Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 29.06.2020 – 1 K 1494/18.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0629.1K1494.18.KS.00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Sie wurde mit Wirkung zum 1. August 2010 in den Dienst der Beklagten übernommen und zur Oberinspektorin ernannt. In der Folge war sie zunächst als stellvertretende Kämmereileiterin tätig. Eine zunächst anvisierte Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 erfolgte nicht. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 wurde die Klägerin vom Bereich der Finanzverwaltung in den Bereich des Bauamtes umgesetzt. Im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2015 war die Klägerin der Evangelischen Kirche in Deutschland in Z-Stadt zugewiesen. Nach ihrer Rückkehr wurde sie in den Fachbereich Hauptverwaltung umgesetzt und erhielt die Aufgabe, ein Dokumentenmanagementsystem umzusetzen sowie ein Gemeindearchiv aufzubauen.
Am 11. Januar 2016 beschloss der Gemeindevorstand, die Dienstfähigkeit der Klägerin untersuchen zu lassen, da diese seit dem 24. September 2015 ohne Unterbrechung aufgrund von Krankheit keinen Dienst versah.
Unter dem 9. Februar 2016 stellte der der Amtsarzt fest, dass die uneingeschränkte Dienstfähigkeit die Klägerin erheblich bedroht sei. Zur Sicherung bzw. Wiederherstellung sei eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme sinnvoll. Die Klägerin begab sich in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis zum 6. April 2016 in eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Mit Bescheid vom 10. August 2016 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Von Januar bis November 2016 fehlte sie 142 Arbeitstagen krankheitsbedingt. Am 16. November 2016 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Frauenbeauftragten und dem Fachbereichsleiter statt. Hierin wurde die Situation der Klägerin erörtert. Der Klägerin wurde vorgeworfen, sich am Arbeitsplatz nicht sozialadäquat zu verhalten. Wegen der Inhalte wird auf den Vermerk vom 16. November 2016 (Bl. 13 Ordner Ruhestandsversetzungsvorgang RVV) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. November 2016 stimmte der Gemeindevorstand einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde das Gesundheitsamt der Region Kassel um eine Untersuchung bezüglich der Dienstfähigkeit gebeten.
Das Gutachten vom 17. Januar 2017, bei der Beklagten eingegangen am 16. Februar 2017, stellte fest, dass bei der Klägerin eine seelische Erkrankung mit Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden vorliege. Diese seelische Erkrankung führe zu schwerwiegenden Störungen sozialer Fähigkeiten, wie z. B. der Planung und Strukturierung von Arbeitsaufgaben, der Flexibilität und Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin seien erhebliche Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit gegeben. Eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der bisherigen dienstlichen Tätigkeit sei voraussichtlich längerfristig nicht zu erwarten. Auch durch noch nicht ausgeschöpfte medizinische oder sonstige therapeutische Maßnahmen sei eine uneingeschränkte Stabilisierung und weitere Einsetzbarkeit im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr zu erwarten.
Mit Schreiben vom 18. April 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtigt, ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei. Am 26. Juni 2017 beschloss der Gemeindevorstand, das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einzuleiten. Der Schwerbehindertenvertreter stimmte der Maßnahme am 7. Juli 2017 zu. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wurde die Klägerin angehört.
