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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 15.04.2014 – 1 K 928/13.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0415.1K928.13.KS.0A
Tenor
Der Bescheid vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger Sachschadensersatz in Höhe von 88,09 € zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Sachschadensersatz in Form eines Höherstufungsschadens.
Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Beklagten und versieht seinen Dienst beim Finanzamt L-Stadt. Er befand sich am 24. März 2011 mit seinem Privat-Pkw, amtliches Kennzeichen ………., auf einer Dienstreise zur Prüfung u.a. bei der Firma X. AG in L-Stadt und befuhr die B 254 aus Richtung E. in Richtung A 49. Kurz vor der Auffahrt zur A 49 fuhr ein Einsatzfahrzeug der Straßenmeisterei ebenfalls aus Richtung E. in Richtung der A 49. Die Straßenmeisterei wollte bei eingeschalteten Rundumleuchten und Blinker links abbiegen. Dabei verlangsamte sie die Fahrt. Durch den Anhänger musste sie einen größeren Wendekreis fahren und fuhr somit auf die rechte Seite des Fahrstreifens. Der Kläger überholte vorschriftswidrig links, obwohl das Fahrzeug der Straßenmeisterei seine Absicht, links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte. Es kam infolgedessen zum Unfall und es entstanden Sachschäden.
Der Kläger schilderte zum Unfallhergang, er habe die Situation fehlerhaft so eingeschätzt, dass das Fahrzeug der Straßenmeisterei einen Einsatz habe beginnen wollen und der Blinker links das Zeichen zum Vorbeifahren gewesen sei.
Die Vollkaskoversicherung des Klägers übernahm den Schaden in Höhe von 5.188,36 € mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Diese Summe machte der Kläger mit Antrag vom 26. Mai 2011 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geltend.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2011 erstattete die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Sachschaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 €. In dem Bescheid erkannte die Behörde auch einen Höherstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung im Grundsatz an. In dem Bescheid heißt es weiter, nach Vorlage der jährlichen Beitragsrechnung werde der Rabattverlust ersetzt. Der Beitragssatz der Vollkaskoversicherung betrug vor dem Unfall 40 % in der Schadensfreiheitsklasse 15 und nach dem Unfall 55 % in der Schadensfreiheitsklasse 8.
Mit Bescheiden vom 27. März und 21. Juni 2012 erstattete der Beklagte die für das Jahr 2012 entstandenen Kosten der Höherstufung der Kfz.-Vollkaskoversicherung in Höhe von 142,44 € dem Kläger.
Am 1. Januar 2013 wechselte der Kläger von der HUK-Coburg Versicherung zur HUK 24 – Die Online Versicherung. Die Bedingungen der Vollkaskoversicherung blieben unverändert. Sowohl im alten als auch im neuen Versicherungsvertrag war der Kläger für 2013 in der Vollkaskoversicherung in der Schadensfreiheitsklasse 9 eingestuft. Jedoch veränderten sich durch den Versicherungswechsel die Berechnungsmodalitäten der Versicherung ab 2013. In dem alten Versicherungsvertrag war der Schadensfreiheitsklasse 9 ein Prozentsatz von 50 % zugeordnet. In dem neuen Versicherungsvertrag ist ihr ein Prozentsatz von 37 % zugeordnet, wobei sich die Bezugsgröße erhöhte.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 beantragte der Kläger die Erstattung des Höherstufungsschadens, der sich nach seinen Angaben für das Jahr 2013 auf 88,09 € beläuft.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Antrag auf Erstattung ab. In der Begründung heißt es, nach den Sachschadensersatz-Richtlinien könne die Höherstufung der Vollkaskoversicherung nur bis zum Erreichen der Schadensklasse, die vor dem Unfall bestanden habe, übernommen werden. Eine weitere Erstattung könne nicht erfolgen, da sich der Beitragssatz auf 37 % gemindert habe und somit die Schadensklasse, die vor dem Unfall bestanden habe, erreicht sei.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erhob der Kläger „Gegenvorstellung“ und führte aus, die Minderung auf 37 % sei nur aufgrund einer allgemeinen Umstellung des Systems der Schadensklassen erfolgt. Den vermeintlich niedrigeren Prozentsätzen seien deutlich höhere Beiträge zugeweisen worden. Durch die Zuweisung eines niedrigeren Prozentsatzes habe der Kläger keinen Vorteil erlangt.
