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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 24.05.2016 – 1 K 485/15.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0524.1K485.15.KS.0A

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2015 den Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. August 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Anrechnung seines in Norwegen erzielten Erwerbseinkommens auf seine deutschen Versorgungsbezüge.

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Der Kläger, geboren am ..........., stand als Oberstudienrat in Diensten des Beklagten und wurde zum 1. April 1992 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seinen Wohnsitz verlegte der Kläger im Oktober 1994 nach Norwegen. Dort erzielte er ab 1995 über mehrere Jahre zusätzliches Einkommen neben den Versorgungsbezügen. Der Kläger setzte die Pensionsregelungsbehörde über die zusätzlichen Einnahmen nicht in Kenntnis.

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Im März 2008 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Pensionsregelungsbehörde über zusätzliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Erhalt von Versorgungsbezügen. Daraufhin wurde ihm die Einkommensanrechnung gemäß § 53 HBeamtVG erläutert und die für ihn geltende Höchstgrenze für die Einkommensanrechnung genannt.

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Die Pensionsregelungsbehörde erfuhr im Rahmen der Rentenanrechnungsüberprüfung nach Juni 2012 durch Aufdeckung von norwegischen Rentenansprüchen von dem nichtangezeigten zusätzlichen Erwerbseinkommen. Die Gesamteinnahmen überstiegen in dem Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. August 2012 die gesetzlich bestimmte Höchstgrenze für das auf das Ruhegehalt anzurechnende Erwerbseinkommen.

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 wurde dem Kläger die rückwirkende Anrechnung seines Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. August 2012 mitgeteilt. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich die Kürzung des Ruhegehalts wegen Übersteigens der gesetzlich bestimmten Höchstgrenze durch die vom Kläger erzielten Gesamteinnahmen aus § 53 HBeamtVG ergebe. Ferner führte der Beklagte aus, dass eine Überzahlung in Höhe von 45.155,87 € erfolgt sei. Das Erwerbseinkommen wurde ohne Abzug der Werbungskostenpauschale und ohne Abzug von tatsächlichen Werbungskosten für die Anrechnung zugrunde gelegt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Februar 2015 zugestellt.

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Auf schriftliche Nachfrage vom 18. März 2015 erhielt der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2015 Auskunft darüber, dass kein Abzug von Werbungskosten gemäß § 3 c des EStG erfolge, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Tätigkeitsstaat zustehe.

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Gegen den Bescheid vom 12. Februar 2015 erhob der Kläger daraufhin am 24. März 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel.

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Er vertritt die Auffassung, dass bei dem für die Anrechnung nach § 53 HBeamtVG zugrunde gelegten Erwerbseinkommen Werbungskosten abzuziehen seien. Werbungskosten seien generell abzugsfähig. Dies habe das BVerwG in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 (- 2 C 20.03 -) bestätigt. Eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Aufwendungen finde keine gesetzliche Grundlage. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Ausland zu versteuernde Erwerbseinkünfte im Rahmen des § 53 HBeamtVG zu berücksichtigen seien und die Werbungskosten nicht. Die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten bei ausländischen Einkünften im Rahmen der Anrechnung auf das Ruhegehalt stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, für die es keinen sachlichen Grund gebe. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht mit den europäischen Regelungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu vereinbaren. Bei der Versteuerung der Versorgungsbezüge in Deutschland erfolge ebenfalls eine Berücksichtigung der norwegischen Werbungskosten durch Unterwerfung von ausländischen Einkünften unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG.

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Zum Nachweis der entstandenen Werbungskosten legt der Kläger Bescheinigungen der norwegischen Steuerbehörden für die Jahre 2008 bis 2012 in Form einer "Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommenssteuererklärung (...)" vor und trägt vor, bei diesen handele es sich um Formulare, die durch das Finanzamt E übersandt würden. Diese müsse der Kläger ausfüllen und zur Besuchsstunde des Finanzamtes in Norwegen nehmen. Dort erfolge eine Überprüfung der Formulare dahingehend, ob die dort eingetragenen Daten mit den beim Finanzamt Norwegen vorliegenden Daten und der Übersetzung übereinstimmen. Das Formular werde nur dann mit Unterschrift und Stempel bestätigt, wenn die Daten übereinstimmen. Dieser Vorgang finde innerhalb der Besuchsstunde statt, so dass sich auf dem Formular nur ein Datum befinde. Das Formular diene für das Finanzamt E als Grundlage zur Berücksichtigung der Einkünfte aus Norwegen im Rahmen der deutschen Einkommenssteuererklärung.