Es meldeten sich für sie die jetzigen Prozessbevollmächtigten. Sie führten aus, dass das Gesundheitszeugnis nicht aktuell sei. Die begutachtende Ärztin sei nicht qualifiziert, sich zu psychischen Erkrankungen zu äußern. Ohnehin sei das Gutachten dadurch widerlegt, dass die Klägerin seit dem 9. November 2016 mit Ausnahme von Urlaubszeiten sowie der Dienstunfähigkeit infolge einer Fraktur durchgängig im Dienst gewesen sei. Im Jahr 2017 habe nur im Zeitraum vom 4. Mai zum 2. Juni Dienstunfähigkeit vorgelegen, die auf einer Fraktur des Radiuskopfes beruhe.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie aufgrund des Gesundheitszeugnisses die Klägerin für dienstunfähig halte und die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht trügen. Es lägen ausreichende fachärztliche Stellungnahmen und amtliche Feststellung vor. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass aufgrund ihrer Erkrankung ohnehin deutlich geringere Anforderungen an die durch die Klägerin zu erledigenden Aufgaben gestellt worden sein. Die vorliegenden Erkenntnisse über die tatsächliche Tätigkeit und auffällige Verhaltensmuster hätten keine Änderung erfahren. Bei Stresssituationen finde weiterhin eine übermäßig hohe Anzahl an Toilettengängen statt, zu dem mache die Klägerin ständige Arbeitspausen bei starrer Haltung mit Blick auf den Monitor. Sie verlasse häufig ihr Büro und binde die unmittelbaren Mitarbeiterinnen in die gesundheitlichen Probleme ein. Die Klägerin sei mit ihren gesundheitlichen Problemen offensichtlich so stark beschäftigt, dass sie nicht erkenne, dass sie ihrem Dienstherrn gegenüber auch eine angemessene Leistungspflicht zu erbringen habe.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2017, bei der Beklagten eingegangen am 5. Dezember 2017, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand ein. Es fehle an der Voraussetzung der dauernden Dienstunfähigkeit, die Klägerin habe nicht infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst getan. Im Jahr 2017 habe die Klägerin lediglich wegen einer Fraktur krankheitsbedingt gefehlt. Zudem setze sich der Dienstherr und einen Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er einerseits eine Dienstunfähigkeit der Klägerin behaupte, andererseits die Klägerin durchgängig einsetze. Es fehle zudem an der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes, insofern sei § 85 SGB IX analog anzuwenden.
Mit Bescheid vom 27. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Versetzung in den Ruhestand sei rechtmäßig gewesen, bei der Klägerin liege eine Dienstunfähigkeit wegen einer seelischen Erkrankung vor. Die eigenen Wahrnehmungen des Dienstherrn über die Verhaltensmuster der Klägerin auch nach der amtsärztlichen Untersuchung hätten die vorherigen Wahrnehmung bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Anliegen aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Das amtsärztliche Gutachten könne eine Zurruhesetzung nicht begründen. Es sei nicht aktuell. Die Prognose sei widerlegt. Die Amtsärztin sei fachfremd. Aus einer fachärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Klägerin dienstfähig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.4.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit voraussichtlich längerfristig nicht zu erwarten sei. Der Beklagten lägen keinerlei entgegenstehenden ärztlichen Unterlagen oder Atteste vor, die dem amtsärztlichen Gutachten widersprächen. Die fachärztliche Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit belege, dass eine erstmalige Vorstellung bei der dortigen Ärztin am 25. Juni 2018 erfolgt sei. Das Ergebnis könne nicht zur Frage der im Streit stehenden Ruhestandsversetzung herangezogen werden, sondern allenfalls Anlass für die Anordnung einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung darstellen.
Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin eingeholt. Wegen des Inhaltes wird auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2019 (Bl. 112 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2018 (Bl. 22 d. A., Kl.) und vom 23. Oktober 2018 (Bl. 54 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten jeweiliges Einverständnis mit Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte und das Sitzungsprotokoll vom 29. Juni 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I. Die Verfügung der Gemeinde X. vom 6. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
1) Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht vor.
a) Grundlage für eine Versetzung in den Ruhestand ist § 26 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG. Danach ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, mithin dienstunfähig ist. Als dienstunfähig kann nach dieser Vorschrift auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 36 Abs. 2 HBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist, wem also ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BeamtStG).
b) Von dieser Vorschrift hat die Beklagte zwar formell, aber nicht materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Weder stand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides fest, dass die Klägerin dienstunfähig war, noch stand fest, dass eine anderweitige, teilweise oder geringerwertige Verwendung ausgeschlossen war.
aa) Das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2017 (Bl. 29 d. BA) genügt nicht zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit.
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 17). Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5/19, juris Rn. 8). Bezugspunkt der Dienstunfähigkeit ist das Statusamt des Beamten (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16, juris Rn. 21).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat.
Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16, juris Rn. 22–25 m. w. N.). Bei psychischen oder Verhaltensstörungen erfolgt eine fachmedizinische Plausibilisierung der behaupteten Beeinträchtigung jedoch regelmäßig unter Rückgriff auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD, BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16, juris Rn. 29).
