Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 15.05.2018 – 1 K 6822/17.KS.A

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0515.1K6822.17.KS.A.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage gilt nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, da die Klägerin der Aufforderung zum Betreiben ihres Verfahrens (zugestellt am 10.04.2018) nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist fristgerecht und vollständig nachgekommen ist.

Laut Betreibensaufforderung vom 22.03.2018 sollte die Klägerin (lediglich)

a) Mitteilen, ob das Verfahren trotz des unbekannten Aufenthalts und damit zweifelhaften Rechtsschutzbedürfnisses fortgesetzt wird und

b) Eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorlegen.

Versehen war die übersichtliche Betreibensaufforderung mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Gemäß § 81 Satz 2 AsylG gilt die Klage als zurückgenommen [und Kostentragung], wenn Sie dieser Aufforderung nicht vollständig und fristgerecht nachkommen".

Der unbekannte Aufenthalt ist ein geradezu klassisches Beispiel für den Erlass einer Betreibensaufforderung (jüngst VG Würzburg BeckRS 2018, 6607 Rn. 15 f.), weil die Klägerin hierdurch ihre Mitwirkungspflichten aus §§ 10, 15 AsylG verletzt. Auch hierauf hatte das Gericht bereits in der Betreibensaufforderung hingewiesen.

Hier hat die Kläger(vertreter)in weder mitgeteilt, ob sie das Verfahren fortsetzen möchte noch eine aktuelle Meldebestätigung vorgelegt, sondern lediglich eine veraltete. Die bloße Behauptung, in der alten Adresse immer noch zu wohnen, wird konterkariert durch die aktuellere Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde, die Klägerin habe sich nach unbekannt abgemeldet und sei nach unbekannt verzogen, d.h. unbekannten Aufenthalts. Dies hat auch die Klägervertreterin gesehen und daher eine aktuelle Meldebestätigung angekündigt, sie allerdings nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt. Sollte in dem unbestimmten "zeitnah übersenden" ein wie auch immer geartetes Fristverlängerungsgesuch zu sehen sein, war dies nicht möglich, da die Frist des § 81 Satz 1 AsylG als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG BeckRS 1999, 15495 Rn. 7; VG Ansbach BeckRS 2010, 34278).

Das Verfahren war daher (deklaratorisch) nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kosten hat die Klägerin gemäß § 81 Satz 2 AsylG zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).