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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 31.07.2013 – 3 K 1407/11.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0731.3K1407.11.KS.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der in Kasachstan geborene und aufgewachsene Kläger kam im Jahr 1993 nach Deutschland und begann im Wintersemester 2005/2006 an der Justus-Liebig-Universität in Gießen ein Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik. Auf seinen Antrag hin wurde ihm ein Semester aus seinem Studium der Ingenieurwissenschaften aus der ehemaligen UdSSR auf sein Lehramtsstudium mit der Folge angerechnet, dass er sich im Sommersemester 2006 im dritten Fachsemester befand. Nachfolgend unterzog sich der Kläger im Frühjahr 2008 erstmals nach erfolgreicher Anfertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Mathematik, die mit der Note „ausreichend“ bewertet worden war, der Ersten Staatsprüfung. Die hierbei im Fach Physik angefertigte Klausur wurde wegen erheblicher sprachlicher Mängel bei Rechtschreibung und Grammatik mit der Note „mangelhaft“ (5) bewertet.

2

Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger zur Wiederholungsprüfung im Fach Physik an, die am 02.09.2008 stattfand.

3

Im Gutachten des Erstkorrektors, Prof. Dr. C. an das Amt für Lehrerausbildung - Außenstelle Gießen - wird ausgeführt, dass die am 02.09.2008 gefertigte Klausur des Klägers unter fachlichen und fachdidaktischen Gesichtspunkten mit der Note „gut“ (2) bewertet werden könne. Die Schwäche der Arbeit liege in den sprachlichen Mängeln.

4

In dem nachfolgenden Gutachten des Zweitkorrektors, Prof. Dr. D., vom 31.10.2008 wird in Übereinstimmung mit dem Erstgutachten festgestellt, dass als Bewertung der ausschließlich fachlichen Leistung, soweit sie den physikalisch-quantitativen Rechnungen und Ergebnissen zu entnehmen sei, die Note „gut“ (2) angemessen sei. Obwohl sich die sprachlichen Darstellungs- und Ausdruckfähigkeiten des Klägers seit der Erstprüfung im Frühjahr 2008 erkennbar verbessert hätten, seien die sprachlichen Mängel noch erheblich. Das Amt für Lehrerbildung werde deshalb gebeten, ggf. unter Einschaltung eines zur Beurteilung der Sprachkompetenz im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Lehramts kompetenten Zusatzgutachters, zu beurteilen, ob die Mängel auch der Schrift und der in der Arbeit enthaltenen formalen Mängel so schwerwiegend seien, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Erlasse einer positiven Beurteilung entgegenstünden.

5

Das Amt für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen - setzte daraufhin die Note für die von dem Kläger gefertigte Klausur im Fach Physik entsprechend § 16 Abs. 13 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl. I S. 233) - StaatsprVO - mit der Note „5“ fest.

6

Das Amt für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen - teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25.11.2008 mit, dass er wegen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung der Klausur im Fach Physik die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik endgültig nicht bestanden habe.

7

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2008, bei der Behörde am 12.12.2008 eingegangen, Widerspruch.

8

Nachfolgend bemühte sich der Kläger darum, zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physik zugelassen zu werden. Das Amt für Lehrerbildung legte den entsprechenden Antrag des Klägers dem Hessischen Kultusministerium zur Entscheidung vor, insbesondere auch bezüglich der Frage, ob Voraussetzung für die Zulassung einer zweiten Wiederholungsprüfung der Nachweis der sicheren Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch, etwa durch das erfolgreiche Ablegen einer Deutschprüfung sein solle.

9

Das Hessische Kultusministerium gab dem Antrag des Klägers auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen unter der Bedingung statt, dass vor der zweiten Wiederholungsprüfung der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse entweder durch das Ablegen und Bestehen einer Deutschprüfung im Rahmen der standardisierten Überprüfung oder aber durch Vorlage eines großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts erbracht werde.

