Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 12.09.2018 – 1 K 541/18.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0912.1K541.18.KS.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.931,45 EUR zu bewilligen und diesen Beihilfebetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2018 zu verzinsen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2018 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und gehört zum beihilfeberechtigten Personenkreis. Seine Ehefrau ist eine berücksichtigungsfähige Angehörige.
Am 16.10.2017 unterzog sie sich einer Organtransplantation. In diesem Zusammenhang befand sie sich vom 15.10.2017 bis 20.11.2017 zu einer stationären Behandlung im Transplantationszentrum des Universitätsklinikums C-Stadt. Für die Organtransplantation fielen unter anderem Aufwendungen nach dem Transplantationsgesetz bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation in Höhe von 19.543,00 EUR an. Es handelt sich um die folgenden Posten (Bl. 7 BeiA): Organisationspauschale für Nierentransplantat, Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser, Pauschale Transplantationsbeauftragter und Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin. 2931,45 EUR, dies entspricht 15 % der Kosten und damit dem stationären Tarif, machte die Deutsche Stiftung Organtransplantation bei der privaten Krankenversicherung des Klägers geltend, die den entsprechenden Betrag erstattete.
Mit Rechnung vom 30.10.2017 machte die Deutsche Stiftung Organtransplantation die restlichen 85 %, dies entspricht 16.611,55 EUR, gegenüber dem Kläger geltend. Mit Beihilfeantrag vom 03.11.2017 verlangte der Kläger die Erstattung unter anderem dieser Aufwendungen.
Mit Bescheid vom 16.11.2017 erachtete der Beklagte insoweit lediglich 13.680,10 EUR für erstattungsfähig. Dies entspricht dem ambulanten Bemessungssatz (19.543,00 EUR * 0,7).
Hiergegen legte der Kläger am 17.11.2017 Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass die Aufwendungen mit dem stationären Bemessungssatz abzurechnen seien.
Widerspruchsbescheid vom 05.02.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung hieß es, dass sich der Beihilfesatz bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO auf bis zu 85 vom Hundert erhöht. Dort sei der Begriff der stationären Krankenhausleistungen definiert. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende seien dort nicht genannt. Die abweichende Erstattungssumme privater Krankenversicherungen habe keinen Einfluss auf die Höhe der Beihilfeleistungen.
Am 28.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er verlangt, entsprechend der Abrechnung nach dem stationären Bemessungssatz, die Differenz zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der erstatteten Beihilfe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1018, zu verpflichten, weitere 2.931,45 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (Bl. 20 und 24 d. A.).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf - weitere - Beihilfe in Höhe von 2.931,45 EUR (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und ist nunmehr Ruhestandsbeamter. Sein Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organspende an seine Ehefrau bemisst sich daher nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO Inhaber eines Beihilfeanspruchs. Seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO. Gemäß § 1 Abs. 3 HBeihVO werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organspende sind beihilfefähig. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO beihilfefähig, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende umfassen zudem nicht nur, wie der Wortlaut der Vorschrift nahelegen mag, die Aufwendungen des Spenders, sondern gerade auch die Pauschale der Deutschen Stiftung Organtransplantation nach dem Transplantationsgesetz, so Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO. Die Aufwendungen müssen außerdem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen. Auch dies ist hier der Fall, da aufgrund des § 11 Transplantationsgesetz (TPG) die Pauschale für die Deutsche Stiftung Organspende notwendigerweise anfällt.
Der Bemessungssatz beträgt hier gem. § 15 Abs. 1 und 6 Satz 1 HBeihVO 85 vom Hundert, da die Aufwendungen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung angefallen sind.