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Aus den Belegen ergebe sich, dass für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. August 2012 Werbungskosten in Höhe von 32.656,60 € abzuziehen seien. Damit ergebe sich eine Überbezahlung in Höhe von lediglich 12.499,27 €.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2015 bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 53 HBeamtVG für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. August 2012 die Werbungskosten zu berücksichtigen,

hilfsweise, das anrechenbare Einkommen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ermitteln.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein im Ausland bezogener Lohn bei der Einkommenssteuerveranlagung außer Acht bleibe. Das Besteuerungsrecht hierfür stehe dem ausländischen Staat zu. In dem Urteil des BVerwG vom 19. Februar 2004 erfolge keine Auseinandersetzung mit ausländischen Einkünften. Das Urteil betreffe lediglich die Anrechnung von Erwerbseinkommen in der allgemeinen Form. Aus der dortigen Argumentation und auch aus den Regelungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2011 lasse sich der Abzug von Werbungskosten für den vorliegenden Fall nicht ableiten.

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Bei den für die Kalenderjahren 2008 bis 2012 eingereichten Nachweisen durch die "Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zu Einkommenssteuererklärung (...)" handele es sich um zum Teil am selben Tag bestätigte, vom Steuerberater ausgefüllte Steuerformulare, aus denen eine erfolgte Prüfung und Bewertung der Beträge durch die norwegische Steuerverwaltung analog zu deutschen Steuerbescheiden nicht hervorgehe. In den vorgelegten Bescheinigungen scheine nur bestätigt zu werden, dass der Kläger seinen Wohnsitz in dem jeweiligen Jahr in Norwegen gehabt habe und dass nichts bekannt sei, was im Widerspruch zu den gemachten Angaben über die persönlichen Verhältnisse und die Einkommensverhältnisse stehe. Aus den Bescheinigungen ergebe sich jedoch in keiner Weise, wie das Finanzamt in Norwegen die vom Kläger in den Formularen angegebenen Werbungskosten bewerte und ob diese anerkannt würden. Darüber hinaus sei die Geltendmachung der im Einzelnen mehr als die Hälfte des Monatseinkommens ausmachenden Werbungskosten aus der Bescheinigung nicht nachvollziehbar.

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Mit Beschluss der Kammer vom 04. April 2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, da es vorliegend um die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge geht und die Durchführung eines Vorverfahrens bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen der Landesverwaltung gemäß §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 105 HBG entfällt.

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Auch ist die Klage begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Bescheid ist deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil die in Norwegen angefallenen Werbungskosten im Rahmen der Einkommensanrechnung gemäß § 57 HBeamtVG nicht berücksichtigt wurden.

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Obwohl es sich um die Neuberechnung von Versorgungsbezügen aus den Jahren 2007 bis 2012 handelt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids das aktuell geltende Recht und damit das HBeamtVG in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 217) anzuwenden und nicht die davor geltende Fassung des HBeamtVG aus dem Jahr 2011. Dies ergibt sich aus § 78 Nr. 8 HBeamtVG 2013, der ausdrücklich den 6. Teil des HBeamtVG auch für solche Versorgungsempfänger für anwendbar erklärt, die bereits zum Inkrafttreten des 2. DRModG (1. März 2014) Versorgungsbezüge erhalten haben. Ausgenommen sind nur die §§ 56 und 60 HBeamtVG, nicht jedoch § 57 HBeamtVG. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 18/6558, dort S. 429) war der Gesetzgeber der Auffassung, dass für die Rechtsanwendung die ausschließliche Weitergeltung des bisherigen Rechts unnötig kompliziert sei und hat deswegen auch für bereits vorhandene Ruhestandsbeamte einen Großteil der Vorschriften des aktuellen Rechts für anwendbar erklärt. Darunter fällt auch der § 57 HBeamtVG und zwar auch, da insoweit keine abweichende Regelung existiert, für Zeiträume vor dem 1. März 2014

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Der Beklagte hat aus § 57 HBeamtVG. einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner geltenden gemachten Werbungskosten in Bezug auf das in Norwegen erzielte Erwerbseinkommen bei der Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge. Die im Bescheid vom 12. Februar 2015 erfolgte Berechnung ist materiell rechtswidrig, da die Werbungskosten bei der Anrechnung nicht berücksichtigt wurden.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20/03 -, juris), der sich das Gericht anschließt, sind bei der Ermittlung eines im Rahmen der Versorgungsbezüge anzurechnenden Einkommens stets die Werbungskosten als Abzugsposten zu berücksichtigen. Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht dies mit einem Vergleich mit dem Steuerrecht (dort § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und mit dem Umstand, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Abzugsmöglichkeit fordere, da Aufwandsentschädigungen auch nicht berücksichtigt würden. Diese Entscheidung erging zu dem § 53 BeamtVG a.F.; inzwischen hat der Bundesgesetzgeber als Reaktion auf dieses Urteil ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten anerkannt (vgl. § 53 Abs. 7 S. 2 BeamtVG n.F.).

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Auch wenn der hessische Gesetzgeber diesen Schritt auf Bundesebene nicht nachvollzogen und keine entsprechende Regelung getroffen hat, sind auch nach hessischem Recht Werbungskosten als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsprechung getroffenen Feststellungen gelten weiterhin, so dass kein Anlass besteht, von der - allgemein anerkannten und nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzurücken, nur weil der Landesgesetzgeber eine Regelung nicht getroffen hat (vgl. HBR, Loseblatt, Stand: Juli 2014, § 57 HBeamtVG 2014, Rn. 38).