10

Zur Ablegung einer zweiten Wiederholungsprüfung kam es in der Folgezeit nicht, weil zwischen dem Kläger und der Behörde keine Verständigung darüber zu erzielen war, ob für den von dem Hessischen Kultusministerium geforderten Sprachnachweis die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau C1 ausreichend ist oder aber ein großes deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts (C2-Bescheinigung) erbracht werden muss und ob der Kläger bei der zweiten Wiederholungsprüfung verlangen könne, dass andere als die bei der ersten Wiederholungsprüfung tätigen Gutachter eingesetzt werden.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 wies das Amt für Lehrerbildung in Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

12

Der Widerspruch des Klägers könne keinen Erfolg haben, denn der Bescheid des Amtes für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen - vom 25.11.2008 sei rechtmäßig. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 13 StaatsprVO könne eine Klausur nicht mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn sie schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel aufweise. Dies sei bei der hier in Streit stehenden Wiederholungsklausur des Klägers im Fach Physik der Fall. Die formalen Mängel würden von beiden Gutachtern übereinstimmend festgestellt. Der Einwand des Klägers, die behaupteten sprachlichen Mängel seien nicht geeignet, seine Arbeit mit der Gesamtnote „mangelhaft“ zu versehen, greife nicht durch. Ausnahmsweise könne auch eine einwandfreie fachliche Leistung wegen erheblicher Rechtschreibmängel als unzulänglich oder mangelhaft bewertet werden, wenn die Rechtschreibfehler - wie hier - so zahlreich und gravierend seien, dass es dem Zweck der Prüfung widerspräche, eine solche Arbeit als erfolgreich anzuerkennen. Der Kläger müsse in der Lage sein, seine Gedanken und Lösungsvorschläge jedenfalls hinreichend klar und verständlich auszudrücken. Dies sei ihm im Rahmen der Physik-Klausur vom 02.09.2008 nicht gelungen. Es handele sich auch erkennbar nicht um ein einmaliges Versehen, vielmehr zögen sich die erheblichen Rechtschreib- und Sprachmängel des Klägers durch sämtliche vorher erbrachten Prüfungsleistungen durch. Allein sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland und der erfolgreiche Studienverlauf seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die streitgegenständliche Klausur im Rahmen einer Staatsprüfung für ein Lehramt erstellt worden sei. Die Ausübung des Lehramts setze ein hohes Maß an Sprachkompetenz zwingend voraus.

13

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2011 zugestellt.

14

Am 21.11.2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben.

15

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von der Behörde behaupteten schwerwiegenden sprachlichen Mängel in der streitgegenständlichen Klausur vom 02.09.2009 lägen nicht vor. Die Bewertung der Klausur als mangelhaft sei bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die ausreichende fachliche Bewertung eine Prüfungsleistung zwingend voraussetze, dass sich der Prüfling in ausreichendem Maße verständlich geäußert habe. Ein Prüfling könne mit anderen Worten nicht als in fachlicher Hinsicht als „gut“ bewertete Leistungen abliefern, wenn er sich nicht verständlich ausgedrückt habe. Jedenfalls sei eine Herabstufung der Leistung aufgrund vermeintlicher sprachlicher Mängel um drei Notenstufen unzulässig. Eine solche Bewertungspraxis verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zu beachten seien auch die wesentlichen Unterschiede, die bei der Anfertigung einer sich über mehrere Monate hin erstreckenden wissenschaftlichen Hausarbeit und einer in einer sehr eng begrenzten Zeit zu fertigenden Klausur bestünden. Bei einer Klausurleistung könnten hinsichtlich der sprachlichen Kompetenz und Verständlichkeit nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einer Hausarbeit, die noch in umfassender Weise Korrektur gelesen werden könne. Hinzu komme, dass die von den Gutachtern bzw. der Behörde im Einzelnen genannten Unzulänglichkeiten inhaltlich nicht nachvollziehbar seien. Schließlich sei zu Gunsten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass er zwischenzeitlich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach Physik für eine Lehrtätigkeit an der privaten Realschule Prof. Dr. E. erhalten habe und ohne jede Beanstandung die Klassen 5 bis 10 unterrichte. In dem Bericht über den Unterrichtsbesuch des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Fulda vom 09.12.2009 in einer Unterrichtsstunde der Klasse 8a im Fach Mathematik werde ihm - dem Kläger - bestätigt, dass er den Unterricht genau planend, gut strukturiert und fachlich versiert aufbereitet gehalten habe, dass es ihm gut gelinge, die Schüler und Schülerinnen zur Mitarbeit zu motivieren und dass die Unterrichtsarbeit als zielorientiert zu bewerten sei. Bei Durchsicht der Prüfungsakte falle auf, dass die auf der Seite 148 benannte Prüfung eines Prüfungsteils „Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften“ nicht nachvollziehbar sei. Er habe diese Prüfungen nicht durchlaufen. Die dortige Bewertung mit drei Mal 5,0 sei deshalb fehlerhaft. Überdies sei bis zum Jahre 2003 die ausgeworfene Endnote von 4,3 ausreichend gewesen, um die Prüfung als bestanden zu bewerten. Die Benotung erfolge explizit entsprechend § 16 Abs. 13 StaatsprVO. Sprachliche Mängel seien weder in diesem Bericht noch in den früheren älteren Bewertungen erwähnt. Sie lägen auch tatsächlich nicht vor.

