Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 19.09.2016 – 2 K 2400/15.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0919.2K2400.15.KS.0A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2015 verpflichtet, dem Kläger einen Fischereischein für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Fischereischeins.
Durch die Untere Fischereibehörde der Beklagten war dem Kläger am 09.06.1999 ein Fischereischein für die Dauer von fünf Kalenderjahren (5-Jahres-Fischereischein) - d.h. für den Zeitraum vom 09.06.1999 bis 31.12.2003 - erteilt worden (Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge - VV -). Eine Fischerprüfung i.S.v. § 26 Abs. 1 Hessisches Fischereigesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2010 - HFischG - hat der Kläger nicht abgelegt.
Am 31.08.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage des Fischereischeins vom 06.06.1999 bei der Beklagten die Erteilung eines 10-Jahres-Fischereischeins (Bl. 1 VV).
Nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 17.09.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Fischereischeines durch Bescheid vom 29.10.2015 ab. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger keine Fischereiprüfung nach § 26 HFischG abgelegt habe. Eine solche sei gemäß § 25 HFischG jedoch Voraussetzung für die Ausübung des Fischfangs. Der Fischereischein des Klägers aus dem Jahr 1999 sei deshalb rechtswidrig. Der Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 2 Nr. 3 HFischG sei nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er am 29.12.1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 29.12.1990 einen gültigen Fischereischein besessen habe. Der rechtwidrige Fischereischein Jahr 1999 sei hierzu nicht geeignet.
Mit am 30.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Seiner Auffassung nach habe er einen Anspruch auf die Erteilung eines Fischereischeines, weil er nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 HFischG von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sei. Denn ihm seien durch die Beklagte bereits seit dem Jahr 1987 bis zu der letztmaligen Erteilung eines Fischereischeins am 09.06.1999 ohne Unterbrechung (1-Jahres-) Fischereischeine erteilt worden. Die Erteilung des letzten Fischereischeins - auf Anraten des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, Herrn X., erstmalig für die Dauer von fünf Jahren - sei deshalb rechtmäßig gewesen. Ein weitergehender Beweis dafür, dass er vor dem 29.12.1990 einen gültigen Fischereischein besessen habe, sei ihm nicht möglich. Denn bei der (bis dahin jährlichen) Beantragung eines neuen Fischereischeines seien von der Beklagten grundsätzlich jeweils die alten Scheine eingezogen worden. Die Behörde könne aber nicht die Rechtswidrigkeit des Fischereischeins aus dem Jahr 1999 unterstellen, obwohl hierfür keine Anzeichen oder Beweise vorlägen. Das Dokument spreche für die Rechtmäßigkeit der Erteilung, so dass vielmehr der Beklagten der Nachweis obliege, dass der Fischereischein im Jahre 1999 zu Unrecht erteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen 10-Jahres-Fischereischein gemäß § 25 HFischG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Argumente aus der Begründung des angefochtenen Bescheids und führt darüber hinaus u.a. an, dass der Kläger im Jahre 1999 hätte wissen müssen, dass die Erteilung eines Fischereischeins ohne abgelegte Fischereiprüfung rechtswidrig sei. Deshalb könne sich der Kläger nicht auf einen seinerzeit erteilten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt berufen. Ihrer Auffassung nach trage der Kläger, ebenso wie für das Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen, auch für das Vorliegen der Befreiungstatbestände des § 26 Abs. 2 HFischG die - nicht erfüllte - Beweislast. Die Beklagte habe bereits im Verwaltungsverfahren versucht, den Sachverhalt zu ermitteln. Es seien aber weder Unterlagen über die Ausstellung von Fischereischeinen an den Kläger im maßgeblichen Zeitraum vorhanden, noch habe sich der frühere, sachlich zuständige Mitarbeiter der Beklagten hieran erinnern können.
Durch Beschluss vom 03.05.2016 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger und die Beklagten haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom 12.04.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit dieser Vorgangsweise einverstanden erklärt haben.
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist - angesichts des nach § 16a i.V.m. Anlage Nr. 12.6 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO entfallenden Vorverfahrens - zulässig und begründet.
Der in dem ablehnenden Bescheid vom 29.10.2015 alleine herangezogene Versagungsgrund, dass der Kläger den Nachweis i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HFischG über eine bestandene Fischereiprüfung nach § 26 HFischG nicht erbracht habe, trägt die Versagung der Erteilung eines Fischereischeins alleine nicht. Der ablehnende Bescheid vom 29.10.2015 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Fischereischeins gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 HFischG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Erteilung des Fischereischeins steht nicht entgegen, dass der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag keine - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HFischG grundsätzlich erforderliche - Fischereiprüfung bestanden hat. Nach Würdigung sämtlicher der dem Gericht zugänglichen Erkenntnisse und insbesondere des Vortrags der Beteiligten, kann sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch mit Erfolg darauf berufen, dass er nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 HFischG von dem Erfordernis des Nachweises einer bestandenen Fischerprüfung befreit ist. Danach sind Personen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Stichtag einen gültigen Inland -Fischereischein besessen haben.
