Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 21.08.2017 – 1 K 5013/17.KS.A
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0821.1K5013.17.KS.A.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat am 07.08.2017 Untätigkeitsklage erhoben.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2017 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zuerkannt hat, hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte bereits mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017.
Das Verfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten der Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) hat der Mitgliedsstaat sicherzustellen, dass er das Asylverfahren nach spätestens 15 Monaten, allerspätestens 18 Monaten zum Abschluss bringt (6 Monate mit Möglichkeit der Verlängerung um 9 weitere Monate mit Überschreitungsmöglichkeit in Einzelfällen um weitere 3 Monate).
Der Kläger stellte jedoch erst am 21.09.2016 einen Asylantrag, durfte also erst Ende 2017, allerspätestens März 2018 mit einer Bescheidung rechnen. Die Anfang August 2017 erhobene Untätigkeitsklage erweist sich daher (auch aufgrund der besonderen Belastungssituation des Bundesamtes) als "verfrüht". Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen, da es der Kläger sonst in der Hand hätte durch eine verspätete Antragstellung den Fristzeitpunkt nach hinten zu schieben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Asyl).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Mit der Untätigkeitsklage wird nicht das Bestehen materieller Ansprüche geprüft, sondern lediglich Bescheidung verlangt. Er war daher gemäß § 30 Abs. 2 RVG jedenfalls auf die Hälfte zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung ist allerdings für Untätigkeitsklagen ein Streitwert von 10-25% des Hauptsache-Streitwerts (hier: 5.000 €) anzusetzen (ständige Rechtsprechung der Kammer, jüngst VG Kassel, Beschl. v. 30.06.2017, 1 K 2148/17.KS.A sowie LSG Bayern NZS 2015, 198). In diesem Rahmen hält sich die Streitwertfestsetzung, die das Gericht mit 20% angesetzt und angesichts des überschaubaren Verfahrens für ausreichend erachtet hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).