Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 07.06.2021 – 3 L 235/21.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0607.3L235.21.KS.00
Orientierungssatz
Dem Prüfungsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Bewerber zur Prüfung zum anerkannten Prüfsachverständigen zugelassen wird
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage (3 K 232/21.KS) zur schriftlichen Prüfung in der Stufe 2 der Prüfung zur Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Fachrichtung Metallbau vorläufig zuzulassen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 10 Satz 1 Nr. 3 der Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO - vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006, 745, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2020, GVBl. S. 854, ber. S. 927) werden als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau nur Personen anerkannt, die mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden.
Darüber hinaus müssen die Bewerber durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben (§ 10 Satz 1 Nr. 5 HPPVO).
Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen (§ 10 Satz 2 HPPVO).
Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt dessen Geschäftsführung und legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HPPVO). Auf dieser Grundlage wurden die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zum Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit mit Stand 01.10.2019 bekannt gemacht (im Folgenden: RL).
Das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung von Antragstellenden durch den Prüfungsausschuss erfolgt in einer zweistufigen Beurteilung, deren Stufen nacheinander zu durchlaufen sind und über die je eine Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss erstellt wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RL).
In der Stufe 1 der Beurteilung erfolgt die Bewertung der von der antragstellenden Person eingereichten Referenzobjekte anhand des vorgelegten Bautenverzeichnisses gem. Anlage 4, Anhang B der RL. Dies dient auch der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, die nicht das Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen und die technische Bauleitung betreffen (§ 10 Satz 1 Nr. 3 und 5 HPPVO). Die Beurteilung dient der Überprüfung, ob die oder der Antragstellende Standsicherheitsnachweise in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Konstruktionen angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und somit ausreichende Erfahrung besitzt (§ 5 Abs. 3 RL).
Ausweislich der Begründung entspricht § 10 Satz 1 Nr. 3 HPPVO den weiteren Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauprüfVO. Die erstellten Standsicherheitsnachweise sollen auch statisch-konstruktiv schwierige Bauvorhaben der jeweiligen Fachrichtung enthalten. Das weitergehende Erfordernis, solche Standsicherheitsnachweise müssten in erheblichem Umfang und für Bauvorhaben aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) erstellt worden sein, wäre indessen überzogen und auch unrealistisch - etwa im ländlichen Raum bei der dort geringen Zahl solcher Vorhaben. Als mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder der technischen Bauleitung vergleichbare Tätigkeit zählt z. B. die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen. Die Erfüllung der Anforderung wird durch die Vorlage eines Bautenverzeichnisses nachgewiesen, aus dem zugleich auch Schlüsse auf die Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 5 gezogen werden können.
§ 10 Satz 1 Nr. 5 HPPVO entspricht in gestraffter Form § 6 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Satzteil BauprüfVO. Leistungen, durch die Antragstellerinnen und Antragsteller ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten als Ingenieurin oder Ingenieur nachweisen können, sind z. B. von ihnen selbst, unter ihrer Mitarbeit, Leitung oder Anleitung angefertigte Standsicherheitsnachweise für statisch-konstruktiv überdurchschnittlich schwierige oder sehr schwierige Bauwerke (Bauwerklasse 4 und 5) der beantragten Fachrichtung.
Das Erfordernis „überdurchschnittliche Fähigkeiten“ bedeutet, dass die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nachweisen können, dass sie in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und der Stabilität der Tragwerke, und auf dem Gebiet des (konstruktiven) Brandschutzes verfügen sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauwerken besitzen. Nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie der Anwendung elektronischer Programme im Rahmen der bautechnischen Nachweise.
Dem Prüfungsausschuss steht bei der Bewertung der von den Antragstellern vorgelegten Nachweisen ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses über besondere Qualifikationen verfügen müssen und der Ausschuss pluralistisch zusammengesetzt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 HPPVO), dass der Ausschuss unabhängig und weisungsfrei ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 HPPVO) und die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Verwaltungsvorschriften erfolgt ist (allgemein zu den Voraussetzungen eines Beurteilungsspielraums siehe Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 25). Das Gericht kann also nur prüfen, ob allgemeine Bewertungsgrundsätze eingehalten worden sind, die Prüfer vom richtigen Sachverhalt ausgegangen sind, nicht befangen waren und nicht willkürlich gehandelt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, NJW 1991, 2005).