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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, dass in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 (a.a.O.) ausländische Einkünfte nicht angesprochen würden, so dass davon auszugehen sei, dass auch nur inländische Werbungskosten anerkannt werden müssten, wird verkannt, dass in dem Urteil kein Anlass bestand, sich zu dieser Problematik zu äußern, da es dort nur um inländische Einkünfte ging. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (oder anderer Gerichte), die eine Abzugsfähigkeit im Ausland angefallener Werbungskosten verneinen würden, sind dem Gericht nicht bekannt.

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Ausgehend von dieser Ausgangslage waren auch bei dem Kläger die Aufwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlich waren. Dass die Werbungskosten im Ausland, hier: in Norwegen, angefallen und im Rahmen der Besteuerung des dortigen Einkommens berücksichtigt wurden, kann keinen Unterschied machen.

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Dies ergibt sich zunächst aus Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 57 HBeamtVG: Durch die Gewährung von Versorgungsbezügen sollen ehemalige Beamte auch im Ruhestand finanziell abgesichert werden. Sobald der Ruhestandsbeamte zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt, bleibt dieses bis zu der gesetzlich bestimmten Höchstgrenze in Abhängigkeit des zuvor ermittelten Versorgungsbezuges anrechnungsfrei. Erst mit Überschreiten der Höchstgrenze reduziert sich die Absicherungspflicht entsprechend der Vorgaben in § 57 HBeamtVG. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die soziale Absicherung durch das Ruhegehalt nur soweit reicht wie erforderlich. Da es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen handelt, also um Beträge, die dem Beamten nicht zur Verfügung stehen, wirken sich diese bedarfserhöhend aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland entstehen. In beiden Fällen ist der Ruhegehaltempfänger gleichermaßen schutzwürdig.

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Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Berücksichtigung vorliegend geboten. Der Kläger soll keine Nachteile in Bezug auf die Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge dadurch erleiden, weil er eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt hat. Die generelle Nichtberücksichtigung von Werbungskosten im Ausland, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. Die Anrechnung auf die deutschen Versorgungsbezüge erfolgt nach deutschen Vorschriften, so dass auch die gesetzlichen Privilegierungen des deutschen Rechts zur Anwendung kommen müssen.

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Dafür spricht auch, dass das Finanzamt E I bei der Ermittlung der im Inland zu entrichtenden Steuer entsprechend verfährt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 35 der Gerichtsakte) hat das Finanzamt E I bescheinigt, dass die ausländischen Einkünfte des Klägers um die Werbungskosten vermindert werden. Es besteht kein Grund, warum die ausländischen Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt werden, bei der Berechnung der Versorgung jedoch nicht.

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Der Kläger hat die in Norwegen angefallenen und dort berücksichtigten Werbungskosten auch hinreichend nachgewiesen und zu diesem Zweck die entsprechenden Bescheinigungen für die Jahre 2008 bis 2012 (vgl. Bl. 24 bis 33 der Gerichtsakte) vorgelegt. Diese entsprechen dem international anerkannten Formular "Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommenssteuererklärung". Es ist auch nicht so, wie der Beklagte vorträgt, dass es sich hierbei lediglich um vom Kläger ausgefüllte Steuerformulare handelt, bei denen die norwegische Steuerbehörde durch den Stempelaufdruck lediglich bestätigt hat, dass der Kläger in Norwegen lebt. Vielmehr hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der angebrachte Stempel auch die Richtigkeit der dort angegebenen Daten bescheinigt und damit die Bescheinigungen eine für deutsche Behörden verbindliche Steuerfestsetzung für das in Norwegen erzielte Einkommen des Klägers darstellen.

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Dies wird auch von dem Finanzamt E I so gesehen, das die norwegischen Nachweise ohne weiteres anerkennt und die dort genannten Werbungskosten in vollem Umfang in Abzug bringt. Beispielhaft wurde dies vom Kläger für das Jahr 2009 nachgewiesen. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 9. September 2015 (Bl. 80 f der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wenn das Finanzamt E I keine Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise hat, ist nicht einsehbar, warum die Versorgungsverwaltung die Feststellungen nicht akzeptieren will.

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Zusammenfassend erweist sich wegen der Nichtberücksichtigung der Werbungskosten aus dem Einkommen des Klägers in Norwegen der angefochtene Bescheid vom 12. Februar 2015 als teilweise rechtswidrig und war folglich aufzuheben. Hinsichtlich der genauen Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat das Gericht Gebrauch gemacht von der Regelung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Da die Neuberechnung der dem Kläger für den fraglichen Zeitraum zustehenden Versorgungsbezüge für das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen würde, wird der Beklagte dazu verpflichtet, eine Neuberechnung vorzunehmen.

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Für die Kostenentscheidung bleibt dies jedoch ohne Einfluss, so dass der Beklagte vollumfänglich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 33.166,37 €.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat sich bei der Festsetzung an der Aufstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers orientiert.