Diesen Anforderungen genügt das Gutachten vom 17. Januar 2017 nicht. Es versetzt die Beklagte nicht in die Lage, die Dienstunfähigkeit der Klägerin abschließend zu beurteilen. Die Amtsärztin teilt lediglich mit, bei der Klägerin liege „eine seelische Erkrankung mit Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden vor“ (S. 3 des Gutachtens). Diese Erkrankung führe „zu schwergradigen Störungen sozialer Fähigkeiten, wie z. B. der Planung und Strukturierung von Arbeitsaufgaben, der Flexibilität und Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten.“ (S. 3 des Gutachtens). Es seien erhebliche Einschränkungen in der dienstlichen Verwendbarkeit gegeben. Eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der bisherigen dienstlichen Tätigkeit sei voraussichtlich längerfristig nicht zu erwarten. Eine uneingeschränkte Stabilisierung mit weiterer Einsetzbarkeit sei auch bei noch nicht ausgeschöpften medizinischen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen nicht zu erwarten (S. 3 des Gutachtens).
Die Amtsärztin benennt nicht, welche medizinische Feststellung sie getroffen hat und welche Beobachtungen ihrer Einschätzung zugrunde liegen. Der allgemein gehaltene Verweis auf die Symptome, die bei der Begutachtung vergleichbar mit denen bei Aufnahme in der D-Klinik gewesen seien, lässt den Dienstherrn nicht erkennen, welche Verhaltensweisen krankheitsbedingt waren und was zum verantwortbaren Verhalten der Klägerin zählt. Das Gutachten zählt lediglich allgemein Störungen sozialer Fähigkeiten auf, ohne zu benennen, welche Folgerungen sich aus Sicht der Amtsärztin ergeben. Allein die Benennung der dort beispielhaft genannten Fähigkeiten führt nicht dazu, dass der Dienstherr einschätzen kann, ob und wie die Aufgabenerfüllung im Statusamt A10 unmöglich wird. Ein Gutachten muss jedoch sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13, juris Rn. 12). Hier ist bereits nicht klar, welche dienstlichen Anforderungen die Amtsärztin zugrunde legt. Es bleibt offen, ob sie auf einen konkreten Dienstposten abstellt (und welcher das wäre) oder das Statusamt der Klägerin in den Blick nimmt. Es bleibt auch offen, inwieweit Flexibilität sowie Umstellungs- und Durchhaltevermögen notwendige Fähigkeiten für das Statusamt A10 sind und wie stark sich die Erkrankung der Klägerin darauf auswirkt, insbesondere, wie sich die Störung dieser Fähigkeit darstellt. Bereits aus der Formulierung „erhebliche Einschränkungen“ musste sich auch der Beklagten die Frage aufdrängen, welche Einschränkungen bestehen. Dass sie nach ihren Beobachtungen bereits Verhaltensweisen festgestellt hat, die sie auf die Erkrankung zurückführt, ersetzt nicht die Beurteilung der Dienstfähigkeit. Häufige Pausen sowie Einbinden der Mitarbeiter in das eigene Krankheitsgeschehen und das damit verbundene Abhalten der Mitarbeiter von der Arbeit mögen eine Verletzung von Dienstpflichten darstellen – es ist aber nach dem Gutachten nicht klar, dass es sich um krankheitsbedingte Verhaltensweisen handelt. Was die Amtsärztin mit „längerfristig“ meint, erschließt sich nicht, zumal sie im Gutachten zunächst auch davon ausgeht, dass der stationäre Aufenthalt in der D-Klinik zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe und die Klägerin eine ambulante Therapie hätte wahrnehmen können. Weshalb sie dann auf der letzten Seite gleichwohl zu dem Schluss kommt, durch noch nicht ausgeschöpfte Maßnahmen könne eine uneingeschränkte Stabilisierung nicht erreicht werden, erschließt sich nicht. Die Diagnose, dass eine seelische Erkrankung mit Auswirkung auf das körperliche Wohlbefinden vorliege, trägt die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht. Denn spätestens im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war die Klägerin nicht – wie ggf. in der Vergangenheit – eine Vielzahl von Tagen krankgemeldet. Dass die Klägerin aus Sicht des Dienstherrn trotz physischer Anwesenheit ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt, mag Ausdruck einer Krankheit oder eines vorwerfbaren Verhaltens sein – es folgt jedoch nicht schlüssig aus einer „seelischen Erkrankung mit Auswirkung auf das körperliche Wohlbefinden“.