Nach diesen Maßgaben hat der Prüfungsausschuss rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 3 HPPVO beim Antragsteller verneint.
Die Tätigkeiten des Antragstellers in den Zeiträumen a) (01.10.1999-30.11.2000) und b) (01.12.2000-30.04.2002) hat der Prüfungsausschuss ohne Beurteilungsfehler unberücksichtigt gelassen. So weist das vom Kläger selbst erstellte Bautenverzeichnis (Bl. 40 ff. der Verwaltungsvorgänge – VV) in diesen Zeiträumen kein Bauvorhaben aus. Die Aufstellung in der E-Mail vom 19.08.2020 (Bl. 59 ff. VV) ist undatiert und damit unbrauchbar. Von den vorgelegten Deckblättern von Standsicherheitsnachweisen lässt sich überhaupt nur ein einziges (Wohnhausneubau in Holzrahmenbauweise, Bl. 67 VV) in die gen. Zeiträume einordnen, wobei die Zuordnung zum Fachgebiet Metallbau dem Gericht fraglich erscheint (der Standsicherheitsnachweis Bl. 70 VV wurde am 23.10.2002 geprüft und am 01.10.2002 erstellt, wie sich aus der Fußzeile ergibt). Dabei handelt es sich nicht um Standsicherheitsnachweise in erheblicher Zahl (§ 5 Abs. 3 Satz 3 RL), und ein überdurchschnittlich schwieriges oder sehr schwieriges Bauwerk ist auch nicht betroffen. Die Forderung, dass es sich um Standsicherheitsnachweise für überdurchschnittlich oder sehr schwierige Bauwerke handeln muss, rechtfertigt sich aus § 10 Satz 1 Nr. 5 HPPVO, wo von überdurchschnittlichen Fähigkeiten als Ingenieur die Rede ist. Damit ist der Prüfungsausschuss weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat er das anzuwendende Recht verkannt.
Auch lässt sich ein Verfahrensfehler in Gestalt der unterlassenen Nachforderung von Unterlagen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO) nicht feststellen. Die Anerkennungsbehörde hat den Antragsteller wiederholt aufgefordert, ergänzende Unterlagen einzureichen. Es ist nicht Aufgabe der Anerkennungsbehörde, den Antragsteller solange auf fehlende Unterlagen u. dgl. hinzuweisen, bis der Antrag endlich schlüssig ist.
Auch die Nichtanrechnung des Zeitraums c) (01.05.2002-31.12.2007) ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller auf seine Mitgliedschaft im Normenausschuss „…“ (seit 2009) und seine Tätigkeit als Fachvorgesetzter (seit 2008) beruft, liegen diese Tätigkeiten außerhalb des Zeitraums c). Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Prüfungsausschuss die Nebentätigkeiten des Antragstellers während seiner Zeit bei der TU … gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte, wurden doch in den Zeiträumen d)-h) zwischen 20 und 37,5% der Zeiten anerkannt. Dass weitere Zeiten anzuerkennen seien, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es mag sein, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit an der TU … einen Pendelschlagversuch für die Verglasung der … durchgeführt hat. Aber auch hier fehlen nähere Angaben (Datum, zeitlicher Umfang usw.). Auf die Nichtvorlage der Nebentätigkeitsgenehmigungen hat der Prüfungsausschuss seine Ablehnung gar nicht gestützt. Der Prüfungsausschuss ist somit nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Mangels konkretere Angaben kann auch offen bleiben, ob nur die Mithilfe bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen tatbestandlich ist, oder auch die Mithilfe bei technischen Bauleitung. Der Prüfungsausschuss hat auch hier das anzuwendende Recht nicht verkannt.
Soweit der Antragsteller eine Befangenheit des Prüfers … rügt, mag dahinstehen, ob seine Äußerung (Bl. 200f. VV) Anlass für die Besorgnis der Befangenheit sein kann. Jedenfalls fehlt es an der Erheblichkeit, bestand der Prüfungsausschuss doch aus 22 Mitgliedern und hat mit großer Mehrheit (20:2 Stimmen) den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Der unterlegene Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG und bringt im vorliegenden Eilverfahren den halben Auffangbetrag zum Ansatz.