Die Beklagte hat richtigerweise angenommen, dass der Kläger grundsätzlich das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen - und damit auch für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 HFischG - nachzuweisen hat. So trägt nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HFischG ("nachweist") der Antragsteller die Beweislast für die ihn begünstigenden Erteilungsvoraussetzungen. Darüber hinaus besteht im Verwaltungsprozess jedoch keine formelle Beweislast (Behauptungslast und keine Beweisführungspflicht), da eine solche mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Lediglich in den Fällen des "non liquet", d.h. bei Unerweislichkeit einer Tatsache, besteht die materielle Beweislast für den Beteiligten, der aus dieser Tatsache eine ihn begünstigende Rechtsfolge herleitet. So geht es bei Leistungsklagen, einschließlich der Verpflichtungsklagen, im Zweifel zulasten des Klägers, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs nicht festgestellt werden können (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108, Rdnr. 11, 13, 14, m.w.N.).
Die für das Vorliegen des Befreiungstatbestands allein entscheidende Tatsache, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung seit "etwa dem Jahre 1987" bzw. zumindest am 29.12.1990 im Besitz eines gültigen Fischereischeins gewesen ist, ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unerweislich. Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm die Vorlage eines (alten) Fischereischeines mit einer Gültigkeit am 29.12.1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Stichtag deshalb nicht möglich, weil bei der jährlichen Neubeantragung und -erteilung eines Fischereischeins seitens der Unteren Fischereibehörde der Beklagten der jeweils abgelaufene Fischereischein eingezogen worden sei. Dieser Vortrag des Klägers ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dem vom Kläger hierzu benannten Zeugen, dem damals zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, sind nach Ermittlung der Beklagten die Vorgänge nicht mehr erinnerlich. Die beschriebene Verwaltungspraxis, dass die alten/abgelaufenen Fischereischeine bei der Ausstellung eines neuen (Jahres-) Fischereischeines eingezogen wurden, ist seitens der Beklagten nicht in Abrede und durch substantiierten Vortrag in Zweifel gezogen worden, sondern wurde lediglich mit "Nichtwissen" bestritten sowie auf die Unauffindbarkeit von an den Kläger ausgestellten Fischereischeinen an den Kläger verwiesen. Damit ist die -dem Inhalt nach anspruchsbegründende - Behauptung des Klägers aber nicht widerlegt, als Negativtatsache einem weiteren Beweis auch nicht zugänglich und damit unerweislich.
Bei dieser Ausgangslage kann sich der Kläger darauf berufen, dass der am 09.06.1999 von der Beklagten auf seinen Namen ausgestellte Fischereischein einen Rechtsschein zugunsten der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieses amtlichen Dokuments entfaltet. Solange keine begründeten Zweifel an dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für diesen Fischereischein dargelegt oder ersichtlich sind, ist angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) davon auszugehen, dass die Beklagte (auch) zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gehandelt hat und das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ordnungsgemäß geprüft hat. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Rechtwidrigkeit des - durch die Beklagte selbst ausgestellten -Fischereischeins vom 09.06.1999 kann dem ebenso wenig genügen wie die bloße Berufung auf eine seitens der Beklagten bei der Unteren Fischereibehörde des Werra-Meißner-Kreises erfragte Rechtsauffassung.
Ist dem Kläger am 09.06.1999 aber aufgrund der Vorlage eines (alten) Fischereiescheines ein neuer Fischereischein rechtmäßigerweise erteilt worden, so ist auch von der Rechtmäßigkeit der jeweils vorjährigen Fischereischeine - bis hin zu einem solchen mit einer Gültigkeit am 29.12.1990 - auszugehen. Der Kläger kann sich deshalb im Ergebnis auf den Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 2 Nr. 3 HFischG berufen.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung ist auszusprechen, weil die Sache nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen auch spruchreif ist. Denn bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung des Fischereischeins; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ("ist auf Antrag zu erteilen"). Für das Fehlen der anderweitigen Erteilungsvoraussetzungen i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 3 HFischG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. So liegen für das Gericht - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rdnr. 217, m.w.N.) - keine Anhaltspunkte vor, dass Versagungsgründe § 27 HFischG entgegenstehen. Solche sind auch nicht vorgetragen. Da das Vorliegen von Versagungsgründen auch seitens der Fischereibehörde bei der (Wieder-)Erteilung eines Fischereischeins ebenfalls nicht von Amts wegen - etwa durch eine obligatorische Einholung eines Führungszeugnisses - zu prüfen sind, waren weitergehende Ermittlungen seitens des Gerichts ebenfalls nicht geboten.
Da es dem Kläger freisteht, die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines gemäß § 29 Satz 1 Nr. 1 HFischG zu wählen, ist die Beklagte zur antragsgemäßen Erteilung eines 10-Jahres-Fischereischeines zu verpflichten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.