16

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Amtes für Lehrerbildung, Prüfungsstelle Gießen vom 25.11.2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Amtes für Lehrerbildung in Frankfurt am Main vom 17.10.2011 aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten,

hilfsweise,

unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als bestanden zu werten,

weiter hilfsweise,

unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung und Neubescheidung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen,

weiter hilfsweise,

unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung der Klausur im Fach Physik zu erlauben.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er trägt vor, die Bewertung der in Streit stehenden Klausur als mangelhaft sei durch die Regelung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO rechtmäßig erfolgt. Auch in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es zulässig sei, eine Aufsichtsarbeit wegen gehäufter sprachlicher und orthographischer Mängel schlechter zu bewerten. Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er nunmehr in der Lage sei, einen Unterricht ordnungsgemäß zu halten, komme es nicht an. Vielmehr gehe es allein darum, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt von ihm angefertigte Physikklausur wegen sprachlicher Mängel nicht mehr als ausreichend bewertet werden konnte. Die von dem Kläger als nicht nachvollziehbar bezeichnete Prüfungsleistung auf Blatt 148 der Prüfungsakte sei eine Klausur im Fach Psychologie im Bereich der sogenannten Grundwissenschaften, der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften. Diese Klausur, die der Kläger am 13.03.2008 angefertigt habe, sei ebenfalls hauptsächlich wegen erheblicher sprachlicher Mängel als mangelhaft bewertet worden. Dass die Erste Staatsprüfung nicht (auch) an dieser negativen Prüfungsleistung gescheitert sei, beruhe allein auf der nach alter Prüfungsordnung noch geltenden Verrechnungsmethode, bei der die negative Note mit den weiteren anderen besseren Bewertungen im Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zusammengezogen und zu einer gesamten Note für diesen Bereich verrechnet worden sei. Der Hinweis, bis zum Jahre 2003 habe die ausgeworfene Endnote von 4,3 als bestanden gegolten, sei unrichtig. Die für den Kläger geltende Verordnung von 1995 sehe in § 19 Abs. 3 vor, dass die zu bildende Note aus mehreren Prüfungsleistungen, die entsprechend zu gewichten und zu dividieren seien, nur bis zu einem Wert von 4,0 der Note „ausreichend“ zuzuordnen seien. Darüber hinausgehende Werte seien „mangelhaft“. Soweit der Kläger argumentiere, die Ausführungen in der Klausur seien von den Prüfern doch offensichtlich verstanden und entsprechend fachlich bewertet worden, gehe dieser Einwand fehl. Entscheidend sei allein, dass der Kläger in der Klausur habe erkennen lassen, dass er die deutsche Sprache in Rechtschreibung und Grammatik nicht derart beherrsche, dass er subjektiv und objektiv dazu geeignet sei, ein Lehramt in Hessen zu bekleiden. Seine Klausur weise nachgewiesenermaßen zahlreiche schwerwiegende sprachliche Mängel auf.

19

Dem Gericht liegen die Behördenakten (2 Bände) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Verpflichtungsklage ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19.10.2011 in Gang gesetzte Klagefrist lief am Tage des Eingangs der Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 21.11.2011, einem Montag, ab.

21

Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der von ihm mit seinem Hauptantrag verfolgte Anspruch, die von ihm - dem Kläger - am 02.09.2008 als Wiederholungsprüfung geschriebene Klausur im Fach Physik als bestanden zu werten, nicht zu. Der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Amtes für Lehrerbildung, Prüfungsstelle Gießen, vom 25.11.2008, mit dem dem Kläger mitgeteilt wird, dass er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik endgültig nicht bestanden habe, ist - ebenso wie der auf den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid ergangene Widerspruchsbescheid des Amtes für Lehrerbildung in Frankfurt am Main vom 17.10.2011 - rechtmäßig. Beide Bescheide verletzen den Kläger folglich nicht i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

22

Die Entscheidung des Amtes für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen -, die von dem Kläger im Fach Physik am 02.09.2008 geschriebene Klausur wegen schwerwiegender sprachlicher Mängel mit der Note „mangelhaft“ (5) zu bewerten, begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken.