§ 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO verweist zunächst für die Definition einer stationären Krankenhausbehandlung nur auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO, der seinerseits auf die Regelungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Bezug nimmt und unter anderem an das Vorliegen einer allgemeinen Krankenhausleistung verlangt. Dort wiederum (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV und § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) werden allgemeine Krankenhausleistungen definiert als Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Hierzu zählen die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organspende nicht. Denn diese Aufwendungen sind nicht unmittelbar für die Versorgung des Patienten, hier der Ehefrau des Klägers, notwendig. Sie betreffen vielmehr die Organbeschaffung samt Entnahme und sind daher beim Organspender und auf dem Transportweg entstanden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO stellt jedoch insofern keine abschließende Regelung dar, als auch andere Regelungen fingieren können, dass bestimmte Aufwendungen bei Krankheit stationäre Krankenhausleistungen sind. Eine derartige Regelung stellt § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO dar, wonach Aufwendungen für die Organspende im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10 erstattungsfähig sind. Dieser Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass auch Aufwendungen beim Spender sowie bei der Organbeschaffung dem Organempfänger zuzurechnen sind (vgl. Nitze, HBeihVO, Stand 30. Ergänzungslieferung Juli 2015, § 6 Rn. 147). Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die Vorschrift in ihrem Wortlaut auf die Beihilfeberechtigung dieses Personenkreises abstellt. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO erklärt diese Leistungen im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10 für erstattungsfähig. Diese Regelungstechnik ist erforderlich, weil sich die Aufwendungen für Organspende nicht unmittelbar unter diese Nummern subsumieren lassen, da die Aufwendungen nicht beim Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen selbst angefallen sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende zu der richtigen Nummer des § 6 muss also gedanklich von diesem Sachverhalt abstrahiert werden und müssen die Aufwendungen zum Empfänger "gezogen" werden. Sodann ist danach zu fragen, unter welche der Nummern sich die Aufwendungen subsumieren lassen.
Dementsprechend steht einer Einordnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von vornherein entgegen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO von § 15 Abs. 6 HBeihVO nicht unmittelbar im Bezug genommen wird. Denn erkennbar sind nicht alle in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen dem stationären Behandlungskontext zuzuordnen. Die Nennung von § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO in § 15 Abs. 6 HBeihVO wäre insofern "überschießend". Vielmehr kommt es auf die Zuordnung der konkreten Aufwendungen in den stationären oder ambulanten Behandlungskontext an.
Die vorliegend in Rechnung gestellte Pauschale der Deutschen Stiftung Organtransplantation stellt vor diesem Hintergrund eine stationäre Krankenhausleistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Nr. 6 HBeihVO dar. Diese Pauschale der Deutschen Stiftung Organspende umfasst die Aufwendungen der Koordinierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem TPG einschließlich der Abgeltung der Leistungen der Entnahmekrankenhäuser (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 TPG).
Daraus ergibt sich zunächst der Rechnungsposten "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser". Dieser bezieht sich auf eine stationäre Krankenhausleistung. Die Aufwendungen für die Entnahme des Organs fallen bereits nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 TPG in Entnahmekrankenhäusern an. Gemäß § 11 Abs. 1 TPG findet die Organentnahme ausschließlich in Transplantationszentren - das sind Krankenhäuser oder Einrichtungen von Krankenhäusern (vgl. § 10 Abs. 1 TPG) - sowie in Entnahmekrankenhäusern statt.
Auch der Rechnungsposten "Organisationspauschale für Nierentransplantat" bezieht sich auf eine stationäre Krankenhausleistung. Die Pauschale deckt die Aufwendungen der Koordinierungsstelle, d. h. der Deutschen Stiftung Organtransplantion, ab. Die Koordinierungsstelle übt zwar ihre Arbeit außerhalb eines Krankenhauses aus. Dies lässt jedoch den Bezug zu einer stationären Krankenbehandlung nicht entfallen. Denn Krankenhausleistungen umfassen nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BflV und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auch vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter. Die Vorschrift bewirkt, dass allgemeine Krankenhausleistungen selbst dann nur im Verhältnis zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten bzw. dessen Krankenversicherung abzurechnen sind, wenn das Krankenhaus in einem bestimmten Rahmen Dritte hinzuzieht. Als Drittleistungen kommen alle ärztlichen und sonstigen Bereiche in Betracht (Spickhoff/ Starzer , Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 BPflV Rn. 10). Auch die Arbeit der Koordinierungsstelle stellt eine derartige Drittleistung dar. Denn bei den Aufgaben der Koordinierungsstelle nach dem TPG handelt es sich um die Koordination der notwendigen vorbereitenden Maßnahmen (Organentnahme, Organspezifizierung, Zuteilung und Transport). Auch derart koordinierende Tätigkeiten haben eine die eigentliche Behandlung unterstützende und ergänzende Funktion, sodass sie eine Drittleistung darstellen.
