Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 21.01.2020 – 6 L 2648/19.KS.A

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0121.6L2648.19.KS.A.00

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 13.11.2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am 15.01.2020 sinngemäß gestellte Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses vom 13.11.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 2649/19.KS.A anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 der Regelung jederzeit ändern oder aufheben. Außerdem kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller stützt seien Antrag auf einen Behandlungsbericht des X.-Krankenhauses, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 09.01.2020, der dem Antragsteller eine schwere depressive Episode mit Suizidäußerungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, sowie auf eine Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses vom 15.01.2020. Dabei handelt es sich zwar um veränderte Umstände. Allerdings sind diese in der Sache nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers zu begründen. Denn aus den Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtswidrig war.

Der Antragsteller behauptet zwar, dass er krankheitsbedingt nicht substantiierter von seinem Verfolgungsschicksal habe berichten können. Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich jedoch, dass und inwiefern krankheitsbedingt die Fähigkeit, über die eigenen Fluchtgründe zu sprechen, bei der Anhörung im Jahr 2017 eingeschränkt gewesen ist. Der bloße Umstand, dass offenbar eine Form der Traumatisierung vorliegt, reicht hierfür nicht aus. Auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann mit den unterschiedlichsten psychischen und psychosomatischen Symptomen verbunden sein (siehe etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsst%C3%B6rung, abgerufen am 21.01.2020). Ohne den notwendigen (fach-)ärztlichen Sachverstand ist hier nicht zu beurteilen, inwiefern die diagnostizierten Krankheitsbilder im Allgemeinen und im konkreten Ausprägungsgrad zur Folge hatten, dass der Antragsteller in der spezifischen Situation der Anhörung vor der Antragsgegnerin dissoziiert und Flashbacks erlitten hat. Der Prozessbevollmächtigte behauptet zwar, dass dies typisch sei bzw. regelmäßig so geschehe, überprüfbare Nachweise für diese Behauptung nennt er jedoch nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung bereits am 01.12.2017 stattgefunden hat. Die ärztlichen Unterlagen treffen keine Aussage dazu, wie sich die Situation des Antragstellers damals dargestellt hat. Gerade soweit – wie im vorliegenden Fall – (auch) das Krankheitsbild einer depressiven Episode im Raum steht, sind vorgelegte Atteste nur aussagekräftig, solange sie hinreichend aktuell sind und sich aus ihnen ergibt, dass der Betreffende sich im fraglichen Zeitraum in einer Phase befindet bzw. befunden hat, in der sich die Symptome der depressiven Episode manifestieren (Urteil der Kammer vom 22.10.2019, 6 K 1900/16.KS.A, n. v.).

Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für krankheitsbedingte Einschränkungen der Aussagefähigkeit bei der Anhörung. Insbesondere bietet das Anhörungsprotokoll keine solchen Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat zu Beginn bestätigt, dass er gesund ist und an der Anhörung teilnehmen kann (Bl. 62 des Verwaltungsvorgangs). Auch in der Anhörung zur Zulässigkeit hat der Antragsteller die Frage nach Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung negativ beantwortet (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs). Außerdem der Anhörer hat keinen Vermerk darüber angefertigt, dass es Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Antragstellers gegeben hätte.

Schließlich ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch deshalb nicht infrage gestellt, weil weiterhin nach der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG „im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt“ (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 30 Rn. 14, unter Berufung auf BVerfG BeckRS 2000, 22406 Rn. 3; 2019, 2694 Rn. 18; NVwZ 1994, 160 (161); 2007, 1046; 2008, 418). § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, der auf die fehlende Substantiierung des Vorbringens abstellt – und auf den sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall maßgeblich gestützt hat –, ist insofern lediglich als Konkretisierung und Präzisierung des § 30 Abs. 1 zu qualifizieren (BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 30 Rn. 35).

Vor diesem Hintergrund ist ausschlaggebend, dass nicht erkennbar ist, inwiefern weiterer, detaillierterer Vortrag des Antragstellers die Erfolgsaussichten seines Asylantrags in einem besseren Licht erschienen ließe. Das relevante Kerngeschehen ist bekannt. Die geschilderte Auseinandersetzung unter den „Gemeinschaften“ begründet von vornherein nicht die erforderliche Verfolgungsintensität. Außerdem vermag der Antragsteller nicht den Einwand zu entkräften, dass sein Bruder, der als Familienmitglied gleichermaßen von der Auseinandersetzung betroffen war, weiterhin in dem gleichen Ort lebt.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen, vgl. § 3e AsylG. Auch dieses Argument trägt weiterhin die Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Zwar ist anerkannt, dass bei dem Verweis auf internen Schutz eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen ist und hierbei die allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Rn. 220 ff.). Die individuelle Prüfung ist umfassend durchzuführen und tritt bei besonders schutzbedürftigen („vulnerablen“) Asylsuchenden im Sinne des Art. 21 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU deutlich hervor (Göbel-Zimmermann, a. a. O., Rn. 224). Hierzu können auch Personen mit psychischen Störungen zählen. Der Antragsteller hat allerdings nicht nachgewiesen, dass er zu diesem Personenkreis gehört.

Zum Nachweis der Vulnerabilität orientiert sich das Gericht an den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Dementsprechend bedarf es aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Atteste. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Unterlagen bei Weitem nicht. Es wird etwa nicht nachvollziehbar gemacht, auf welchen tatsächlichen Grundlagen und ärztlichen Beurteilungen die gestellten Diagnosen beruhen. Auch fehlen Angaben zum Ausprägungsgrad der Krankheitsbilder. Die eingeleiteten Therapien (Kunsttherapie, Bewegungstherapie) lassen es jedenfalls fraglich erscheinen, dass ein schwerer Ausprägungsgrad vorliegt.

Darüber hinaus liegen hier auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung vor, die die Vulnerabilität des Antragstellers begründete. Der Antragsteller ist zwar gegenwärtig in stationärer Behandlung. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich nämlich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass mit den einschlägigen Diagnosen die Erheblichkeitsschwelle einer Vulnerabilität im Sinne des Art. 21 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU überschritten wäre (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 01.11.2019, 6 L 1443/19.KS.A, nicht veröffentlicht: Im dortigen Fall war eine schwerwiegende bzw. gravierende psychische Erkrankung durch den Umstand eines gegenwärtigen stationären Krankenhausaufenthaltes in Verbindung mit den vorgelegten Attesten nachgewiesen). Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung spricht schließlich auch, dass der Antragsteller über das gesamte Dublin- und Asylverfahren, das sich mittlerweile über mehr als zwei Jahren erstreckt, keine weiteren Atteste oder Unterlagen zum Nachweis einer psychischen Störung vorgelegt hat. Insbesondere hätte es nahegelegen, in dem im Rahmen des Kirchenasyls eingereichten Härtefalldossier hierzu vorzutragen. Dies ist jedoch unterblieben. Stattdessen ist auch dort lediglich in äußerer Pauschalität und ohne die Benennung eines Maßstabs die Rede davon, dass die psychische Konstitution des Antragstellers stets schlechter geworden sei (Bl. 272 des Verwaltungsvorgangs).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Inanspruchnahme internen Schutzes in Nigeria individuell unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang wird auch auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zur Situation in Nigeria verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).