23

Die Entscheidung der Prüfungsbehörde findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 13 StaatsprVO. Die vorstehend genannte Verordnung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt deshalb anwendbar, weil zugunsten des Klägers bei Beginn seines Studiums im Wintersemester 2005/2006 an der Justus-Liebig-Universität in Gießen auf seinen Antrag hin ein Semester aus seinem früheren Studium der Ingenieurwissenschaften in der ehemaligen UdSSR auf sein Lehramtsstudium angerechnet wurde, so dass er sich im darauffolgenden Sommersemester 2006 bereits im 3. Fachsemester befand. Damit gehörte der Kläger zu den Studierenden, für die nach § 80 Abs. 1 der nachfolgenden Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16.03.2005, ABl. 2005, 202, die bisherigen Bestimmungen der obengenannten Staatsprüfungsverordnung fortgalten. Auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung bestehen gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides vom 25.11.2008 und des auf den Widerspruch des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheids des Amtes für Lehrerbildung, Frankfurt am Main, vom 17.10.2011 keine rechtlichen Bedenken.

24

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtes für Lehrerbildung zum Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 25.11.2008 folgt aus § 2 Abs. 1 StaatsprVO i. v. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung (AfLVO) vom 16.03.2005, ABl. 2005, 230. Für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers ist das Amt für Lehrerbildung deshalb sachlich zuständig, weil es unmittelbar dem Kultusministerium untersteht und nächsthöhere Behörde folglich eine oberste Landesbehörde i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist.

25

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die in dem Bescheid vom 25.11.2008 enthaltene Feststellung, dass der Kläger die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik endgültig nicht bestanden habe, beruht auf der von dem Kläger beanstandeten Bewertung seiner Klausur im Fach Physik vom 02.09.2008. Da es sich um eine nach nicht bestandener Prüfungsleistung absolvierte Wiederholungsprüfung handelte, galt die Prüfung im Fach Physik endgültig als nicht bestanden (vgl. § 24 Abs. 1 StaatsprVO) und führte, da die Prüfung im Fach Physik zu den in § 21 Abs. 2 StaatsprVO genannten Prüfungsleistungen gehört, die gem. § 21 Abs. 4 StaatsprVO jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet sein müssen, dazu, dass die Prüfung - endgültig - nicht bestanden war.

26

Die von dem Kläger gegen die Bewertung der Wiederholungsprüfung vom 02.09.2008 erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. Gegen diese Bewertung sind weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtliche Bedenken zu erheben.

