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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 11.12.2019 – 1 K 2997/18.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1211.1K2997.18.KS.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten vorgenommenen Kürzung des Versorgungsbezugs nach § 59 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG).

Der Kläger war als Fachlehrer für arbeitstechnische Berufe tätig und stand in einem Beamtenverhältnis bei dem Beklagten.

Er ist geschieden. Mit Urteil vom 13. Februar 2002 (Az. ....) begründete das Amtsgericht Z. - Familiengericht - zu Lasten der beamtenversorgungsrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Klägers auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft. Diese wurde auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 288,34 € bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Oktober 1999, festgesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Z. wurde am 22. März 2002 rechtskräftig.

Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 07. September 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2018 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 (Bl. 56 ff der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 01. Februar 2018 fest. Dabei wurde gem. § 63 HBeamtVG auch die Rentenanwartschaft zugunsten der vormaligen Ehefrau des Klägers in Abzug gebracht. Aufgrund einer Dynamisierung des Kürzungsbetrages wurde im Rahmen des § 63 Abs.2 S.2 HBeamtVG ein Abzug in Höhe von 366,07 € zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid vom 16. Oktober 2017 samt Feststellung des Kürzungsbetrages nach § 63 HBeamtVG wurde vom Kläger kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 14. November 2017 legte der Kläger dem Beklagten einen Erklärungsbogen zu versorgungsrechtlich relevanten Sachverhalten vor und teilte sowohl das Bestehen einer Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht Z. am 13. Februar 2002 (Az. ....) mit. Dem Schreiben war eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung mit Datum vom 27. Januar 2016 mit Versicherungsverlauf, Stand 09. November 2017, beigefügt.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 05. Oktober 2018 legte der Kläger den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. September 2018 (Bl. 90 ff der Versorgungsakte) vor, mittels dessen ihm auf seinen Antrag vom 02. März 2018 hin ab dem 01. Februar 2018 eine monatliche Rente in Höhe von 275,55 € und ab 01. September 2018 eine Rente in Höhe von 284,43 € gewährt wurde.

Aufgrund dieses Bescheides der Deutschen Rentenversicherung erging der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2018, mit dem der Beklagte die Versorgungsbezüge mit Wirkung zum 01. Februar 2018 neu regelte. Wegen des Inhalts des Bescheides wird Bezug genommen auf Bl. 106 ff der Versorgungsakte.

Gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2018, zugestellt am 25. Oktober 2018, hat der Kläger am 23. November 2018 per Fax Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, er habe unter Berücksichtigung des Kürzungsvertrages nicht den in § 59 Abs.2 HBeamtVG benannten Höchstbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich sein Ruhegehalt berechnet, erhalten. Weiterhin dürfe nach § 63 Abs.3 HBeamtVG eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich bei Personen, die bereits Ruhegehalt erhielten, erst erfolgen, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt werde. Die von dem Kläger geschiedene Ehefrau sei zurzeit noch nicht im Rentenbezug. Damit werde gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG verstoßen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des RP Kassel vom 22. Oktober 2018 insoweit aufzuheben als die Kürzung des Versorgungsbezugsruhensbetrags nach § 59 HBeamtVG erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. In der Sache stelle die mittels streitgegenständlichen Bescheids ergangene Ruhensregelung nach § 59 HBeamtVG keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 (Az. 2 BvR 933/82).

Mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2018 (Bl. 22 d. A.) und vom 12. März 2019 (Bl. 29 d. A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Versorgungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Klage ist zulässig.

Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG war gem. § 105 HBG entbehrlich.

Die Klage ist fristgerecht am 23. November 2018 eingegangen. Nach § 74 Abs.1 S.2 VwGO ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der Bescheid vom 22. Oktober 2018 wurde mittels einfachen Briefs bekannt gegeben, sodass nach § 41 Abs. 2 S. 1 HVwVfG die Drei-Tages-Fiktion gilt. Der Bescheid gilt also am dritten Tag der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Absendung des Bescheides erfolgte am 23. Oktober 2018. Unter Anwendung der Drei-Tages-Fiktion gilt der Verwaltungsakt folglich am 26. Oktober 2018 als bekannt gegeben. Fristbeginn war gemäß § 187 Abs.1 BGB der 27. Oktober 2018, 0 Uhr. Das Fristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB war somit der 26. November 2018, 24 Uhr. Die Klage wurde per Fax am 23. November 2018 und damit fristgemäß erhoben.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid vom 22. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht berechnet.

Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist § 59 HBeamtVG.

