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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 28.06.2019 – 1 K 1581/18.KS.A

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0628.1K1581.18.KS.A.00

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.05.2018 (Aktenzeichen ) verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot bezüglich Äthiopiens festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 11. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. März 2015 einen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 2. Dezember 2016. Dort trug der Kläger vor, sein Bruder habe in Äthiopien einen Kiosk betrieben. Eines Tages sei ein zivil gekleideter Soldat gekommen und hätte Zigaretten mitnehmen wollen, ohne diese zu bezahlen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, bei der sich der Soldat den Arm gebrochen habe. Abends sei der Soldat mit anderen Soldaten zurückgekommen und habe das Haus der Familie angezündet. Die Soldaten seien ins Haus gestürmt und hätten seinen Bruder entdeckt und erschossen. Der Kläger sei mit seiner Mutter in eine Richtung weggelaufen. Die Soldaten hätten hinter ihnen her geschossen und seine Mutter getroffen. Er sei weiter und die ganze Nacht durch gelaufen. Am Morgen habe er ein Auto gesehen, das ihn mitgenommen habe. Er habe sich drei bis vier Tage in einem Dorf versteckt und sei anschließend in ein anderes Dorf gegangen. Dort habe er sechs Monate gelebt und gearbeitet. Er habe Angst gehabt und das Land verlassen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2018, den Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 30. Mai 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Schließlich wurde eine Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG getroffen.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass ihm flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohe. Bei der vorgetragenen Streitigkeit handele es sich um eine private Streitigkeit, bei der der Kläger auf inländischen Schutz zu verweisen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Es gebe weiterhin ein generelles Verfolgungsinteresse an dem Kläger seitens der Ogaden. Der Kläger leide an einer schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Er habe keine Familie mehr in Äthiopien.

Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, beantragt er,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2018 (Aktenzeichen ), zugestellt am, 30.05.2018, zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Äthiopien vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 4. März 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte – durch den Einzelrichter nach Übertragung durch die Kammer, § 6 VwGO, § 76 AsylG – ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

I. Die nach Rücknahme verbleibende, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018 (Az. ) erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Nr. 4 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er entsprechend aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten ist, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen bestimmten anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ i. S. d. Satzes 1 der Regelung genügt – ebenso wie in Bezug auf die Prüfung des Asylrechts – nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der, der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt ist, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 9 C 116/95, juris).

Bei der Anwendung vorgenannter Regelung ist allerdings zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll nach dem hierdurch deklarierten Willen des Gesetzgebers für ausländerpolitische Entscheidungen Raum sein, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt, und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Normzweck folgt weiter, dass sich die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht danach bestimmt, ob diese sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das etwa bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemeinen schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den typischen Gefahren solcher Missstände, wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, von denen eine Vielzahl von Personen im Zielstaat bedroht ist, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01, BVerwGE 115, 1).

Aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG jedoch dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10, juris). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Solche Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10, juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 – 9 B 866.98, juris).

Im Fall einer allgemein schlechten Versorgungslage sind Besonderheiten zu berücksichtigen. Denn hieraus resultierende Gefährdungen entspringen keinem zielgerichteten Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Sie wirken sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig aus und setzen sich aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er ggf. auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden. Um dem Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung zu entsprechen, kann hinsichtlich einer allgemein schlechten Versorgungslage eine extreme Gefahrensituation zudem nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien könnte. Mit dem Begriff „alsbald“ ist dabei einerseits kein nur in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin gemeint. Andererseits setzt die Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage nicht voraus, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten würden. Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09, juris).

b) Die Verhältnisse in Äthiopien stellen sich gegenwärtig wie folgt dar:

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von 927,40 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze (gemäß Weltbank-Daten vom Januar 2015 lebten im Jahr 2011 30,7 Prozent von weniger als 1,25 USD pro Tag, 2005 waren es noch 39,0 Prozent).

Jedoch ist die äthiopische Regierung bemüht, das Land aus der Armut herauszuführen und hat bereits in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielen können: Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der extrem Armen von 66,4 Prozent (1995) auf 33,5 Prozent (2010) gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent).

Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt. Besorgnis erregt hat die stark ansteigende Inflationsrate, welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen Steigerungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurde. Hinzu kam eine extreme Trockenheit. Im Sommer 2015 fiel der Regen in Äthiopien fast ganz aus. Als Folge kam es zur schlimmsten Dürre seit 40 Jahren. Die Erde brach, das Vieh starb, das Korn verdorrte, Quellen und Wasserläufe trockneten aus.

Die Existenzbedingungen in Äthiopien sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und bei Ernteausfällen wie im Jahr 2016 potentiell lebensbedrohend. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Derzeit sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21).

Eine kostenlose medizinische Grundversorgung bietet Äthiopien nicht, für die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen existiert eine medizinische Basisversorgung. Chronische Krankheiten können behandelt werden, wobei ggf. bestimmte Medikamente nicht verfügbar sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21).

Es ist in Äthiopien nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden; es gibt auch kein soziales Sicherungssystem. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21). Besondere Bedeutung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz hat auch heute noch die familiäre Einbettung; ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es nach wie vor äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen sind keine Organisationen bekannt, die zurückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern aus Europa Wiedereingliederungshilfe leisten. Ohne genügend finanzielle Mittel und ohne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, ist eine Rückkehr nicht nur in die von akuten Versorgungsengpässen betroffenen Regionen kaum möglich. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Staatkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 18. Dezember 2012 [Stand: Oktober 2012], S. 23).

c) Eine einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers ergibt, dass ihm eine Rückkehr nach Äthiopien nach den oben näher erläuterten Grundsätzen nicht zugemutet werden kann.

Der Kläger hat lediglich sechs Jahre die Schule besucht und keinen Schulabschluss. In Äthiopien hat er zuletzt im Friseurladen seines mittlerweile verstorbenen Vaters gearbeitet. In Äthiopien hat er keine Verwandten mehr, die ihm für die Zeit nach seiner Rückkehr Unterstützung bieten können. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er auf anderweitiges Vermögen zurückgreifen könnte.

Der Kläger leidet an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität (F32.3) und einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (F43.2). Dies wird durch den Entlassungsbericht des Klinikums Werra-Meißner vom 12. Juni 2019 im durch § 60a Abs. 2c AufenthG geforderten Umfang belegt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger, der auch in der mündlichen Verhandlung einen sehr passiven Eindruck vermittelte, bei seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage sein würde, sich wenigstens eine grundlegende Existenz aufzubauen, die es ihm ermöglichen würde, die Behandlung seiner psychischen Krankheiten zu erlangen und wahrzunehmen. Dabei ist der Kläger gerade durch seine Krankheit darin behindert, sich unter den schwierigen Erwerbsbedingungen Äthiopiens ein Auskommen zu verschaffen und somit in seiner konkreten Person individuell betroffen; die Gefahr rührt nicht allein aus den schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien her.

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass im Einzelfall des Klägers derzeit eine Rückkehr nach Äthiopien für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit verbunden wäre, dass er alsbald nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bezüglich der Entscheidung in der Sache aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.