27

Die Bewertung erweist sich zunächst nicht etwa deshalb aus formellen Gründen als rechtswidrig, weil sich sowohl der Erstprüfer in seiner Beurteilung vom 31.10.2008 (Bl. 141 der Prüfungsakten) wie auch der Zweitgutachter in seiner gutachterlichen Stellungnahme (Bl. 142 der Prüfungsakten) einer abschließenden Bewertung der Gesamtleistung des Klägers enthalten und sich unter Hinweis auf die sprachlichen Mängel der Arbeit auf die Bewertung und Benotung des fachlichen Teils der Klausur beschränkt haben. Allerdings trifft es zu, dass dieses Vorgehen nicht der von der Staatsprüfungsverordnung für den Regelfall vorgesehenen Verfahrensweise entspricht. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StaatsprVO leitet die Leitung der Prüfungsabteilung die von dem Studierenden angefertigte Klausur der Prüferin oder dem Prüfer sowie danach einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer der Prüfungsabteilung zu, die unverzüglich schriftlich Vorzüge und Schwächen der Klausur begutachten, je eine Note erteilen und die Klausur und das Gutachten an die Leitung der Prüfungsabteilung zurückgeben. Grundsätzlich ist folglich von dem Erst- wie auch von dem Zweitprüfer eine vollständige Bewertung der Prüfungsleistung vornehmen und auf dieser Grundlage eine die gesamte Prüfungsleistung abdeckende Note zu erteilen. Gleichwohl führt die Entscheidung beider Prüfer, von der Vergabe einer derartigen Gesamtnote abzusehen, nicht dazu, dass die danach von der Leitung der Prüfungsabteilung vergebene Endbewertung als verfahrensrechtlich rechtswidrig zu betrachten wäre. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in der Staatsprüfungsverordnung ergibt, obliegt der Leitung der Prüfungsabteilung und nicht den Erst- und Zweitprüfern die endgültige Festsetzung der Note für die von dem Studierenden vorgelegte Hausarbeit oder die von ihm geschriebene Klausur. Diese der Leitung der Prüfungsabteilung zukommende Zuständigkeit zur Festsetzung der Endbewertung folgt unzweideutig aus der für die wissenschaftliche Hausarbeit geltende, gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO für Klausuren entsprechend geltende Regelung in § 16 Abs. 12 StaatsprVO, wonach bei unterschiedlicher Beurteilung die Leitung der Prüfungsabteilung nach Rücksprache mit den beiden Gutachterinnen oder Gutachtern die Note festsetzt. Dies belegt, dass die von den Prüferinnen oder Prüfern vorgelegten Gutachten und die hieraus folgenden Noten lediglich eine sachverständige Grundlage für die letztlich der Leitung der Prüfungsabteilung obliegenden Festlegung der Endbewertung darstellen (vgl. nunmehr ausdrücklich § 25 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28.09.2011, GVBl. I, S. 615, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.02.2013, GVBl. I S. 91). Für den vorliegenden Falls ist überdies zu berücksichtigen, dass die Leitung der Prüfungsabteilung die Klausurarbeit des Klägers nicht aus fachlichen Gründen, sondern deshalb mit der Note „mangelhaft“ bewertet hat, weil diese aus Sicht der Behörde schwerwiegende sprachliche Mängel aufweist. Für diese Fälle bestimmt § 16 Abs. 13 StaatsprVO - diese für Hausarbeiten geltende Bestimmung findet gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO wiederum für Klausuren entsprechende Anwendung -, dass die Prüfungsleistung nicht mit der Note „ausreichend“ oder besser gewertet werden kann, wenn sich schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel zeigen. Damit wird durch die Staatsprüfungsverordnung ein von der fachlichen Beurteilung losgelöstes eigenständiges formelles Bewertungskriterium aufgestellt, das dazu führen kann, dass auch Prüfungsleistungen, die aus fachlicher Sicht eine Bewertung und Benotung zumindest mit der Note „ausreichend“ rechtfertigen würden, zwingend mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten und zu benoten sind. Als von der fachlichen Seite unabhängiges selbständiges formales Bewertungskriterium ist das Vorliegen schwerwiegender sprachlicher oder formaler Mängel der Prüfungsleistung in jedem Stadium des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen und zu prüfen. Im Hinblick hierauf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Leitung der Prüfungsabteilung im Falle des Klägers eine eigenständige Prüfung dieses Kriteriums vorgenommen und die Endnote der Prüfung auf der Grundlage von § 16 Abs. 13 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO eigenständig festgelegt und die Arbeit nicht an die Prüfer zur Vervollständigung ihrer Note zurückgegeben hat. Ebenso wenig stellt es einen auf die Rechtmäßigkeit der Endbewertung durchschlagenen Verfahrensmangel dar, dass die beiden Prüfer darauf verzichtet haben, selbst abschließend zu klären, ob die Arbeit schwerwiegende sprachliche Mängel im Sinne der vorgenannten Bestimmungen aufweist und die Arbeit folglich zwingend mit der Note „mangelhaft“ zu versehen ist.