Die in Rechnung gestellte "Pauschale Transplantationsbeauftragter" stellt ebenfalls eine stationäre Krankenhausleistung dar. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG muss ein angemessener pauschaler Zuschlag an die Entnahmekrankenhäuser für die nach § 9b TPG verpflichtende Bestellung von Transplantationsbeauftragten festgesetzt werden. Diese Transplantationsbeauftragtenpauschale wird zusätzlich zur Organisationspauschale für die Leistungen der Entnahmekrankenhäuser nach Nr. 4 gezahlt und im Budget der Koordinierungstelle als durchlaufender Posten behandelt (vgl. Spickhoff/ Scholz / Middel , Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 11 TPG Rn. 8). Aufgrund dieses Bezugs zu den Entnahmekrankenhäusern und der Budgetierung bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation handelt es sich auch hierbei um Drittleistungen im Sinne des Krankenhausrechts.
Die "Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin" ist ebenfalls als stationäre Krankenhausleistung einzuordnen. Die gemeinsame Geschäftsstelle Transplantationsmedizin wurde von verschiedenen Verbänden eingerichtet. Ihr obliegt die Geschäftsführung der Überwachungskommission nach § 11 TPG, der Prüfungskommission nach § 12 TPG und der Vertrauensstelle Transplantationsmedizin in gemeinsamer Trägerschaft sowie der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer. Das Budget hierfür ist wiederum Teil des Budgets der Deutschen Stiftung Organtransplantation (Spickhoff/ Scholz / Middel , Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 11 TPG Rn. 8). Der Drittleister im Sinne des Krankenhausrechts, nämlich die Deutsche Stiftung Organtransplantation, bedient sich damit einer weiteren Organisation, um die komplizierte leistungsrechtliche Einbindung der Organentnahme und Organtransplantation in dem Geflecht der verschiedenen Akteure steuern und überwachen zu können. Auch eine derartige vom Drittleister externalisierte Leistung ergänzt und unterstützt mittelbar die eigentliche Krankenhausbehandlung. Sie ist ebenfalls eine stationäre Krankenhausbehandlung, da der Zurechnungszusammenhang zur stationären Komplexleistung Organtransplantation nicht unterbrochen wird.
Der Einordnung dieser Rechnungsposten als stationäre Krankenhausleistung steht auch nicht entgegen, dass die Aufwendungen für die beiden letztgenannten Rechnungsposten laufende Kosten darstellen, die unabhängig vom einzelnen Transplantationsvorgang anfallen. Denn aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TPG ergibt sich, dass die Deutsche Stiftung Organtransplantation eine Gemeinschaftsaufgabe umsetzt, die zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitlichen Warteliste erbracht wird (vgl. Spickhoff/ Scholz / Middel , Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 11 TPG Rn. 3). Zudem liegen den Pauschalen Fallzahlen zugrunde, sodass bei Über- bzw. Unterschreitungen eine Anpassung erfolgt (vgl. Nitze, HBeihVO, a. a. O., § 6 Rn. 147). Dadurch wird ein Bezug zwischen dem individuellen Behandlungsfall und den anfallenden Pauschalen hergestellt.
Der Kläger hat vor diesem Hintergrund auf der Grundlage der Abrechnung mit dem Bemessungssatz von 85 vom Hundert für stationäre Krankenhausleistungen gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 2.931,45 EUR aus § 6 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Nr. 6 HBeihVO. Es errechnet sich zunächst ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 16.611,55 EUR. Hiervon ist der bereits im Beihilfebescheid festgesetzte Betrag von 13.680,10 EUR abzuziehen, sodass sich letztlich noch ein Betrag von 2.931,45 EUR ergibt, der dem Kläger als Beihilfe gegen den Beklagte zusteht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Beihilferecht vgl. etwa VG Stuttgart Urt. v. 17.5.2010 - 12 K 699/10, BeckRS 2010, 49457; VG Bayreuth Urt. v. 8.3.2002 - B 5 K 97.252, BeckRS 2002, 30100; VG Hannover Urt. v. 30.3.2017 - 13 A 6499/16, BeckRS 2017, 106131, beck-online). Die Kläger kann gegen den Bekl. Prozesszinsen von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) (BVerwG Urt. v. 4. 12. 2001 - 4 C 2/00, NVwZ 2002, 718).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.