Dementsprechend genügt auch die eigene Würdigung des Dienstherrn nicht den Anforderungen an die durch den Dienstherrn vorzunehmende eigene Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes. Die Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 24. Juli 2017) beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Gutachten zu zitieren und auszuführen, dass die Feststellungen mit den Erkenntnissen auf Dienstherrenseite bezüglich der zurückliegenden Verläufe, Krankheitszeiten und Probleme am Arbeitsplatz übereinstimmten. Die Zurruhesetzungsverfügung ergänzt insoweit lediglich, dass „auf Grundlage der eindeutigen Aussagen in dem Gesundheitszeugnis und unter Berücksichtigung der auf Dienstherrnseite vorliegenden Erkenntnisse über [die] Arbeitsergebnisse [der Klägerin] sowie der aktenkundigen Abläufe und Vorkommnisse am Arbeitspatz“ keinerlei Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestünden (Verfügung vom 6. November 2017, S. 3).
Diese Mängel des Gutachtens werden nicht durch die im Klageverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Amtsärztin geheilt. Daher kann offenbleiben, ob eine nachträgliche – nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgte – Ergänzung des Gutachtens die verfügte Ruhestandsversetzung tragen kann.
Aus den im Klageverfahren eingeholten weiteren Stellungnahmen ergibt sich, dass sie eine „chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren“ nach F45.41 ICD10 annimmt (Schriftsatz vom 15. Juli 2019, Bl. 112 d. A.). Diese Krankheit bedinge einen starken Redefluss mit Weitschweifigkeit bis an der Grenze zum Vorbeireden, Umständlichkeit und Eingeengtheit im formalen Denken und Grübelneigung mit Einengung auf die somatischen Beschwerden (Schreiben der Amtsärztin vom 15. Juli 2019 – Bl. 112 d. A.). Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin vollständig dienstunfähig ist. Weshalb wahnartige hypochrondische Überzeugungen zu einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG führen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie jedenfalls im Zeitraum von der Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zu einer großen Zahl von Krankheitstagen geführt haben – erschließt sich ebenfalls nicht. Erst in der weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2020 äußert sich die Amtsärztin erstmals zu den dienstlichen Pflichten – wobei sich dem Gericht nicht erschließt, ob sie auf das abstrakt-funktionelle Amt als Oberinspektorin (Statusamt) oder auf das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Kämmerei und stellvertretende Amtsleitung) abstellt – sie nennt beide in einem Satz. Auch die später folgenden Ausführungen (S. 1f. der Stellungnahme) nehmen allein Bezug auf die konkreten Tätigkeiten der stellvertretenden Amtsleitung – eine Tätigkeit, die die Klägerin im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bereits nicht mehr ausübte. Selbst in der wiederum ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2020 bezieht sich die Amtsärztin auf die konkrete Tätigkeit (Sachbearbeiterin) – wobei hier bereits fraglich ist, ob es sich nicht lediglich um Hilfserwägungen der Amtsärztin handelt.
bb) Unabhängig davon und selbstständig tragend hat die Beklagte es unterlassen, dem in § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG statuierten Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung nachzukommen.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08, juris 14–15 m. w. N.)
Der Gesetzgeber hat dem Dienstherrn damit grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob für dienstunfähige Beamte anderweitige, ihnen gesundheitlich mögliche und zumutbare Verwendungen bzw. Tätigkeiten bestehen (sog. „Suchpflicht“). Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08, juris, Rn. 25). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08, juris Rn. 30).
Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren ausweislich des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 20. Juni 2017 vor der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens anderweitige Verwendungsmöglichkeiten und den Einsatz mit reduziertem Anteil der Arbeitskraft nicht geprüft (Bl. 37 d. BA). Die Anhörung enthält lediglich die Formulierung, eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei „nach den vorliegenden Erkenntnissen ausgeschlossen“ (Bl. 40 S. 2 d. BA). Auch der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 verhält sich hierzu nicht. Es genügt im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 17. Juni 2020 jedoch ausführt, dass bereits in der Vergangenheit andere Verwendungen erprobt wurden, weil dies ohne Kenntnis des amtsärztlichen Gutachtens erfolgte und somit nicht auf die dort genannten Beeinträchtigungen eingehen konnte.
Diese Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auch auf Dienstposten zu erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen wird keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08, juris Rn. 27–29 m. w. N.).
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16, juris Rn. 34).
Die Suchpflicht entfällt nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, dass es sich bei dem Dienstherrn um eine kleine Gemeinde mit wenigen Planstellen für Beamte handelt. Hierfür spricht zwar, dass nach allgemeiner Erfahrung in diesen kleineren Verwaltungen ohnehin eine gewisse Durchlässigkeit der Aufgaben besteht, sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte ähnliche Aufgaben wahrnehmen und keine ausdifferenzierte Stellenplanung stattfindet. Dies entbindet jedoch den Dienstherrn nicht davon, wenigstens eine Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten – auch vor dem Hintergrund der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG und der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 27 BeamtStG – vorzunehmen. Das Gericht erkennt allerdings an, dass die Anforderungen an die Prüfung nicht überspannt werden können – gänzlich auf sie verzichten und erst im Klageverfahren Gründe nachschieben darf der Dienstherr jedoch nicht.
Nach diesen Grundsätzen war die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sowie die Prüfung auf eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht entbehrlich. Denn das insoweit maßgebliche Gutachten der Amtsärztin vom 17. Januar 2017 stellt (lediglich) erhebliche Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit fest und sieht eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeiten als voraussichtlich längerfristig nicht zu erwarten an. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass es bei der Klägerin an jeglichem Restleistungsvermögen fehlt. Auch ergibt sich nicht, dass die Klägerin auf Dauer überhaupt keinen Dienst leisten kann. Dass sie ihren Dienst in der Vergangenheit nicht mit der vom Dienstherrn erwarteten Qualität erbracht habe (so der Vortrag der Beklagten), mag eine Dienstpflichtverletzung darstellen, wirkt sich aber nicht abschließend auf die Frage aus, ob sie dienstfähig ist. Nach obigen Ausführungen betrachtet die Amtsärztin lediglich die konkrete Tätigkeit der Klägerin. Ihre Feststellungen sind also nicht ohne eigenständige Würdigung des Dienstherrn auf alle denkbaren Tätigkeiten übertragbar.
Insbesondere lassen die amtsärztlichen Gutachten, auch nach den Ergänzungen im Klageverfahren für das Gericht eher den Schluss zu, dass eine begrenzte Dienstfähigkeit vorgelegen haben könnte. Denn die Amtsärztin spricht in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Bl. 202 d. A.) davon, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit bei ihrer beruflichen Tätigkeit zu bleiben. Zwar hängt die Amtsärztin den – sehr unklar formulierten –Satz an, diese Einschränkungen der Leistungsfähigkeit würden „dauerhaft auch im Rahmen einer zeitlich beschränkten Dienstzeit im Sinne einer Teildienstfähigkeit wirksam“ – diese Schlussfolgerung kann vom Gericht aber nach den vorherigen Ausführungen der Amtsärztin nicht nachvollzogen werden und weckt eher den Eindruck einer vorsorglichen Absicherung. Es hätte nahegelegen, die „üblicherweise“ erwartete Zeit näher zu bestimmen und auszuführen, für welchen Zeitraum die Klägerin noch eingesetzt werden kann. Was sich daraus ergibt, dass „Einschränkungen“ auch „im Sinne einer Teildienstfähigkeit“ wirksam werden, bleibt offen.
Die Beklagte hat es auch unterlassen, zu prüfen, ob eine Verwendung der Klägerin in Aufgaben des mittleren Dienstes – mit weniger Eigenverantwortung und eingebunden in klare Weisungen – in Betracht kommt (§ 26 Abs. 3 BeamtStG).
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.196,46 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 6 Satz 4 Gerichtskostengesetz. Zugrunde gelegt wurden die Bezüge nach A10 Stufe 5