28

Entgegen der Ansicht des Klägers sind gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnungsbestimmung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt diese Bestimmung nicht gegen höherrangiges Recht, vor allem nicht gegen die grundrechtlich verbürgte Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Staatsprüfungsverordnung greift mit der vorgenannten Regelung auf den allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsatz zurück, wonach sprachliche und formale Mängel einer Prüfungsarbeit in gravierenden Fällen zur Abwertung der Prüfungsleistung als „mangelhaft“ mit der Folge führen können, dass der Prüfling mit seiner womöglich mit „ausreichend“ oder einer besseren Note zu bewertenden fachlichen Leistung prüfungsrechtlich keine Berücksichtigung findet. Das mit der Prüfung verfolgte Ziel der Leistungskontrolle und -feststellung ist zwar wesentlich auf den Nachweis fachlicher Befähigungen und damit zusammenhängender Qualifikationen ausgerichtet. Allerdings können dabei zugleich auch allgemeine Grundkenntnisse und Fähigkeiten abverlangt werden, die als eine Grundvoraussetzung der Berechtigung gelten, welche mit der erfolgreich bestandenen Prüfung erlangt wird. Hierzu gehört auch und insbesondere das Beherrschen der deutschen Sprache. Der Prüfling muss in der Lage sein, seine Gedanken und Lösungsvorschläge, wenn auch nicht unbedingt elegant und stilvoll endend, so doch hinreichend klar und verständlich auszudrücken. Zum Beherrschen der deutschen Sprache gehören dabei auch Kenntnisse der Rechtschreibung und der Zeichensetzung als Voraussetzung einer allgemeinen Befähigung zur Darlegung schriftlicher Äußerungen. Im Regelfall führen sprachliche Mängel allerdings nur zu einer Abwertung im Rahmen der abschließenden Bewertung und Notenvergabe, d. h., dass diese sprachlichen Mängel unter Abwägung der ansonsten in der Arbeit anzutreffenden Vorzüge und Mängel bei der abschließenden Bewertung mitberücksichtigt werden. Wegen erheblicher sprachlicher Mängel darf eine Prüfungsleistung unabhängig von der fachlichen Bewertung nur dann ausnahmsweise als unzulänglich oder mangelhaft beurteilt werden, wenn diese Mängel so zahlreich und gravierend sind, dass es dem Zweck der Prüfung widerspräche, eine solche Arbeit als erfolgreich anzuerkennen (vgl. zum Vorstehenden: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010 Rdnr. 394, m. w. N.).

29

Anders als der Kläger annimmt, wurde bei der Heranziehung der Vorschrift in § 16 Abs. 13 StaatsprVO bei der Bewertung seiner Klausurleistung weder der rechtliche Sinngehalt dieser Vorschrift verkannt noch die Regelung auf seinen Fall tatsächlich in fehlerhafter Weise angewendet.

30

Der in § 16 Abs. 13 StaatsprVO verwendete Begriff „schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel“ verlangt in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen für eine von der fachlichen Bewertung losgelöste Abwertung einer Prüfungsarbeit aus sprachlichen oder formalen Gründen, dass die betreffende Arbeit so gravierende Mängel in sprachlicher oder formaler Hinsicht aufweisen muss, dass es mit Rücksicht auf den Zweck der Prüfung schon deshalb als ausgeschlossen erscheint, eine solche Arbeit als erfolgreich anzuerkennen. Mit Rücksicht hierauf darf § 16 Abs. 13 StaatsprVO nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Prüfungsarbeit lediglich vereinzelt sprachliche oder formale Mängel aufweist, die bei einer Gesamtbetrachtung der Arbeit nicht ins Gewicht fallen. Auch dann, wenn die sprachlichen oder formalen Mängel nicht nur vereinzelt, sondern in der Arbeit gehäuft auftreten, ist mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die mit einer Abwertung der Arbeit auf der Grundlage von § 16 Abs. 13 StaatsprVO aus (rein) formalen Gründen ohne Berücksichtigung der fachlichen Leistung des Prüflings verbunden sind, zu prüfen, ob diese Mängel so gravierend sind, dass sie eine Bewertung als „mangelhaft“ allein aus sprachlichen oder formalen Gründen rechtfertigen. Bei der Bewertung von Klausuren ist bei der entsprechenden Heranziehung der Regelung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO bezüglich eventueller formaler Mängel der Arbeit zu bedenken, dass in formaler Hinsicht nicht die gleichen Anforderungen an eine einwandfreie Gestaltung der Arbeit gestellt werden können, wie bei wissenschaftlichen Hausarbeiten, bei denen durch eine - ggf. elektronisch gestützte - Überarbeitung Mängel der Form ohne Weiteres bereinigt werden können und bei der folglich, anders als bei Klausuren, bei denen derartige Hilfsmittel nicht zur Verfügung stehen, eine einwandfreie äußere Gestaltung in jedem Fall verlangt werden kann. Demgegenüber ist im Hinblick auf die im vorliegenden Fall allein in Frage stehenden sprachlichen Mängel eine solche rechtliche Differenzierung zwischen Hausarbeiten und Klausuren nicht gerechtfertigt. Auch Klausuren müssen grundsätzlich den auch für wissenschaftliche Hausarbeiten geltenden Anforderungen entsprechen, wobei durch die begrenzte Bearbeitungszeit bedingte Flüchtigkeitsfehler oder kleinere sprachliche Unzulänglichkeiten eher zu tolerieren oder zu vernachlässigen sind als in wissenschaftlichen Hausarbeiten.