Dieses Schreiben fasste die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als Widerspruch auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013, dem Kläger zugegangen am 18. Juni 2013, zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, für die Bemessung nach der Schadensersatzrichtlinie komme es lediglich auf den vorliegenden Beitragssatz an, der nun bei 37 % liege.
Am 18. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, für die Feststellung, ob ein Höherstufungsschaden vorlege, sei die Tatsache maßgebend, ob der Versicherungsnehmer einer geänderten Schadensfreiheitsklasse zugeordnet werde. Dies sei im Fall des Klägers geschehen. Weiterhin müsse zur Ermittlung der Höhe des Höherstufungsschadens der maßgebende Prozentsatz auf die jeweilige Bezugsgröße angewandt werden. Ohne Unfall befände sich der Kläger in einer höheren Schadensfreiheitsklasse und hätte bei einem geringeren Prozentsatz geringere Versicherungsprämien zu zahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 88,09 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass ein Höherstufungsschaden bereits mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten sei. Die Sachschadensersatzrichtlinie in der Fassung vom 31. Juli 2006 stütze diese Rechtsauffassung. Außerdem liege die Regelung und Befriedigung eines Höherstufungsschadens nach der Sachschadensersatzrichtlinie im Ermessen des Dienstherrn. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens könne der Ersatz des Höherstufungsschadens nur bis zu dem erstatteten Betrag erfolgen.
Ferner sei der Bescheid vom 11. Juli 2011 rechtswidrig ergangen. Der Kläger habe trotz ersichtlicher Zeichen des Sonderrechtsfahrzeugs ordnungswidrig versucht, das links abbiegende Einsatzfahrzeug der Straßenmeisterei zu überholen. Hierbei sei der Kläger mit dem Sonderrechtsfahrzeug zusammen gestoßen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt und die Ordnungswidrigkeit zugestanden. Vorsorglich und hilfsweise werde angekündigt, dass der Bescheid vom 11. Juli 2011 zurück zu nehmen wäre.
Mit Schriftsätzen vom 17. und 20. Februar 2014 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. März 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem beklagten Land vorgelegten Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachschadensersatzes über die bisher geleistete Summe hinaus (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO)
Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 19. A., 2013, § 113 Rn. 217 m.w.N.). Damit kommt als Anspruchsgrundlage vorliegend § 81 S. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218, im Folgenden: HBG) in Betracht, der seit dem 1. März 2014 Anwendung findet. Danach soll, wenn bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Nach S. 2 der Vorschrift ist der Ersatz ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Zur Konkretisierung des § 81 HBG dienen auch weiterhin die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Datum vom 13. April 2012 erlassenen sog. Sachschadensersatzrichtlinien (StAnz S. 529), die für alle Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen anzuwenden sind. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebens (vgl. den Gesetzesentwurf für ein 2. DRModG vom 28. 11. 2012, LT-Drucksache 18/6558, S. 246) auch nach Einführung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung anwendbar bleiben.
Die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Sachschadensersatzes sind vorliegend gegeben. Dies hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 11. Juli 2011 anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen nach den damaligen Sachschadensersatzrichtlinien vom 31. Juni 2006 (STAnz. 2006, S. 1914 ff) vorliegen. In der Sache hat sich seitdem nichts geändert, so dass der Beklagte an diesen Bescheid, bei dem es sich in der Sache um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG handelt, gebunden ist.
Aus diesem Grund ist auch der Einwand, dass der Unfall vorliegend aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht wurde und deshalb ein Anspruch aufgrund des § 81 S. 2 HBG ausgeschlossen sei, nicht von Bedeutung. Selbst wenn dies so wäre, könnte dieser Umstand dem Beklagten allenfalls die Möglichkeit einräumen, den Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2011 gemäß § 48 HVwVfG zurückzunehmen. Dies ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht geschehen, sondern in dem Schriftsatz vom 25. September 2009 lediglich angekündigt worden. Damit ist der Beklagte an den Bescheid gebunden und kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des § 81 S. 2 HBG berufen.