§ 59 HBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Gemäß § 59 Abs.1 S.1 HBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach Abs.1 S. 2 Nr.1 Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 HBeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 6, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Diese gesetzliche Regelung wurde bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigt. Die Endstufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Zahlung der Versorgungsbezüge zu Grunde liegt, bestimmt sich vorliegend aus der Besoldungsgruppe A11, Stufe 08. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wurde die Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Versorgungsfalles berücksichtigt, welche im Ergebnis zum Höchstruhegehaltssatz führt. Damit ergibt sich für den Kläger ein Versorgungsbezug (erdientes Ruhegehalt) in Höhe von 2.834,43 € (brutto). Abzüglich des Ruhensbetrags gemäß § 59 HBeamtVG (Stand 01. Februar 2018) in Höhe von 275,55 € und des Kürzungsbetrags für die geschiedene Ehe in Höhe von 366,07 € ergibt sich ein Versorgungsbezug in Höhe von 2.268,21 € (brutto). Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Rentenansprüche auf das Ruhegehalt verletzt auch nicht den Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Die Rentenansprüche, die der Kläger teilweise durch eigene Leistungen erworben hat und die demzufolge dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen, werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder aus sonstigen Gründen berührt, denn der Kläger erhält die ihm zustehenden Rentenzahlungen in voller Höhe.

Gekürzt werden lediglich die Versorgungsbezüge des Klägers. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgung enthält das Grundgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GG eine dem Art. 14 GG vorgehende Sonderregelung, die dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris). Prüfungsmaßstab ist also nicht Art. 14 GG, sondern Art. 33 Abs. 5 GG.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG verwehren es dem Gesetzgeber nicht, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Wege der Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter zu beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten anzugleichen, auch wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht nur geringfügigen Kürzung der Versorgungsbezüge führt und auch der auf eigenen Beitragsleistungen der Versicherten beruhende Rentenanteil angerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris).

Es ist also grundsätzlich sachgerecht, beide Leistungen zusammen zu betrachten. So wird eine sozialpolitisch unerwünschte Überversorgung durch Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, wenn beide aus öffentlichen Kassen stammenden Leistungen zusammen - wie im Falle des Klägers - eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten.

Diese Regelung beeinträchtigt auch nicht das Alimentationsprinzip, denn die lebenslange Alimentation für den Beamten und seine Familie bleibt unangetastet. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist durch die Höchstgrenzenregelung gewährleistet. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall mehr als deutlich: Der Kläger bekommt mit Pension und Rente zusammen nicht weniger als die ihm zustehende Höchstversorgung, ist also in seinem Alimentationsanspruch nicht tangiert.

Zutreffend hat der Beklagte auch den Versorgungsausgleich aufgrund der geschiedenen Ehe des Klägers bei seiner Berechnung berücksichtigt. Dieser wurde als Kürzungsbetrag von dem Versorgungsbezug (erdientes Ruhegehalt abzüglich Rentenanrechnung) in Abzug gebracht, wie dies § 63 Abs. 1 HBeamtVG vorsieht (vgl. den Wortlaut „nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften“).

Dies durfte auch bereits jetzt geschehen, obwohl die geschiedene vormalige Ehefrau des Klägers noch keine Rente bezieht. Auf das sog. „Pensionistenprivileg“ des § 63 Abs. 3 HBeamtVG kann sich der Kläger nicht berufen, denn dieses gilt nur dann, wenn sich der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs schon im Ruhestand befunden hat.

Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die – ebenso wie die entsprechende Vorschrift nach Bundesrecht (§ 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG) – nur anwendbar ist, wenn die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Ruhegehalt erhält. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für diese Auslegung: Ein Pensionär kann sich, anders als ein aktiver Beamter, nicht mehr auf die durch den Versorgungsausgleich eintretende Einkommenseinbuße einstellen und dieser durch eigene Maßnahmen, etwa durch einen privaten Vermögensaufbau, entgegenwirken. Daher ist er schutzbedürftig und soll, jedenfalls solange, bis der Versorgungsausgleich nicht in Anspruch genommen wird, nicht belastet werden (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 57 BeamtVG, Rn. 195 m.w.N.).

Bei dem Kläger greift damit das „Pensionistenprivileg“ nicht ein: Er wurde geschieden zu einem Zeitpunkt, als er noch im aktiven Beamtenverhältnis stand und konnte demzufolge die zu erwartenden Pensionskürzungen noch abwenden. § 63 Abs. 3 HBeamtVG ist in seinem Fall nicht anwendbar.

Diese Regelung ist auch mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, auch bei Beamten, bei denen der Versorgungsausgleich während der aktiven Dienstzeit wirksam wurde, eine entsprechende Rechtsfolge vorzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen den Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.