31

Was die von § 16 Abs. 13 StaatsprVO erfassten schwerwiegenden sprachlichen Mängel einer Prüfungsarbeit anbelangt, so ist die von der Vorschrift gezogene Grenze für die Abwertung der Arbeit als „mangelhaft“ jedenfalls dann überschritten, wenn die Arbeit so zahlreiche gravierende sprachliche Mängel aufweist, dass hierunter die Verständlichkeit des Inhalts der Arbeit leidet und damit die Korrigierbarkeit der Arbeit nachhaltig beeinträchtigt wird. Bei einer solchen - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Sachlage ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, die Arbeit schon aus formalen Gründen als „mangelhaft“ zu bewerten, da die in der Arbeit vorhandenen schweren sprachlichen oder formalen Mängel letztlich eine Bewertung der Arbeit auch im fachlichen Teil unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 16 Abs. 13 StaatsprVO ist allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht auf solch außergewöhnlich grobe, sich auf die Verständlichkeit und Korrigierbarkeit der Arbeit auswirkende sprachliche und formale Fehler beschränkt. Eine solche stark eingrenzende Sichtweise wäre mit den Qualitätsanforderungen, die an eine wissenschaftliche Bearbeitung zu stellen sind, unvereinbar. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Prüfungsarbeit trotz gehäufter erheblicher sprachlicher und/oder formaler Mängel insgesamt noch verständlich und deshalb inhaltlich einer Korrektur zugänglich ist. Da es sich bei den von der Staatsprüfungsverordnung erfassten Hausarbeiten und Klausuren um wissenschaftliche Prüfungen handelt, müssen die Prüfungsleistungen den erhöhten Anforderungen genügen, die - vor allem in sprachlicher Hinsicht - an derartige Prüfungsarbeiten zu stellen sind. Insoweit ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Prüfungsarbeit hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache in Wortwahl, Satzbau und Grammatik, als auch in Orthografie im Wesentlichen einwandfrei ist. Gehäufte, über bloße Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler hinausreichende Mängel, aus denen zu ersehen ist, dass die Bearbeiterin oder der Bearbeiter die deutsche Sprache nicht in dem für die Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten genügenden Maße beherrscht, erfordern die Prüfung, ob die Arbeit bereits aus formalen Gründen wegen schwerwiegender sprachlicher Mängel nicht mehr mit der Note „ausreichend“ bewertet werden kann. Wie von dem Beklagten zu Recht angeführt, ist an diesen erhöhten Qualitätsanforderungen im vorliegend zu beurteilenden Regelungsbereich auch und insbesondere deshalb festzuhalten, weil es sich um die staatliche Prüfung eines Lehramtskandidaten handelt. Da der Zweck dieser Prüfung der Feststellung dient, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt (vgl. § 1 StaatsprVO), muss verlangt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit Rücksicht auf seine künftige Aufgabe, Schülerinnen und Schülern Wissensstoff zu vermitteln, die deutsche Sprache letztlich fehlerfrei beherrscht. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall anhand des konkreten Inhalts der jeweiligen Prüfungsarbeit festgestellt werden. Da es sich insoweit um eine formale Überprüfung ohne unmittelbaren Bezug zum inhaltlichen Prüfungsstoff handelt, ist die Frage, ob bei der Bewertung zu Recht schwerwiegende sprachliche Mängel i. S. v. § 16 Abs. 13 StaatsprVO angenommen worden sind, von dem Verwaltungsgericht in vollem Umfange zu überprüfen. Der für prüfungsspezifische fachliche Bewertungen geltende Bewertungsspielraum (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, Juris, m. w. N.) findet insoweit keine Anwendung.