Aber selbst wenn man in der Ankündigung der Rücknahme in dem Schriftsatz vom 25. September 2009 entgegen dem Wortlaut eine Rücknahmeerklärung sehen wollte, könnte dies den Anspruch nicht dem Grunde nach ausschließen. Eine solche Rücknahmeerklärung würde nämlich gegen § 48 Abs. 2 HVwVfG verstoßen: Bei dem Bescheid vom 11. Juli 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Voraussetzung für Geldleistungen, nämlich die Erstattung des Höherstufungsschadens, darstellt. Der Kläger durfte auch auf den Fortbestand des Bescheides vertrauen, denn er hat bei der Unfallschilderung weder vorsätzlich getäuscht noch fahrlässig falsche Angaben gemacht. Vielmehr hat er bei dem jährlichen Neuabschluss seiner PKW-Versicherung darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte, wie in dem Bescheid vom 11. Juli 2011 angekündigt, auch weiterhin den Höherstufungsschaden ausgleicht. Dies wurde in dem Bescheid ausdrücklich zugesichert.
Liegen damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Sachschadensersatz dem Grunde nach vor, so ist die Klage auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Anspruch des Klägers auf Sachschadensersatz umfasst auch den sog. Höherstufungsschaden, also den Rabattverlust, den der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten hat.
Dies folgt aus der dem Kläger gegebenen Zusage in dem Bescheid vom 11. Juli 2011. Dort heißt es: „ Nach jährlicher Vorlage der Beitragsrechnung Ihrer Vollkaskoversicherung wird Ihnen der Rabattverlust, wie von der Versicherung bereits tabellarisch vorgelegt, ersetzt“. Bei diesem Satz handelt es sich um eine Zusage des Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt, die Bewilligung weiterer Ersatzleistungen, später zu erlassen, also um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 HVwVfG. Diese Zusicherung ist wirksam und bindet den Beklagten. Sie kann auch nicht nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 48 HVwVfG zurückgenommen werden, da der Kläger auf sie vertraut hat. Auch hat sich die Sach- oder Rechtslage seit dem 11. Juli 2011 nicht dergestalt geändert, dass die Behörde bei Kenntnis der eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte (§ 38 Abs. 3 HVwVfG). Sowohl nach den Sachschadensersatzrichtlinien aus dem Jahr 2006 (dort Ziffer 4.8.10 f) als auch nach den Richtlinien aus dem Jahr 2012 (dort Ziff. 4.2.12 f) sind Schäden aufgrund einer Höherstufung zu ersetzen.
Der Verweis des Beklagten auf die Kommentierung zu § 32 BeamtVG geht fehl: Es mag sein, dass in anderen Bundesländern der Höherstufungsschaden als bereits mit der Wegestreckenentschädigung abgegolten angesehen wird; nach der eindeutigen Erlasslage in Hessen ist dies jedoch nicht der Fall, wie insbesondere das Berechnungsbeispiel in Ziff. 4.2.13 der Richtlinien aus dem Jahr 2012 zeigt.
Auch in der Höhe besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch: Ausweislich Ziff. 4.2.13 der Sachschadensersatzrichtlinien 2012 berechnet sich der Höherstufungsschaden aus der Differenz zwischen dem Versicherungsbeitrag, der ohne den fraglichen Unfall geschuldet worden wäre und dem tatsächlich zu entrichtenden Beitrag. Nach der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 27. August 2013, gegen die der Beklagte keine Einwände vorgebracht hat, betrug diese Differenz für das Jahr 2013 nach dem damals bestehenden Kaskovertrag der HUK Coburg 112,30 €. Dies ist die Summe, die der Beklagte dem Kläger hätte erstatten müssen, wenn der Kläger nicht zum 1. Januar 2013 einen anderen, für ihn günstigeren Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Nach dem neuen Versicherungsvertrag der HUK 24 beläuft sich diese Differenz auf 88,09 €, ist also geringer als unter Zugrundelegung des alten Versicherungsvertrages. Daher ergeben sich für das Gericht keine Gründe dafür, warum der Beklagte nicht diese Summe zu erstatten hätte. Dass wegen der Vertragsumstellung und der damit verbundenen anders gelagerten Berechnung ein geringerer Prozentsatz zugrunde gelegt wurde, ist ohne Bedeutung, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Rechengröße zur Bestimmung der Versicherungsprämie. Entscheidend kommt es allein darauf an, um welchen Betrag die Versicherungsprämie aufgrund des Unfalls angestiegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88,09 € festgesetzt.