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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 04.08.2020 – 3 K 863/19.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0804.3K863.19.KS.00

Orientierungssatz

Die Promotionsordnungen weisen einem sachkundigen Gremium die Entscheidung der Eignungsfeststellung zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage einer Fachwechslerprüfung in einem Annahmebescheid als Doktorand.

Der Kläger absolvierte an der Hochschule Z. den Bachelor-Studiengang Medien und Informationswesen und den Master-Studiengang Medien und Kommunikation. Am 08.02.2017 beantragte er die Annahme als Doktorand im Promotionsfach Erziehungswissenschaft bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wurde er als Doktorand im Fach Erziehungswissenschaft unter der Auflage angenommen, eine Fachwechslerprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016, Mitt.bl. 17/2016 vom 25.08.2016, zu absolvieren. Dazu seien Prüfungsleistungen von 60 ECTS im Fach Erziehungswissenschaften zu absolvieren. Form und Inhalt seien gesondert mit dem Promotionsausschuss abzustimmen. Die Erfüllung der Auflage sei spätestens bis zur Antragstellung auf Eröffnung des Promotionshauptverfahrens dem Promotionsausschuss nachzuweisen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Schreiben vom 05.09.2017, bezeichnet als Antrag auf Zulassung zur Fachwechslerprüfung, listete der Kläger seine bisherigen Berufstätigkeiten auf und verwies auf erste Publikationen. Ihm und seinem Betreuer erscheine das Belegen eines Studienplatzes als Bachelorstudent wenig zielführend. Er schreibe interdisziplinär und vorwiegend aus einer medieninformatorischen Perspektive. Mit dem wissenschaftlichen Arbeiten sei er vertraut, einschlägige Fachliteratur sei bekannt und er habe großes Interesse an der Arbeit und bereits praktische Erfahrung. Der Kläger verwies auf seine Mitarbeit im Projekt „Die 7P-Methode“, gefördert durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Dieses Projekt werde 2018 abgeschlossen. Insofern beantrage er eine direkte Zulassung zur Fachwechslerprüfung. Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte der Promotionsausschuss mit, dass eine Abänderung des Annahmebescheids nicht vorgesehen sei.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich auf die Möglichkeit einer direkten Annahme als Doktorand gemäß § 3 Abs. 6 AB-PromO und § 3 Abs. 4 der Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 26.10.2016, Mitt.bl. 10/2017 vom 28.08.2017. Er verwies auf die vorgelegten Nachweise zu Fremdsprachen, Lehr- und Forschungstätigkeiten. Außerdem habe er neben der Arbeit an der Dissertation, dem BiBB-Projekt, der Berufstätigkeit und der familiären Belastung kaum Zeit für den Erwerb von 60 ECTS. Er plane die Einreichung der Dissertation im Sommer 2018, für 2019 sei bereits ein neues Projekt mit dem BiBB geplant. Der Promotionsausschuss beschloss am 13.02.2019 die Zurückweisung des Widerspruchs unter Neufestlegung der Auflagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2019, zugestellt am 06.03.2019, wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Auflage dahingehend konkretisiert, dass Studien- und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung im Umfang von 60 ECTS wie in einer beigefügten Tabelle aufgelistet zu erbringen seien. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, zu beantragen.

Zur Begründung wurde angegeben, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der AB-PromO setze die Annahme als Doktorand einen Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Hochschule voraus, wobei in der Summe aus Bachelor- und Masterstudiengang mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssten. Ein erziehungswissenschaftlicher Schwerpunkt der vom Kläger absolvierten Studiengänge sei nicht erkennbar. Ziel des Bachelor-Studiengangs sei eine vertiefte Hochschulausbildung an den Grenzen von Media Design, Media Computer Science und Media Engineering gewesen. Im Masterstudium habe er im Wahlbereich E-Learning drei Module mit insgesamt 15 ECTS absolviert, die didaktische Aspekte aufwiesen. Selbst wenn die Masterarbeit „Mobiles E-Learning-Management-System. Konzeption, Realisierung und Evaluierung“ (30 ECTS) und die Projektarbeit „Campusradio – Technik, Hörerverhalten, multimediales Storytelling und forschendes Lernen“ (10 ECTS) berücksichtigt würden, seien lediglich ein Sechstel der ECTS zu didaktischen Aspekten belegt, dabei jedoch ausschließlich ausgerichtet auf die enge Thematik des E-Learnings. Deshalb fehle auch die Breite der im Studium erworbenen Kenntnisse. Daher sei § 3 Abs. 2 AB-PromO einschlägig, wonach eine Eignungsfestellungsprüfung abzulegen sei, deren Inhalt und Umfang der Promotionsausschuss festgelegt habe. Bewerber, deren Promotionsfach nicht dem Hochschulabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung entspreche, könnten gemäß § 3 Abs. 2 der BB-Promotion FB 01 nur dann als Doktoranden angenommen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation angesehen werden könne. In der Regel werde die Äquivalenz durch eine Zusatzprüfung festgestellt. Die vom Kläger angeführten beruflichen Tätigkeiten belegten keine hinreichende fachliche Qualifikation im Sinne einschlägiger wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten für das Promotionsfach Erziehungswissenschaften. Seine Tätigkeit am Schul- und Kompetenzzentrum Y. habe technische Arbeiten umfasst und sei ansonsten überwiegt auf den Themenkomplex E-Learning bzw. Medieneinsatz begrenzt gewesen. Auch sein Projekt an der X. Krankenpflegeschule sowie seine Berufstätigkeit an der Hochschule Z. hätten sich auf E-Learning und technische Aspekte beschränkt. Auch die angeführten 5 Publikationen seien überwiegend nicht wissenschaftlich. Bei der Ausgestaltung der Auflage sei ein einschlägiger Masterstudiengang mit hohen erziehungswissenschaftlichen Anteilen ausgewählt worden, um die fachliche Qualifikation für eine erziehungswissenschaftliche Promotion sicherzustellen. Auch die Festlegung von 60 zu erbringenden ECTS sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche dem Umfang der von Bewerbern mit einem einschlägigen Bachelor- bzw. Fachhochschulabschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Eignungsfeststellung komme nicht in Betracht. Die Qualifikation des Klägers entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen.