32

In der Sache ist die Prüfungsbehörde im Falle der hier streitgegenständlichen Klausur des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass diese schwerwiegende sprachliche Mängel i. S. v. § 16 Abs. 13 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO aufweist. Die von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.04.2012 auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 116 und 117 der Gerichtsakten) - lediglich beispielhaft und nicht erschöpfend - aufgeführten sprachlichen Mängel belegen, dass die Arbeit des Klägers nicht nur an einzelnen Stellen sprachliche Mängel aufweist und dass diese sprachlichen Mängel und Fehler nicht nur marginalen Charakter haben. Auf nahezu jeder Seite der Klausur befinden sich - zum Teil mehrere - eklatante grammatikalische und orthografische Fehler. Die grammatikalischen Fehler bestehen in Deklinationsfehlern (z. B. Seite 15 der Arbeit „Wir nehmen ein Zylinder“ oder Seite 14 „einen quantitativen auswertung“ oder Seite 16 „das Experiment zur Bestimmung des spezifischen Wärmekapazität eines festen Körpers“), Fehlern im Satzbau (Seite 19 der Arbeit „Bei dem Versuch wir zeigen“ und auf der gleichen Seite „Lichtverlauf wird veränder an die Linse“) sowie offensichtlichen Rechtschreibfehlern (Seite 16 der Arbeit „Termother“ statt Thermometer und Seite 23 „Deffinizion“). Diese frappante, letztlich die gesamte Arbeit durchziehende Häufung offenkundiger und erheblicher grammatikalischer und orthografischer Fehler stellt einen schwerwiegenden Mangel im Sinne der von der Prüfungsbehörde herangezogenen Vorschrift in § 16 Abs. 13 StaatsprVO dar. Eine solche Prüfungsarbeit, die erkennen lässt, dass die Verfasserin oder der Verfasser die deutsche Sprache nicht in einem solchen Maße beherrscht, dass er die Anforderungen an die Anfertigung einer wissenschaftlichen Prüfungsarbeit - hier gesteigert noch durch die erhöhten Anforderungen an Lehramtskandidatinnen bzw. Lehramtskandidaten - erfüllt, überschreitet die durch die Bestimmung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO gezogene Grenze, bei der ungeachtet des fachlichen Gehalts der Arbeit zwingend die Note „mangelhaft“ zu vergeben ist.

33

Der von dem Kläger ins Feld geführte Umstand, dass er zwischenzeitlich an der privaten Realschule Prof. Dr. F. unterrichte, hierfür eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach Physik erhalten und bei den Unterrichtsbesuchen des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Fulda gute Bewertungen erzielt habe, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die gerichtliche Kontrolle und damit auch die Entscheidung des Gerichts beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens, insbesondere auf den Zeitpunkt der angefochtenen Prüfungsentscheidung. Leistungsverbesserungen des Prüflings nach Abschluss des Prüfungsverfahrens sind für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung grundsätzlich irrelevant (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 899).

34

Die Entscheidung, die Klausur des Klägers vom 02.09.2008 auf der Grundlage von § 16 Abs. 13 StaatsprVO als „mangelhaft“ zu bewerten, beinhaltet entgegen seiner Rechtsauffassung auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Entscheidung über die Verhängung der Note „mangelhaft“ ist nach der Regelung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend. Wie bereits ausgeführt, bestehen gegen diese Vorschrift mit Rücksicht darauf, dass dem öffentlichen Interesse erhöhte Anforderungen an die Sprachbeherrschung bei Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten vor allem im Lehramtsstudium aufgestellt werden können, auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine rechtlichen Bedenken. Eventuelle Härten, die sich aus der Anwendung des § 16 Abs. 13 StaatsprVO in besonders gelagerten Ausnahmefällen ergeben können, werden ausreichend durch die Regelung in § 24 Abs. 3 StaatsprVO aufgefangen, wonach das Kultusministerium bei Vorliegen besonderer Gründe, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen kann. Die von dem Kläger mit seinem letzten Hilfsantrag angestrebte nochmalige Wiederholung der Klausur im Fach Physik scheitert allerdings daran, dass er die von dem Hessischen Kultusministerium in seinem Erlass vom 11.09.2009 (Bl. 75 der Widerspruchsakten) gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 StaatsprVO zu Recht geforderten Leistungsnachweise in Form der Abwägung einer Deutschprüfung im Rahmen der standardisierten Überprüfung oder durch Vorlage eines großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts nicht erbracht hat.

35

Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger auch mit seinen Hilfsanträgen nicht durchdringen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.