in Höhe von € 201 €. Für die Nummern 7152 und 7153 sind jeweils Gebühren in Höhe von 40 € bzw. 60 € festzusetzen. Da die Kostenordnung eine niedrigere Rohbausumme als 10.000,00 € nicht vorsieht, konnte der Beklagte die dafür ausgewiesene Gebühr von 201 € auch dann geltend machen, wenn die Baukosten – wie vom Kläger ausgeführt – tatsächlich niedriger lagen.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 358,19 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, da der Antrag des Klägers eine im Kostenbescheid bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe für die Bestimmung des Streitwertes maßgebend ist.