Am 02.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, seine Arbeit sei inzwischen fertiggestellt. Zu Beginn des Forschungsprojekts hätten ihm seine beiden Betreuer versichert, dass lediglich ein Gespräch als Fachwechslerprüfung notwendig sei. Es seien Fälle bekannt, in denen dies so gehandhabt worden sei. Der Erwerb von ECTS erscheine seinen beiden Betreuern nicht zielführend. Ein Literaturnachweis sowie Veröffentlichungen des Klägers seien eingereicht und geprüft worden. Spätestens mit dem erfolgreichen Abschluss des Forschungsprojekts im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sei seine Eignung bestätigt.

Der Kläger beantragt,

die Auflage einer Fachwechslerprüfung im Bescheid vom 13.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2019 aufzuheben,

hilfsweise unter entsprechender Aufhebung der genannten Auflage die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung einzuräumen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, für die Eignungsfeststellung seien nicht die Betreuer, sondern der Promotionsausschuss zuständig. Auch scheide ein Vergleich mit anderen Doktoranden aus, weil es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handle.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Annahme als Doktorand ohne Fachwechslerprüfung noch auf Zulassung zur Zusatzprüfung ohne den Erwerb von 60 ECTS.

Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 AB-PromO, dass – soweit der Hochschulabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde - eine Eignungsfeststellungsprüfung abzulegen ist. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen. Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann.

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 BB-Promotion FB 01, dass Bewerberinnen und Bewerber, deren Promotionsfach nicht dem Hochschulabschluss in einer einschlägigen wissentlichen Fachrichtung entspricht, nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. In der Regel wird die Äquivalenz durch eine Zusatzprüfung (Fachwechslerprüfung) festgestellt. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen. Schließlich ist noch in § 3 Abs. 3 BB-Promotion FB 01 geregelt, dass Absolventinnen und Absolventen von FH-Studiengängen Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits zu erbringen haben; auch hier sind Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen durch den Promotionsausschuss festzulegen.

Aus diesen satzungsrechtlichen Bestimmungen entnimmt das Gericht, dass dem Promotionsausschuss nicht nur entscheiden kann, ob von der Eignungsfeststellung zur Gänze abgesehen werden kann, sondern auch welche Studien- und Prüfungsleistungen zur Eignungsfeststellung zu erbringen sind. Damit weisen die Promotionsordnungen einem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten, weisungsfreien Gremium bei weitgehendem Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben die Entscheidung der Eignungsfeststellung zu. Dem Promotionsausschuss ist damit ein Beurteilungsspielraum bei der Eignungsfeststellung zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Das Gericht kann nur prüfen, ob wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde, gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.

Soweit der Kläger die defizitäre Kommunikation mit dem Promotionsausschuss rügt, hat er die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht dargetan. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, sein Doktorvater bzw. der Zweitkorrektor hätten ihm gesagt, dass er allenfalls ein Fachgespräch zur Eignungsfeststellung absolvieren müsse; denn diese sind zur Eignungsfeststellung nicht berufen. Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist auch jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend bestimmt, was die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anbelangt.

Die Entscheidung, im Falle des Klägers von einer Eignungsfeststellung nicht abzusehen, ist nach den obigen Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss hat die sonstigen Meriten des Klägers vollständig erfasst und gewürdigt. Dass dabei sachfremde Erwägungen angestellt und gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

Die Festsetzung von 60 zu erwerbenden Credits aus dem Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Erfolglos beruft sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung von Fachhochschul- und Universitätsabsolventen. Es liegen nämlich insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vor, weil das Studium an einer Fachhochschule mehr praxisorientiert ist.

Der unterlegene Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. m. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und bringt in Ermangelung anderer Anhaltspunkte den Auffangbetrag zum Ansatz.